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I C/21/2

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

(Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz, EG RHG)

Vom 03.05.2009 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Die Landsgemeinde

gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) und Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie Artikel 69 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV)[1]

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz bezweckt in Ausführung des Registerharmonisierungsgesetzes die Regelung des Einwohnermeldewesens und die Vereinfachung des Austausches von Daten zwischen den Einwohnerregistern und den weiteren amtlichen Personenregistern.

Für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit gilt dieses Gesetz unter Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen, insbesondere derjenigen zum Ausländerrecht.

Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 2 Zuständigkeiten

Jede Gemeinde verfügt über eine Einwohnerkontrolle, die elektronisch ein Einwohnerregister gemäss den Bestimmungen des Registerharmonisierungsgesetzes führt.

Der Regierungsrat stellt die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Registerharmonisierung sowie die Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften zum Einwohnermeldewesen sicher; er bezeichnet die hiefür zuständigen Departemente.

Art. 3 Einwohnerregister

Das Einwohnerregister beinhaltet von jeder Person, die sich in der Gemeinde niedergelassen hat oder sich in ihr aufhält, die Daten gemäss Artikel 6 RHG.

Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Gemeinden und unter Einbezug der Fachstelle Datenschutz die Erfassung weiterer Daten im Einwohnerregister vorsehen, wenn dies für amtliche bzw. statistische Zwecke erforderlich ist. Er legt die Identifikatoren und Merkmale fest, soweit diese nicht durch das Bundesamt für Statistik vorgegeben sind. *

2. Meldepflichten

Art. 4 Meldepflichten Einwohner

Wer in eine Gemeinde zu-, in ihr um- oder aus ihr wegzieht, hat dies innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden.

Die gleiche Pflicht obliegt, unabhängig von der Begründung eines Wohnsitzes, für Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einer Gemeinde aufnehmen oder eine solche aufgeben.

Von der Meldepflicht ist befreit, wer sich nur vorübergehend und nicht länger als drei aufeinander folgende Monate oder drei Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält.

Art. 5 Meldepflichten Dritter

Die Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen haben den Ein- und Auszug von meldepflichtigen Mietern innert 14 Tagen seit deren Kenntnis der Einwohnerkontrolle zu melden.

Ebenfalls innerhalb von 14 Tagen haben Beherberger alle meldepflichtigen Gäste zu melden.

… *

Die Meldepflicht Dritter ersetzt nicht die persönliche Meldepflicht nach Artikel 4.

Art. 6 Mitwirkungspflicht

Wer der Meldepflicht untersteht, hat die erforderlichen Angaben zur Person vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen und die notwendigen Unterlagen, wie Zivilstandsdokumente, Mietverträge, Gerichtsurteile usw. vorzulegen.

Die Arbeitgeber, Vermieter, Liegenschaftsverwaltungen, Beherberger und Leiter von Kollektivhaushalten haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten auf Verlangen der Einwohnerkontrolle unentgeltlich Auskunft über die bei ihnen beschäftigten bzw. wohnhaften Personen zu geben.

3. Schriften

Art. 7 Heimatschein

Mit dem Heimatschein bescheinigt das Zivilstandsamt des Heimatortes, dass jemand Bürger einer bestimmten Gemeinde ist.

Wer sich ausserhalb seines Heimatortes niederlassen will, benötigt einen Heimatschein; er ist in der Niederlassungsgemeinde zu hinterlegen.

Die Einwohnerkontrolle der Niederlassungsgemeinde bestätigt die Hinterlegung im Schriftenempfangsschein.

Art. 8 Heimatausweis

Die Einwohnerkontrolle der Niederlassungsgemeinde bescheinigt mit dem Heimatausweis, dass der Heimatschein dort hinterlegt ist; der Heimatausweis ist grundsätzlich befristet auf ein Jahr.

Der Heimatausweis ist in der Aufenthaltsgemeinde zu hinterlegen, wenn sich eine Person in einer Gemeinde länger als drei Monate gemäss Artikel 4 Absatz 3 aufhalten will; die Hinterlegung bestätigt die Einwohnerkontrolle der Aufenthaltsgemeinde im Schriftenempfangsschein.

Personen, die als Aufenthalter gemeldet sind, kann der Nachweis auferlegt werden, dass ihre Niederlassung tatsächlich anderswo liegt. Gelingt dieser Nachweis innert angesetzter Frist nicht, so gilt der Aufenthaltsort als Niederlassung.

Art. 9 Wohnsitzbestätigung

Mit der Wohnsitzbestätigung bescheinigt die Einwohnerkontrolle die Niederlassung in einer Gemeinde.

Art. 10 Erneuerung von Ausweisen

Hinterlegte Ausweise, deren Gültigkeitsdauer beschränkt ist, sind vor Ablauf zu erneuern oder durch neue zu ersetzen.

Bei Änderung des Namens, des Bürgerrechts oder des Zivilstandes sind die neuen Ausweise innert 30 Tagen bei der Einwohnerkontrolle zu hinterlegen.

Art. 11 Rückgabe

Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat gegen Erstattung des Schriftenempfangsscheins Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften; der Ort, an den der Wegzug erfolgt, ist der Einwohnerkontrolle bekannt zu geben.

4. Daten

Art. 12 Austausch von Daten zwischen Einwohnerkontrollen

Beim Zu- oder Wegzug einer Person tauschen die Einwohnerkontrollen die Daten der Einwohnerregister elektronisch und verschlüsselt gemäss Artikel 10 RHG aus.

Art. 13 Lieferung von Daten an Bund

Die Daten der Einwohnerregister nach Artikel 6 RHG werden durch die Einwohnerkontrollen dem zuständigen Bundesamt periodisch und unentgeltlich gemäss den Vorgaben des RHG zur Verfügung gestellt.

Art. 14 Lieferung von Daten an Kanton

Die Daten der Einwohnerregister werden durch die Einwohnerkontrollen dem Kanton ohne Anfrage unentgeltlich und elektronisch zur Verfügung gestellt. *

Der Kanton kann die Personendaten sowie die Daten anderer amtlicher Personenregister für die Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben nutzen und hierzu eine zentrale elektronische Datenplattform errichten. Er kann auch Datenplattformen für bestimmte Register in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder durch Dritte errichten und betreiben lassen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere welche Verwaltungsstellen einen Online-Zugriff auf die Daten der zentralen Datenplattform erhalten, und regelt die Auswirkungen auf die Meldepflichten. Er kann auch den Gemeinden entsprechend Zugriff für die Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben gewähren. *

Art. 15 Bekanntgabe von Daten

Die Einwohnerkontrollen sind berechtigt und verpflichtet, allen Verwaltungsstellen diejenigen Daten zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Auskünfte an Dritte werden grundsätzlich nur auf persönliche Vorsprache oder schriftliches Gesuch hin erteilt und sind beschränkt auf Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort sowie Adresse. Sie sind zu verweigern, wenn begründeter Verdacht für eine missbräuchliche Verwendung besteht.

Bei Zu-, Weg- oder Umzug von Personen, die einer anerkannten Landeskirche angehören, teilt die Einwohnerkontrolle der betreffenden Kirche die notwendigen Daten mit.

Art. 16 Sperrung von Daten

Die Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten aus dem Einwohnerregister richtet sich nach Artikel 17 des kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten[2].

Die systematische Weitergabe von Daten zu Werbezwecken ist unzulässig.

Art. 17 Einsichtsrecht

Der Bürger ist berechtigt, die ihn betreffenden Personendaten bei der Einwohnerkontrolle einzusehen und die Berichtigung von Fehlern zu verlangen.

Art. 18 Daten für Wohnungsidentifikator, Wohnungsnummerierung

Versorgungs- und Werkbetriebe sowie andere registerführende Stellen des Kantons und der Gemeinden, die im Besitze von Daten zur Bestimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators sind, stellen diese der Einwohnerkontrolle und der Bauverwaltung unentgeltlich zur Verfügung.

Die Gemeinden können eine physische Wohnungsnummerierung vorschreiben. In diesem Fall ist die Wohnungsnummer ausserhalb der Wohnung gut sichtbar anzubringen und im Mietvertrag anzugeben.

Art. 19 Verwendung der Versichertennummer

Die nach Artikel 50e Absatz 2 AHVG vorgesehenen Verwaltungsstellen dürfen die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden.

Der Regierungsrat kann weiteren Verwaltungsstellen die systematische Verwendung der Versichertennummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erlauben.

5. Gebühren

Art. 20

Die Gemeinden bezeichnen die gebührenpflichtigen Tätigkeiten und legen die Tarifordnung fest. *

6. Rechtsschutz und Sanktionen

Art. 22 Strafbestimmung

Wer der Melde-, Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Wahrheitspflicht nach diesem Gesetz nicht nachkommt oder trotz Aufforderung die Schriften nicht hinterlegt, wird mit Busse bis zu 500 Franken bestraft.

Art. 23 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

7. Schlussbestimmungen

Art. 25 Inkraftsetzung

Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.

Egress

SBE XI/2 159

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
03.05.2009 03.05.2009 Erlass Erstfassung SBE XI/2 159
04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 14 Abs. 3 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 21 aufgehoben SBE 2014 41
05.09.2021 01.01.2023 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2022 47

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 03.05.2009 03.05.2009 Erstfassung SBE XI/2 159
Art. 3 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47
Art. 5 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Art. 14 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 14 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 20 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 21 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41