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I A/3/1

Gesetz betreffend die Feier der Näfelser Fahrt

Vom 24.05.1835 (Stand 24.05.1835)

Präambel

Erlassen von der Landsgemeinde 1835

Art. 1

Die Fahrt wird auch künftig, soweit es die besonderen kirchlichen Anordnungen und Gebräuche betrifft, von jeder Konfession so gefeiert, wie es bis anhin stattgehabt hat.

Art. 2

Hingegen soll in Rückkehr auf die bis zum Jahr 1655 bestandene vertragsmässige Bestimmung die Predigt auf der Fahrtsstätte das eine Mal durch einen evangelischen, das andere Mal durch einen katholischen Geistlichen gehalten werden.

Art. 3

In der Predigt soll von beiderseitigen Geistlichen bei persönlicher Verantwortlichkeit und Ahndung allem ausgewichen werden, was den andern Glaubensgenossen anstössig sein könnte.

Erinnerung an die Grosstaten der Vorväter, Dank gegen den Allmächtigen, der ihnen so sichtbar geholfen und der uns die erkämpfte Freiheit bis zur Stunde erhalten hat, und in passender Nutzanwendung auf die Gegenwart, die Belebung der Eintracht und Weckung der Vaterlandsliebe und des Gemeinsinns soll den Hauptvorwurf des jeweiligen Vortrages bilden.

Art. 4

Die Predigt wird der Regel nach unter freiem Himmel, auf der dermaligen Stätte im Dorf, wenn es aber das Wetter nicht erlaubt, in der Kirche zu Näfels gehalten werden.

Art. 5

Die Wahl des Geistlichen, der jeweilen die Fahrtspredigt halten soll, steht dem Regierungsrate zu.

Art. 6

Die übliche Begrüssungsrede wird abwechselnd das eine Jahr vom Amtslandammann, das andere Jahr vom Landesstatthalter, resp. im Behinderungsfall vom nächstfolgenden Mitglied des Regierungsrates gehalten.

Art. 7

Der Regierungsrat ist beauftragt, die Einzelheiten der Feier alljährlich durch ein Programm zu bestimmen und dem Publikum zur Kenntnis zu bringen; ebenso die nötigen Anordnungen und Verfügungen in polizeilicher Beziehung so zu treffen, dass die Feier auf keine Weise gestört, hingegen Ordnung und Anstand in und ausser der Kirche gehörig gehandhabt werden.

Egress

keine Angabe

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
24.05.1835 24.05.1835 Erlass Erstfassung keine Angabe

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 24.05.1835 24.05.1835 Erstfassung keine Angabe