Dieses Gesetz bezweckt in Ausführung des Registerharmonisierungsgesetzes die Regelung des Einwohnermeldewesens und die Vereinfachung des Austausches von Daten zwischen den Einwohnerregistern und den weiteren amtlichen Personenregistern.
Für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit gilt dieses Gesetz unter Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen, insbesondere derjenigen zum Ausländerrecht.
Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.