Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz AuG), des Asylgesetzes (AsylG) und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Vorbehalten bleibt abweichendes kantonales Recht.
I C/23/2
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz
Präambel
gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und 124 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und die Artikel 46 und 103 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998,
1. Zweck und Gegenstand
Art. 1
2. Zuständigkeiten und Kompetenzen
Art. 2 Zuständiges Departement
Die vom Regierungsrat bezeichneten Departemente beaufsichtigen den Vollzug des Ausländer- und des Asylgesetzes.
Art. 3 Migrationsbehörde
Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige kantonale Behörde im Sinne von Artikel 98 Absatz 3 AuG. Sie versieht die ausländerrechtlichen Aufgaben, die sich aus dem Vollzug der Bundesgesetzgebung und der Staatsverträge über Einreise (inkl. das Ausstellen und Verlängern von Visa), Aufenthalt, Niederlassung, Ausschaffung und Wegweisung sowie Asyl für den Kanton Glarus ergeben, soweit sie nicht einer andern kantonalen Behörde übertragen sind. Sie bestimmt das Haftlokal bei der Anordnung von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen.
Die zuständige kantonale Behörde arbeitet bei der Behandlung von Gesuchen ausländischer Staatsangehöriger mit der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und anderen Behörden zusammen.
Sie stellt namens des Kantons Antrag auf vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 6 AuG) sowie auf Erteilung von Härtefallbewilligungen (Art. 84 Abs. 5 AuG, Art. 14 Abs. 2 f. AsylG).
Art. 4 Kantonspolizei
Die Kantonspolizei vollzieht im Auftrag der Migrationsbehörde und des Verwaltungsgerichtspräsidenten die im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Weg- und Ausweisungen sowie Zwangsmassnahmen erforderlichen Verhaftungen. Sie kann bei Dringlichkeit und gemäss den Weisungen der kantonalen Migrationsbehörde die kurzfristige Festhaltung (Art. 73 AuG) selber anordnen.
Sie unterstützt die Migrationsbehörde im Rahmen der Vollzugsunterstützung und Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich bei der Durchführung von Kontrollen und bei Ausschaffungen.
Sie orientiert die Migrationsbehörde über alle Wahrnehmungen, die den ausländerrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen könnten.
Sie ist Adressatin der Meldungen der gewerbsmässigen Beherberger (Art. 16 AuG).
Art. 5 Kantonale Strafbehörden
Die kantonalen Strafbehörden orientieren die Migrationsbehörde gemäss den einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts insbesondere über rechtskräftige Strafmandate und Strafurteile gegen ausländische Personen.
Art. 6 Verwaltungsgerichtspräsident
Der Verwaltungsgerichtspräsident ist die zuständige richterliche Behörde im Sinne des Ausländergesetzes. Er überprüft namentlich die Rechtmässigkeit der kurzfristigen Festhaltung (Art. 73 Abs. 5 AuG) sowie der Anordnung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 4, 80 Abs. 2 AuG). Er entscheidet über die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft (Art. 76 Abs. 3, 78 Abs. 2 AuG), über Haftentlassungsgesuche (Art. 80 Abs. 5 AuG) und über die Anordnung einer Hausdurchsuchung (Art. 70 Abs. 2 AuG).
Er entscheidet zudem über Beschwerden betreffend Ein- und Ausgrenzungen (Art. 74 Abs. 3 AuG) sowie über Beschwerden gegen Haftanordnungen von weniger als 96 Stunden (Haftbeschwerden). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage.
Art. 7 Einwohnerkontrollen der Gemeinden
Die Einwohnerkontrollen wirken beim Vollzug der ausländerrechtlichen Vorschriften mit, namentlich mittels Stellungnahmen im Einzelfall zu Gesuchen um Einreise, Aufenthalt oder Niederlassung.
Sie melden der Migrationsbehörde und dem zentralen Informationssystem des Bundes über Ausländerinnen und Ausländer laufend sämtliche Bestandesveränderungen.
Sie unterstützen die Migrationsbehörde durch Abklärungen oder Kontrollen und melden ihr Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Ausländerrechts.
Art. 8 Arbeitsmarktbehörde
Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Arbeitsmarktbehörde.
Die zuständige Arbeitsmarktbehörde trifft die im Bundesrecht vorgesehenen Entscheide, namentlich betreffend Arbeitsbewilligungen und Zuteilung von Kontingenten. Sie orientiert die Migrationsbehörde über ihre Entscheide.
Art. 9 Integration von ausländischen Personen
Der Regierungsrat bezeichnet eine Fachstelle für Integration.
Die ausländischen Personen haben sich an den Kosten für individuelle Integrationsmassnahmen angemessen zu beteiligen.
Art. 10 Betreuung von Personen im Asylverfahren
Die Zuständigkeiten und Ansprüche für den Bereich der Betreuung und Unterstützung von ausländischen Personen im Asylverfahren richten sich nach dem kantonalen Sozialhilferecht[1].
3. Verfahrensvorschriften
Art. 11 Gesuche, Abmeldung
Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Abmeldungen von Ausländerinnen und Ausländern sind in der Regel bei der Einwohnerkontrolle der Ortsgemeinde zuhanden der Migrationsbehörde einzureichen.
Art. 12 Anmeldewesen
… *
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet der Migrationsbehörde unverzüglich, wenn eine ausländische Person, welche zulasten eines Kontingents zugelassen wurde, nicht einreist oder auf die Stelle verzichtet.
Art. 13 Anwendbares Verfahrensrecht
Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt des Bundesrechts und der nachfolgenden Bestimmungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[2].
Die Migrationsbehörde berücksichtigt bei ihren Entscheiden die Stellungnahmen und Entscheide der zuständigen Arbeitsmarktbehörde und kann insbesondere bei Gesuchen um Familiennachzug und bei Einladungsbegehren nach Bedarf weitere sachdienliche Auskünfte bei andern Behörden einholen, soweit diesen aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts keine Meldepflicht zukommt.
Art. 14 Zwangsmassnahmen
Die Anordnung von Zwangsmassnahmen im Sinne der Artikel 73 ff. AuG erfolgt durch die Migrationsbehörde mittels schriftlichem und begründetem Entscheid.
Art. 15 Gebühren
Die Migrationsbehörde bezieht Gebühren gemäss der Gebührenverordnung zum Ausländergesetz, der kantonalen Verordnung zum EG zum AuG und nach der Kostenverordnung im Verwaltungsverfahren. *
… *
Rechtmässig einverlangte Gebühren werden nicht zurückerstattet, auch wenn von einer Bewilligung nicht Gebrauch gemacht wird, die Aufenthaltsdauer abgekürzt oder die Bewilligung widerrufen oder entzogen wird.
Die Migrationsbehörde kann von Ausländern ohne anerkannte und gültige heimatliche Ausweispapiere für alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche und für die Erfüllung der auferlegten Bedingungen Sicherheit verlangen.
Art. 16 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Gegenüber Zwangsmassnahmen richtet sich der Rechtsschutz nach Artikel 6 dieses Gesetzes.
4. Schlussbestimmungen
Art. 18 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:[3]
Art. 19 Inkrafttreten und Aufhebung bestehenden Rechts
Dieses Gesetz tritt auf den 1. Juli 2008 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 6 und 16, deren Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2009 erfolgt.
Das Vollziehungsgesetz vom 7. Mai 1995 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung wird auf den 1. Juli 2008 aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 6, 12 und 13, deren Aufhebung auf den 1. Januar 2009 erfolgt.
Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Regierungsrat anhängig gemachte Verfahren bleibt dieser weiterhin zuständig.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 04.05.2008 | 01.07.2008 | Erlass | Erstfassung | SBE X/7 474 |
| 04.05.2014 | 01.09.2014 | Art. 12 Abs. 1 | aufgehoben | SBE 2014 41 |
| 04.05.2014 | 01.09.2014 | Art. 15 Abs. 1 | geändert | SBE 2014 41 |
| 04.05.2014 | 01.09.2014 | Art. 15 Abs. 2 | aufgehoben | SBE 2014 41 |
| 04.05.2014 | 01.09.2014 | Art. 17 | aufgehoben | SBE 2014 41 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.05.2008 | 01.07.2008 | Erstfassung | SBE X/7 474 |
| Art. 12 Abs. 1 | 04.05.2014 | 01.09.2014 | aufgehoben | SBE 2014 41 |
| Art. 15 Abs. 1 | 04.05.2014 | 01.09.2014 | geändert | SBE 2014 41 |
| Art. 15 Abs. 2 | 04.05.2014 | 01.09.2014 | aufgehoben | SBE 2014 41 |
| Art. 17 | 04.05.2014 | 01.09.2014 | aufgehoben | SBE 2014 41 |