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I C/12/2

Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

(Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG)

Vom 01.05.2016 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Artikel 69 Absatz 1 der Kantonsverfassung[1],

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts.

Wo das kantonale Recht keine Regelung vorsieht, gilt sinngemäss das Bundesrecht.

Art. 2 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Bürgerrecht einer Gemeinde des Kantons Glarus und vermittelt das Schweizer Bürgerrecht.

Das Kantonsbürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht bedingen einander gegenseitig.

Das Gemeindebürgerrecht bestimmt insbesondere den Heimatort einer Person im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[2].

Art. 3 Minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder können nach Massgabe des Bundesrechts eingebürgert und aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht entlassen werden.

Widersetzt sich ein Inhaber der elterlichen Sorge dem Einbezug in die Einbürgerung oder in die Entlassung eines minderjährigen Kindes aus dem Bürgerrecht, hat der andere Elternteil die Angelegenheit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorzulegen.

Art. 4 Unter Beistandschaft stehende Personen

Unter Beistandschaft stehende Personen können eingebürgert und aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht entlassen werden.

Bei unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen bedarf das Gesuch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin.

Art. 5 Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft

Jeder Ehegatte und jede Person in eingetragener Partnerschaft ist berechtigt, das Gesuch um Einbürgerung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht selbstständig zu stellen.

2. Erwerb des Bürgerrechts von Gesetzes wegen

Art. 6 Findelkind

Findelkinder erhalten das Bürgerrecht der Gemeinde, in welcher sie gefunden worden sind.

3. Erwerb des Bürgerrechts durch behördlichen Beschluss

3.1. Einbürgerung von Schweizer Staatsangehörigen

Art. 7 Einbürgerungsvoraussetzungen

Schweizer Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf die Aufnahme in das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht, wenn sie bei der Einreichung des Gesuchs in geordneten Verhältnissen leben und gesamthaft während fünf Jahren im Kanton gewohnt haben, wovon die letzten drei Jahre ohne Unterbruch in der Gemeinde, in der das Bürgerrecht beantragt wird.

3.2. Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen

Art. 8 Einbürgerungsvoraussetzungen

Um Aufnahme in das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht kann ersuchen, wer zur Einbürgerung geeignet und erfolgreich integriert ist. Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.

Die Eignung und Integration sind insbesondere gegeben, wenn die Gesuch stellende Person:

  1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllt, insbesondere bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt;
  2. mit den Lebensgewohnheiten im Kanton vertraut und in die Gesellschaft eingegliedert ist;
  3. die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt;
  4. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zur Ausübung der politischen Rechte sowie zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügt;
  5. die Rechtsordnung, insbesondere Verfassung und Gesetze, beachtet;
  6. den Lebensunterhalt für sich und die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen, für die sie zu sorgen hat, aus eigenen Mitteln zu bestreiten vermag;
  7. bei der Einreichung des Gesuchs gesamthaft während fünf Jahren im Kanton gewohnt hat, wovon die letzten drei Jahre ohne Unterbruch in der Gemeinde, in der das Bürgerrecht beantragt wird.

Für die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht können die Gemeinden weitere sachliche Eignungs- und Integrationskriterien vorsehen.

Die Einbürgerungsbehörden können Nachweise oder Bescheinigungen über die Integrationsbemühungen verlangen, namentlich einen Ausweis über die bestandene Prüfung eines Integrations- oder Einbürgerungskurses.

3.3. Ehrenbürgerrecht

Art. 9 Voraussetzung und Wirkungen

Einer Person, die sich um das Gemeinwesen besonders verdient gemacht hat, kann mit ihrem Einverständnis das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht ehrenhalber verliehen werden.

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist an keine weiteren Voraussetzungen des kantonalen Rechts gebunden.

Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wird. Es hat die gleiche Wirkung wie das im ordentlichen Verfahren erworbene Bürgerrecht.

Für ausländische Personen bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften vorbehalten.

4. Verlust des Bürgerrechts

Art. 10 Entlassung aus dem Bürgerrecht

Über die Gesuche von Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht entscheidet die zuständige kantonale Behörde. Sie stellt die Entlassungsurkunde aus.

Wer unter Beibehaltung oder Zusicherung eines anderen Kantonsbürgerrechts auf das glarnerische Bürgerrecht und auf die damit verbundenen Gemeindebürgerrechte verzichten will, hat sein Gesuch um Entlassung an die für den Entscheid zuständige kantonale Behörde zu richten.

Über die Gesuche um Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht entscheidet die von der Gemeinde für zuständig erklärte Behörde, soweit die Gesuch stellende Person das Bürgerrecht einer anderen glarnerischen Gemeinde besitzt oder ihr zugesichert ist.

Art. 11 Nichtigerklärung

Über die Nichtigkeit der ordentlichen Einbürgerung ausländischer Personen nach Massgabe des Bundesrechts entscheidet die zuständige kantonale Behörde.

Die für das Einbürgerungsverfahren entrichtete Gebühr wird nicht zurückerstattet.

5. Datenbearbeitung und Amtshilfe

Art. 12 Bearbeitung von Personendaten

Die Einbürgerungsbehörden von Kanton und Gemeinden sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Bundesrecht notwendigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten und Profiling zu betreiben. *

Sie dürfen zu diesem Zweck bei den sachlich zuständigen Behörden sowie bei vertrauenswürdigen Dritten die notwendigen Auskünfte einholen über:

  1. administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
  2. gewichtige Einträge in der Geschäftsdatenbank der Polizei;
  3. Betreibungs- und Konkursverfahren;
  4. Steuerausstände;
  5. Massnahmen der Sozialhilfe und der Arbeitslosenversicherung;
  6. Erfüllung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;
  7. Gesundheitszustand;
  8. politische Tätigkeiten;
  9. Vorkommnisse am Arbeitsplatz;
  10. Vorkommnisse in der Schule betreffend schulpflichtige Kinder;
  11. weltanschauliche und religiöse Ansichten.

Art. 13 Amtshilfe

Kantonale und kommunale Verwaltungsstellen und Behörden sind im Einzelfall auf begründetes und schriftliches Gesuch hin verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Einbürgerungsbehörden von Kanton und Gemeinden die Informationen und Daten, welche diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe benötigen, zur Verfügung zu stellen.

6. Zuständigkeiten und Kompetenzen

Art. 14 Zuständige kantonale Behörden

Der Regierungsrat erteilt das Kantonsbürgerrecht.

Er bezeichnet das für das Einbürgerungswesen und für die Aufsicht über die kommunalen Einbürgerungsbehörden zuständige Departement.

Er kann einzelne Vollzugsaufgaben an nachgeordnete Verwaltungsbehörden zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Art. 15 Zuständige Gemeindebehörden

Die Gemeinden erlassen die notwendigen Bestimmungen über die Zuständigkeiten ihrer Behörden und das Verfahren in der Gemeinde.

Sie können den Gemeinderat oder eine besondere Kommission mit der Vorbereitung, der Zusicherung, der Erteilung oder dem Entzug des Gemeindebürgerrechts betrauen.

7. Verfahren und Gebühren

Art. 16 Gesuch um Einbürgerung

Der ausländische Staatsangehörige hat sein Gesuch zusammen mit sämtlichen Unterlagen bei der Wohnsitzgemeinde einzureichen.

Die Gemeinde übermittelt das vollständige Gesuch an die zuständige kantonale Behörde zur Vorprüfung.

Art. 17 Vorprüfung

Die zuständige kantonale Behörde führt eine Vorprüfung betreffend die Einbürgerungsvoraussetzungen durch.

Sie holt dazu die von Behörden und Dritten erforderlichen Auskünfte und Informationen ein.

Ist das Gesuch unvollständig, so fordert sie die Gesuch stellende Person unter Androhung von Säumnisfolgen auf, die fehlenden Unterlagen oder Bestätigungen einzureichen.

Das Ergebnis der Vorprüfung übermittelt sie an die zuständige Gemeindebehörde.

Art. 18 Erteilung Gemeindebürgerrecht

Die zuständige Gemeindebehörde entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses der kantonalen Vorprüfung sowie gestützt auf ihre eigenen Abklärungen über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

Sie kann vorgängig namentlich ein Einbürgerungsgespräch durchführen.

Erteilt sie das Gemeindebürgerrecht, so übermittelt sie ihren Entscheid zusammen mit dem Gesuch an die zuständige kantonale Behörde.

Verweigert sie die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung.

Art. 19 Erteilung Kantonsbürgerrecht

Kommt die zuständige kantonale Behörde zum Schluss, dass auch das Kantonsbürgerrecht erteilt werden kann, so übermittelt sie das Gesuch an den Bund zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung.

Das Gemeindebürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht werden erst mit Erteilung des Kantonsbürgerrechts erworben.

Verweigert die zuständige kantonale Behörde die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung.

Mit der Verweigerung entfällt das bereits erteilte Gemeindebürgerrecht.

Art. 20 Einbürgerung Schweizer Staatsangehöriger sowie Ehrenbürgerrecht

Für die Einbürgerung von Schweizer Staatsangehörigen sowie für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss.

Verlegt ein Schweizer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz während des laufenden Verfahrens in einen anderen Kanton, so ist sein Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben.

Art. 21 Feststellungsverfahren

Wenn fraglich oder strittig ist, ob eine Person das Schweizer oder das Bürgerrecht des Kantons besitzt, so entscheidet darüber die zuständige kantonale Behörde.

Art. 22 Gebühren, Kostenvorschuss

Der Kanton und die Gemeinden erheben für ihren Aufwand und ihre Entscheide Gebühren, welche die Verfahrenskosten decken und besorgen das Inkasso.

Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts erfolgt kostenlos.

Kanton und Gemeinden dürfen angemessene Kostenvorschüsse verlangen.

Die Einbürgerungsgebühr ist spätestens vor der Erteilung des Kantonsbürgerrechts bei der Staatskasse zu hinterlegen.

Der Regierungsrat legt die maximalen Ansätze der Gebühren für den Kanton und die Gemeinden fest.

8. Rechtsschutz

Art. 23 Rechtsmittel

Gegen Entscheide der kommunalen Einbürgerungsbehörden kann beim Regierungsrat innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24 Anwendbares Recht

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereichte Einbürgerungsgesuche werden nach dem bisherigen Recht behandelt.

Egress

SBE 2017 28

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
01.05.2016 01.01.2018 Erlass Erstfassung SBE 2017 28
05.09.2021 01.01.2023 Art. 12 Abs. 1 geändert SBE 2022 47

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 01.05.2016 01.01.2018 Erstfassung SBE 2017 28
Art. 12 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47