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97.11

Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

vom 06.03.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 70 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;

gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 2011 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe;

auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Allgemeine Bestimmung

Diese Verordnung regelt:

  1. die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats bei der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe;
  2. die für die Kantonale Kommission für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe geltenden Vorschriften.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion ist für die Entwicklungszusammenarbeit zuständig. Sie verfügt hierzu über das Generalsekretariat.

Die Finanzdirektion ist für die humanitäre Hilfe zuständig. Sie verfügt hierzu über das Generalsekretariat.

Art. 3 Zusammensetzung und Organisation der Kantonalen Kommission für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Die Kantonale Kommission für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (die Kommission) setzt sich wie folgt zusammen:

  1. ein Mitglied der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion;
  2. ein Mitglied der Finanzdirektion;
  3. ein Mitglied der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten;
  4. ein Mitglied der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt;
  5. ein Mitglied der Direktion für Gesundheit und Soziales;
  6. ein Mitglied der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft;
  7. ein Mitglied der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion;
  8. ein Mitglied des Freiburger Gemeindeverbandes;
  9. zwei Personen aus den Fachkreisen für internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe der lokalen Universität und Hochschulen;
  10. zwei Mitglieder des kantonalen Dachverbandes der Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit Solidarisches Freiburg;
  11. eine Expertin oder ein Experte für humanitäre Hilfe.

Sie wird von der Vertreterin oder vom Vertreter der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion präsidiert.

Sie ist der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion angegliedert, die das Sekretariat führt.

Art. 4 Befugnisse

Die Kommission hat folgende Befugnisse:

  1. Sie ist das beratende Organ des Staatsrats für alle Fragen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe.
  2. Sie trägt zur Entwicklung der kantonalen Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe bei.
  3. Sie nimmt Stellung zu den Zielen, die der Staatsrat in diesem Bereich zu Beginn jeder Legislaturperiode festlegt.
  4. Sie kann dem Staatsrat in diesem Bereich Anträge unterbreiten.

Art. 5 Entschädigung

Die Mitglieder der Kommission werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates[1] entschädigt.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts – Zuständigkeitsbereiche der Direktionen und der Staatskanzlei

Die Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV) (SGF 122.0.12) wird wie folgt geändert:

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts – Subventionen

Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SubR) (SGF 616.11) wird wie folgt geändert:

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

Egress

2012_021

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.03.2012 Erlass Grunderlass 01.04.2012 2012_021
08.04.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_046
08.04.2022 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.02.2022 2022_046
08.04.2022 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 01.02.2022 2022_046
08.04.2022 Art. 3 Abs. 1, d) geändert 01.02.2022 2022_046
08.04.2022 Art. 3 Abs. 1, g) geändert 01.02.2022 2022_046
08.04.2022 Art. 3 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_046
08.04.2022 Art. 3 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_046

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.03.2012 01.04.2012 2012_021
Art. 2 Abs. 1 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046
Art. 3 Abs. 1, a) geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046
Art. 3 Abs. 1, c) geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046
Art. 3 Abs. 1, d) geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046
Art. 3 Abs. 1, g) geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046
Art. 3 Abs. 2 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046
Art. 3 Abs. 3 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046