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I C/3/2

Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige *

Vom 18.03.2003 (Stand 01.09.2014)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung[1] und in Ausführung der Artikel 4 Absatz 1, 5 Absatz 1 und 12 Absatz 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG),

verordnet:

Art. 1 Antragstellende Behörde

Antragstellende Behörde im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 AwG ist die Einwohnerkontrolle der betreffenden Gemeinde.

Art. 2 Ausstellende Behörde

Ausstellende Behörde im Sinne von Artikel 4 AwG ist das Passbüro bei der Abteilung Migration. *

Sie vollzieht alle dem Kanton nach der Ausweisgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

Sie kann in Notlagen diese Aufgabe der ausstellenden Behörde eines andern Kantons übertragen.

Sie erstellt auf Gesuch hin während den ordentlichen Öffnungszeiten provisorische Pässe.

Die provisorischen Pässe sind beim Passbüro zu beantragen. *

Art. 3 Gebührenerhebung, Gebührenaufteilung

Die Erhebung der Gebühren richtet sich nach dem Bundesrecht.

Der gemäss Bundesrecht dem Kanton zustehende Gebührenanteil für die Ausstellung von Identitätskarten fällt, nach Abzug der Produktionskosten und des Bundesanteils, zu 60 Prozent an den Kanton und zu 40 Prozent an die betreffende Gemeinde. *

Wird der Antrag auf Ausstellung eines provisorischen Passes, eines ordentlichen Diplomaten- oder eines Dienstpasses bei der antragstellenden Behörde der Gemeinde gestellt, erhebt diese eine Gebühr von 30 Franken. Wird der Antrag direkt beim Passbüro eingereicht, fällt der Gebührenanteil vollumfänglich an den Kanton.

Die Installations- und Betriebskosten für die antragstellende Behörde gehen zu Lasten der betreffenden Gemeinde und für die ausstellende Behörde zu Lasten des Kantons.

Art. 4 Ausserordentliche Kosten

Bei eingereichten Antragsformularen, die von den antragstellenden Behörden nicht gemäss Vorgabe des Bundes ausgefüllt sind, kann das Passbüro den antragstellenden Behörden eine Unkostenpauschale von 20 Franken in Rechnung stellen.

Diese Kosten dürfen von der antragstellenden Behörde nicht den gesuchstellenden Personen weiterverrechnet werden.

Art. 5 Gebührenabrechnung

Das Passbüro stellt den Gemeinden monatlich Rechnung für den Anteil des Kantons an den Gebühren für die Identitätskarten. *

Art. 6 Identitätsabklärungen und Aufnahme von Verlustmeldungen

Zugriffsberechtigt auf das Informationssystem Ausweisschriften (ISA), ausschliesslich für Identitätsabklärungen und für die Aufnahme von Verlustmeldungen, sind alle Angehörigen der Glarner Polizei.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die kantonalen Vorschriften vom 11. Januar 1971 über den Schweizerpass werden aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft.

Egress

SBE VIII/7 388

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
18.03.2003 01.04.2003 Erlass Erstfassung SBE VIII/7 388
21.03.2006 07.05.2006 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE IX/7 338
22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 27
22.04.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2014 27
22.04.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 5 geändert SBE 2014 27
22.04.2014 01.09.2014 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2014 27
22.04.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2014 27
22.04.2014 01.09.2014 Art. 7 Abs. 1 aufgehoben SBE 2014 27

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 18.03.2003 01.04.2003 Erstfassung SBE VIII/7 388
Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 27
Art. 2 Abs. 1 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 338
Art. 2 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 27
Art. 2 Abs. 5 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 27
Art. 3 Abs. 2 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 27
Art. 5 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 27
Art. 7 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 27