Dieses Gesetz regelt den Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts.
Wo das kantonale Recht keine Regelung vorsieht, gilt sinngemäss das Bundesrecht.
I C/12/2
gestützt auf Artikel 69 Absatz 1 der Kantonsverfassung[1],
Dieses Gesetz regelt den Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts.
Wo das kantonale Recht keine Regelung vorsieht, gilt sinngemäss das Bundesrecht.
Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Bürgerrecht einer Gemeinde des Kantons Glarus und vermittelt das Schweizer Bürgerrecht.
Das Kantonsbürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht bedingen einander gegenseitig.
Das Gemeindebürgerrecht bestimmt insbesondere den Heimatort einer Person im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[2].
Minderjährige Kinder können nach Massgabe des Bundesrechts eingebürgert und aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht entlassen werden.
Widersetzt sich ein Inhaber der elterlichen Sorge dem Einbezug in die Einbürgerung oder in die Entlassung eines minderjährigen Kindes aus dem Bürgerrecht, hat der andere Elternteil die Angelegenheit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorzulegen.
Unter Beistandschaft stehende Personen können eingebürgert und aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht entlassen werden.
Bei unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen bedarf das Gesuch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin.
Jeder Ehegatte und jede Person in eingetragener Partnerschaft ist berechtigt, das Gesuch um Einbürgerung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht selbstständig zu stellen.
Findelkinder erhalten das Bürgerrecht der Gemeinde, in welcher sie gefunden worden sind.
Schweizer Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf die Aufnahme in das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht, wenn sie bei der Einreichung des Gesuchs in geordneten Verhältnissen leben und gesamthaft während fünf Jahren im Kanton gewohnt haben, wovon die letzten drei Jahre ohne Unterbruch in der Gemeinde, in der das Bürgerrecht beantragt wird.
Um Aufnahme in das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht kann ersuchen, wer zur Einbürgerung geeignet und erfolgreich integriert ist. Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.
Die Eignung und Integration sind insbesondere gegeben, wenn die Gesuch stellende Person:
Für die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht können die Gemeinden weitere sachliche Eignungs- und Integrationskriterien vorsehen.
Die Einbürgerungsbehörden können Nachweise oder Bescheinigungen über die Integrationsbemühungen verlangen, namentlich einen Ausweis über die bestandene Prüfung eines Integrations- oder Einbürgerungskurses.
Einer Person, die sich um das Gemeinwesen besonders verdient gemacht hat, kann mit ihrem Einverständnis das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht ehrenhalber verliehen werden.
Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist an keine weiteren Voraussetzungen des kantonalen Rechts gebunden.
Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wird. Es hat die gleiche Wirkung wie das im ordentlichen Verfahren erworbene Bürgerrecht.
Für ausländische Personen bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften vorbehalten.
Über die Gesuche von Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht entscheidet die zuständige kantonale Behörde. Sie stellt die Entlassungsurkunde aus.
Wer unter Beibehaltung oder Zusicherung eines anderen Kantonsbürgerrechts auf das glarnerische Bürgerrecht und auf die damit verbundenen Gemeindebürgerrechte verzichten will, hat sein Gesuch um Entlassung an die für den Entscheid zuständige kantonale Behörde zu richten.
Über die Gesuche um Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht entscheidet die von der Gemeinde für zuständig erklärte Behörde, soweit die Gesuch stellende Person das Bürgerrecht einer anderen glarnerischen Gemeinde besitzt oder ihr zugesichert ist.
Über die Nichtigkeit der ordentlichen Einbürgerung ausländischer Personen nach Massgabe des Bundesrechts entscheidet die zuständige kantonale Behörde.
Die für das Einbürgerungsverfahren entrichtete Gebühr wird nicht zurückerstattet.
Die Einbürgerungsbehörden von Kanton und Gemeinden sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Bundesrecht notwendigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten und Profiling zu betreiben. *
Sie dürfen zu diesem Zweck bei den sachlich zuständigen Behörden sowie bei vertrauenswürdigen Dritten die notwendigen Auskünfte einholen über:
Kantonale und kommunale Verwaltungsstellen und Behörden sind im Einzelfall auf begründetes und schriftliches Gesuch hin verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Einbürgerungsbehörden von Kanton und Gemeinden die Informationen und Daten, welche diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe benötigen, zur Verfügung zu stellen.
Der Regierungsrat erteilt das Kantonsbürgerrecht.
Er bezeichnet das für das Einbürgerungswesen und für die Aufsicht über die kommunalen Einbürgerungsbehörden zuständige Departement.
Er kann einzelne Vollzugsaufgaben an nachgeordnete Verwaltungsbehörden zur selbstständigen Erledigung übertragen.
Die Gemeinden erlassen die notwendigen Bestimmungen über die Zuständigkeiten ihrer Behörden und das Verfahren in der Gemeinde.
Sie können den Gemeinderat oder eine besondere Kommission mit der Vorbereitung, der Zusicherung, der Erteilung oder dem Entzug des Gemeindebürgerrechts betrauen.
Der ausländische Staatsangehörige hat sein Gesuch zusammen mit sämtlichen Unterlagen bei der Wohnsitzgemeinde einzureichen.
Die Gemeinde übermittelt das vollständige Gesuch an die zuständige kantonale Behörde zur Vorprüfung.
Die zuständige kantonale Behörde führt eine Vorprüfung betreffend die Einbürgerungsvoraussetzungen durch.
Sie holt dazu die von Behörden und Dritten erforderlichen Auskünfte und Informationen ein.
Ist das Gesuch unvollständig, so fordert sie die Gesuch stellende Person unter Androhung von Säumnisfolgen auf, die fehlenden Unterlagen oder Bestätigungen einzureichen.
Das Ergebnis der Vorprüfung übermittelt sie an die zuständige Gemeindebehörde.
Die zuständige Gemeindebehörde entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses der kantonalen Vorprüfung sowie gestützt auf ihre eigenen Abklärungen über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
Sie kann vorgängig namentlich ein Einbürgerungsgespräch durchführen.
Erteilt sie das Gemeindebürgerrecht, so übermittelt sie ihren Entscheid zusammen mit dem Gesuch an die zuständige kantonale Behörde.
Verweigert sie die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung.
Kommt die zuständige kantonale Behörde zum Schluss, dass auch das Kantonsbürgerrecht erteilt werden kann, so übermittelt sie das Gesuch an den Bund zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung.
Das Gemeindebürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht werden erst mit Erteilung des Kantonsbürgerrechts erworben.
Verweigert die zuständige kantonale Behörde die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung.
Mit der Verweigerung entfällt das bereits erteilte Gemeindebürgerrecht.
Für die Einbürgerung von Schweizer Staatsangehörigen sowie für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss.
Verlegt ein Schweizer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz während des laufenden Verfahrens in einen anderen Kanton, so ist sein Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben.
Wenn fraglich oder strittig ist, ob eine Person das Schweizer oder das Bürgerrecht des Kantons besitzt, so entscheidet darüber die zuständige kantonale Behörde.
Der Kanton und die Gemeinden erheben für ihren Aufwand und ihre Entscheide Gebühren, welche die Verfahrenskosten decken und besorgen das Inkasso.
Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts erfolgt kostenlos.
Kanton und Gemeinden dürfen angemessene Kostenvorschüsse verlangen.
Die Einbürgerungsgebühr ist spätestens vor der Erteilung des Kantonsbürgerrechts bei der Staatskasse zu hinterlegen.
Der Regierungsrat legt die maximalen Ansätze der Gebühren für den Kanton und die Gemeinden fest.
Gegen Entscheide der kommunalen Einbürgerungsbehörden kann beim Regierungsrat innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden.
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereichte Einbürgerungsgesuche werden nach dem bisherigen Recht behandelt.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 01.05.2016 | 01.01.2018 | Erlass | Erstfassung | SBE 2017 28 |
| 05.09.2021 | 01.01.2023 | Art. 12 Abs. 1 | geändert | SBE 2022 47 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.05.2016 | 01.01.2018 | Erstfassung | SBE 2017 28 |
| Art. 12 Abs. 1 | 05.09.2021 | 01.01.2023 | geändert | SBE 2022 47 |