Lexipedia

958.11

Geldspielverordnung

(EVBGS)

vom 14.12.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.11.2023)

Präambel

Geldspiele – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Geldspielgesetz vom 17. September 2020 (EGBGS);

auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

1 Geschicklichkeitsgrossspiele

Art. 1 Betriebsabgabe

Die Personen die Geschicklichkeitsgrossspiele durchführen, übermitteln dem Amt für Gewerbepolizei (das Amt) jedes Jahr eine Liste der durchgeführten Spiele sowie die Bewilligung der interkantonalen Behörde und den Betriebszeitraum jedes Apparates.

Art. 2 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen über die Betriebsabgabe für Geschicklichkeitsgrossspiele kann innert dreissig Tagen beim Amt Einsprache erhoben werden.

Die Einspracheentscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

2 Spiellokale

Art. 3 Gesuchverfahren für ein neues Spiellokal

Das Patentgesuch für ein neues Spiellokal ist schriftlich an das Amt zu richten; folgende Unterlagen und Auskünfte müssen beigelegt werden:

  1. eine Kopie der Baubewilligung;
  2. ein Auszug aus dem Grundbuch oder aus dem Kaufvertrag, der bescheinigt, dass die gesuchstellende Person Eigentümerin oder Eigentümer ist, oder die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers;
  3. der Name des Spiellokals;
  4. ein Auszug aus dem Strafregister der gesuchstellenden Person;
  5. für gesuchstellende Personen aus Ländern, die weder der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation angehören: eine Aufenthaltsbewilligung;
  6. eine Bestätigung des Friedensgerichts, wonach die gesuchstellende Person handlungsfähig ist;
  7. eine Wohnsitzbestätigung;
  8. eine Bestätigung der Betreibungs- und Konkursämter der Wohngemeinden der letzten fünf Jahre, wonach gegen die gesuchstellende Person keine Verlustscheine bestehen;
  9. ein Lebenslauf.

Ausländische gesuchstellende Personen reichen anstelle der in Absatz 1 Bst. d, f und h aufgelisteten Unterlagen die von der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates ausgestellten, als gleichwertig anerkannten Dokumente oder erforderlichen Bescheinigungen ein.

Wird das Patent gemäss Artikel 12 EGBGS im Auftrag einer juristischen Person einer verantwortlichen Betriebsleiterin oder einem verantwortlichen Betriebsleiter erteilt, so müssen dem Patentgesuch folgende Unterlagen beigelegt werden:

  1. ein Handelsregisterauszug;
  2. ein Auszug aus dem Register des Betreibungsamtes am Sitz der juristischen Person für die letzten fünf Jahre;
  3. anstelle der Nachweise gemäss Absatz 1 Bst. b ein Auszug aus dem Grundbuch oder aus dem Kaufvertrag, der bescheinigt, dass die juristische Person Eigentümerin ist, oder die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers.

Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. d, f, g und h sowie jene nach Absatz 3 Bst. b dürfen bei ihrer Einreichung nicht mehr als drei Monate alt sein.

Art. 4 Gesuchverfahren für ein laufendes Spiellokal

Bei Übernahme eines laufenden Spiellokals ist das Patentgesuch zusammen mit den Unterlagen nach Artikel 3 Abs. 1 Bst. b–i schriftlich an das Amt zu richten.

Art. 5 Erstellung des Dossiers

Das Amt kontrolliert die eingereichten Unterlagen und erstellt das für die Prüfung des Gesuchs erforderliche Dossier.

Auf Verlangen der Entscheidbehörde kann es weitere Auskünfte einholen.

Art. 6 Fristen

Bevor ein Patentgesuch für ein neues Spiellokal gestellt werden kann, ist ein Baugesuch einzureichen. Um die Koordination der Verfahren zu gewährleisten, wird die Einhaltung der Bedingungen, die von den für die Anwendung des Raumplanungs- und Baugesetzes zuständigen Behörden aufgestellt werden, im Entscheid über die Patenterteilung ausdrücklich vorbehalten.

Wird ein laufendes Spiellokal übernommen, so muss das Patentgesuch spätestens sechzig Tage vor der Betriebsaufnahme gestellt werden.

Art. 7 Stellungnahmeverfahren

Für jedes Patentgesuch für ein neues Spiellokal oder für die Übernahme eines laufenden Spiellokals braucht es eine Stellungnahme der Gemeinde- und Oberamtsbehörden.

Art. 8 Aktivitäten in einem Spiellokal

Spiellokale dienen ausschliesslich der Durchführung von Geschicklichkeitsgrossspielen und von Unterhaltungsspielen im Sinne des Gesetzes über die Ausübung des Handels.

Insbesondere der Verkauf und das Servieren von Speisen und Getränken ist in Spiellokalen verboten.

Von diesem Verbot ausgenommen ist die Bereitstellung eines Automaten für alkoholfreie Getränke und Esswaren.

Art. 9 Patentablauf und Patenterneuerung

Die Geltungsdauer eines Patents für ein Spiellokal endet jeweils am 31. Dezember.

Bevor ein Patent erneuert wird, holt das Amt die Stellungnahme der Oberamtsperson und der Gemeinde ein.

Art. 10 Patententzug

Im Falle eines Patententzugs nach Artikel 15 EGBGS gibt die Behörde der Betriebsführerin oder dem Betriebsführer in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor sie entscheidet.

In leichten Fällen wird anstelle des fakultativen Patententzugs eine Verwarnung ausgesprochen.

Wenn es die Umstände rechtfertigen, holt die zuständige Behörde die Stellungnahme der Oberamtsperson und der Kantonspolizei ein.

Art. 11 Gebühren

Für die Erteilung eines Patents für ein Spiellokal wird eine Gebühr von 500 bis 800 Franken erhoben.

Bei Übernahme eines laufenden Spiellokals oder bei einer Patenterneuerung beträgt die Gebühr 300 Franken.

Für die Verweigerung oder den Entzug eines Patents erhebt die zuständige Behörde eine Gebühr von 100 bis 300 Franken.

3 Kleine Pokerturniere

Art. 12 Gesuchverfahren

Das Gesuch für die Durchführung eines kleinen Pokerturniers ist schriftlich an das Amt zu richten; folgende Unterlagen und Auskünfte müssen beigelegt werden:

  1. der Name der gesuchstellenden juristischen Person;
  2. ein Handelsregisterauszug;
  3. eine Bestätigung des Betreibungsamtes am Sitz der gesuchstellenden Person für die letzten fünf Jahre, wonach gegen die gesuchstellende Person keine Verlustscheine bestehen;
  4. die Identität und die vollständigen Kontaktdaten der Turnierveranstalterinnen und Turnierveranstalter;
  5. ein Strafregisterauszug für jede Veranstalterin und jeden Veranstalter;
  6. eine Bestätigung der Betreibungsämter der Wohngemeinden aller Veranstalterinnen und Veranstalter für die letzten fünf Jahre, wonach gegen die Veranstalterinnen und Veranstalter keine Verlustscheine bestehen;
  7. Name und Adresse aller Orte, an denen das Turnier stattfinden soll, und die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers;
  8. der Durchführungszeitraum sowie die Daten und Uhrzeiten des Turniers;
  9. der Spielablauf und die Spielregeln;
  10. die Informationen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel.

Ausländische Veranstalterinnen und Veranstalter reichen anstelle der Unterlagen nach Absatz 1 Bst. e und f die von der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates ausgestellten, als gleichwertig anerkannten Dokumente oder erforderlichen Bescheinigungen ein.

Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. c, e und f dürfen bei ihrer Einreichung nicht mehr als drei Monate alt sein.

Bei regelmässigen Turnieren müssen dem Gesuch zudem folgende Unterlagen beigelegt werden:

  1. ein Plan mit konkreten Massnahmen gegen das exzessive Geldspiel und illegale Spiele;
  2. ein Konzept für die regelmässige Schulung des Personals;
  3. ein System, mit dem den Veranstalterinnen und Veranstaltern und dem Personal die Teilnahme am Turnier verboten wird;
  4. ein System zur Rückverfolgung der Spielerinnen und Spieler.

Art. 13 Erstellung des Dossiers

Das Amt kontrolliert die eingereichten Unterlagen und erstellt das für die Prüfung des Gesuchs erforderliche Dossier.

Bei Bedarf kann es weitere Auskünfte einholen.

Art. 14 Frist

Das Bewilligungsgesuch muss spätestens sechzig Tage vor Beginn der Turnierdurchführung gestellt werden.

Art. 15 Stellungnahmeverfahren

Für jedes Gesuch für die Durchführung eines kleinen Pokerturniers braucht es eine Stellungnahme der Gemeinde- und Oberamtsbehörden, der Kantonspolizei und der für die Prävention von exzessivem Geldspiel zuständigen Direktion, d. h. der Direktion für Gesundheit und Soziales.

Art. 16 Erneuerung einer Bewilligung

Bevor eine Bewilligung erneuert wird, überprüft das Amt das Dossier.

Es verlangt von der Veranstalterin oder vom Veranstalter neue Dokumente.

Bei Bedarf holt es die Stellungnahmen der Behörden nach Artikel 15 ein.

Art. 17 Gebühren

Für die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung eines gelegentlichen kleinen Pokerturniers wird eine Gebühr von 150 Franken erhoben.

Für die Erteilung einer halbjährlichen Bewilligung für die Durchführung eines regelmässigen kleinen Pokerturniers wird eine Gebühr von 1000 Franken erhoben.

4 Kleinlotterien und Lottos

Art. 18 Gesuchverfahren für Kleinlotterien

Das Gesuch für die Durchführung einer Kleinlotterie ist mit den folgenden Auskünften schriftlich an das Amt zu richten:

  1. Name der gesuchstellenden juristischen Person;
  2. geplante Verwendung der erzielten Reingewinne;
  3. wenn die Lotterie Dritten anvertraut wird: Name der Veranstalterin oder des Veranstalters und gemeinnützige Zwecke, die er oder sie verfolgt;
  4. Konzept des Spiels, das dessen Transparenz und eine geringe Gefahr von exzessivem Geldspiel sicherstellt;
  5. Betrag des Höchsteinsatzes;
  6. Summe aller Einsätze;
  7. Konzept für die Rückverteilung an die Spielerinnen und Spieler;
  8. Anteil der Gewinnlose;
  9. Dauer der Lotterie.

Art. 19 Gesuchverfahren für Lottos

Das Gesuch für die Durchführung eines Lottos ist mit den Auskünften nach Artikel 18 Abs. 1 Bst. a–h schriftlich an die Oberamtsperson zu richten.

Ausserdem muss die Veranstalterin oder der Veranstalter das Datum und den Ort des Unterhaltungsanlasses angeben.

Art. 20 Frist

Das Bewilligungsgesuch muss spätestens dreissig Tage vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden.

Art. 21 Gebühr

Für die Erteilung einer Bewilligung für eine Kleinlotterie oder ein Lotto wird eine Gebühr von 100 Franken erhoben.

5 Tombolas

Art. 22 Vorankündigung

Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Tombolas, das heisst von Kleinlotterien und Lottos, die bei einem Unterhaltungsanlass angeboten werden, bei denen die Summe aller Einsätze 50'000 Franken nicht übersteigt und deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, teilen der Oberamtsperson vor der Durchführung folgende Informationen mit:

  1. Ort und Datum der Veranstaltung;
  2. Summe aller Einsätze;
  3. Art der Preise.

Zu rein kommerziellen Zwecken oder zur persönlichen Bereicherung darf keine Tombola organisiert werden. Wird die Organisation der Tombola einer Drittperson übertragen, so gewährt die Veranstalterin oder der Veranstalter ihr einen Betrag von höchstens 1000 Franken als Vergütung.

Der Höchstwert eines Preises, der einer Spielerin oder einem Spieler in Form eines Gutscheins abgegeben wird, beträgt 500 Franken.

Mindestens ein Viertel der Preise darf nicht in Form von Gutscheinen abgegeben werden.

Innert eines Monats nach Ende des Spiels übermittelt die Veranstalterin oder der Veranstalter, die oder der die Organisation der Tombola einer Drittperson übertragen hat, dem Amt einen kurzen Bericht über die Abrechnung des Spiels, den Aufwand und den Gewinn. Bis der Bericht eingereicht wurde, darf die Veranstalterin oder der Veranstalter keine neue Tombola organisieren.

6 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 23 Zahlungspflichtige Person

Die Gebühren, an die Bewilligungen für die Durchführung von Kleinspielen geknüpft sind, werden von der Person geschuldet, der die Bewilligung erteilt wird.

Art. 24 Verzugszinsen

Verzugszinsen sind ab dem auf der Rechnung erwähnten Fälligkeitstag geschuldet.

Ihr Satz entspricht demjenigen, der jährlich von der für die direkten Steuern zuständigen Direktion, d. h. die Finanzdirektion, für den Bezug der Steuerforderungen festgesetzt wird.

Egress

2020_183

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2020_183
24.02.2021 Art. 19 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2021_029
26.09.2023 Art. 22 Abs. 2 eingefügt 01.11.2023 2023_079
26.09.2023 Art. 22 Abs. 3 eingefügt 01.11.2023 2023_079
26.09.2023 Art. 22 Abs. 4 eingefügt 01.11.2023 2023_079
26.09.2023 Art. 22 Abs. 5 eingefügt 01.11.2023 2023_079

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.12.2020 01.01.2021 2020_183
Art. 19 Abs. 1 geändert 24.02.2021 01.01.2021 2021_029
Art. 22 Abs. 2 eingefügt 26.09.2023 01.11.2023 2023_079
Art. 22 Abs. 3 eingefügt 26.09.2023 01.11.2023 2023_079
Art. 22 Abs. 4 eingefügt 26.09.2023 01.11.2023 2023_079
Art. 22 Abs. 5 eingefügt 26.09.2023 01.11.2023 2023_079