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I C/12/4

Verordnung zum Kantonalen Bürgerrechtsgesetz

(Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV)

Vom 28.11.2017 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht[1],

erlässt:

1. Voraussetzungen für die Einbürgerung von ausländischen Personen

Art. 1 Allgemeine Grundsätze

Jede sich um Einbürgerung bewerbende Person, die in ein Einbürgerungsgesuch einbezogen ist, hat die Einbürgerungsvoraussetzungen ihrem Alter entsprechend und während der gesamten Dauer des Einbürgerungsverfahrens zu erfüllen.

Wird eine Einbürgerungsvoraussetzung nicht oder nicht mehr erfüllt, wird lediglich die betreffende Person vom Verfahren ausgeschlossen.

Art. 2 Vertrautsein mit den Lebensgewohnheiten und Eingliederung in die Gesellschaft

Die sich um Einbürgerung bewerbende Person ist mit den lokalen Verhältnissen vertraut, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 der eidgenössischen Bürgerrechtsverordnung (BüV)[2] über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen, politischen, kulturellen, historischen und geografischen Verhältnisse im Kanton und in der Gemeinde verfügt.

Die sich um Einbürgerung bewerbende Person ist in die Gesellschaft eingegliedert, wenn sie am öffentlichen Leben derart teilhat, dass ein nachhaltiger Kontakt und Austausch mit der schweizerischen Bevölkerung ermöglicht und der Wille zu einem auf Achtung und Toleranz gründenden Zusammenleben manifestiert wird.

Die entsprechende Prüfung durch die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde erfolgt insbesondere anhand:

  1. eines von der sich um Einbürgerung bewerbenden Person in deutscher Sprache verfassten Lebenslaufs;
  2. eines persönlichen Gesprächs;
  3. der nicht mehr als vier Jahre alten Bescheinigung des erfolgreichen Bestehens der Prüfung des kantonalen Vorbereitungskurses für die Einbürgerung;
  4. von weiteren geeigneten und notwendigen Abklärungen bei Behörden oder Privaten (z.B. Referenzauskünfte).

Vor der Durchführung des persönlichen Gesprächs informiert die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde die sich um Einbürgerung bewerbende Person über den Ablauf und den Gegenstand des Gesprächs.

Bei der Durchführung des persönlichen Gesprächs hat sich die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde am vermittelten Inhalt des Vorbereitungskurses oder an einem standardisierten Fragekatalog zu orientieren. Sie klärt die sich um Einbürgerung bewerbende Person über die wesentlichen Themen rechtzeitig auf.

Art. 3 Sprachkompetenznachweis

Die sich um Einbürgerung bewerbende Person muss mindestens über Kompetenzen in deutscher Standardsprache in den Bereichen Lese-, Sprech- und Hörverständnis auf dem Referenzniveau B1 sowie im Schreiben auf dem Referenzniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügen.

Für den Nachweis genügender Sprachkompetenz in deutscher Sprache gilt Artikel 6 Absatz 2 BüV sinngemäss. Die Einbürgerungsbehörden können bei berechtigten Zweifeln die Sprachkompetenz durch ein anerkanntes Sprachtestverfahren überprüfen lassen.

Art. 4 Beachtung der Rechtsordnung

Die sich um Einbürgerung bewerbende Person erfüllt wichtige öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen insbesondere dann nicht:

  1. wenn das Betreibungsregister für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens Einträge über Verlustscheine oder Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder wegen ausstehender Krankenkassenprämien aufweist;
  2. wenn den wesentlichen Pflichten gegenüber den Steuerbehörden nicht nachgekommen wird;
  3. wenn sie sich nicht an rechtskräftige Urteile, Verfügungen oder Entscheide hält.

Jugendliche zwischen dem vollendeten zehnten und dem vollendeten 18. Altersjahr beachten die Strafrechtsordnung solange nicht, als gemäss Jugendstrafgesetz[3] ausgefällte Strafen nicht vollzogen oder Schutzmassnahmen nicht aufgehoben sind oder eine Probezeit noch nicht abgelaufen ist.

Der kantonale Bürgerrechtsdienst berücksichtigt bei aktenkundigen polizeilichen Vorkommnissen oder ausländerrechtlichen Massnahmen die Schwere der Vorhalte und ihre Bedeutung im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration.

Art. 5 Wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit

Eigene Mittel gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f des Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (KBüG)[4], liegen vor bei Einkünften aus Einkommen, Vermögen oder Ansprüchen gegenüber Dritten, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Dem Bezug von Sozialhilfe im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 BüV gleich gestellt ist der Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in den drei Jahren vor der Gesuchseinreichung und während des Einbürgerungsverfahrens, ausser die bezogenen Sozialhilfegelder werden vollständig zurückbezahlt.

Art. 6 Berücksichtigung besonderer persönlicher Verhältnisse

Kann eine sich um Einbürgerung bewerbende Person aktuell und auf absehbare Zeit die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss den Artikeln 3 und 5 wegen einer Behinderung, einer Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen, ist ihren individuellen Fähigkeiten angemessen Rechnung zu tragen.

Der kantonale Bürgerrechtsdienst kann die betroffene Person verpflichten, sich einer Begutachtung durch eine von ihm bezeichnete unabhängige Fachperson zu unterziehen.

2. Verfahren und Gebühren bei der Einbürgerung von ausländischen Personen

Art. 7 Verfahrensgrundsätze

Jede sich um Einbürgerung bewerbende Person hat Anspruch auf einen Einbürgerungsentscheid, der weder willkürlich noch rechtsungleich oder diskriminierend ist.

Die Einbürgerungsbehörden gewährleisten ein rechtmässiges, faires sowie Treu und Glauben beachtendes Verfahren.

Die zuständige Behörde gewährt einer betroffenen Person vor einem Entscheid das rechtliche Gehör.

Art. 8 Gesuchsunterlagen

Die sich um Einbürgerung bewerbende Person hat das ausgefüllte sowie unterzeichnete Gesuch des Bundes um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, das zugleich auch als Gesuch um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht gilt, in zweifacher Ausführung der zuständigen Stelle der Gemeinde abzugeben.

Die sich um Einbürgerung bewerbende Person hat namentlich folgende Unterlagen zu beschaffen und dem Gesuch beizulegen:

  1. die zivilstandsamtlichen Ausweise;
  2. einen in deutscher Sprache verfassten schriftlichen Lebenslauf;
  3. die Farbkopie des gültigen Reisepasses oder eines gleichwertigen Personalausweises;
  4. eine Kopie der ausländerrechtlichen Niederlassungsbewilligung;
  5. die Bescheinigungen über die nach kantonalem und Bundesrecht erforderliche Dauer der Wohnsitznahmen;
  6. Belege zum Nachweis der Sprachkompetenz;
  7. die nicht mehr als vier Jahre alte Bescheinigung des erfolgreichen Bestehens des Tests des kantonalen Vorbereitungskurses für die Einbürgerung;
  8. Erklärung betreffend Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen;
  9. Auszüge der örtlich zuständigen Betreibungsämter für den Nachweis gemäss Artikel 4 Absatz 1 für alle Personen, welche das 16. Altersjahr vollendet haben;
  10. Bescheinigung der Steuerverwaltung für den Nachweis gemäss Artikel 4 Absatz 1 für alle Personen, welche das 19. Altersjahr vollendet haben;
  11. Bescheinigungen darüber, dass in den drei Jahren vor Einreichung des Gesuchs weder Sozialhilfe noch Arbeitslosengelder zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bezogen wurden;
  12. Bescheinigungen über die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit;
  13. Ermächtigung des kantonalen Bürgerrechtsdienstes zur Einholung weiterer Informationen;
  14. eine Passfotografie.

Für die in das Gesuch einbezogenen Kinder gilt Absatz 2 sinngemäss.

Die Gemeinde leitet das Gesuch erst an den Kanton weiter, wenn alle Unterlagen von der sich um Einbürgerung bewerbenden Person komplett eingereicht sind. Verweigert die sich um Einbürgerung bewerbende Person die Pflichten zum Nachweis der Einbürgerungsvoraussetzungen ohne zureichende Begründung, tritt die Gemeinde auf das Gesuch nicht ein.

Art. 9 Vorprüfung und Erhebungsbericht

Der kantonale Bürgerrechtsdienst prüft gestützt auf die mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen sowie die eigenen Abklärungen, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes und des Kantons erfüllt sind.

Bei positiv lautendem Ergebnis der Vorprüfung verfasst der kantonale Bürgerrechtsdienst den Erhebungsbericht gemäss den Vorgaben des Bundes.

Erfüllt die sich um Einbürgerung bewerbende Person die Einbürgerungsvoraussetzungen offensichtlich nicht oder nicht vollständig und lässt sich das Hindernis mutmasslich nicht innert eines Jahres beheben, erlässt der kantonale Bürgerrechtsdienst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einen negativen Entscheid oder schreibt das Verfahren gegebenenfalls zufolge Gegenstandslosigkeit ab.

Art. 10 Melde-, Vorlage- und Auskunftspflichten

Die sich um Einbürgerung bewerbende Person hat dem kantonalen Bürgerrechtsdienst während des laufenden Verfahrens unverzüglich zu melden:

  1. Änderungen der Personalien (Namen, Wohnadresse, Personenstand usw.);
  2. Tatsachen, welche für den Einbürgerungsentscheid erheblich sind (Betreibungen, Sozialhilfeabhängigkeit, Arbeitslosigkeit, Eröffnung eines Strafverfahrens usw.).

Die sich um Einbürgerung bewerbende Person hat sich auf Verlangen der zuständigen Behörden mit einem gültigen Reisepass oder einem gleichwertigen Personalausweis zu identifizieren.

Die in das kantonale Mitberichtsverfahren involvierten Verwaltungsstellen und Behörden geben dem kantonalen Bürgerrechtsdienst auf dessen Anfrage hin Auskunft über Änderungen von erheblichen Tatsachen.

Art. 11 Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts

Die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde erteilt oder verweigert das kommunale Bürgerrecht gestützt auf den kantonalen Erhebungsbericht sowie eigene Sachverhaltsabklärungen, insbesondere:

  1. zum Vertrautsein mit den Lebensgewohnheiten und zur Integration in die Gesellschaft gemäss Artikel 2;
  2. zur Respektierung der Werte der Bundesverfassung[5];
  3. zur Förderung der Integration der Familienmitglieder.

Vorbehalten bleibt die Prüfung von weiteren kommunalen Einbürgerungsvoraussetzungen.

Die Gemeinde eröffnet den Entscheid samt Kostenspruch der sich um Einbürgerung bewerbenden Person sowie nach Eintritt der Rechtskraft dem kantonalen Bürgerrechtsdienst zusammen mit dem um die von ihr durchgeführten Abklärungen ergänzten Erhebungsbericht.

Art. 12 Entscheid über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts

Sind die geprüften formellen und materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen nach Einschätzung des kantonalen Bürgerrechtsdienstes erfüllt, leitet er das Gesuch zusammen mit der kantonalen Zusicherung der Einbürgerung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.

Der Regierungsrat erteilt nach Eingang der Einbürgerungsbewilligung des Bundes das kantonale Bürgerrecht, unter Vorbehalt des Vorliegens von neuen Tatsachen gemäss Artikel 14 Absatz 2 des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes (BüG)[6].

Werden die materiellen Einbürgerungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt der Regierungsrat auf Antrag des kantonalen Bürgerrechtsdienstes nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einen negativen Entscheid.

Bei Gegenstandslosigkeit schreibt der kantonale Bürgerrechtsdienst das kantonale Verfahren kostenpflichtig ab.

Art. 13 Gebühren

Die Gebühr für die Behandlung und Erledigung eines Gesuchs über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts wird nach Massgabe des entstandenen Bearbeitungsaufwandes bemessen; sie beträgt grundsätzlich höchstens 1000 Franken pro Gesuch.

Die kantonale Gebühr nach Absatz 1 kann um die Hälfte erhöht werden, wenn die Bearbeitung eines Gesuchs nachweislich einen aussergewöhnlich hohen Aufwand bewirkt, insbesondere bei einer grossen Zahl einzubürgernder Familienangehöriger.

Die Gebühr für die Behandlung und Erledigung eines Gesuchs über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts wird nach Massgabe des entstandenen Bearbeitungsaufwandes bemessen und beträgt höchstens 2100 Franken pro Person.

Kanton und Gemeinde besorgen das Inkasso für ihre Gebühren je selbstständig.

3. Einbürgerung von Schweizer Staatsangehörigen

Art. 14 Einbürgerungsvoraussetzungen, Unterlagen

Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche um Aufnahme in das Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht nachsuchen, leben in geordneten Verhältnissen, wenn sie keine Einträge im Strafregisterauszug für Privatpersonen aufweisen und keine Hinderungsgründe gemäss Artikel 4 Absatz 1 vorliegen.

Die sich um Einbürgerung bewerbende Person hat insbesondere folgende Unterlagen zu beschaffen und dem Gesuch an den kantonalen Bürgerrechtsdienst beizulegen:

  1. die zivilstandsamtlichen Ausweise;
  2. die Bescheinigungen über die nach kantonalem Recht erforderliche Dauer der Wohnsitznahmen;
  3. einen Privatstrafregisterauszug für Personen, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben;
  4. einen nicht mehr als einen Monat alten Betreibungsregisterauszug;
  5. eine Bescheinigung des kantonalen Steueramtes über die Bezahlung der Steuern;
  6. allenfalls eine Erklärung, ob auf bisherige Bürgerrechte verzichtet wird.

Die Einbürgerungsbehörden können weitere geeignete und nötige Abklärungen vornehmen.

Art. 15 Gebühren

Die Gebühr des Kantons für die Behandlung und Erledigung eines Gesuchs über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts wird nach Massgabe des entstandenen Bearbeitungsaufwandes bemessen; sie beträgt höchstens 400 Franken pro Person.

Die Gebühr der Gemeinde für die Behandlung und Erledigung eines Gesuchs über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts beträgt höchstens 300 Franken pro Person.

Im Übrigen gilt Artikel 13 Absatz 4 sinngemäss.

4. Erleichterte Einbürgerung gemäss Bundesrecht

Art. 16 Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht

Die betroffene Person erhält in Anwendung von Artikel 22 BüG dasjenige glarnerische Gemeindebürgerrecht, welches sie bisher gemäss jüngstem Registereintrag irrtümlicherweise besessen hat.

Sofern im Register nicht bereits das Bürgerrecht einer glarnerischen Gemeinde eingetragen war, erhält die betroffene Person in absteigender Reihenfolge das Bürgerrecht:

  1. der für den Irrtum verantwortlichen Gemeinde;
  2. der letzten Wohnsitzgemeinde;
  3. der Gemeinde des letzten Aufenthalts;
  4. der Gemeinde Glarus.

Der Kanton hört die betroffene Gemeinde vorher an.

5. Wiedereinbürgerung

Art. 17 Anhörung der Gemeinde

Der kantonale Bürgerrechtsdienst hört die Gemeinde an, bevor er gemäss Artikel 29 Absatz 1 BüG gegenüber dem Bund Stellung nimmt.

6. Feststellungsverfahren

Art. 18 Zuständigkeit und Anhörung

Der Regierungsrat entscheidet gemäss Artikel 43 BüG über den Besitz des Schweizer-, des Kantons- und Gemeindebürgerrechts, wenn dieses fraglich ist.

Der Kanton hört die betroffene Gemeinde vorher an.

Für die Behandlung eines Gesuchs auf Feststellung des Bürgerrechts gilt Artikel 13 sinngemäss.

7. Ehrenbürgerrecht

Art. 19 Kumulation, Kostenlosigkeit

Das Ehrenbürgerrecht kann auch einer Person verliehen werden, welche das Kantons- oder Gemeindebürgerrecht bereits besitzt.

Das Ehrenbürgerrecht wird unentgeltlich verliehen.

8. Verlust des Kantons- oder Gemeindebürgerrechts durch behördlichen Beschluss

Art. 20 Entlassung aus dem Bürgerrecht

Das schriftliche Gesuch ist beim kantonalen Bürgerrechtsdienst einzureichen, soweit für dessen Behandlung nicht die Gemeinde alleine zuständig ist.

Der kantonale Bürgerrechtsdienst bestimmt die einzureichenden Unterlagen.

Minderjährige Kinder, welche das 16. Lebensjahr zurückgelegt haben, werden in die Entlassung der Eltern, unter deren elterlicher Sorge sie stehen, nur einbezogen, wenn sie der Entlassung schriftlich zustimmen.

Für die Behandlung eines Gesuchs auf Entlassung aus dem Bürgerrecht erhebt der Kanton eine Gebühr von 150 Franken; Artikel 13 Absatz 2 gilt sinngemäss.

9. Zuständigkeiten der kantonalen Behörden

Art. 21 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist sachlich zuständig für Entscheide über:

  1. die Erteilung und Verweigerung des Kantonsbürgerrechts;
  2. die Feststellung des Bürgerrechts gemäss Artikel 18;
  3. die Erteilung des kantonalen Ehrenbürgerrechts.

Art. 22 Departement Sicherheit und Justiz

Das Departement Sicherheit und Justiz ist das für das Einbürgerungswesen und für die Aufsicht über die kommunalen Einbürgerungsbehörden zuständige Departement.

Es ist insbesondere zuständig für Entscheide:

  1. die Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 Absatz 3 BüG und Artikel 11 KBüG;
  2. die Entlassung aus dem Bürgerrecht des Kantons Glarus, insbesondere gemäss Artikel 37 Absatz 2 BüG;
  3. die Zustimmung zum Entzug des Kantons- und Gemeindebürgerrechts durch den Bund gemäss Artikel 42 BüG.

Es ist ausserdem zuständig für Verwaltungsaufgaben im Bereich des Einbürgerungswesens, die keiner anderen kantonalen Behörde zugewiesen sind.

Art. 23 Kantonaler Bürgerrechtsdienst

Der kantonale Bürgerrechtsdienst ist die Koordinationsbehörde im Einbürgerungsverfahren und die Verbindungsstelle zu den involvierten anderen Behörden.

Er ist verantwortlich für das Verfassen des Erhebungsberichts, unter Vorbehalt der Ergänzungen der Gemeinde über die von ihr vorgenommenen Abklärungen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen.

Der kantonale Bürgerrechtsdienst instruiert die Verfahren, bereitet die Entscheide zuhanden des Regierungsrates sowie des Departementes Sicherheit und Justiz vor und schreibt kantonale Verfahren zufolge eingetretener Gegenstandslosigkeit ab.

Er vertritt die Interessen des Kantons bei Anhörungen in Verfahren über die erleichterte Einbürgerung gemäss den Artikeln 20–25 sowie Artikel 51–51a BüG und bei der Wiedereinbürgerung gemäss den Artikeln 26–29 BüG.

Egress

SBE 2017 ...

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
28.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung SBE 2017 ...

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 28.11.2017 01.01.2018 Erstfassung SBE 2017 ...