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I A/1/1

Verfassung des Kantons Glarus

Vom 01.05.1988 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Das Volk des Landes Glarus, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gibt sich folgende

Verfassung:

1. Allgemeine Grundsätze

1.1. Grundlage der Verfassung

Art. 1

Der Kanton Glarus ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Die Staatsgewalt beruht im Volk. Es übt diese unmittelbar an der Landsgemeinde, an der Gemeindeversammlung und an der Urne, mittelbar durch die von ihm gewählten Behörden und Angestellten aus. *

Die Verfassung und die gesamte übrige Rechtsordnung des Kantons unterstehen dem Bundesrecht.

1.2. Grundrechte und Staatsgrundsätze

Art. 2 Geltung der Grundrechte

Alle Staatsgewalt ist durch die Grundrechte beschränkt.

Jedermann soll bei der Ausübung seiner Grundrechte die Rechte anderer achten.

Die Grundrechte können nur im Rahmen der Verfassung und aufgrund des Gesetzes eingeschränkt werden. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.

Kein Eingriff in die Freiheit darf weitergehen, als es ein zulässiger Zweck und ein überwiegendes öffentliches Interesse erfordern.

In der Ausübung privatrechtlicher Befugnisse haben Kanton und Gemeinden Sinn und Geist der Grundrechte zu wahren.

Art. 3 Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen

Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen sind unantastbar.

Art. 4 Rechtsgleichheit

Die Rechtsgleichheit ist für jedermann gewährleistet.

Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner Heimat oder Herkunft, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ansichten benachteiligt oder bevorzugt werden.

Art. 5 Persönliche Freiheit

Jedermann hat das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit, persönliche Sicherheit, Schutz der Gesundheit sowie Schutz vor Missbrauch der ihn betreffenden Daten.

Das Privatleben und das Hausrecht sind unverletzlich.

Art. 6 Glaubens- und Gewissensfreiheit

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.

Art. 7 Kirchen- und Kultusfreiheit

Die freie Bildung religiöser Gemeinschaften und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen sind gewährleistet, soweit sie nicht die öffentliche Ordnung oder den konfessionellen Frieden ernsthaft beeinträchtigen.

Art. 8 Meinungsfreiheit

Die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung in Wort, Schrift und Bild oder auf andere Weise ist gewährleistet, soweit die öffentliche Ordnung, der Jugendschutz und der Schutz der persönlichen Verhältnisse Dritter gewahrt bleiben.

Art. 9 Medienfreiheit

Die Freiheit der Medien ist gewährleistet.

Es besteht keine Zensur von Presse, Film oder andern Medien.

Art. 10 Kultur- und Kunstfreiheit

Die Freiheit der Kultur und der Kunst ist gewährleistet.

Art. 11 Unterrichts- und Lehrfreiheit

Die Unterrichts- und Lehrfreiheit ist in den Schranken des Gesetzes sowie der Ziele der öffentlichen Schul- und Bildungsförderung gewährleistet.

Art. 12 Vereins- und Versammlungsfreiheit

Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.

Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können von einer Bewilligung abhängig gemacht werden. Sie dürfen nur verboten oder eingeschränkt werden, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht.

Art. 13 Niederlassungsfreiheit

Die freie Niederlassung ist gewährleistet.

Art. 14 Eigentumsgarantie

Das Eigentum ist gewährleistet.

Das Gesetz kann im öffentlichen Interesse Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen vorsehen.

Für Enteignungen sowie für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

Art. 15 Wirtschaftsfreiheit

Die freie wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere die freie Wahl und Ausübung eines Berufes und die freie Erwerbstätigkeit, ist gewährleistet.

Art. 16 Rechtsschutz

Niemand darf dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.

Jede Behörde und Verwaltungsstelle hat den Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in ihn betreffende Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern.

Die staatlichen Organe müssen ihre Entscheide begründen und die dagegen bestehenden Rechtsmittel angeben; vorbehalten bleiben gesetzliche Ausnahmen.

Für Bedürftige ist die Rechtspflege im Rahmen des Gesetzes unentgeltlich.

Die Gesetzgebung bestimmt die für die Betroffenen notwendigen Garantien bei Hausdurchsuchung, Verhaftung oder Beschlagnahmung sowie während der Strafuntersuchung, des Strafvollzugs oder der Versorgung.

Art. 17 Grundsätze des staatlichen Handelns

Jedes staatliche Handeln muss rechtmässig und verhältnismässig sein sowie Treu und Glauben achten.

Art. 18 Staatshaftung

Kanton, Gemeinden und weitere Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den die für sie tätigen Personen durch eine Amtshandlung rechtswidrig verursacht haben. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, namentlich die Ausdehnung der Haftpflicht, die Anwendbarkeit anderweitiger Haftungsnormen und den Rückgriff auf die Haftungsverursacher. *

… *

Art. 19 Rückwirkungsverbot

Rückwirkende Erlasse dürfen dem Einzelnen keine neuen Belastungen auferlegen.

1.3. Bürgerrecht

Art. 20

Das Kantonsbürgerrecht begründet alle Rechte und Pflichten eines Bürgers des Bundes, des Kantons und der Gemeinde.

Das Kantonsbürgerrecht ist mit dem Gemeindebürgerrecht untrennbar verbunden. *

… *

Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts. *

1.4. Bürgerpflichten

Art. 21

Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des Kantons und der Gemeinden auferlegt.

Die Teilnahme an der Landsgemeinde, an den Gemeindeversammlungen und an den geheimen Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht.

2. Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung

2.1. Umweltschutz, Klimaschutz und Raumordnung *

Art. 22 Schutz der Umwelt

Jedermann ist verpflichtet, die Umwelt zu schonen.

Der Kanton und die Gemeinden erlassen im Rahmen des Bundesrechts Vorschriften und treffen Massnahmen zum Schutz des Menschen und seiner Umwelt.

Sie bewahren die Schönheit und Eigenart der Landschaft und der Ortsbilder sowie der Natur- und Kulturdenkmäler.

Art. 22a * Klimaschutz

Kanton und Gemeinden setzen sich für die Begrenzung der Klimaveränderung und deren nachteiligen Auswirkungen ein. Sie leisten den erforderlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele des Kantons, des Bundes und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen.

Sie sorgen dafür, dass dazu geeignete Massnahmen umgesetzt werden. Die Massnahmen zum Klimaschutz sind umwelt-, sozial- und wirtschaftsverträglich auszugestalten.

Sie setzen finanzielle Anreize zur Erreichung der Klimaziele.

Art. 23 Raumplanung

Der Kanton und die Gemeinden stellen im Rahmen des Bundesrechts die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher.

Art. 24 Bauwesen, Strassen und Gewässer

Der Kanton und die Gemeinden regeln das Bauwesen. Den Bedürfnissen der Behinderten ist angemessen Rechnung zu tragen.

Der Kanton und die Gemeinden ordnen Planung, Bau und Unterhalt der Strassen und Wege.

Der Kanton übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gewässer aus.

Er stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Gebrauch und Nutzung auf.

2.2. Öffentliche Ordnung

Art. 25

Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

2.3. Sozialwesen

Art. 26 Soziale Sicherheit und allgemeine Wohlfahrt

Der Kanton und die Gemeinden fördern die soziale Sicherheit und die allgemeine Wohlfahrt.

Die öffentliche Sozialhilfe soll die persönliche Verantwortung und Selbsthilfe stärken. *

Der Kanton übt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über das Sozialwesen aus.

Art. 27 Sozialversicherung

Der Kanton und die Gemeinden können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.

Art. 28 Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsrecht

Der Kanton regelt im Rahmen des Bundesrechts die Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsvermittlung.

Er kann in Ergänzung des Bundesrechts Vorschriften über das Arbeitsverhältnis und den Schutz der Arbeitnehmer erlassen.

Der Kanton und die Gemeinden können Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung treffen.

Art. 29 * Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutzwesen *

Die öffentliche Sozialhilfe und das Kindes- und Erwachsenenschutzwesen sind Sache des Kantons. Die Gemeinden unterstützen den Kanton in der Wahrnehmung dieser Aufgaben, soweit dies für eine wirksame und kostengünstige Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. *

Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über Sozialhilfeeinrichtungen, im Besonderen über stationäre Einrichtungen.

Art. 30 Betreuung von Ausländern

Der Kanton und die Gemeinden sind bei der Eingliederung der Ausländer behilflich.

Art. 31 Wohnbauförderung

Der Kanton kann den Wohnungsbau fördern oder Mietzinserleichterungen gewähren, sei es selbstständig, in Ergänzung des Bundesrechts oder zusammen mit den Gemeinden oder Dritten.

2.4. Gesundheitswesen

Art. 32 Allgemeines

Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege.

Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über das Gesundheitswesen.

Der Kanton ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.

… *

Art. 33 Spitäler und Heime

Der Kanton gewährleistet den Betrieb eines Spitals mit Standort im Kanton Glarus (Kantonsspital). Das Gesetz regelt die vom Kantonsspital zu erbringenden Leistungen und die Rechtsform. *

Der Kanton gewährleistet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung. *

… *

Das Gesetz regelt die Aufsicht. *

2.5. Schutz der Familie

Art. 34

Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, die Familie als Grundlage des Gemeinwesens zu schützen und zu festigen.

2.6. Schul- und Bildungswesen

Art. 35 Schulpflicht

Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligatorisch.

Jedermann soll die öffentlichen Schulen ohne Beeinträchtigung seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit besuchen können.

Beiden Geschlechtern sind die gleichen Ausbildungsmöglichkeiten zu gewährleisten.

Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an allen öffentlichen Schulen für Kantonseinwohner unentgeltlich. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Lehr- und Unterrichtsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Art. 36 Privatschulen

Das Recht, Privatschulen zu errichten und zu führen, ist in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.

Die Privatschulen können aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden.

Art. 37 Öffentliche Aufgaben im Schulwesen

Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Kantons.

Die Gemeinden führen die Volksschule.

Der Kanton nimmt im Schulwesen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. er führt eine Kantonsschule;
  2. er führt und fördert Berufsschulen und Fortbildungskurse;
  3. er fördert den ausserschulischen Musikunterricht.

Der Kanton kann Aufgaben der Berufsbildung privaten Unternehmen, Wirtschafts- und Berufsverbänden oder andern Organisationen übertragen.

Er erleichtert die Ausbildung durch Stipendien und soziale Massnahmen.

Art. 38 * Kinderhorte

Der Kanton regelt die Führung der Kinderhorte.

Art. 39 Sonderschulen und Erziehungsheime

Geistig und körperlich behinderte Kinder erhalten unentgeltlich eine angemessene Erziehung und Ausbildung.

Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Erziehungsheime. *

Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über die Sonderschulen und Erziehungsheime.

Art. 40 Kulturförderung; Erwachsenenbildung; Jugendarbeit

Der Kanton und die Gemeinden fördern das kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Schaffen.

Sie unterstützen die Erwachsenenbildung.

Sie fördern die Jugendarbeit.

Art. 41 Sport

Der Kanton und die Gemeinden unterstützen den gesundheitsfördernden Sport.

2.7. Wirtschaft

Art. 42 Wirtschaftsförderung

Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, alle Bereiche der Wirtschaft zu fördern, indem sie insbesondere günstige Rahmenbedingungen schaffen.

Der Kanton und die Gemeinden können im öffentlichen Interesse Organisationen, Werke oder Unternehmen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen, unterstützen, betreiben oder sich daran beteiligen.

Der Kanton achtet bei der Wirtschaftsförderung auf eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile.

Art. 43 Wirtschaftspolizei

Der Kanton kann Vorschriften für die geordnete Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten erlassen.

Art. 44 Landwirtschaft

Der Kanton kann in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft treffen.

Art. 45 Waldwirtschaft

Der Kanton ordnet durch Gesetz die Massnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Wälder.

Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Förderung der Forstwirtschaft treffen.

Art. 46 Öffentlicher Verkehr und Energie

Der Kanton und die Gemeinden fördern den öffentlichen Verkehr. Sie können sich an Verkehrsunternehmen beteiligen oder solche betreiben.

Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausreichende und umweltgerechte Energieversorgung sowie einen sparsamen Energieverbrauch. Sie können sich an Werken für die Energieversorgung beteiligen oder solche betreiben.

Art. 47 Regalrechte

Dem Kanton stehen das Bergregal, das Salzregal, das Jagd- und das Fischereiregal zu.

Er regelt durch Gesetz die Gewinnung und Nutzung der Erdwärme.

Art. 48 Gebäudeversicherung

Der Kanton betreibt eine Anstalt für die Gebäudeversicherung.

Die Anstalt kann nach Gesetz weitere Sachversicherungen führen.

Art. 49 Kantonalbank

Der Kanton betreibt eine Kantonalbank. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.

Die Kantonalbank muss nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden. Sie hat vorallem der gesamten Volkswirtschaft zu dienen.

2.8. Finanzordnung

Art. 50 Steuern und andere Abgaben

Der Kanton und die Gemeinden sind berechtigt, für die Bedürfnisse des öffentlichen Haushalts nach Gesetz Steuern zu erheben.

Sie besteuern das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital der juristischen Personen.

Das Gesetz bestimmt Art und Umfang der weiteren Steuern. Es regelt die übrigen Abgaben, die Kanton, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften erheben können.

Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften können aufgrund von Verordnungen oder Gemeindeerlassen Gebühren verlangen.

Art. 51 Steuerpflicht

Alle Steuerpflichtigen haben nach ihren Mitteln und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Staats- und Gemeindelasten mitzutragen.

Art. 52 Finanzhaushalt

Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, der Wirkungsorientierung, der Zielorientierung und des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern, unter Vorbehalt der Bausteuer, führen. *

Das Gesetz bestimmt die Einzelheiten der Ausgabenbefugnisse.

Es regelt Umfang und Durchführung von Finanzkontrollen durch unabhängige Organe. *

Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen. *

Art. 53 Budget und Rechnung *

Das Budget enthält die voraussichtlichen Erträge und Einnahmen sowie die bewilligten Aufwände und Ausgaben der Rechnungsperiode. *

Die Rechnung enthält sämtliche Erträge und Einnahmen sowie Aufwände und Ausgaben und gibt die Vermögenslage auf Ende der Rechnungsperiode an. *

Im Rechnungswesen gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.

Art. 54 Finanzierung

Die Behörden müssen bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen in jedem Fall die finanziellen Auswirkungen beurteilen und, wenn erforderlich, zusätzliche Deckung schaffen.

Sie müssen die entsprechenden Angaben und Anträge in die Vorlagen aufnehmen.

Art. 55 * Kantons- und Gemeindeleistungen an die Aufgabenerfüllung

Der Kanton richtet den Gemeinden zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach Gesetz Abgeltungen und zweckgebundene Finanzhilfen aus.

Die Gemeinden können nach Gesetz zu geldwerten Leistungen an die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden.

Art. 55a * Finanzausgleich

Der Finanzausgleich besteht aus dem Ressourcen- und dem Lastenausgleich. Den Ressourcenausgleich finanzieren die Gemeinden, der Lastenausgleich wird vom Kanton finanziert. Das Gesetz regelt das Nähere.

3. Politische Rechte der Bürger und Landsgemeinde

3.1. Politische Rechte

Art. 56 Voraussetzungen des Stimmrechts

Alle Schweizer sind im Kanton und in der Gemeinde stimmberechtigt, wenn sie hier wohnhaft sind und das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. *

… *

Das Stimmrecht wird an der Landsgemeinde und im Übrigen, soweit das Gesetz keine Erleichterungen vorsieht, am Wohnort ausgeübt; es wird mit der Niederlassung erlangt.

Art. 57 Inhalt des Stimmrechts

Auf kantonaler Ebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:

  1. an der Landsgemeinde oder an der Urne zu wählen und, ab zurückgelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden;
  2. Anträge zuhanden der Landsgemeinde zu stellen;
  3. an der Landsgemeinde zu raten, zu mindern und zu mehren;
  4. an der Urne über Stellungnahmen des Kantons zuhanden des Bundes über die Errichtung von Atomanlagen auf dem Gebiet des Kantons Glarus und der angrenzenden Kantone abzustimmen.

Auf Gemeindeebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:

  1. an der Gemeindeversammlung oder an der Urne zu wählen und, ab zurückgelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden;
  2. Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung zu stellen;
  3. an der Gemeindeversammlung zu raten sowie an der Gemeindeversammlung oder an der Urne abzustimmen.

Art. 57a * Politische Partizipation

Der Kanton fördert die politische Partizipation.

Der Regierungsrat kann Massnahmen dazu ergreifen, damit auch stimmen kann, wer insbesondere wegen einer Behinderung unfähig ist, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen.

Art. 58 Memorialsanträge

Die Stimmberechtigten haben das Recht, jederzeit zuhanden der Landsgemeinde selbstständig oder gemeinsam mit anderen Stimmberechtigten Memorialsanträge zu stellen. Dieses Recht steht auch den Gemeinden und ihren Vorsteherschaften zu. *

Ein Memorialsantrag kann jeden Gegenstand betreffen, der in die Zuständigkeit der Landsgemeinde fällt. *

… *

Verletzt der Antrag die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder übergeordnetes Recht oder ist er undurchführbar, so erklärt ihn der Landrat für ganz oder teilweise unzulässig. *

Der Antrag muss genau umschrieben, begründet und von den Antragstellern unterzeichnet sein.

… *

Art. 59 Behandlung der Memorialsanträge

… *

Der Landrat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit der Anträge und beschliesst über deren Erheblichkeit. Zulässige Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen. *

Der Landrat legt die Memorialsanträge nach dem Beschluss über die Erheblichkeit spätestens der übernächsten Landsgemeinde vor.

Bei Anträgen des Regierungsrates zuhanden der Landsgemeinde erfolgt kein Beschluss über die Erheblichkeit; tritt der Landrat aber auf einen Antrag des Regierungsrates nicht ein oder weist er ihn ab, so fällt der Antrag dahin.

Art. 60 Petitionsrecht

Jedermann ist berechtigt, an Behörden Petitionen und Eingaben zu richten.

Die angesprochene Behörde hat sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beantworten oder an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

3.2. Landsgemeinde

Art. 61 Stellung der Landsgemeinde

Die Landsgemeinde ist die Versammlung der stimmberechtigten Landeseinwohner. Sie ist das oberste Organ des Kantons.

Art. 62 Landsgemeindememorial

Das Landsgemeindememorial enthält die an der Landsgemeinde zur Behandlung kommenden Geschäfte, insbesondere die Gesetzes- und Beschlussentwürfe des Landrates und die eingereichten Memorialsanträge.

Die vom Landrat unerheblich erklärten Memorialsanträge werden ohne Stellungnahme gesondert aufgeführt.

… *

Das Landsgemeindememorial wird den Stimmberechtigten spätestens vier Wochen vor der Landsgemeinde zugänglich gemacht. *

… *

Art. 63 Einberufung

Die ordentliche Landsgemeinde versammelt sich am ersten Sonntag im Mai in Glarus.

Der Regierungsrat entscheidet über eine allfällige Verschiebung.

Eine ausserordentliche Landsgemeinde findet statt, wenn die Landsgemeinde es beschliesst, wenn es mindestens 2000 Stimmberechtigte unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangen oder wenn der Landrat die Stimmberechtigten zur Behandlung dringlicher Geschäfte zusammenruft.

… *

Der Kanton kann Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme treffen. *

Art. 64 Leitung und Eröffnung

Der Landammann leitet die Landsgemeinde. Wenn er verhindert ist, tritt an seine Stelle der Landesstatthalter, bei dessen Verhinderung der amtsälteste Regierungsrat.

Der Landammann eröffnet die Landsgemeinde mit einer Ansprache. Danach werden die stimmberechtigten Teilnehmer vereidigt.

Art. 65 Verhandlungen

Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden.

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu stellen.

Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die Landsgemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen.

Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu formulieren und ihn danach kurz zu begründen.

Art. 66 Abstimmungsverfahren

Der Antrag des Landrates ist genehmigt, wenn hiezu kein abweichender Antrag gestellt wird.

Wird aber ein solcher Antrag gestellt, so hat die Landsgemeinde zu mindern oder zu mehren.

Werden an einer Vorlage zwei oder mehr Abänderungen vorgenommen, so ist eine Schlussabstimmung durchzuführen.

Bei Wahlen wird in jedem Fall abgestimmt.

Art. 67 Ermittlung der Mehrheit

Der Landammann ermittelt die Mehrheit durch Abschätzen. In zweifelhaften Fällen kann er vier Mitglieder des Regierungsrates beratend beiziehen.

Sein Entscheid ist unanfechtbar.

Art. 68 * Wahlbefugnisse

Die Landsgemeinde ist zuständig für:

  1. die Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters;
  2. die Wahl der Gerichtspräsidien, der teilamtlichen Vizepräsidien und der weiteren Richterinnen und Richter.

Art. 69 * Gesetzgebung und Sachbefugnisse

Die Landsgemeinde ist zuständig für die Änderung der Kantonsverfassung. Sie erlässt zudem in der Form des Gesetzes alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen.

Sie ist im Weiteren zuständig für:

  1. die Zustimmung zu Konkordaten und andern Verträgen, wenn diese einen Gegenstand der Verfassung oder der Gesetzgebung oder eine Ausgabe nach Buchstabe b betreffen;
  2. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 200 000 Franken im Jahr;
  3. den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 5 Millionen Franken;
  4. weitere durch den Landrat vorgelegte Beschlüsse;
  5. die Festsetzung des Steuerfusses.

Die Landsgemeinde kann ihre Befugnisse dem Landrat oder dem Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird.

3.3. Kantonale Urnenwahlen

Art. 70 Landrat

Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Landrates an der Urne nach dem Verhältniswahlverfahren.

Das Gesetz legt die Wahlkreise und das Verteilungsverfahren fest.

Art. 71 Regierungsrat

Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Regierungsrates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.

Art. 72 Ständerat

Die Stimmberechtigten wählen die beiden Mitglieder des Ständerates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.

4. Allgemeine Bestimmungen für die Behörden

Art. 73 Gewaltentrennung

Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind dem Grundsatz nach getrennt.

Art. 74 * Wählbarkeit

Alle Stimmberechtigten ab zurückgelegtem 18. Altersjahr sind wählbar als Landrat, Regierungsrat oder Richter, als Ständerat oder als Mitglied der weiteren Behörden des Kantons und der Gemeinden. *

Für die Gerichtspräsidien und die teilamtlichen Vizepräsidien ist zudem ein an einer Schweizer Hochschule mit einem Lizentiat oder Master abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften Wählbarkeitsvoraussetzung. *

Das Gesetz kann für bestimmte Behörden zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen vorsehen.

Durch Gesetz oder Verordnung des Landrates kann gestattet werden, ausnahmsweise bestimmte Behörden durch Nichtstimmberechtigte zu besetzen.

Art. 75 Unvereinbarkeiten

Die Mitglieder des Regierungsrates, der Gerichte sowie die im Gesetz bezeichneten kantonalen Angestellten können dem Landrat nicht angehören. *

Die Mitglieder des Regierungsrates können kein Richteramt ausüben. Sie dürfen zudem weder einer Gemeindebehörde noch den eidgenössischen Räten angehören und nicht Angestellte oder Lehrpersonen des Kantons oder einer Gemeinde sein. Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit des Regierungsamtes mit anderweitigen Nebenbeschäftigungen. *

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes können weder einer anderen Kantonsbehörde angehören noch Angestellte des Kantons sein. Sie dürfen zudem keiner Gemeindebehörde angehören. *

Die Mitglieder von Verwaltungsrekurskommissionen dürfen nicht Angestellte des Kantons sein. Durch Gesetz können für die einzelnen Rekurskommissionen weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden. *

Das Gesetz bestimmt, welche Tätigkeiten mit den Aufgaben einer Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörde unvereinbar sind.

Art. 76 Verwandtenausschluss

Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder können nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören. *

Diese Vorschrift gilt nicht für den Landrat und die Gemeindeparlamente. *

Art. 77 Ausstand

Mitglieder einer Behörde, die an einer Sache ein unmittelbares persönliches Interesse haben, müssen bei der Beschlussfassung in den Ausstand treten.

Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 78 * Amtsdauer und Wiederwahl

Die Amtsdauer für die Behördenmitglieder und die auf die Amtsdauer gewählten Angestellten des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre. *

Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung und für die Mitglieder des Regierungsrates an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates. *

Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften für den Landammann, den Landesstatthalter sowie den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landrates.

Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Gerichtspräsidenten und weiteren Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben, scheiden auf die darauffolgende Landsgemeinde bzw. auf Ende Juni aus ihrem Amte aus. *

Art. 79 Beschlussfähigkeit

Eine Behörde oder eine Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder, anwesend sind.

Strengere gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 80 Information der Öffentlichkeit

Die Behörden informieren die Stimmberechtigten fristgerecht über Abstimmungsvorlagen, laufend über Sachgeschäfte und frühzeitig über wichtige Probleme und Vorhaben.

Art. 81 Notrecht

Zum Schutz der Bevölkerung bei Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann, bei Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen können dem Landrat und dem Regierungsrat durch Gesetz für beschränkte Zeit Befugnisse eingeräumt werden, die von den Vorschriften dieser Verfassung abweichen.

Sobald es die Umstände zulassen, erstattet der Regierungsrat dem Landrat und dieser der Landsgemeinde Bericht über die getroffenen Massnahmen.

5. Kantonale Behörden

5.1. Landrat

Art. 82 Stellung und Aufgabe des Landrates

Der Landrat ist das Parlament des Kantons. Er zählt 60 Mitglieder. *

Er ist die oberste Aufsichtsbehörde des Kantons über Regierung, Verwaltung und Gerichte.

Er bereitet die Verfassungs- und Gesetzgebung und die übrigen Beschlüsse der Landsgemeinde vor.

Er erlässt Verordnungen, Verwaltungs- und Finanzbeschlüsse und entscheidet über grundlegende oder allgemeinverbindliche Planungen.

Art. 83 * Landratsbüro

Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landratsbüros.

Art. 84 Kommissionen und Fraktionen

Der Landrat kann zur Vorbereitung der Verhandlungen, zur Ausübung der Oberaufsicht oder für besondere Untersuchungen Kommissionen bilden.

Die Mitglieder des Landrates können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.

Art. 85 Sitzungen

Der Landrat versammelt sich, sooft die Geschäfte es erfordern.

Die Sitzungen des Landrates sind öffentlich.

Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit sind nur zulässig, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder es in geheimer Abstimmung beschliessen.

Art. 86 Verhandlungen

Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder. *

Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung.

Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion.

Art. 86a * Informationsrechte

Jedes Mitglied des Landrates kann für seine parlamentarischen Aufgaben von den Departementen, der Staatskanzlei und den übrigen Trägern von Verwaltungsaufgaben sowie von den Gerichten Auskünfte über Rechts- oder Sachfragen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten. *

Die Kommissionen des Landrates erhalten Auskunft oder Akteneinsicht, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat einzelne seiner Mitglieder, kantonale Angestellte oder kantonale Lehrpersonen vom Amtsgeheimnis entbinden. Ebenso kann in begründeten Fällen die Verwaltungskommission der Gerichte einzelne Mitglieder oder Angestellte eines Gerichts in Fragen der Gerichtsverwaltung vom Amtsgeheimnis entbinden. *

Setzt der Landrat zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite eine Untersuchungskommission ein, so kann diese vom Regierungsrat, in Fragen der Gerichtsverwaltung von den Gerichten oder in Fragen der Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden von den Gemeindebehörden sämtliche notwendigen Informationen einholen. Die Mitglieder von Behörden sowie die Angestellten und Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden müssen auch über Wahrnehmungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, Auskunft erteilen. Private Personen können nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[1] befragt werden. *

Art. 87 Mitwirkung des Regierungsrates

Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Landrates und nach Bedarf an den Sitzungen seiner Kommissionen mit beratender Stimme teil.

Art. 88 Wahlbefugnisse

Der Landrat wählt die Behörde- und Kommissionsmitglieder und die kantonalen Angestellten, soweit die Gesetzgebung es vorsieht; ferner ernennt er die Kommandanten der kantonalen Bataillone. *

Er ist im weiteren zuständig für die Wahl der Staatsanwälte und der Jugendanwälte sowie der amtlichen Verteidiger. Sodann bezeichnet er den Ersten Staatsanwalt. *

Art. 89 * Rechtsetzung

Der Landrat ist zuständig für:

  1. die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Landsgemeinde;
  2. den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Verfassung;
  3. den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde;
  4. den Erlass von Einführungsbestimmungen zu Bundesrecht und von Ausführungsbestimmungen zu interkantonalem Recht, soweit diese keinen Gegenstand der Gesetzgebung betreffen;
  5. die Genehmigung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht die Landsgemeinde oder der Regierungsrat zuständig ist;
  6. eine Rechtsetzung in dringlichen Fällen anstelle der Landsgemeinde; solche Erlasse gelten bis zur nächsten ordentlichen Landsgemeinde.

Art. 90 Finanzbefugnisse

Dem Landrat stehen zu:

  1. die Festsetzung des Budgets, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Kenntnisnahme des Integrierten Aufgaben- und Finanzplans;
  2. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 1 Million Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
  3. der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 600 000 Franken bis zu 5 Millionen Franken;

Art. 91 Sachbefugnisse

Dem Landrat obliegen:

  1. die Prüfung und Genehmigung des Protokolls der Landsgemeinde;
  2. die Einberufung ausserordentlicher Landsgemeinden;
  3. die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung und die Gerichte, insbesondere durch Prüfung und Genehmigung des Amtsberichts;
  4. Beschlüsse über grundlegende oder allgemeinverbindliche Pläne sowie über Richtlinien für die Planung kantonaler Bauten, Werke und Anstalten;
  5. die Erteilung von Konzessionen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht;
  6. die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistungen der Sozialversicherungen für die Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons sowie für die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden;
  7. der Entscheid von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Regierungsrat und den Gerichten;
  8. das Recht der Begnadigung in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen;
  9. die Anordnung kantonaler Truppenaufgebote, wenn die öffentliche Ordnung im Kanton gestört ist oder Gefahr von aussen droht;

Art. 92 Mitwirkung im Bund

Der Landrat kann für den Kanton im Bund mitwirken, indem er insbesondere:

  1. eine Standesinitiative einreicht;
  2. zusammen mit andern Kantonen ein Standesreferendum ergreift;

Art. 93 Übertragung von Befugnissen

Der Landrat kann seine Befugnisse an den Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird.

5.2. Regierungsrat und kantonale Verwaltung

5.2.1. Regierungsrat

Art. 94 * Stellung und Aufgabe des Regierungsrates

Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons. Er besteht aus fünf vollamtlichen Mitgliedern.

Er plant das staatliche Handeln, ergreift Initiativen, pflegt die Beziehungen zum Bund und zu den anderen Kantonen, koordiniert die Verwaltungsarbeiten und vertritt den Kanton nach innen und nach aussen. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Landsgemeinde und des Landrates.

Er führt die kantonale Verwaltung, wirkt bei der kantonalen und eidgenössischen Rechtsetzung mit, ist beim Vollzug der Gesetze und in der Verwaltungsrechtspflege tätig, beaufsichtigt nach Gesetz die Gemeinden und die andern Träger öffentlicher Aufgaben und sorgt für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit.

Art. 95 * Kollegial- und Departementalsystem

Die grundsätzlichen und wichtigen Entscheide trifft der Regierungsrat gesamthaft.

Im Übrigen werden die Geschäfte nach Departementen den einzelnen Mitgliedern zugewiesen.

Das Gesetz regelt die Organisation des Regierungsrates in den Grundzügen.

Art. 96 Stellung und Aufgabe des Landammanns

Der Landammann ist der erste Repräsentant des Landes und der Präsident des Regierungsrates.

Er leitet die Planung, Koordination und Information im Regierungsrat.

Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns.

Art. 97 * Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters

Der Landammann und der Landesstatthalter werden durch die Landsgemeinde aus dem Kreis der Mitglieder des Regierungsrates für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Landsgemeinde.

Erfolgt die Wahl im Lauf einer Amtszeit, so wird diese nicht angerechnet.

Der abtretende Landammann ist für die folgenden zwei Jahre weder als Landammann noch als Landesstatthalter, der abtretende Landesstatthalter nur als Landammann wählbar.

Art. 98 * Wahlbefugnisse

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommissionen und die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen; ferner wählt er die kantonalen Angestellten und Lehrpersonen, soweit diese Befugnis nicht durch Gesetz oder landrätliche Verordnung dem Regierungsrat nachgeordneten Verwaltungseinheiten übertragen ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Landrates und der Gerichtsbehörden.

Art. 99 Rechtssetzung

Der Regierungsrat ist zuständig für:

  1. den Entwurf von Erlassen und Beschlüssen zuhanden des Landrates und der Landsgemeinde und die Durchführung von Vernehmlassungen hiezu;
  2. den Erlass von Vollzugs- und Verwaltungsverordnungen sowie von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde oder des Landrates;
  3. den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht der Landrat oder die Landsgemeinde zuständig ist;
  4. Verordnungen und Verfügungen in Notlagen und andern Fällen zeitlicher Dringlichkeiten, insbesondere zur raschen Einführung von Bundesrecht; diese Erlasse sind sobald als möglich dem Landrat oder der nächsten Landsgemeinde vorzulegen.

Art. 100 Finanzbefugnisse

Dem Regierungsrat stehen zu:

  1. der Entwurf des Budgets, die Führung der Jahresrechnung sowie die Aufstellung des Finanzplans;
  2. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 40 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
  3. der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge bis zum Betrag von 600 000 Franken;
  4. die Verwaltung des Kantonsvermögens, besonders die Anlage von Staatsgeldern sowie der ordentliche Unterhalt der kantonalen Gebäude und Einrichtungen;
  5. die Aufnahme von Krediten.

Art. 101 Sachbefugnisse

Dem Regierungsrat obliegt es:

  1. Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Verträge zu vollziehen, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind;
  2. Beschlüsse, Entscheide und Urteile anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind;
  3. die kantonalen öffentlichen Dienste zu leiten und zu beaufsichtigen;
  4. über Verwaltungsbeschwerden zu entscheiden, soweit die Gesetzgebung es vorsieht;
  5. die Beziehungen zu den Behörden des Bundes, anderer Kantone oder Staaten wahrzunehmen;
  6. zu Vorlagen der Bundesbehörden Stellung zu nehmen, soweit im Einzelfall die Kompetenz nicht dem Landrat übertragen ist;
  7. im Namen des Kantons Beschwerden und Klagen zu erheben;
  8. über Begnadigungsgesuche zu entscheiden, soweit nicht der Landrat zuständig ist.

5.2.2. Kantonale Verwaltung

Art. 102 Grundlagen der Verwaltungstätigkeit

Die Verwaltung erfüllt ihre Aufgaben im Hinblick auf das Gemeinwohl und unter Beachtung der Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Das Gesetz regelt die Grundzüge der Verwaltungsorganisation sowie das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.

Art. 103 * Organisation

Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert. Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem Departement vor. Der Regierungsrat verteilt die Departemente unter seine Mitglieder und ordnet die Stellvertretung.

Der Ratsschreiber führt die Staatskanzlei als Stabsstelle des Regierungsrates; er untersteht dem Landammann.

Die Departemente und die Staatskanzlei sowie die ihnen nachgeordneten Verwaltungseinheiten bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor und führen sie aus. Durch Gesetz oder Verordnung können ihnen Geschäfte zur selbstständigen Erledigung zugewiesen werden.

Durch Gesetz können Verwaltungsaufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden. Dabei müssen der Rechtsschutz und die Aufsicht des Kantons sichergestellt sein.

Art. 104 * Kommissionen

Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder die Departemente bei der Vorbereitung der Rechtsetzung, der Planung oder in besonderen Fragen beraten.

Entscheidungs- oder Aufsichtsbefugnisse können einer Kommission nur durch Gesetz oder landrätliche Verordnung übertragen werden.

Art. 105 * Dienstrecht

Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons sowie der Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden.

Es bestimmt insbesondere die Wahlvoraussetzungen und Unvereinbarkeiten für die kantonalen Angestellten sowie für die Lehrpersonen.

5.3 Rechtspflege *

5.3.1. Gerichte *

Art. 107a * Richterliche Unabhängigkeit

Die Gerichte sind unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.

Sie verwalten sich selbst. Das Gesetz sieht hierzu ein gemeinsames Organ vor.

Die Gerichte dürfen Erlasse nicht anwenden, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- und Gesetzesrecht widersprechen.

Art. 108 Kantonsgericht

Das Kantonsgericht urteilt in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen als erste kantonale Instanz. *

Es besteht aus zwei Präsidien und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern. *

… *

Art. 110 * Obergericht

Das Obergericht urteilt in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen als letzte oder einzige kantonale Instanz.

Es besteht aus dem Präsidium und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern. *

… *

Das Obergericht übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Kantonsgerichts aus. *

Art. 111 * Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht urteilt in verwaltungs- und anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten als erste oder als Beschwerdeinstanz. *

Es besteht aus dem Präsidium und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern. *

… *

Das Verwaltungsgericht übt die Aufsicht über die Geschäftsführung der verwaltungsunabhängigen Kommissionen aus. *

Art. 112 * Organisation *

Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte sowie das Verfahren vor Gericht.

… *

5.3.2. Strafverfolgungsbehörden *

Art. 114 * Organisation *

Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden sowie die Aufsicht über diese. *

… *

Die Strafverfolgungsbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und alleine dem Recht verpflichtet. *

6. Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen

6.1. Stellung der Gemeinden und Zweckverbände

Art. 115 Bestand und Selbstständigkeit

Die Gemeinden und die Zweckverbände von Gemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

In den Schranken von Verfassung und Gesetz sind den Gemeinden und den Zweckverbänden ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln, gewährleistet.

Art. 116 Zweckverbände

Gemeinden können mit andern Gemeinden innerhalb oder ausserhalb des Kantons für bestimmte Aufgaben Zweckverbände bilden.

Der Gründungsvertrag und das Organisationsstatut sowie deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und der Genehmigung des Regierungsrates. Bei interkantonalen Zweckverbänden kann der Regierungsrat die Genehmigung auch dann erteilen, wenn Änderungen von Gründungsvertrag und Organisationsstatut durch Mehrheitsbeschluss vorgesehen sind. *

Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Zweckverbände errichten und deren Gründungsvertrag und Organisationsstatut bestimmen oder Gemeinden verpflichten, einem Zweckverband beizutreten. Gegen den Entscheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Landrat Beschwerde erheben.

Das Gesetz regelt die Organisation der Zweckverbände sowie die Rechte der Stimmberechtigten und der Behörden der angeschlossenen Gemeinden.

Art. 117 Zusammenarbeit

Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.

Die Gemeinden und die Zweckverbände arbeiten bei der Erfüllung aller Aufgaben, die im gemeinsamen Interesse liegen, mit andern Gemeinden sowie mit Kanton und Bund oder Zweckverbänden zusammen, wenn letztere auf ihrem Gebiet öffentliche Aufgaben erfüllen. *

… *

Art. 118 * Bestandes- und Grenzänderungen

Änderungen im Bestand der Gemeinden bedürfen der Zustimmung der betroffenen Stimmberechtigten und der Genehmigung durch die Landsgemeinde.

Bei Kirchgemeinden sowie bei Grenzänderungen genügt die Genehmigung durch den Landrat.

Art. 119 Gemeindeautonomie

Die Gemeinden besorgen alle örtlichen Angelegenheiten und öffentlichen Aufgaben, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind. *

Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen, ihre Organisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen ihre Behörden und Angestellten und erfüllen ihre Aufgaben nach pflichtgemässem Ermessen. *

Art. 120 Aufsicht

Die Gemeinden, die Zweckverbände, ihre Anstalten und Unternehmen stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.

Der Regierungsrat prüft, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, nur die Rechtmässigkeit von Verfügungen, Beschlüssen und Erlassen der Gemeinden.

Er trifft bei Unregelmässigkeiten geeignete Massnahmen; er kann in schwerwiegenden Fällen das Recht der Selbstverwaltung einschränken oder aufheben.

Gegen den Entscheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.

Art. 121 Rechtsschutz

Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, innert der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat oder bei einem Departement Beschwerde erheben. Beide Parteien können den Beschwerdeentscheid nach Massgabe des Gesetzes an das Verwaltungsgericht weiterziehen. *

In Wahl- und Abstimmungssachen ist jeder Stimmberechtigte unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beschwerdeberechtigt.

6.2. Arten von Gemeinden *

Art. 122 *

Die Gemeinde nimmt alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind (Einheitsgemeinden). *

Jede Gemeinde umfasst die in ihrem Gebiet wohnhaften Personen.

Die Gemeinde besorgt insbesondere auch alle Schulangelegenheiten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 127 Kirchgemeinde

Die Kirchgemeinde umfasst die im Kirchgemeindegebiet wohnhaften Angehörigen der betreffenden öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche.

Die Kirchgemeinde regelt im Rahmen des staatlichen Rechts und nach den Vorschriften ihrer Kirche die Angelegenheiten ihrer Konfession für das Kirchgemeindegebiet.

Die Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinde müssen den Grundsätzen der Kantonsverfassung und der Gemeindegesetzgebung entsprechen.

Für die kommunalen Organisationen anderer Religionsgemeinschaften, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind, gelten die Vorschriften über die Kirchgemeinden sinngemäss.  *

6.3. Organisation der Gemeinden

Art. 128 Gemeindeorgane

In den Gemeinden ohne Gemeindeparlament sind die notwendigen Gemeindeorgane: *

  1. die Stimmberechtigten;
  2. die Vorsteherschaft;
  3. die Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde respektive das Rechnungsprüfungsorgan der Kirchgemeinde.

In den Gemeinden mit Gemeindeparlament sind die notwendigen Gemeindeorgane: *

  1. die Stimmberechtigten;
  2. das Gemeindeparlament;
  3. die Vorsteherschaft.

In der Gemeinde bildet der Gemeinderat die Vorsteherschaft, in der Kirchgemeinde der Kirchenrat. *

Das Gemeindeparlament umfasst mindestens 20 Mitglieder. Gesetz und Gemeindeordnung regeln dessen Organisation und die Ausübung des Stimmrechts. *

Art. 129 Antragsrecht

Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, der Vorsteherschaft jederzeit Anträge zuhanden der Stimmberechtigten einzureichen über Gegenstände, die in deren Zuständigkeit fallen. *

Das Gesetz regelt die Zulässigkeit, die Form und das Verfahren der Behandlung der Anträge.

Art. 130 Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung

Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht an der Gemeindeversammlung aus; diese tritt gemäss Gesetz und Gemeindeordnung zusammen. *

Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet statt, wenn die Vorsteherschaft oder das Gemeindeparlament es beschliesst, wenn es von der im Gesetz bezeichneten Anzahl Stimmberechtigten unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird oder wenn der Regierungsrat eine solche anordnet. *

Gesetz oder Gemeindeordnung können die Urnenwahl oder Urnenabstimmung vorsehen bzw. ausschliessen. Die Gemeindeversammlung kann ausnahmsweise auch in andern Fällen die Urnenwahl beschliessen. *

Die Mitglieder des Gemeindeparlaments werden an der Urne nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt; das Gesetz regelt die Wahlkreise. *

Der Präsident sowie die Mitglieder der Vorsteherschaft werden an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt. *

Das Gesetz legt die Zuständigkeiten und die Wahlverfahren für die übrigen Wahlen fest. *

Art. 131 Befugnisse der Stimmberechtigten

Die Stimmberechtigten sind insbesondere zuständig für:

  1. die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Vorsteherschaft;
  2. die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen und Angestellten, soweit diese nicht nach Gesetz und Gemeindeordnung einem anderen Gemeindeorgan übertragen ist;
  3. den Erlass der Gemeindeordnung;
  4. den Erlass der übrigen Gemeindevorschriften, soweit dieser nicht in bestimmten Angelegenheiten nach Gesetz oder Gemeindeordnung einem anderen Gemeindeorgan übertragen ist;
f.–g. *
  1. Ausgabenbeschlüsse und Beschlüsse über Erwerb, Veräusserung und Belastung von Grundstücken, soweit nach Gesetz oder Gemeindeordnung nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist;
  2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses im Rahmen der kantonalen Steuergesetzgebung, soweit dies nicht nach Gesetz oder Gemeindeordnung dem Gemeindeparlament übertragen ist;
  3. Beschlüsse über die Vereinigung oder Auflösung der Gemeinde und über Grenzänderungen;
  4. weitere ihnen von der Vorsteherschaft oder vom Gemeindeparlament vorgelegte Beschlüsse.

In Gemeinden ohne Gemeindeparlament sind die Stimmberechtigten zusätzlich zuständig für: *

  1. die Wahl der Geschäftsprüfungskommission oder des Rechnungsprüfungsorgans;
  2. die Festsetzung des Budgets;
  3. die Genehmigung der Gemeinderechnungen und der zugehörigen Berichte des Geschäftsprüfungsorgans oder des Rechnungsprüfungsorgans;
  4. Beschlüsse über die Mitgliedschaft in Zweckverbänden.

In den Gemeinden mit Gemeindeparlament sind die Stimmberechtigten zusätzlich zuständig für: *

  1. die Wahl der Mitglieder des Gemeindeparlaments;
b.–d. *

Art. 132 * Dringliche Beschlussfassung

Ein in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallender Beschluss kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn: *

  1. der Beschluss mit einer absoluten Mehrheit des Gemeindeparlaments oder Einstimmigkeit der Vorsteherschaft gefasst wurde;
  2. der Beschluss öffentlich kundgemacht wird;
  3. nicht die vom Gesetz bezeichnete Anzahl Stimmberechtigte innert Frist verlangt, dass der Beschluss als Antrag den Stimmberechtigten vorgelegt wird.

Art. 133 * Fakultatives Referendum

Die Gemeinden bezeichnen in der Gemeindeordnung die Erlasse und Beschlüsse der Vorsteherschaft oder des Gemeindeparlaments, die dem fakultativen Referendum unterliegen. *

Das Gesetz regelt Fristen und Quoren. *

… *

6.4. Korporationen

Art. 134

Die Errichtung neuer Korporationen und Änderungen im Bestand derselben bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates oder eines Departements. *

Die Korporationen können ihr Vermögen selbstständig verwalten und nutzen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Sie stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.

7. Kirche und Staat

Art. 135 Kirchen

Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte, selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Der Landrat kann auch andere Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkennen.

Für die öffentlich-rechtlich nicht anerkannten religiösen Gemeinschaften gilt das Privatrecht.

Art. 136 Autonomie der Kirchen

Das Verhältnis der öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden zum Staat wird durch die Gesetzgebung geregelt.

Die Kirchen ordnen ihre innern Angelegenheiten selbst. Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten wird durch die Kirchenverfassung geregelt.

Die Verfassung einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft bedarf der Genehmigung des Landrates; diese wird erteilt, wenn nicht Bundesrecht oder kantonales Recht verletzt ist.

Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse der Kirchenbehörden kann nach Gesetz und kirchlichen Vorschriften Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Die Verpflichtungen des Staates und der Gemeinden, die auf historischen Rechtstiteln beruhen, bleiben gewahrt.

Art. 137 Steuern und Beiträge

Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und ihre Kirchgemeinden sind berechtigt, nach Gesetz Steuern zu erheben.

Der Kanton und die Gemeinden können die überkonfessionellen öffentlichen Arbeiten der Kirchen mit Beiträgen unterstützen.

8. Revision der Kantonsverfassung

Art. 138 Voraussetzungen

Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.

Eine Verfassungsrevision darf nicht bundesrechtswidrig oder undurchführbar sein.

Jeder Stimmberechtigte sowie die Gemeinden und ihre Vorsteherschaften haben das Recht, zuhanden der Landsgemeinde Memorialsanträge auf Revision der Kantonsverfassung zu stellen.

Der Memorialsantrag auf eine Totalrevision ist in der Form der allgemeinen Anregung zu stellen.

Art. 139 Teilrevision

Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder einzelne, sachlich zusammenhängende Abschnitte der Verfassung betreffen.

Werden mehrere, sachlich verschiedene Materien zur Revision vorgeschlagen, so bildet jede Materie Gegenstand einer besondern Revision.

Art. 140 Totalrevision

Wird ein Antrag auf Totalrevision der Kantonsverfassung gestellt, so muss die Landsgemeinde vor der Durchführung entscheiden, ob darauf eingetreten werden soll oder nicht.

Über den Entwurf der totalrevidierten Verfassung befindet die Landsgemeinde grundsätzlich nach dem für die Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Abänderungsanträge gegenüber dem Entwurf des Landrates sind aber als formulierte Memorialsanträge zu einzelnen Artikeln zu stellen und zu behandeln. Abänderungsanträge an der Landsgemeinde sind nur zulässig, soweit sie zu einem gestellten Memorialsantrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Wird der Entwurf abgelehnt, so hat die Landsgemeinde anschliessend zu entscheiden, ob die Revision fortzusetzen ist.

9. Schlussbestimmungen

Art. 141 Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Art. 142 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 ist aufgehoben.

Bestimmungen des bisherigen Rechts, die der vorliegenden Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.

Vorbehalten bleiben die folgenden Artikel.

Art. 143 Beschränkte Weitergeltung

Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren oder von einer nicht mehr zuständigen Behörde erlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung in Kraft.

Dasselbe gilt für Vereinbarungen oder Planungen, die nach einem nicht mehr zulässigen Verfahren oder von einer nicht mehr zuständigen Behörde beschlossen worden sind.

Art. 144 Behörden und Beamte

Behörden, Beamte und Angestellte bleiben bis zum Ende der Amtsdauer, in der diese Verfassung in Kraft getreten ist, im Amt. Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gilt die vorliegende Verfassung.

Die bisherigen Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren der Wahl des Landrates gelten bis zum Ende der Amtsdauer, in der diese Verfassung in Kraft getreten ist.

Die Erneuerungswahl für die beiden Mitglieder des Ständerates erfolgt zusammen mit der Gesamterneuerungswahl des Regierungsrates im Jahre 1990. Die Amtsdauer der beiden Ständeräte läuft bis zur konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates im Jahre 1995.

Die bisherigen Bestimmungen über die Gerichtsorganisation, insbesondere über die Vermittlung, das Zivil- und das Augenscheingericht sowie über das Kriminal- und das Polizeigericht, gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung.

Artikel 78 Absatz 4 gilt erstmals für den Ablauf der Amtsdauer 1986–1990.

Art. 145 Gemeinderecht

Die bisherigen Bestimmungen über die Befugnisse der Stimmberechtigten und der Vorsteherschaften sowie über die Finanzordnung der Gemeinden bleiben bis zur gesetzlichen Neuordnung in Kraft.

Durch Gesetz oder durch Vereinbarung zwischen den Gemeinden ist innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu bestimmen, welche Gemeinden oder Zweckverbände die Aufgaben der Wahlgemeinden übernehmen und welche Behörden und Amtsstellen dafür vorgesehen sind.

… *

Art. 146 Erforderliche Rechtsetzung

Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, muss dies ohne Verzug geschehen.

Der Regierungsrat legt dem Landrat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Verfassung eine Übersicht über die erforderliche Rechtsetzung vor.

10. Schluss- und Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Mai 2006 *

Art. 147 * Inkrafttreten der Änderungen vom 7. Mai 2006

Die Änderungen vom 7. Mai 2006 treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

Der Regierungsrat kann einzelne Bestimmungen oder Gruppen von Bestimmungen auf einen früheren Zeitpunkt in Kraft setzen.

Art. 148 * Zusammenlegung von Gemeinden

Ab dem 1. Januar 2011 bestehen im Kanton noch die folgenden drei Gemeinden in der Form der Einheitsgemeinde (Zusammenschluss von Orts-, Schulgemeinde und Tagwen):

1. Bilten, Mühlehorn, Obstalden, Filzbach, Niederurnen, Oberurnen, Näfels und Mollis;
2. Netstal, Riedern, Glarus und Ennenda;
3. Mitlödi, Sool, Schwändi, Schwanden, Haslen[2], Luchsingen, Betschwanden, Rüti, Braunwald, Linthal, Engi, Matt und Elm.

Vorbehalten bleiben weitere freiwillige Zusammenschlüsse.

Die Stimmberechtigten der zusammengeschlossenen Gemeinden bestimmen den Namen der neuen Gemeinde.

Soweit die einzelnen Gemeinden gemäss Absatz 1 sich nicht bis zum 31. Dezember 2010 selber zusammenschliessen, erfolgt der Zusammenschluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1. Januar 2011.

Das Gemeindegesetz kann vorsehen, dass für eine Übergangsfrist von einer Amtsdauer Gemeinden, die gemäss Absatz 1 zusammengeschlossen werden, ein Anspruch auf mindestens einen Sitz in der Gemeindeexekutive zusteht. Der Anspruch kann für jede Gemeinde oder aber für eine Gemeindegruppe bestehen.

Art. 149 * Zusammenlegung der Schulgemeinden und der Ortsgemeinden

Soweit die Schulgemeinden bis 31. Dezember 2010 noch nicht mit den entsprechenden Ortsgemeinden vereinigt sind, erfolgt dieser Zusammenschluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1. Januar 2011 zur Einheitsgemeinde im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1.

Art. 150 * Zusammenlegung der Tagwen und der Ortsgemeinden

Soweit die Tagwen bis 31. Dezember 2010 noch nicht mit den entsprechenden Ortsgemeinden vereinigt sind, erfolgt dieser Zusammenschluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1. Januar 2011 zur Einheitsgemeinde im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1.

Art. 151 * Aufhebung der Fürsorgegemeinden

Mit Inkrafttreten von Artikel 29 Absatz 1 in der Fassung vom 7. Mai 2006 werden die noch bestehenden Fürsorgegemeinden aufgehoben. Der Regierungsrat kann vorsehen, dass die Übernahme des Sozialwesens durch den Kanton gemeindeweise und in Etappen erfolgt. Mit dieser Aufgabenübertragung fallen die Fürsorgevermögen zweckgebunden dem Kanton zu; eine Gemeinde ist dann von der Ablieferung des Fürsorgevermögens an den Kanton entbunden, wenn am 20. September 2005 eine selbstständige Fürsorgegemeinde nicht mehr bestand oder deren Zusammenschluss mit der Ortsgemeinde rechtskräftig beschlossen war. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Art. 152 * Vormundschaftswesen

Mit Inkrafttreten von Artikel 29 Absatz 1 in der Fassung vom 7. Mai 2006 werden die Vormundschaftsbehörden[3] der Gemeinden aufgehoben. Das Gesetz kann vorsehen, dass diese Vormundschaftsbehörden vor dem Inkrafttreten anhängig gemachte Fälle noch zu Ende führen. Es regelt Einzelheiten.

Art. 153 * Zuständigkeiten des Regierungsrates

Fehlt es einer Einheitsgemeinde bei Inkrafttreten der Änderung vom 7. Mai 2006 an den unerlässlichen Vorschriften, so trifft der Regierungsrat für die erforderliche Dauer die nötigen Anordnungen.

Der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde nach Artikel 138 ff. Gemeindegesetz kann gestützt auf diese Verfassungsbestimmung alle Anordnungen treffen, welche in der Übergangsphase zwischen der Beschlussfassung durch die Landsgemeinde einerseits und der Errichtung von drei Einheitsgemeinden und der Übernahme der Aufgaben der bisherigen Fürsorgegemeinden und Vormundschaftsbehörden durch den Kanton bzw. der Auflösung der Fürsorgegemeinden andererseits erforderlich sind oder der reibungslosen und sparsamen Umsetzung der neuen Gemeindestruktur dienen. Er hat namentlich darauf zu achten, dass Aktiven möglichst erhalten, wirkungsvoll und sparsam eingesetzt, sowie bestimmungsgemäss bzw. nicht derart verwendet werden, dass es zum Nachteil anderer Gemeinden gereicht.

Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Art. 154 * Zuständigkeiten der neuen Vorsteherschaften

Das Gesetz kann bestimmen, dass die vor Ende der Amtsdauer 2006/2010 gewählten Vorsteherschaften der drei am 1. Januar 2011 neu entstehenden Gemeinden bereits am 1. Juli 2010 in alle Rechte und Pflichten, Aufgaben und Zuständigkeiten der am 30. Juni 2010 ausscheidenden Gemeinde-, Tagwen- und Schulvorsteherschaften eintreten.

Art. 155 * Ausgleich der Vermögensverhältnisse, Finanzierungsbeschluss

Die Landsgemeinde erlässt in einem besonderen Beschluss die Bestimmungen über die Art und die Finanzierung des Ausgleichs der unterschiedlichen Vermögensverhältnisse bei den sich zusammenschliessenden Gemeinden gemäss Artikel 148 Absatz 1. Sie bestimmt namentlich die Höhe des Kantonsbeitrages und legt den Höchstbetrag fest, der einer zusammengeschlossenen Gemeinde nach Artikel 148 Absatz 1 unter dem Titel des Ausgleichs unterschiedlicher Vermögensverhältnisse zukommen kann.

Dabei kann sie ihre Zuständigkeiten dem Landrat übertragen, insbesondere soweit es um die Anpassung der von ihr im Jahre 2006 festgelegten Beiträge an die Verhältnisse am 31. Dezember 2010 geht.

Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Egress

SBE III/5 372

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
01.05.1988 01.05.1988 Erlass Erstfassung SBE III/5 372
03.05.1992 03.05.1992 Art. 78 Abs. 1 geändert SBE V/3 133
03.05.1992 03.05.1992 Art. 121 Abs. 1 geändert SBE V/3 133
03.05.1992 03.05.1992 Art. 132 totalrevidiert SBE V/3 133
03.05.1992 03.05.1992 Art. 133 Abs. 1, c. eingefügt SBE V/3 133
01.05.1994 01.07.1994 Art. 86a eingefügt SBE V/7 412
07.05.1995 01.01.1996 Art. 26 Abs. 2 geändert SBE VI/1 58
07.05.1995 01.01.1996 Art. 29 totalrevidiert SBE VI/1 58
03.05.1998 01.07.1998 Art. 88 Abs. 2 geändert SBE VII/1 40
06.05.2001 01.08.2002 Art. 78 Abs. 1 geändert SBE VII/9 447
06.05.2001 01.08.2002 Art. 78 Abs. 2 geändert SBE VII/9 447
05.05.2002 01.07.2002 Art. 69 totalrevidiert SBE VIII/4 201
05.05.2002 01.07.2002 Art. 89 totalrevidiert SBE VIII/4 201
05.05.2002 01.07.2002 Art. 90 Abs. 1, b. geändert SBE VIII/4 201
05.05.2002 01.07.2002 Art. 99 Abs. 1, b. geändert SBE VIII/4 201
05.05.2002 01.07.2002 Art. 100 Abs. 1, b. geändert SBE VIII/4 201
05.05.2002 01.07.2002 Art. 1 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 235
05.05.2002 01.07.2002 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE VIII/4 235
05.05.2002 01.07.2002 Art. 75 Abs. 1 geändert SBE VIII/4 235
05.05.2002 01.07.2002 Art. 75 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 235
05.05.2002 01.07.2002 Art. 75 Abs. 4 geändert SBE VIII/4 235
05.05.2002 01.07.2002 Art. 78 Abs. 1 geändert SBE VIII/4 235
05.05.2002 01.07.2002 Art. 86a Abs. 2 geändert SBE VIII/4 235
05.05.2002 01.07.2002 Art. 86a Abs. 3 geändert SBE VIII/4 235
05.05.2002 01.07.2002 Art. 88 Abs. 1 geändert SBE VIII/4 235
05.05.2002 01.07.2002 Art. 91 Abs. 1, f. geändert SBE VIII/4 235
05.05.2002 01.07.2002 Art. 98 totalrevidiert SBE VIII/4 235
05.05.2002 01.07.2002 Art. 105 totalrevidiert SBE VIII/4 235
05.05.2002 01.07.2002 Art. 114 totalrevidiert SBE VIII/4 235
05.05.2002 01.07.2002 Art. 119 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 235
05.05.2002 01.07.2002 Art. 123 Abs. 4 geändert SBE VIII/4 235
05.05.2002 01.07.2002 Art. 131 Abs. 1, c. geändert SBE VIII/4 235
04.05.2003 04.05.2003 Art. 110 totalrevidiert SBE VIII/8 415
04.05.2003 04.05.2003 Art. 112 totalrevidiert SBE VIII/8 415
04.05.2003 01.07.2003 Art. 124 Abs. 2 geändert SBE VIII/8 444
04.05.2003 01.07.2003 Art. 126a eingefügt SBE VIII/8 444
02.05.2004 05.10.2005 Art. 52 Abs. 3 geändert SBE IX/2 109
02.05.2004 05.10.2005 Art. 68 Abs. 1, b. geändert SBE IX/2 109
02.05.2004 05.10.2005 Art. 74 totalrevidiert SBE IX/2 109
02.05.2004 05.10.2005 Art. 75 Abs. 2 geändert SBE IX/2 109
02.05.2004 05.10.2005 Art. 75 Abs. 3 geändert SBE IX/2 109
02.05.2004 05.10.2005 Art. 75 Abs. 4 geändert SBE IX/2 109
02.05.2004 05.10.2005 Art. 78 totalrevidiert SBE IX/2 109
02.05.2004 05.10.2005 Art. 86a Abs. 1 geändert SBE IX/2 109
02.05.2004 05.10.2005 Art. 88 Abs. 2 geändert SBE IX/2 109
02.05.2004 05.10.2005 Art. 94 totalrevidiert SBE IX/2 109
02.05.2004 05.10.2005 Art. 95 totalrevidiert SBE IX/2 109
02.05.2004 05.10.2005 Art. 97 totalrevidiert SBE IX/2 109
02.05.2004 05.10.2005 Art. 101 Abs. 1, a. geändert SBE IX/2 109
02.05.2004 05.10.2005 Art. 101 Abs. 1, b. geändert SBE IX/2 109
02.05.2004 05.10.2005 Art. 101 Abs. 1, d. geändert SBE IX/2 109
02.05.2004 05.10.2005 Art. 103 totalrevidiert SBE IX/2 109
02.05.2004 05.10.2005 Art. 104 totalrevidiert SBE IX/2 109
02.05.2004 05.10.2005 Art. 121 Abs. 1 geändert SBE IX/2 109
02.05.2004 05.10.2005 Art. 134 Abs. 1 geändert SBE IX/2 109
01.05.2005 01.05.2005 Art. 83 totalrevidiert SBE IX/4 214
01.05.2005 01.05.2005 Art. 86 Abs. 1 geändert SBE IX/4 214
07.05.2006 01.01.2007 Art. 76 Abs. 1 geändert SBE X/1 1
07.05.2006 01.01.2011 Art. 20 Abs. 2 geändert SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Art. 20 Abs. 3 aufgehoben SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Art. 20 Abs. 4 geändert SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2008 Art. 29 Abs. 1 geändert SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Art. 33 Abs. 2 geändert SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Art. 33 Abs. 3 geändert SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Art. 52 Abs. 4 geändert SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Art. 117 Abs. 3 aufgehoben SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Titel 6.2. geändert SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Art. 122 totalrevidiert SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Art. 123 aufgehoben SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Art. 124 aufgehoben SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Art. 125 aufgehoben SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2008 Art. 126 aufgehoben SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Art. 126a aufgehoben SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Art. 128 Abs. 2 geändert SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2008 Art. 128 Abs. 3 aufgehoben SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Art. 130 Abs. 4 geändert SBE X/2 111
07.05.2006 01.07.2010 Art. 145 Abs. 3 aufgehoben SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Titel 10. eingefügt SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Art. 147 eingefügt SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Art. 148 eingefügt SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Art. 149 eingefügt SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Art. 150 eingefügt SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Art. 151 eingefügt SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Art. 152 eingefügt SBE X/2 111
07.05.2006 07.05.2006 Art. 153 eingefügt SBE X/2 111
07.05.2006 01.01.2011 Art. 154 eingefügt SBE X/2 111
07.05.2006 07.05.2006 Art. 155 eingefügt SBE X/2 111
06.05.2007 06.05.2007 Art. 56 Abs. 1 geändert SBE X/4 236
06.05.2007 06.05.2007 Art. 57 Abs. 1, a. geändert SBE X/4 236
06.05.2007 06.05.2007 Art. 57 Abs. 2, a. geändert SBE X/4 236
06.05.2007 06.05.2007 Art. 58 Abs. 1 geändert SBE X/4 236
06.05.2007 06.05.2007 Art. 74 Abs. 1 geändert SBE X/4 236
06.05.2007 01.01.2008 Art. 18 Abs. 3 geändert SBE X/5 264
06.05.2007 01.01.2008 Art. 117 Abs. 3 geändert SBE X/5 293
06.05.2007 01.01.2008 Art. 126a totalrevidiert SBE X/5 293
06.05.2007 01.01.2008 Art. 128 Abs. 2 geändert SBE X/5 293
06.05.2007 01.01.2008 Art. 33 Abs. 2 geändert SBE X/5 329
06.05.2007 01.01.2008 Art. 33 Abs. 3 geändert SBE X/5 329
06.05.2007 01.01.2008 Art. 33 Abs. 4 eingefügt SBE X/5 329
04.05.2008 01.01.2010 Art. 82 Abs. 1 geändert SBE X/5 522
04.05.2008 01.01.2011 Art. 118 totalrevidiert SBE X/7 494
04.05.2008 01.01.2011 Art. 128 Abs. 1 geändert SBE X/7 494
04.05.2008 04.05.2008 Art. 128 Abs. 3 eingefügt SBE X/7 494
04.05.2008 01.01.2011 Art. 129 Abs. 1 geändert SBE X/7 494
04.05.2008 01.01.2011 Art. 130 Abs. 1 geändert SBE X/7 494
04.05.2008 01.01.2011 Art. 130 Abs. 2 geändert SBE X/7 494
04.05.2008 04.05.2008 Art. 130 Abs. 4 geändert SBE X/7 494
04.05.2008 01.01.2011 Art. 130 Abs. 5 eingefügt SBE X/7 494
04.05.2008 01.01.2011 Art. 130 Abs. 6 eingefügt SBE X/7 494
04.05.2008 01.01.2011 Art. 131 Abs. 1, a. geändert SBE X/7 494
04.05.2008 01.01.2010 Art. 131 Abs. 1, b. geändert SBE X/7 494
04.05.2008 01.01.2011 Art. 131 Abs. 1, g. geändert SBE X/7 494
04.05.2008 04.05.2008 Art. 131 Abs. 2 eingefügt SBE X/7 494
04.05.2008 01.01.2011 Art. 132 totalrevidiert SBE X/7 494
04.05.2008 01.01.2011 Art. 133 totalrevidiert SBE X/7 494
04.05.2008 04.05.2008 Art. 154 totalrevidiert SBE X/7 494
04.05.2008 01.01.2009 Art. 59 Abs. 2 geändert SBE X/7 511
04.05.2008 01.01.2009 Art. 113 totalrevidiert SBE X/7 511
03.05.2009 01.01.2011 Art. 37 Abs. 3, c. geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 38 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.01.2011 Art. 39 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 03.05.2009 Art. 33 Abs. 1 geändert SBE XI/3 184
03.05.2009 01.01.2010 Art. 91 Abs. 1, k. geändert SBE XI/3 201
03.05.2009 01.01.2011 Art. 52 Abs. 1 geändert SBE XI/3 211
02.05.2010 21.10.2025 Art. 91 Abs. 1, k. aufgehoben SBE 2025 38
02.05.2010 02.05.2010 Art. 116 Abs. 2 geändert SBE XI/5 323
02.05.2010 01.01.2011 Art. 55 totalrevidiert SBE XI/5 333
02.05.2010 01.01.2011 Art. 55a eingefügt SBE XI/5 333
02.05.2010 01.01.2011 Art. 68 totalrevidiert SBE XI/6 385
02.05.2010 01.01.2011 Art. 78 Abs. 2 geändert SBE XI/6 385
02.05.2010 01.01.2011 Art. 78 Abs. 5 geändert SBE XI/6 385
02.05.2010 01.01.2011 Art. 88 Abs. 2 geändert SBE XI/6 385
02.05.2010 01.01.2011 Titel 5.3 geändert SBE XI/6 385
02.05.2010 01.01.2011 Titel 5.3.1. eingefügt SBE XI/6 385
02.05.2010 01.01.2011 Art. 108 Abs. 1 geändert SBE XI/6 385
02.05.2010 01.01.2011 Art. 108 Abs. 3 eingefügt SBE XI/6 385
02.05.2010 01.01.2011 Art. 110 totalrevidiert SBE XI/6 385
02.05.2010 01.01.2011 Art. 111 totalrevidiert SBE XI/6 385
02.05.2010 01.01.2011 Art. 112 totalrevidiert SBE XI/6 385
02.05.2010 01.01.2011 Titel 5.3.2. eingefügt SBE XI/6 385
02.05.2010 01.01.2011 Art. 113 totalrevidiert SBE XI/6 385
02.05.2010 01.01.2011 Art. 114 totalrevidiert SBE XI/6 385
02.05.2010 01.01.2011 Art. 78 Abs. 2 geändert SBE XI/6 408
02.05.2010 01.01.2011 Art. 78 Abs. 5 geändert SBE XI/6 408
02.05.2010 01.01.2011 Art. 107 aufgehoben SBE XI/6 408
02.05.2010 01.01.2011 Art. 108 Abs. 1 geändert SBE XI/6 408
02.05.2010 01.01.2011 Art. 109 aufgehoben SBE XI/6 408
02.05.2010 01.01.2011 Art. 112 totalrevidiert SBE XI/6 408
06.05.2012 01.01.2013 Art. 29 Sachüberschrift geänd. SBE XII/4 282
06.05.2012 01.01.2013 Art. 29 Abs. 1 geändert SBE XII/4 282
06.05.2012 01.01.2013 Art. 56 Abs. 2 geändert SBE XII/4 282
04.05.2014 01.09.2014 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE 2014 36
04.05.2014 01.09.2014 Art. 18 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 36
04.05.2014 01.09.2014 Art. 18 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 36
04.05.2014 01.09.2014 Art. 32 Abs. 4 aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 53 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 53 Abs. 1 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 53 Abs. 2 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 62 Abs. 3 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 90 Abs. 1, a. geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 100 Abs. 1, a. geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 131 Abs. 1, f. geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 119 Abs. 1 geändert SBE 2014 40
04.05.2014 01.09.2014 Art. 122 Abs. 1 geändert SBE 2014 40
04.05.2014 01.09.2014 Art. 127 Abs. 4 eingefügt SBE 2014 40
07.05.2017 01.01.2018 Art. 58 Abs. 1 geändert SBE 2017 25
07.05.2017 01.01.2018 Art. 58 Abs. 2 geändert SBE 2017 25
07.05.2017 01.01.2018 Art. 58 Abs. 3 aufgehoben SBE 2017 25
07.05.2017 01.01.2018 Art. 58 Abs. 4 geändert SBE 2017 25
07.05.2017 01.01.2018 Art. 58 Abs. 6 aufgehoben SBE 2017 25
07.05.2017 01.01.2018 Art. 59 Abs. 1 aufgehoben SBE 2017 25
07.05.2017 01.01.2018 Art. 59 Abs. 2 geändert SBE 2017 25
07.05.2017 01.01.2018 Art. 62 Abs. 4 geändert SBE 2017 25
07.05.2017 01.01.2018 Art. 62 Abs. 5 aufgehoben SBE 2017 25
07.05.2017 01.01.2018 Art. 63 Abs. 4 aufgehoben SBE 2017 25
07.05.2017 01.01.2018 Art. 76 Abs. 2 geändert SBE 2017 25
07.05.2017 01.01.2018 Art. 92 Abs. 1, c. aufgehoben SBE 2017 25
05.05.2019 01.01.2020 Art. 52 Abs. 1 geändert SBE 2019 19
05.09.2021 01.07.2022 Art. 68 Abs. 1, b. geändert SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 74 Abs. 1a eingefügt SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 106 aufgehoben SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 107a eingefügt SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 108 Abs. 1 geändert SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 108 Abs. 1, a. aufgehoben SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 108 Abs. 1, b. aufgehoben SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 108 Abs. 1, c. aufgehoben SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 108 Abs. 2 geändert SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 108 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 110 Abs. 2 geändert SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 110 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 110 Abs. 3a eingefügt SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 111 Abs. 1 geändert SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 111 Abs. 1a eingefügt SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 111 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 111 Abs. 2a eingefügt SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 112 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 112 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 112 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 112 Abs. 4 aufgehoben SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Titel 5.3.2. geändert SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 113 aufgehoben SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 114 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 114 Abs. 1 geändert SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 114 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 09
05.09.2021 01.07.2022 Art. 114 Abs. 2a eingefügt SBE 2022 09
05.09.2021 01.01.2023 Art. 33 Abs. 2 geändert SBE 2022 52
05.09.2021 01.01.2023 Art. 33 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 52
01.05.2022 01.07.2022 Art. 62 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 29
01.05.2022 01.07.2022 Art. 90 Abs. 1, a. geändert SBE 2022 29
01.05.2022 01.07.2022 Titel 2.1. geändert SBE 2022 31
01.05.2022 01.07.2022 Art. 22a eingefügt SBE 2022 31
04.05.2025 04.05.2025 Art. 56 Abs. 2 aufgehoben SBE 2025 20
04.05.2025 04.05.2025 Art. 57a eingefügt SBE 2025 20
04.05.2025 04.05.2025 Art. 62 Abs. 4 geändert SBE 2025 20
04.05.2025 04.05.2025 Art. 63 Abs. 5 geändert SBE 2025 20
04.05.2025 01.01.2026 Art. 117 Abs. 2 geändert SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 119 Abs. 1 geändert SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 119 Abs. 2 geändert SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 128 Abs. 1 geändert SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 128 Abs. 1, c. geändert SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 128 Abs. 1a eingefügt SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 128 Abs. 3 geändert SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 130 Abs. 1 geändert SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 130 Abs. 2 geändert SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 130 Abs. 3 geändert SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 130 Abs. 5 geändert SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 131 Abs. 1, b. aufgehoben SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 131 Abs. 1, c. geändert SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 131 Abs. 1, e. geändert SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 131 Abs. 1, f. aufgehoben SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 131 Abs. 1, g. aufgehoben SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 131 Abs. 1, h. geändert SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 131 Abs. 1, i. geändert SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 131 Abs. 1, l. aufgehoben SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 131 Abs. 1, m. geändert SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 131 Abs. 1a eingefügt SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 131 Abs. 2 geändert SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 131 Abs. 2, b. aufgehoben SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 131 Abs. 2, c. aufgehoben SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 131 Abs. 2, d. aufgehoben SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 132 Abs. 1 geändert SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 132 Abs. 1, a. eingefügt SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 132 Abs. 1, b. eingefügt SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 132 Abs. 1, c. eingefügt SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 133 Abs. 1 geändert SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 133 Abs. 1, a. aufgehoben SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 133 Abs. 1, b. aufgehoben SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 133 Abs. 1, c. aufgehoben SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 133 Abs. 2 geändert SBE 2025 29
04.05.2025 01.01.2026 Art. 133 Abs. 3 aufgehoben SBE 2025 29
21.10.2025 21.10.2025 Art. 90 Abs. 1, d. aufgehoben SBE 2025 37

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 01.05.1988 01.05.1988 Erstfassung SBE III/5 372
Art. 1 Abs. 2 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 18 Abs. 1 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 18 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 36
Art. 18 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 36
Art. 18 Abs. 3 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 264
Art. 18 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 36
Art. 20 Abs. 2 07.05.2006 01.01.2011 geändert SBE X/2 111
Art. 20 Abs. 3 07.05.2006 01.01.2011 aufgehoben SBE X/2 111
Art. 20 Abs. 4 07.05.2006 01.01.2011 geändert SBE X/2 111
Titel 2.1. 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 31
Art. 22a 01.05.2022 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 31
Art. 26 Abs. 2 07.05.1995 01.01.1996 geändert SBE VI/1 58
Art. 29 07.05.1995 01.01.1996 totalrevidiert SBE VI/1 58
Art. 29 06.05.2012 01.01.2013 Sachüberschrift geänd. SBE XII/4 282
Art. 29 Abs. 1 07.05.2006 01.01.2008 geändert SBE X/2 111
Art. 29 Abs. 1 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
Art. 32 Abs. 4 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 33 Abs. 1 03.05.2009 03.05.2009 geändert SBE XI/3 184
Art. 33 Abs. 2 07.05.2006 01.01.2011 geändert SBE X/2 111
Art. 33 Abs. 2 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 329
Art. 33 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 52
Art. 33 Abs. 3 07.05.2006 01.01.2011 geändert SBE X/2 111
Art. 33 Abs. 3 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 329
Art. 33 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 52
Art. 33 Abs. 4 06.05.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/5 329
Art. 37 Abs. 3, c. 03.05.2009 01.01.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 38 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 39 Abs. 2 03.05.2009 01.01.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 52 Abs. 1 03.05.2009 01.01.2011 geändert SBE XI/3 211
Art. 52 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 19
Art. 52 Abs. 3 02.05.2004 05.10.2005 geändert SBE IX/2 109
Art. 52 Abs. 4 07.05.2006 01.01.2011 geändert SBE X/2 111
Art. 53 04.05.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 37
Art. 53 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 53 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 55 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/5 333
Art. 55a 02.05.2010 01.01.2011 eingefügt SBE XI/5 333
Art. 56 Abs. 1 06.05.2007 06.05.2007 geändert SBE X/4 236
Art. 56 Abs. 2 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
Art. 56 Abs. 2 04.05.2025 04.05.2025 aufgehoben SBE 2025 20
Art. 57 Abs. 1, a. 06.05.2007 06.05.2007 geändert SBE X/4 236
Art. 57 Abs. 2, a. 06.05.2007 06.05.2007 geändert SBE X/4 236
Art. 57a 04.05.2025 04.05.2025 eingefügt SBE 2025 20
Art. 58 Abs. 1 06.05.2007 06.05.2007 geändert SBE X/4 236
Art. 58 Abs. 1 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 25
Art. 58 Abs. 2 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 25
Art. 58 Abs. 3 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25
Art. 58 Abs. 4 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 25
Art. 58 Abs. 6 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25
Art. 59 Abs. 1 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25
Art. 59 Abs. 2 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 511
Art. 59 Abs. 2 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 25
Art. 62 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 62 Abs. 3 01.05.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 29
Art. 62 Abs. 4 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 25
Art. 62 Abs. 4 04.05.2025 04.05.2025 geändert SBE 2025 20
Art. 62 Abs. 5 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25
Art. 63 Abs. 4 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25
Art. 63 Abs. 5 04.05.2025 04.05.2025 geändert SBE 2025 20
Art. 68 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/6 385
Art. 68 Abs. 1, b. 02.05.2004 05.10.2005 geändert SBE IX/2 109
Art. 68 Abs. 1, b. 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 09
Art. 69 05.05.2002 01.07.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 201
Art. 74 02.05.2004 05.10.2005 totalrevidiert SBE IX/2 109
Art. 74 Abs. 1 06.05.2007 06.05.2007 geändert SBE X/4 236
Art. 74 Abs. 1a 05.09.2021 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 09
Art. 75 Abs. 1 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 75 Abs. 2 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 75 Abs. 2 02.05.2004 05.10.2005 geändert SBE IX/2 109
Art. 75 Abs. 3 02.05.2004 05.10.2005 geändert SBE IX/2 109
Art. 75 Abs. 4 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 75 Abs. 4 02.05.2004 05.10.2005 geändert SBE IX/2 109
Art. 76 Abs. 1 07.05.2006 01.01.2007 geändert SBE X/1 1
Art. 76 Abs. 2 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 25
Art. 78 02.05.2004 05.10.2005 totalrevidiert SBE IX/2 109
Art. 78 Abs. 1 03.05.1992 03.05.1992 geändert SBE V/3 133
Art. 78 Abs. 1 06.05.2001 01.08.2002 geändert SBE VII/9 447
Art. 78 Abs. 1 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 78 Abs. 2 06.05.2001 01.08.2002 geändert SBE VII/9 447
Art. 78 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 385
Art. 78 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 408
Art. 78 Abs. 5 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 385
Art. 78 Abs. 5 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 408
Art. 82 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2010 geändert SBE X/5 522
Art. 83 01.05.2005 01.05.2005 totalrevidiert SBE IX/4 214
Art. 86 Abs. 1 01.05.2005 01.05.2005 geändert SBE IX/4 214
Art. 86a 01.05.1994 01.07.1994 eingefügt SBE V/7 412
Art. 86a Abs. 1 02.05.2004 05.10.2005 geändert SBE IX/2 109
Art. 86a Abs. 2 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 86a Abs. 3 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 88 Abs. 1 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 88 Abs. 2 03.05.1998 01.07.1998 geändert SBE VII/1 40
Art. 88 Abs. 2 02.05.2004 05.10.2005 geändert SBE IX/2 109
Art. 88 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 385
Art. 89 05.05.2002 01.07.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 201
Art. 90 Abs. 1, a. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 90 Abs. 1, a. 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 29
Art. 90 Abs. 1, b. 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 201
Art. 90 Abs. 1, d. 21.10.2025 21.10.2025 aufgehoben SBE 2025 37
Art. 91 Abs. 1, f. 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 91 Abs. 1, k. 03.05.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/3 201
Art. 91 Abs. 1, k. 02.05.2010 21.10.2025 aufgehoben SBE 2025 38
Art. 92 Abs. 1, c. 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25
Art. 94 02.05.2004 05.10.2005 totalrevidiert SBE IX/2 109
Art. 95 02.05.2004 05.10.2005 totalrevidiert SBE IX/2 109
Art. 97 02.05.2004 05.10.2005 totalrevidiert SBE IX/2 109
Art. 98 05.05.2002 01.07.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 235
Art. 99 Abs. 1, b. 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 201
Art. 100 Abs. 1, a. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 100 Abs. 1, b. 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 201
Art. 101 Abs. 1, a. 02.05.2004 05.10.2005 geändert SBE IX/2 109
Art. 101 Abs. 1, b. 02.05.2004 05.10.2005 geändert SBE IX/2 109
Art. 101 Abs. 1, d. 02.05.2004 05.10.2005 geändert SBE IX/2 109
Art. 103 02.05.2004 05.10.2005 totalrevidiert SBE IX/2 109
Art. 104 02.05.2004 05.10.2005 totalrevidiert SBE IX/2 109
Art. 105 05.05.2002 01.07.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 235
Titel 5.3 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 385
Art. 106 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09
Art. 107 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/6 408
Titel 5.3.1. 02.05.2010 01.01.2011 eingefügt SBE XI/6 385
Art. 107a 05.09.2021 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 09
Art. 108 Abs. 1 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 385
Art. 108 Abs. 1 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 408
Art. 108 Abs. 1 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 09
Art. 108 Abs. 1, a. 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09
Art. 108 Abs. 1, b. 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09
Art. 108 Abs. 1, c. 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09
Art. 108 Abs. 2 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 09
Art. 108 Abs. 3 02.05.2010 01.01.2011 eingefügt SBE XI/6 385
Art. 108 Abs. 3 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09
Art. 109 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/6 408
Art. 110 04.05.2003 04.05.2003 totalrevidiert SBE VIII/8 415
Art. 110 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/6 385
Art. 110 Abs. 2 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 09
Art. 110 Abs. 3 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09
Art. 110 Abs. 3a 05.09.2021 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 09
Art. 111 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/6 385
Art. 111 Abs. 1 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 09
Art. 111 Abs. 1a 05.09.2021 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 09
Art. 111 Abs. 2 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09
Art. 111 Abs. 2a 05.09.2021 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 09
Art. 112 04.05.2003 04.05.2003 totalrevidiert SBE VIII/8 415
Art. 112 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/6 385
Art. 112 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/6 408
Art. 112 05.09.2021 01.07.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 09
Art. 112 Abs. 2 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09
Art. 112 Abs. 3 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09
Art. 112 Abs. 4 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09
Titel 5.3.2. 02.05.2010 01.01.2011 eingefügt SBE XI/6 385
Titel 5.3.2. 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 09
Art. 113 04.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert SBE X/7 511
Art. 113 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/6 385
Art. 113 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09
Art. 114 05.05.2002 01.07.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 235
Art. 114 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/6 385
Art. 114 05.09.2021 01.07.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 09
Art. 114 Abs. 1 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 09
Art. 114 Abs. 2 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09
Art. 114 Abs. 2a 05.09.2021 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 09
Art. 116 Abs. 2 02.05.2010 02.05.2010 geändert SBE XI/5 323
Art. 117 Abs. 2 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 29
Art. 117 Abs. 3 07.05.2006 01.01.2011 aufgehoben SBE X/2 111
Art. 117 Abs. 3 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 293
Art. 118 04.05.2008 01.01.2011 totalrevidiert SBE X/7 494
Art. 119 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 40
Art. 119 Abs. 1 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 29
Art. 119 Abs. 2 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 119 Abs. 2 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 29
Art. 121 Abs. 1 03.05.1992 03.05.1992 geändert SBE V/3 133
Art. 121 Abs. 1 02.05.2004 05.10.2005 geändert SBE IX/2 109
Titel 6.2. 07.05.2006 01.01.2011 geändert SBE X/2 111
Art. 122 07.05.2006 01.01.2011 totalrevidiert SBE X/2 111
Art. 122 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 40
Art. 123 07.05.2006 01.01.2011 aufgehoben SBE X/2 111
Art. 123 Abs. 4 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 124 07.05.2006 01.01.2011 aufgehoben SBE X/2 111
Art. 124 Abs. 2 04.05.2003 01.07.2003 geändert SBE VIII/8 444
Art. 125 07.05.2006 01.01.2011 aufgehoben SBE X/2 111
Art. 126 07.05.2006 01.01.2008 aufgehoben SBE X/2 111
Art. 126a 04.05.2003 01.07.2003 eingefügt SBE VIII/8 444
Art. 126a 07.05.2006 01.01.2011 aufgehoben SBE X/2 111
Art. 126a 06.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 293
Art. 127 Abs. 4 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 40
Art. 128 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2011 geändert SBE X/7 494
Art. 128 Abs. 1 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 29
Art. 128 Abs. 1, c. 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 29
Art. 128 Abs. 1a 04.05.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 29
Art. 128 Abs. 2 07.05.2006 01.01.2011 geändert SBE X/2 111
Art. 128 Abs. 2 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 293
Art. 128 Abs. 3 07.05.2006 01.01.2008 aufgehoben SBE X/2 111
Art. 128 Abs. 3 04.05.2008 04.05.2008 eingefügt SBE X/7 494
Art. 128 Abs. 3 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 29
Art. 129 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2011 geändert SBE X/7 494
Art. 130 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2011 geändert SBE X/7 494
Art. 130 Abs. 1 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 29
Art. 130 Abs. 2 04.05.2008 01.01.2011 geändert SBE X/7 494
Art. 130 Abs. 2 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 29
Art. 130 Abs. 3 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 29
Art. 130 Abs. 4 07.05.2006 01.01.2011 geändert SBE X/2 111
Art. 130 Abs. 4 04.05.2008 04.05.2008 geändert SBE X/7 494
Art. 130 Abs. 5 04.05.2008 01.01.2011 eingefügt SBE X/7 494
Art. 130 Abs. 5 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 29
Art. 130 Abs. 6 04.05.2008 01.01.2011 eingefügt SBE X/7 494
Art. 131 Abs. 1, a. 04.05.2008 01.01.2011 geändert SBE X/7 494
Art. 131 Abs. 1, b. 04.05.2008 01.01.2010 geändert SBE X/7 494
Art. 131 Abs. 1, b. 04.05.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 29
Art. 131 Abs. 1, c. 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 131 Abs. 1, c. 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 29
Art. 131 Abs. 1, e. 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 29
Art. 131 Abs. 1, f. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 131 Abs. 1, f. 04.05.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 29
Art. 131 Abs. 1, g. 04.05.2008 01.01.2011 geändert SBE X/7 494
Art. 131 Abs. 1, g. 04.05.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 29
Art. 131 Abs. 1, h. 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 29
Art. 131 Abs. 1, i. 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 29
Art. 131 Abs. 1, l. 04.05.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 29
Art. 131 Abs. 1, m. 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 29
Art. 131 Abs. 1a 04.05.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 29
Art. 131 Abs. 2 04.05.2008 04.05.2008 eingefügt SBE X/7 494
Art. 131 Abs. 2 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 29
Art. 131 Abs. 2, b. 04.05.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 29
Art. 131 Abs. 2, c. 04.05.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 29
Art. 131 Abs. 2, d. 04.05.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 29
Art. 132 03.05.1992 03.05.1992 totalrevidiert SBE V/3 133
Art. 132 04.05.2008 01.01.2011 totalrevidiert SBE X/7 494
Art. 132 Abs. 1 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 29
Art. 132 Abs. 1, a. 04.05.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 29
Art. 132 Abs. 1, b. 04.05.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 29
Art. 132 Abs. 1, c. 04.05.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 29
Art. 133 04.05.2008 01.01.2011 totalrevidiert SBE X/7 494
Art. 133 Abs. 1 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 29
Art. 133 Abs. 1, a. 04.05.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 29
Art. 133 Abs. 1, b. 04.05.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 29
Art. 133 Abs. 1, c. 03.05.1992 03.05.1992 eingefügt SBE V/3 133
Art. 133 Abs. 1, c. 04.05.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 29
Art. 133 Abs. 2 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 29
Art. 133 Abs. 3 04.05.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 29
Art. 134 Abs. 1 02.05.2004 05.10.2005 geändert SBE IX/2 109
Art. 145 Abs. 3 07.05.2006 01.07.2010 aufgehoben SBE X/2 111
Titel 10. 07.05.2006 01.01.2011 eingefügt SBE X/2 111
Art. 147 07.05.2006 01.01.2011 eingefügt SBE X/2 111
Art. 148 07.05.2006 01.01.2011 eingefügt SBE X/2 111
Art. 149 07.05.2006 01.01.2011 eingefügt SBE X/2 111
Art. 150 07.05.2006 01.01.2011 eingefügt SBE X/2 111
Art. 151 07.05.2006 01.01.2011 eingefügt SBE X/2 111
Art. 152 07.05.2006 01.01.2011 eingefügt SBE X/2 111
Art. 153 07.05.2006 07.05.2006 eingefügt SBE X/2 111
Art. 154 07.05.2006 01.01.2011 eingefügt SBE X/2 111
Art. 154 04.05.2008 04.05.2008 totalrevidiert SBE X/7 494
Art. 155 07.05.2006 07.05.2006 eingefügt SBE X/2 111