Die sich um Einbürgerung bewerbende Person ist mit den lokalen Verhältnissen vertraut, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 der eidgenössischen Bürgerrechtsverordnung (BüV) über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen, politischen, kulturellen, historischen und geografischen Verhältnisse im Kanton und in der Gemeinde verfügt.
Die sich um Einbürgerung bewerbende Person ist in die Gesellschaft eingegliedert, wenn sie am öffentlichen Leben derart teilhat, dass ein nachhaltiger Kontakt und Austausch mit der schweizerischen Bevölkerung ermöglicht und der Wille zu einem auf Achtung und Toleranz gründenden Zusammenleben manifestiert wird.
Die entsprechende Prüfung durch die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde erfolgt insbesondere anhand:
- eines von der sich um Einbürgerung bewerbenden Person in deutscher Sprache verfassten Lebenslaufs;
- eines persönlichen Gesprächs;
- der nicht mehr als vier Jahre alten Bescheinigung des erfolgreichen Bestehens der Prüfung des kantonalen Vorbereitungskurses für die Einbürgerung;
- von weiteren geeigneten und notwendigen Abklärungen bei Behörden oder Privaten (z.B. Referenzauskünfte).
Vor der Durchführung des persönlichen Gesprächs informiert die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde die sich um Einbürgerung bewerbende Person über den Ablauf und den Gegenstand des Gesprächs.
Bei der Durchführung des persönlichen Gesprächs hat sich die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde am vermittelten Inhalt des Vorbereitungskurses oder an einem standardisierten Fragekatalog zu orientieren. Sie klärt die sich um Einbürgerung bewerbende Person über die wesentlichen Themen rechtzeitig auf.