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957.11

Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

vom 17.12.2013 (Fassung in Kraft getreten am 30.06.2025)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten;

gestützt auf die Bundesverordnung vom 30. November 2012 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten;

in Erwägung:

Die eidgenössischen Räte haben ein Gesetz verabschiedet, mit dem Sorgfaltspflichten und ein Bewilligungssystem für Bergführerinnen und Bergführer, für Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer und für Veranstalter verschiedener gewerbsmässig angebotener Risikoaktivitäten eingeführt werden.

Mit dem Gesetz und der Verordnung des Bundesrats, die einige Definitionen enthält, die spezifischen Bedingungen für jede Aktivität angibt und Verfahrensregeln festlegt, wird der Gegenstand umfassend behandelt. Die Kantone erhalten jedoch den Auftrag, ab 1. Januar 2014 die Umsetzung sicherzustellen.

Folglich muss nun die Behörde bezeichnet werden, die dafür zuständig ist, die Dossiers in Zusammenhang mit diesen neu geregelten Berufen und Tätigkeiten zu behandeln; ferner muss der Zutritt zu bestimmten Gebieten auf der Grundlage der Spezialgesetzgebung beschränkt werden.

Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Zuständige Behörde

Das Amt für Gewerbepolizei ist die zuständige Behörde für die Erteilung, den Entzug und die Erneuerung der Bewilligungen gemäss der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.

In dieser Funktion trägt es die Daten, über die es verfügt, in das Verzeichnis der Bewilligungen ein, das vom Bundesamt für Sport veröffentlicht wird.

Art. 2 Ausbildungs- und Sicherheitsanforderungen

Das Amt für Sport nimmt Stellung zu allen Fragen zur Ausbildung und zur Ausübung von Risikoaktivitäten.

Bei zertifizierten Unternehmen entscheidet es über die Sicherheitsgarantien, die unterbreitet wurden, um das Gesuch zu stützen.

Art. 3 Bewilligung

Die Bewilligungen werden auf der Grundlage eines vollständigen Gesuchs, das die Bedingungen der Bundesgesetzgebung erfüllt, erteilt.

Art. 4 Zutrittsverbote oder -beschränkungen für bestimmte Gebiete

Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung, die den Zutritt zu bestimmten Gebieten verbietet oder beschränkt, namentlich die Gesetzgebung über:

  1. den Naturschutz;
  2. die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume;
  3. die Raumplanung und das Bauwesen;
  4. die Gewässer.

Art. 5 Übergangsrecht

Die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Übergangsbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Egress

2013_133

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.12.2013 Erlass Grunderlass 01.01.2014 2013_133
15.04.2025 Art. 3 Abs. 1 geändert 30.06.2025 2025_021

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 17.12.2013 01.01.2014 2013_133
Art. 3 Abs. 1 geändert 15.04.2025 30.06.2025 2025_021