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I D/22/2

Gesetz über die politischen Rechte

(GPR)

Vom 07.05.2017 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Artikel 69 Absatz 1 der Kantonsverfassung[1], das Bundesgesetz über die politischen Rechte[2] und das Auslandschweizergesetz[3],

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

  1. die Ausübung der politischen Rechte auf Kantons- und Gemeindeebene;
  2. den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Wahlen und Abstimmungen an der Urne, an der Landsgemeinde und an der Gemeindeversammlung sowie für die Ausübung von Volksbegehren auf Kantons- und Gemeindeebene.

Für die Ausübung der politischen Rechte in kirchlichen Angelegenheiten gilt das Gesetz, soweit es dies ausdrücklich vorsieht oder das kirchliche Recht darauf verweist.

Für die Ausübung der politischen Rechte des Bundes gelangen die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung, soweit das Bundesrecht keine Vorschriften enthält.

1.2. Stimm- und Wahlrecht

Art. 3 Voraussetzungen und Inhalt

Das Stimm- und Wahlrecht umfasst das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, sich wählen zu lassen sowie das Recht, von Volksbegehren Gebrauch zu machen.

Voraussetzungen und Inhalt des Stimm- und Wahlrechts in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten richten sich nach der Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz.

Voraussetzungen und Inhalt des Stimm- und Wahlrechts in kirchlichen Angelegenheiten richten sich nach den Kirchenverfassungen.

Voraussetzungen und Inhalt des Stimm- und Wahlrechts in Bundesangelegenheiten richten sich nach dem Bundesrecht.

Das Stimm- und Wahlrecht von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern ist auf Bundesangelegenheiten sowie auf die Wahl der beiden Ständeräte beschränkt. *

Art. 4 Ausübungsort

Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts erfolgt am politischen Wohnsitz. Dieser befindet sich in der Gemeinde, in welcher die stimmberechtigte Person wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.

Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

Die bundesrechtlichen Vorschriften für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bleiben vorbehalten.

Art. 5 Stimmregister

Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das von der Gemeinde zu führende Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.

Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen oder Streichungen bis zum fünften Vortag des Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.

Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Kirchgemeinden und Zweckverbände können ein eigenes Stimmregister führen oder auf die Register der Gemeinden abstellen.

Der Regierungsrat regelt die Führung des Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.

Art. 6 Stimmgeheimnis

Bei Wahlen und Abstimmungen an der Urne sowie bei geheimen Wahlen und Abstimmungen an Gemeindeversammlungen gilt das Stimmgeheimnis uneingeschränkt.

2. Wahlen und Abstimmungen an der Urne

2.1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 7 Abstimmungstag

Wahlen und Abstimmungen finden an Sonntagen statt.

Der Regierungsrat bestimmt den Abstimmungstag in kantonalen Angelegenheiten sowie nach Anhörung der Gemeinden für die Gesamterneuerungswahlen der Gemeindevorsteherschaften.

Der Gemeinderat bestimmt das Datum für die übrigen Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten.

Das Datum ist nach Möglichkeit so zu bestimmen, dass es mit dem Datum von Wahlen und Abstimmungen in Bundesangelegenheiten zusammenfällt.

Der Regierungs- bzw. Gemeinderat geben den Zeitpunkt der Wahl oder Abstimmung öffentlich bekannt.

Art. 8 Kantonales Wahlbüro

Bei Wahlen und Abstimmungen in Bundes- und Kantonsangelegenheiten amtet die Staatskanzlei als kantonales Wahlbüro.

Es wird durch die Ratsschreiberin oder den Ratsschreiber geleitet.

Art. 9 Kommunales Wahlbüro

In jeder Gemeinde besteht ein Wahlbüro aus mindestens vier Mitgliedern. Es wird durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber geleitet.

Die übrigen Mitglieder wählt die Gemeinde aus dem Kreis ihrer Stimmberechtigten auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

Die Gemeindekanzlei führt das Sekretariat.

Das Wahlbüro trifft die notwendigen Anordnungen zur Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen, überwacht die Stimmabgabe, ist für die Sicherung der Urnen und brieflichen Stimmabgaben verantwortlich und ermittelt die Ergebnisse. Zur Ermittlung der Ergebnisse kann es zusätzliche Personen beiziehen.

Art. 10 Stimmgeheimnis, Ausstand, Verwandtenausschluss

Die Leitungen und Mitglieder der Wahlbüros, die Sekretariate sowie die zur Ermittlung der Ergebnisse beigezogenen Personen haben das Stimmgeheimnis zu wahren.

Sie haben in den Ausstand zu treten, wenn sie am Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung ein unmittelbares persönliches Interesse haben.

Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder können nicht dem gleichen Wahlbüro oder dem gleichen Sekretariat angehören oder zur Ermittlung der Ergebnisse beigezogen werden.

Art. 11 Stimmlokale

Der Gemeinderat bestimmt eine genügende Anzahl Stimmlokale.

Der Regierungsrat kann eine minimale Anzahl von Stimmlokalen pro Gemeinde vorschreiben.

Die Stimmlokale befinden sich in der Regel in öffentlichen Gebäuden und sind so einzurichten, dass die freie, geheime, sichere und einfache Stimmabgabe gewährleistet ist.

Wahlpropaganda und -empfehlungen, das Verteilen von Flugblättern, Parteizetteln oder Listen von Parteien oder sonstigen politischen Gruppierungen sowie das Sammeln von Unterschriften sind in den Stimmlokalen und in der unmittelbar daran angrenzenden Umgebung verboten.

Personen, welche die Wahl oder Abstimmung stören, die Stimmenden kontrollieren oder sie zu beeinflussen versuchen, kann das Wahlbüro den Zugang zum Stimmlokal untersagen und wegweisen.

Art. 12 Persönliche Stimmabgabe

Die persönliche Stimmabgabe an der Urne ist am Abstimmungstag während mindestens einer Stunde möglich. Die Stimmlokale schliessen spätestens um 12.00 Uhr. *

Die Gemeinden können die persönliche Stimmabgabe an der Urne in einem Stimmlokal oder mehreren Stimmlokalen an den Vortagen ermöglichen.

Die persönliche Stimmabgabe durch Abgabe eines verschlossenen gesonderten Umschlags bei einer dafür bezeichneten Stelle der Gemeindeverwaltung ist ab Zustellung des Wahl- und Stimmmaterials zulässig. Sie hat während der ordentlichen Öffnungszeiten der Verwaltung zu erfolgen.

Art. 13 Briefliche Stimmabgabe

Die briefliche Stimmabgabe ist ab Zustellung des Wahl- und Stimmmaterials zulässig.

Die Stimme muss bis zur Schliessung der Urnen beim Wahlbüro eintreffen.

Art. 14 Botengang, Wahlhilfe

Stimmberechtigte Personen, die im gleichen Haushalt leben, können sich bei der Stimmabgabe an der Urne oder bei der vorzeitigen Stimmabgabe vertreten.

Der Botengang nach Absatz 1 ist auf zwei stimmberechtigte Personen beschränkt. Die stellvertretende Person hat ihren eigenen Stimmrechtsausweis abzugeben.

Schreibunfähige oder schreibunkundige stimmberechtigte Personen können den Stimm- oder Wahlzettel durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl nach ihren Anweisungen ausfüllen lassen sowie zur Vornahme der zur brieflichen Stimmabgabe nötigen Handlungen ermächtigen.

Die Wahlhilfe nach Absatz 3 ist auf dem Stimmrechtsausweis zu vermerken und vom Helfer durch Unterschrift zu bestätigen.

Art. 15 Elektronische Stimmabgabe

Der Landrat entscheidet über den erstmaligen, der Regierungsrat über die weiteren Einsätze des elektronischen Stimmkanals.

Sie können die elektronische Stimmabgabe in zeitlicher, örtlicher, sachlicher oder persönlicher Hinsicht einschränken.

Es dürfen nur vom Bund zugelassene Systeme verwendet werden.

Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sein.

Art. 16 Auszählung

Mit der Auszählung der Stimmen darf erst am Abstimmungstag begonnen werden.

Vor dem Abstimmungstag dürfen von den Gemeindekanzleien folgende Vorbereitungen zur Auszählung getroffen werden:

  1. Öffnung der brieflich eingegangenen Sendungen;
  2. Überprüfung der Stimmrechtsausweise;
  3. Trennung von Stimmrechtsausweisen und Stimm- oder Wahlzettelumschlägen.

Die ordnungsgemäss eingereichten Stimm- oder Wahlzettelumschläge sind bis zum Beginn der Auszählung ungeöffnet und gesichert aufzubewahren.

Für die automatisierte Auszählung dürfen nur physikalische und elektronische Verfahren eingesetzt werden, die vom Bund genehmigt worden sind.

Art. 17 Ungültige Wahl- und Stimmzettel

Das Wahlbüro der Gemeinde entscheidet über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Wahl- und Stimmzetteln.

Ein Wahl- oder Stimmzettel ist ungültig, wenn er:

  1. nicht amtlich ist;
  2. nicht handschriftlich ausgefüllt ist;
  3. ohne unterzeichneten Stimmrechtsausweis abgegeben wird;
  4. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthält;
  5. in einer gesetzlich nicht vorgesehenen Weise abgegeben wird;
  6. den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lässt;
  7. bei Nationalratswahlen Namen verschiedener Personen enthält.

Brieflich abgegebene Wahl- und Stimmzettel sind zudem ungültig, wenn:

  1. die Sendung mehrere Stimm- oder Wahlzettelumschläge enthält;
  2. der Stimm- oder Wahlzettelumschlag mehr als einen Wahl- oder Stimmzettel in der gleichen Sache enthält.

Besteht ein begründeter Anhaltspunkt, dass eine Person die Wahl- und Stimmzettel anderer Personen in unerlaubter Weise ausgefüllt hat (Mehrfachausfüllung), so sind mit Ausnahme des tatsächlich zur betreffenden Person gehörenden Wahl- oder Stimmzettels alle anderen ungültig.

Wahl- und Stimmzettel, die verspätet eingereicht werden, fallen ausser Betracht.

Art. 18 Leere Wahl- und Stimmzettel

Gültige Stimm- oder Wahlzettel, die keine Antwort auf die Abstimmungsfrage bzw. keinen Namen enthalten, werden als leere Stimm- oder Wahlzettel gezählt.

Art. 19 Leere, überzählige und ungültige Stimmen

Enthält ein gültiger Wahlzettel weniger Namen als zu wählende Personen, werden die leer gebliebenen Zeilen als leere Stimmen gezählt.

Enthält ein gültiger Wahlzettel mehr Namen als zu wählende Personen, so werden die überzähligen Namen von unten nach oben und von rechts nach links gestrichen. Sie fallen ausser Betracht und werden nicht gezählt.

Enthält ein gültiger Wahlzettel den Namen einer wählbaren Person mehrfach, so wird er nur einmal gezählt. Die übrigen Nennungen zählen als ungültige Stimmen.

Enthält ein gültiger Wahlzettel Namen von nicht wählbaren Personen, so werden diese als ungültige Stimmen gezählt.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für Wahlen im Verhältniswahlverfahren.

Art. 20 Zu ermittelnde Werte

Zu ermitteln sind:

  1. die Zahl der Stimmberechtigten;
  2. die Zahl der Stimmenden;
  3. die Zahl der eingelegten Wahl- und Stimmzettel;
  4. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Wahl- und Stimmzettel;
  5. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen;
  6. die Zahl der bejahenden und verneinenden Stimmen sowie das Ergebnis einer allfälligen Stichfrage bei Sachabstimmungen;
  7. die Zahl der auf jede kandidierende Person entfallenden Stimmen bei Wahlen.

Bei Wahlen können vereinzelt auf Personen entfallende Stimmen zusammengefasst werden.

Art. 21 Massgebende Stimmen

Massgebend für die Ermittlung des Ergebnisses sind die gültigen Stimmen. Dies sind die verbleibenden Stimmen nach Abzug der leeren und ungültigen Wahl- oder Stimmzettel sowie der leeren und ungültigen Stimmen.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für Wahlen im Verhältniswahlverfahren.

Art. 22 Protokollierung, Meldung

Die ermittelten Ergebnisse sind durch das Wahlbüro der Gemeinde zu protokollieren.

Bei Wahlen und Abstimmungen in Kantons- und Bundesangelegenheiten ist das unterzeichnete Protokoll zusammen mit den Stimm- und Wahlzetteln an die Staatskanzlei weiterzuleiten.

Bei Wahlen und Abstimmungen in Kantons- und Bundesangelegenheiten ermittelt die Staatskanzlei das kantonale Ergebnis durch Zusammenzählen der Gemeindeergebnisse und protokolliert das Gesamtergebnis.

Der Regierungsrat regelt die Meldung der Gemeindeergebnisse am Abstimmungstag für Wahlen und Abstimmungen in Kantons- und Bundesangelegenheiten.

Art. 23 Veröffentlichung von Resultaten

Resultate dürfen der Öffentlichkeit erst nach Abschluss der Auszählung und Meldung der Resultate bekannt gegeben werden.

Die Wahlbüros sorgen für eine angemessene Information der Öffentlichkeit.

Die Staatskanzlei veröffentlicht die Ergebnisse von Wahlen- und Abstimmungen in Kantons- und Bundesangelegenheiten im Amtsblatt.

Art. 24 Nachzählung

Sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche die zuverlässige Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder einer Abstimmung in Frage stellen, ist eine Nachzählung anzuordnen:

  1. durch den Regierungsrat bei Wahlen und Abstimmungen in Bundes- und Kantonsangelegenheiten;
  2. durch den Gemeinderat oder den Regierungsrat bei Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten.

Art. 25 Elektronische Hilfsmittel

Für die Erfassung und Auswertung von Wahlen und Abstimmungen können der Kanton und die Gemeinden  elektronische Datenverarbeitungsprogramme einsetzen.

Bei Wahlen und Abstimmungen in Kantons- und Bundesangelegenheiten kann das kantonale Wahlbüro den Gemeinden die Verwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsprogramms vorschreiben.

Art. 26 Auswertung Stimmverhalten

Unter Wahrung des Stimmgeheimnisses können das Wahl- und Stimmverhalten der Bevölkerung ausgewertet und die Ergebnisse veröffentlicht werden.

2.2. Abstimmungen

Art. 27 Stimmmaterial

Das Stimmmaterial umfasst den Stimmrechtsausweis, die Stimmzettel, einen Wahl- und Stimmzettelumschlag, einen vorfrankierten Rückantwortumschlag sowie die Abstimmungsvorlagen mit Erläuterungen, Anträgen und Auffassungen der Behörden.

Für jede Vorlage ist ein separater Stimmzettel zu verwenden.

Art. 28 Zustellung des Stimmmaterials

Die Gemeinden sorgen dafür, dass jeder stimmberechtigten Person das Stimmmaterial frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt wird. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.

Sofern die persönliche Zustellung nicht verlangt wird, können die Gemeinden die Abstimmungsvorlage mit den Erläuterungen und Anträgen pro Haushalt nur einmal zustellen.

2.3. Wahlen

2.3.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 29 Kantonale Wahlen

An der Urne durchzuführende kantonale Wahlen sind:

  1. die Wahl des Landrates (Art. 70 Kantonsverfassung);
  2. die Wahl des Regierungsrates (Art. 71 Kantonsverfassung);
  3. die Wahl der beiden Ständeräte (Art. 72 Kantonsverfassung).

Mit Ausnahme der Wahl des Landrates finden die kantonalen Wahlen im Mehrheitswahlverfahren statt.

Art. 30 Gemeindewahlen

An der Urne durchzuführende Gemeindewahlen sind:

  1. die Wahl des Gemeindeparlamentes (Art. 130 Abs. 4 Kantonsverfassung);
  2. die Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten (Art. 130 Abs. 5 Kantonsverfassung);
  3. die Wahl des Gemeinderates (Art. 130 Abs. 5 Kantonsverfassung);
  4. weitere durch das Gemeindegesetz oder die Gemeindeordnung vorgesehene Urnenwahlen (Art. 130 Abs. 3 Kantonsverfassung);
  5. weitere durch die Gemeindeversammlung angeordnete Urnenwahlen (Art. 130 Abs. 3 Kantonsverfassung).

Mit Ausnahme der Wahl des Gemeindeparlamentes finden die Gemeindewahlen im Mehrheitswahlverfahren statt.

Art. 31 Wahlmaterial

Das Wahlmaterial umfasst den Stimmrechtsausweis, die Wahlzettel, einen Wahl- und Stimmzettelumschlag und einen vorfrankierten Rückantwortumschlag.

Art. 32 Zustellung des Wahlmaterials

Das Wahlmaterial ist den Stimmberechtigten bei ersten Wahlgängen nach dem Mehrheitswahlverfahren sowie bei Wahlen nach dem Verhältniswahlverfahren frühestens vier und spätestens drei Wochen, bei den übrigen Wahlen spätestens zehn Tage vor dem Abstimmungstag zuzustellen.

Trifft das Wahlmaterial trotz rechtzeitigem Versand zu spät bei Stimmberechtigten im Ausland ein oder treffen die Stimm- oder Wahlzettel zu spät bei der Gemeinde ein, so können daraus keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. *

Art. 33 Losentscheid

Erreichen mehrere Personen für einen einzigen Sitz die gleiche Anzahl Stimmen, so entscheidet das Los.

Die betroffenen kandidierenden Personen haben das Recht, an der Losziehung beizuwohnen.

Vor dem Losentscheid erkundigt sich die zuständige Behörde nach allfälligen Verzichtserklärungen.

Das Los wird manuell gezogen.

Keine Ziehung des Loses findet statt, wenn mehrere Personen gleichzeitig in eine Behörde gewählt werden, der sie aufgrund ihres Verwandtschaftsgrades nicht gleichzeitig angehören dürfen. Gewählt ist diesfalls diejenige Person mit der höheren Anzahl Stimmen.

Der Regierungsrat regelt das Verfahren und bestimmt die zuständigen Behörden, welche das Los ziehen.

2.3.2. Wahlen im Mehrheitswahlverfahren

Art. 34 Ankündigung

Erste Wahlgänge sind durch den Regierungs- bzw. Gemeinderat bis spätestens am zwölften Donnerstag vor dem Abstimmungstag anzukündigen.

Art. 34a * Anmeldung der Kandidatur

Interessierte Personen können ihre Kandidatur bis spätestens am neunten Tag vor dem Wahltag anmelden:

  1. bei der Staatskanzlei für kantonale Wahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren;
  2. bei der Gemeindekanzlei für Gemeindewahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren.

Der Regierungsrat legt die für die Anmeldung einer Kandidatur erforderlichen Angaben fest.

Die Staats- und Gemeindekanzlei veröffentlicht die angemeldeten Kandidaturen ab dem 48. Tag vor dem Wahltag laufend auf geeignete Weise.

Art. 35 Erster Wahlgang

Massgebend für die Wahl im ersten Wahlgang ist das absolute Mehr.

Erreichen mehr Personen das absolute Mehr, als zu wählen sind, sind jene mit den meisten Stimmen gewählt.

Erreichen weniger Personen das absolute Mehr, als zu wählen sind, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.

Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Nationalratswahl.

Art. 36 Absolutes Mehr

Ist ein Sitz zu besetzen, so ist die Zahl der massgebenden Stimmen durch zwei zu teilen. Die nächsthöhere ganze Zahl entspricht dem absoluten Mehr.

Sind gleichzeitig mehrere Sitze zu besetzen, so ist die Zahl der massgebenden Stimmen durch die doppelte Zahl der zu wählenden Behördenmitglieder zu teilen. Die nächsthöhere ganze Zahl entspricht dem absoluten Mehr.

Art. 37 Zweiter Wahlgang

Der zweite Wahlgang ist frühestens zwei Wochen nach dem ersten Wahlgang durchzuführen.

Massgebend ist das relative Mehr. Gewählt sind die Personen mit der höchsten Zahl der massgebenden Stimmen. *

Art. 38 Verzicht

Eine gewählte Person kann die Wahl innert drei Tagen seit dem Abstimmungstag ablehnen.

Zur Besetzung des freien Sitzes findet ein Wahlgang nach den Regeln des zweiten Wahlgangs statt.

Art. 39 Ersatzwahlen

Tritt ein Behördenmitglied zurück, verstirbt es oder entfallen die Voraussetzungen der Wählbarkeit, so ist eine Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtsdauer durchzuführen.

Der erste Wahlgang hat in der Regel innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen.

Auf eine Ersatzwahl kann verzichtet werden, wenn innerhalb von sechs Monaten die ordentliche Gesamterneuerungswahl stattfindet.

2.3.3. Wahlen im Verhältniswahlverfahren

Art. 40 Wahlkreise

Für die Landratswahlen bestehen folgende Wahlkreise:

  1. Gemeinde Glarus Nord;
  2. Gemeinde Glarus;
  3. Gemeinde Glarus Süd.

Die Wahlkreiseinteilung für Wahlen in Gemeindeparlamente richtet sich nach den massgebenden Gemeindeordnungen.

Art. 41 Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise

Die Zahl der Personen, die in einem Wahlkreis wohnhaft sind, wird durch den Zuteilungsdivisor geteilt.

Das auf die nächstgelegene ganze Zahl gerundete Ergebnis bezeichnet die Anzahl Mandate, die im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind.

Massgebend ist die ständige Wohnbevölkerung gemäss Bundesstatistik am Ende des ersten auf die letzte Gesamterneuerungswahl des Landrates folgenden Kalenderjahres.

Der Regierungs- bzw. Gemeinderat legt den Zuteilungsdivisor so fest, dass beim Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sämtliche Mandate verteilt werden. 

Sind mehrere Zuteilungsdivisoren möglich, so ist die kleinstmögliche ganze Zahl zu verwenden.

Die Ergebnisse der Verteilung der Mandate sind öffentlich bekannt zu geben.

Art. 42 Ankündigung

Die Wahlen sind durch den Regierungs- bzw. Gemeinderat bis spätestens am zwölften Donnerstag vor dem Abstimmungstag anzukündigen.

Art. 43 Wahlvorschläge

Wahlvorschläge sind nach Ankündigung der Wahl bis spätestens am achten Montag vor dem Abstimmungstag bei der bezeichneten Stelle einzureichen.

Der Wahlvorschlag:

  1. hat eine von den übrigen Wahlvorschlägen unterscheidbare Listenbezeichnung aufzuweisen;
  2. darf nicht mehr Personen enthalten, als Mandate auf den Wahlkreis entfallen, wobei Vorgeschlagene zweimal aufgeführt sein dürfen;
  3. hat Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen zu enthalten;
  4. muss eine für den Wahlvorschlag verantwortliche Person samt Stellvertretung bezeichnen;
  5. ist von den Vorgeschlagenen durch eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur (Art. 4a Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG][4]) zu bestätigen.

Pro Wahlkreis darf jede Person nur auf einem Wahlvorschlag als kandidierende Person aufgeführt sein.

… *

Der Regierungsrat regelt die Bereinigung und Ergänzung der Wahlvorschläge sowie deren Einsehbarkeit.

Art. 44 Listen

Auf der Grundlage der Wahlvorschläge werden Wahlzettel in Form von Listen erstellt.

Die Listen sind mit ausgelosten Nummern versehen.

Auf den Listen sind die Vorgeschlagenen mit Namen, Vornamen, Beruf und Ortschaft aufgeführt.

Der Regierungsrat regelt die Bekanntmachung der Listen und Listenverbindungen sowie die Auslosung der Nummern.

Art. 45 Listenverbindungen

Zwei oder mehr Listen können bis spätestens am achten Montag vor dem Abstimmungstag durch übereinstimmende Erklärungen der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertretungen (Art. 43 Abs. 2 Bst. e) verbunden werden. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

Unterlistenverbindungen sind unzulässig.

Listenverbindungen sind auf den Listen zu vermerken.

Art. 46 Zustellung der Listen

Den Stimmberechtigten sind sämtliche Listen des Wahlkreises sowie eine leere Liste zuzustellen.

Art. 47 Abänderung der Listen

Wer eine vorgedruckte Liste benutzt, kann darauf: 

  1. Namen streichen;
  2. den Namen der gleichen Person zweimal aufführen (kumulieren);
  3. Namen aus den anderen vorgedruckten Listen eintragen (panaschieren); sowie
  4. die Listenbezeichnung und Listennummer streichen oder durch eine andere ersetzen.

Wer die leere Liste benutzt, kann darauf Namen aus den vorgedruckten Listen eintragen und eine Listenbezeichnung oder Listennummer anbringen. Der gleiche Name darf höchstens zweimal auf der Liste stehen.

Art. 48 Listenstimmenzahl

Die Zahl der Listenstimmen setzt sich zusammen aus:

  1. den Stimmen, welche die kandidierenden Personen der gleichen Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
  2. der Zahl der leeren und durch Streichung freigewordenen Linien auf den Listen mit der gleichen Listenbezeichnung oder Listennummer (Zusatzstimmen).

Fehlt eine gültige Listenbezeichnung oder Listennummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine gültige Listenbezeichnung oder Listennummer so gelten die leeren und durch Streichung freigewordenen Linien als leere Stimmen (Art. 19 Abs. 1). Sie fallen ausser Betracht.

Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Listennummer gilt die Listenbezeichnung.

Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so sind die überzähligen Namen gemäss Artikel 19 Absatz 2 zu streichen.

Stimmen, die auf nicht kandidierende Personen entfallen, sind zu streichen.

Stimmen, die auf kandidierende Personen entfallen, die bereits zweimal auf dem Wahlzettel aufgeführt sind, sind zu streichen.

Art. 49 Feststellung der Ergebnisse

Das Wahlbüro der Gemeinde stellt die Kandidaten- und Zusatzstimmen sowie die gesamthaft auf jede Liste entfallenden Stimmen fest.

Art. 50 Erste Verteilung der Mandate

Die Zahl der Listenstimmen jeder Liste wird durch den jeweiligen Wahlkreisdivisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet.

Das Ergebnis entspricht der Zahl der Mandate der betreffenden Liste.

Die Staatskanzlei bzw. die Wahlbüros der Gemeinden legen die Wahlkreisdivisoren so fest, dass beim Vorgehen nach Absatz 1 in jedem Wahlkreis so viele Sitze vergeben werden, wie diesen Mandate zugewiesen worden sind.

Sind mehrere Wahlkreisdivisoren möglich, so ist die kleinstmögliche ganze Zahl zu verwenden.

Art. 51 Weitere Verteilung der Mandate

Haben mehrere Listen denselben Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.

Art. 52 Verteilung bei verbundenen Listen

Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.

Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate gemäss den Artikeln 50 und 51 verteilt.

Art. 53 Gewählte Personen, Ersatzleute

Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate jene Personen gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge auf der Liste.

Die nicht gewählten Personen sind Ersatzleute.

Art. 54 Mehrfach gewählte Personen

Ist eine Person in mehreren Wahlkreisen gewählt worden, so hat sie innert drei Tagen zu erklären, für welchen Wahlkreis sie die Wahl annimmt.

Geht innert Frist keine Erklärung ein, so bestimmt der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat den Wahlkreis durch das Los.

Art. 55 Überzählige Mandate

Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Personen aufführt, erfolgt für die überzähligen Mandate eine Ergänzungswahl nach Artikel 57.

Art. 56 Nachrücken

Tritt eine gewählte Person zurück, verstirbt sie oder entfallen die Voraussetzungen der Wählbarkeit, rückt von den Ersatzleuten die Person mit der höchsten Stimmenzahl nach. Kann oder will diese Person das Amt nicht antreten, rückt die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl an ihre Stelle.

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge auf der Liste.

Verzichtet eine Person auf das Nachrücken, so gilt der Verzicht für die gesamte Amtsdauer.

Art. 57 Ergänzungswahl

Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so findet eine Ergänzungswahl statt.

Sind mehrere Sitze zu besetzen, richtet sich die Ergänzungswahl nach den Bestimmungen über das Verhältniswahlverfahren, andernfalls nach jenen über das Mehrheitswahlverfahren.

3. Wahlen und Abstimmungen an der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung

3.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 58 Einberufung

Die Einberufung erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung durch öffentliche Bekanntmachung.

In dringlichen Fällen kann die Frist bis auf fünf Tage verkürzt werden.

Art. 59 Stimmrechtsausweis

Der Stimmrechtsausweis ist persönlich und nicht übertragbar. Er ist nur für die darauf angegebene Landsgemeinde oder Gemeindeversammlung gültig und dient als Eintrittskarte.

Er ist den Stimmberechtigten spätestens zehn Tage und in dringlichen Fällen spätestens fünf Tage vor dem Durchführungsdatum zuzustellen.

Der Stimmrechtsausweis ist den Kontrollorganen beim Betreten der Landsgemeinde oder der Gemeindeversammlung auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 59a * Landsgemeindememorial

Das Landsgemeindememorial ist in seiner elektronischen Form rechtlich massgeblich. Es gilt durch seine Publikation im Internet als zugänglich gemacht.

Das Landsgemeindememorial ist in physischer Form in der Staatskanzlei einsehbar.

Die Stimmberechtigten erhalten mindestens einmal pro Haushalt das Landsgemeindememorial in physischer Form.

Der Regierungsrat kann vorsehen, dass auf die Zustellung des Landsgemeindememorials in physischer Form verzichtet werden kann. Der Landrat entscheidet darüber, ab wann das Landsgemeindememorial in physischer Form nur noch auf Verlangen zugestellt wird. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

In dringlichen Fällen kann bis spätestens fünf Tage vor der Landsgemeinde:

  1. eine Ergänzung des Landsgemeindememorials durch eine Publikation im Internet und einen entsprechenden Hinweis im Amtsblatt erfolgen;
  2. das Landsgemeindememorial als Ganzes im Internet publiziert werden. Sofern es die Umstände zulassen, wird es auch in physischer Form zugestellt.

Auf Grundlage des Landsgemeindememorials können weitere Medien zugänglich gemacht werden.

Art. 60 Unterlagen für die Gemeindeversammlung *

Die Unterlagen für die Gemeindeversammlung enthalten: *

  1. die Traktandenliste;
  2. die Anträge und Erläuterungen des Gemeinderates;
  3. die Anträge der Stimmberechtigten gemäss Artikel 77 mit Stellungnahmen des Gemeinderates;
  4. die Jahresrechnung, das Budget sowie der Bericht des Rechnungsprüfungsorgans bzw. der Geschäftsprüfungskommission;
  5. den Finanzplan.

Die Unterlagen sind in ihrer elektronischen Form rechtlich massgeblich. Sie gelten durch ihre Publikation im Internet als zugänglich gemacht. *

Die Unterlagen werden spätestens 21 Tage vor dem Durchführungsdatum der Gemeindeversammlung elektronisch im Internet publiziert und in physischer Form in der Gemeinde öffentlich aufgelegt. *

Die Stimmberechtigten erhalten spätestens 21 Tage vor dem Durchführungsdatum der Gemeindeversammlung mindestens einmal pro Haushalt eine zusammengefasste Form der Unterlagen in physischer Form. Darin werden sie darauf hingewiesen, dass ihnen die Unterlagen gemäss Absatz 1 auf Verlangen in physischer Form kostenlos zugestellt werden. *

… *

In dringlichen Fällen können bis spätestens fünf Tage vor der Gemeindeversammlung: *

  1. Ergänzungen der Unterlagen durch eine Publikation im Internet und einen entsprechenden Hinweis im Amtsblatt erfolgen;
  2. die Unterlagen als Ganzes im Internet publiziert werden. Sofern es die Umstände zulassen, werden sie auf Verlangen auch in physischer Form zugestellt.

Auf Grundlage der Unterlagen für die Gemeindeversammlung können weitere Medien zugänglich gemacht werden. *

Art. 60a * Massnahmen für Stimmberechtigte mit Behinderungen

Die Staats- oder Gemeindekanzlei setzt sich dafür ein, dass Stimmberechtigte mit Behinderungen ihr Stimmrecht an der Landsgemeinde oder an einer Gemeindeversammlung ausüben können.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt fest, bis zu welchem Stimmberechtigte mit Behinderungen oder ihre Vertretung ihre Bedürfnisse vor der Landsgemeinde oder einer Gemeindeversammlung geltend machen können.

Art. 60b * Erleichterte Teilnahme an der Landsgemeinde

Der öffentliche Verkehr im Kanton (Bahn- und Buslinien inkl. Braunwaldbahn, Basis 2. Klasse) für die Fahrt an die Landsgemeinde sowie für die Rückfahrt von dieser ist für Stimmberechtigte und Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre kostenlos.

Die dadurch entstehenden Kosten werden durch den Kanton getragen.

Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen zur erleichterten Teilnahme treffen und regelt die Einzelheiten.

Art. 61 Leitung

Die Verhandlungsleitung ergibt sich aus der Kantonsverfassung oder dem Gemeindegesetz.

Die verhandlungsleitende Person wacht über die Landsgemeinde oder die Gemeindeversammlung. Sie sorgt für die rechtmässige Erledigung der Geschäfte und einen ordnungsgemässen Gang der Verhandlungen.

Weicht eine Rednerin oder ein Redner von dem in Beratung liegenden Gegenstand ab oder wird sie oder er weitschweifig, ist die Person zu ermahnen und der Entzug des Wortes anzudrohen.

Rednerinnen oder Redner, die durch ihre Äusserungen oder ihr sonstiges Verhalten die Achtung der Landsgemeinde, der Gemeindeversammlung oder einzelner Personen verletzen, sind unter gleichzeitiger Androhung des Entzugs des Wortes zur Ordnung zu rufen.

Nach erfolgter Androhung kann die verhandlungsleitende Person der fehlbaren Rednerin oder dem fehlbaren Redner das Wort entziehen.

Stimmberechtigte, Zuhörerinnen und Zuhörer sowie Gäste können bei Störung der Ruhe und Ordnung nach vorgängiger Mahnung weggewiesen werden. Können Ruhe und Ordnung nicht wiederhergestellt werden, kann die verfahrensleitende Person die Landsgemeinde oder Gemeindeversammlung auflösen.

Art. 62 Öffentlichkeit, Zuhörerinnen und Zuhörer, Gäste

Die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlung sind öffentlich.

Nicht stimmberechtigte Personen dürfen den Landsgemeindering nur betreten, sofern sie als Gäste zugelassen sind. Davon ausgenommen sind im Kanton wohnhafte schulpflichtige oder der Schulpflicht entwachsene, nicht stimmberechtigte Jugendliche. Sie dürfen sich unmittelbar neben der Rednerbühne aufhalten.

Nicht stimmberechtigte Personen sind als Zuhörerinnen und Zuhörer sowie als Gäste an der Gemeindeversammlung zugelassen, soweit die räumlichen Verhältnisse dies gestatten und die Verhandlungen und Abstimmungen nicht gestört werden.

Über den Ausschluss von nicht stimmberechtigten Personen von der Gemeindeversammlung aus wichtigen Gründen entscheidet der Gemeinderat.

Nicht stimmberechtigte Personen dürfen sich an Verhandlungen, Abstimmungen und Wahlen nicht beteiligen.

Art. 63 Medien

Die Vertreterinnen und Vertreter der Medien sind an der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung zugelassen. Für die Landsgemeinde haben sie sich vorgängig zu akkreditieren.

Die Aufnahme der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung auf Bild- und Tonträger und deren Übertragung durch die Medien sind zulässig.

Über den Ausschluss der Medien oder ein Aufzeichnungs- und Übertragungsverbot von der Gemeindeversammlung aus wichtigen Gründen entscheidet die Versammlung. Sie kann den Ausschluss oder das Verbot auf einzelne Traktanden oder Abstimmungsvorgänge beschränken.

Art. 64 Protokollierung

Die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlung sind zu protokollieren.

Das Protokoll gibt die verhandlungsleitende Person, die Anträge und Beschlüsse sowie die Ergebnisse jeder Abstimmung oder Wahl wieder und enthält mindestens eine Zusammenfassung der Diskussion.

Für die Protokollierung können technische Hilfsmittel verwendet werden. Insbesondere kann die Verhandlung auf Bild- und Tonträger aufgenommen werden.

… *

Art. 65 Ermittlung des Mehrs

Die Abstimmungen sind in der Form des Handmehrs durchzuführen.

Die verhandlungsleitende Person ermittelt das Mehr durch Abschätzen.

Ergeben sich keine klaren Mehrheiten, ist der Abstimmungsvorgang zu wiederholen.

Zur Ermittlung des Mehrs an der Gemeindeversammlung können die Gemeinden technische Hilfsmittel einsetzen.

Im Übrigen richtet sich die Ermittlung des Mehrs nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung bzw. des Gemeindegesetzes.

3.2. Abstimmungen

Art. 66 Bekanntgabe der Anträge

Die verhandlungsleitende Person entscheidet über die Zulässigkeit der Anträge.

Sie fasst die zulässigen Anträge nach abgeschlossener Diskussion zusammen und bezeichnet die Reihenfolge der Abstimmungen.

Art. 67 Reihenfolge der Abstimmungen

Wird kein Antrag gestellt, so gilt der Behördenantrag als genehmigt.

Wird ein Antrag auf Nichteintreten gestellt, so wird zuerst darüber und danach über allfällige Rückweisungs- oder Verschiebungsanträge abgestimmt. Anträge auf Nichteintreten an der Landsgemeinde sind nur bei Anträgen auf Totalrevision der Kantonsverfassung zulässig (Art. 65 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 Kantonsverfassung).

Werden mehrere, sich gegenseitig ausschliessende Gegen- oder Abänderungsanträge gestellt, so sind sie einander gegenüberzustellen, bis ein einziger Antrag verbleibt. Dieser ist gegen den Behördenantrag in die Abstimmung zu bringen.

Werden an einer Vorlage zwei oder mehr Abänderungen vorgenommen, so ist über die bereinigte Vorlage eine Schlussabstimmung durchzuführen.

3.3. Wahlen

Art. 68 Wahlvorschläge

Jeder stimmberechtigten Person steht für die Wahlen an der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung im Rahmen der Kantonsverfassung und Gesetzgebung ein Vorschlagsrecht zu.

Vorschläge können bis zum Beginn des Wahlvorgangs gemacht werden.

Art. 69 Wahlverfahren

Bei Erneuerungswahlen von Behörden sind zunächst die sich zur Wiederwahl stellenden Mitglieder zur Wahl zu bringen.

Sofern kein anderslautender Antrag gestellt wird, findet die Wahl der sich zur Wiederwahl stellenden Mitglieder gesamthaft in einem Wahlgang statt, ansonsten einzeln in der Reihenfolge ihres Amtsalters.

Anschliessend erfolgt die Ersatzwahl für die vakanten Sitze.

Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei jedem Wahlgang jene Person aus der Wahl, die am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt.

Von der Regelung in Absatz 4 kann abgewichen werden:

  1. wenn auf eine vorgeschlagene Person offensichtlich die Mehrheit sämtlicher Stimmen entfällt und damit die Wahl zustande gekommen ist;
  2. wenn ausgesprochen geringe Stimmenzahlen es erlauben, gleichzeitig mehr als eine der vorgeschlagenen Personen aus der Wahl zu nehmen.

4. Volksbegehren

4.1. Memorialsantrag zuhanden der Landsgemeinde

Art. 70 Antragsrecht

Die Voraussetzungen und der Inhalt des Rechts, zuhanden der Landsgemeinde einen Memorialsantrag zu stellen, richten sich nach der Kantonsverfassung.

Art. 71 Einreichung

Memorialsanträge sind bei der Staatskanzlei schriftlich oder elektronisch einzureichen. *

Der Antrag muss inhaltlich genügend bestimmt und mit einem aussagekräftigen Titel versehen sein. Der Antrag ist zu begründen und hat die für die Prüfung des Zustandekommens notwendigen Angaben zur antragstellenden Person zu enthalten.

Der Titel darf weder irreführend noch persönlichkeitsverletzend sein, zu keinen Verwechslungen Anlass geben und keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten.

Der Antrag ist von den antragstellenden Personen eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 4a VRG) zu versehen. *

Art. 72 Zustandekommen

Der Memorialsantrag ist zustande gekommen, wenn er die formellen Anforderungen von Artikel 71 Absätze 2–4 erfüllt.

Die Staatskanzlei stellt fest, ob der Memorialsantrag zustande gekommen ist. Genügt der Antrag den gesetzlichen Anforderungen nicht, so räumt sie den antragstellenden Personen eine Frist zur Behebung der Mängel ein.

Sie orientiert den Regierungsrat über das Zustandekommen.

Art. 73 Einheit der Materie und der Form

Der Memorialsantrag muss die Einheit der Materie und der Form wahren.

Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen des Memorialsantrags ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn der Memorialsantrag ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht wird.

Art. 74 Zulässig- und Erheblicherklärung

Der Regierungsrat übermittelt den Memorialsantrag mit seiner Stellungnahme zur rechtlichen Zulässigkeit innert drei Monaten dem Landrat.

Der Landrat entscheidet über die Zulässig- und Erheblichkeit des Antrags. Der Entscheid ist im Amtsblatt bekannt zu geben.

Erklärt der Landrat den Antrag für nicht erheblich, so legt er diesen spätestens der übernächsten Landsgemeinde vor. Erklärt die Landsgemeinde den Memorialsantrag in der Folge für erheblich, so hat der Landrat diesen auf Antrag des Regierungsrates inhaltlich zu beraten und der Landsgemeinde zur Annahme oder Ablehnung vorzulegen.

Art. 75 Erheblich erklärter Memorialsantrag

Erklärt der Landrat den Antrag in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs für erheblich, so empfiehlt er spätestens an der übernächsten Landsgemeinde dessen Annahme oder Ablehnung. Er kann dem Antrag einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Erklärt der Landrat den Antrag in Form einer allgemeinen Anregung als erheblich, so legt er der Landsgemeinde innert derselben Frist entweder einen ausgearbeiteten Entwurf vor oder empfiehlt dessen Annahme oder Ablehnung.

Stimmt die Landsgemeinde einem für erheblich erklärten Antrag in Form der allgemeinen Anregung zu, so arbeitet der Landrat auf Antrag des Regierungsrates eine entsprechende Vorlage aus.

Art. 76 Rückzug

Memorialsanträge können zurückgezogen werden.

Memorialsanträge in Form der allgemeinen Anregung können nicht mehr zurückgezogen werden, nachdem sie vom Landrat für erheblich erklärt worden sind.

Stellt der Landrat dem Memorialsantrag in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs einen Gegenvorschlag gegenüber, so setzt der Regierungsrat den antragsstellenden Personen eine Frist von 30 Tagen, innert welcher sie den Antrag zurückziehen können.

Die Rückzugserklärung muss von der erstunterzeichnenden Person schriftlich erklärt werden.

4.2. Antrag zuhanden der Gemeindeversammlung

Art. 77 Antragsrecht, anwendbares Recht

Die Voraussetzungen und der Inhalt des Rechts, zuhanden der Gemeindeversammlung einen Antrag zu stellen, richten sich nach der Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz.

Soweit der Ziffer 4.2. keine Bestimmungen entnommen werden können, finden für die Ausübung des Antragsrechts die Bestimmungen über den Memorialsantrag zuhanden der Landsgemeinde (Ziff. 4.1.) sinngemäss Anwendung.

Art. 78 Einreichung, Zustandekommen, Zulässigerklärung

Anträge sind bei der jeweiligen Gemeindekanzlei einzureichen, welche über das Zustandekommen entscheidet.

Ist der Antrag zustande gekommen, entscheidet der Gemeinderat innert drei Monaten über die rechtliche Zulässigkeit des Antrags. Der Entscheid ist im Amtsblatt bekannt zu geben.

Art. 79 Beschlussfassung

Erklärt der Gemeinderat einen Antrag als rechtlich zulässig, so legt er diesen spätestens innert zwei Jahren zusammen mit seinen Anträgen und allfälligen Gegenvorschlägen der Gemeindeversammlung zur Abstimmung vor.

Stimmt die Gemeindeversammlung einem Antrag in Form einer allgemeinen Anregung zu, so hat der Gemeinderat spätestens innert zwei Jahren eine Vorlage auszuarbeiten und vorzulegen.

Die Gemeindeversammlung kann die Frist längstens um ein Jahr verlängern.

Art. 80 Rückzug

Ein Antrag kann bis zur Abstimmung an der Gemeindeversammlung oder bis spätestens 30 Tage vor einer allfälligen Urnenabstimmung zurückgezogen werden.

4.3. Fakultative Abstimmung auf Gemeindeebene

Art. 81 Referendumsrecht

Die Voraussetzungen und der Inhalt des Rechts, über gewisse Sachfragen eine fakultative Abstimmung an der Gemeindeversammlung oder an der Urne zu verlangen, richten sich nach dem Gemeindegesetz und der Gemeindeordnung.

Art. 82 Veröffentlichung

Rechtsetzende Erlasse, Beschlüsse und Vereinbarungen, die einer fakultativen Abstimmung unterstehen, sind von der Gemeinde im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mit der Veröffentlichung ist das Ende der Frist bekannt zu geben, innert welcher eine Abstimmung verlangt werden kann.

Art. 83 Unterschriftenliste

Die Unterschriftenliste muss den Titel des Gegenstandes aufführen, über den eine Abstimmung verlangt wird.

Des Weiteren hat die Unterschriftenliste Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Unterschrift der Unterzeichnenden zu enthalten.

Für Begehren um Einberufung der Gemeindeversammlung gilt die Bestimmung sinngemäss.

Art. 84 Unterzeichnung

Die stimmberechtigte Person muss die Unterschriftenliste unterzeichnen.

Die weiteren Angaben, die zur Feststellung der Identität notwendig sind, müssen leserlich sein.

Dasselbe Begehren darf von derselben Person nur einmal unterzeichnet werden.

Art. 85 Einreichung

Die Unterschriftenlisten sind vor Ablauf der Referendumsfrist der Gemeindekanzlei einzureichen.

Die Listen dürfen weder zurückgegeben, eingesehen noch bekannt gegeben werden.

Art. 86 Feststellung des Ergebnisses und des Zustandekommens

Die Gemeindekanzlei ermittelt die Anzahl der gültigen Unterschriften.

Der Gemeinderat stellt fest, ob das Referendum zustande gekommen ist.

Er veröffentlicht seinen Entscheid im Amtsblatt.

5. Petition

Art. 87 Form

Petitionen sind unter Angabe des Datums und des Wohnortes oder Sitzes schriftlich oder elektronisch einzureichen. *

Art. 88 Verfahren

Wird eine Petition an eine unzuständige Behörde gerichtet, ist sie unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Behörde zu überweisen.

Die zuständige Behörde prüft die Petition und beantwortet sie innert angemessener Frist.

Art. 89 Nichteintreten

Auf Petitionen ist nicht einzutreten:

  1. soweit sie ein bereits behandeltes oder nicht ernst gemeintes Begehren enthalten;
  2. wenn sie eine Beleidigung enthalten oder einen strafbaren Inhalt aufweisen, namentlich in Fällen von Ehrverletzung, Drohung oder Erpressung;
  3. soweit sie eine mit einem Rechtsmittel anfechtbare oder bereits rechtskräftig entschiedene Sache betreffen.

Art. 90 Sanktionsverbot, Geheimhaltung

Die ordnungsgemässe Ausübung des Petitionsrechts darf keinerlei Sanktionen oder sonstige Nachteile nach sich ziehen.

Die Identität der Personen, welche die Petition eingereicht haben, darf nur mitgeteilt werden, wenn sie der Bekanntgabe zugestimmt haben.

Vorbehalten bleibt die Verfolgung strafbarer Handlungen.

5a. Förderung der politischen Partizipation *

Art. 90a * Pilotprojekte

Der Regierungs- oder Gemeinderat kann zur Förderung der politischen Partizipation Pilotprojekte bewilligen.

Pilotprojekte sind zu befristen und zu evaluieren.

Der Regierungs- oder Gemeinderat kann für die Dauer eines bewilligten Pilotprojekts eine befristete Verordnung erlassen. Er bezeichnet darin die für die Durchführung des Pilotprojektes zuständige Behörde und erlässt weitere notwendige Bestimmungen.

Falls es der Zweck des bewilligten Pilotprojekts erfordert, kann der Regierungs- oder Gemeinderat vom Gesetz abweichen. In solchen Fällen ist eine Verordnung zu erlassen.

Art. 90b * Finanzierung

Der Regierungs- oder Gemeinderat kann bewilligte Pilotprojekte im Rahmen seiner Zuständigkeit vollständig oder teilweise finanzieren.

6. Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 91 Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden

Der Rechtsschutz gegen die Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde), gegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde) und gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde) in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten richtet sich nach Artikel 114–116 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[5].

Der Rechtsschutz gegen die Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde), gegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde) und gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde) in Bundesangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.

Unter Vorbehalt von Artikel 135a Absatz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sind die Beschwerdeverfahren kostenlos.

Art. 92 Zulässig- und Unzulässigerklärung eines Memorialsantrags

Der Entscheid des Landrates über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Memorialsantrags kann innert 30 Tagen seit seiner Bekanntgabe im Amtsblatt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Art. 93 Zulässig- und Unzulässigerklärung eines Antrags zuhanden der Gemeindeversammlung

Der Entscheid des Gemeinderates über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Antrags zuhanden der Gemeindeversammlung kann innert 30 Tagen seit seiner Bekanntgabe im Amtsblatt mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

Der Entscheid des Regierungsrates kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht steht auch der Gemeinde zu.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Art. 94 Aufschiebende Wirkung

Den Beschwerden kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn dies von der Beschwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.

Art. 95 Stimmrechtsentscheid

Wer geltend macht, er sei im Stimmregister zu Unrecht nicht eingetragen, kann bei der Stimmregisterführerin oder dem Stimmregisterführer durch Stimmrechtsgesuch seine Eintragung verlangen.

Wird dem Gesuch nicht entsprochen, teilt die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer dies dem Gesuchsteller schriftlich mit. Die Mitteilung enthält eine summarische Begründung und den Hinweis, dass der Gesuchsteller innert drei Tagen beim Gemeinderat einen Stimmrechtsentscheid verlangen kann.

Wird ein Stimmrechtsentscheid verlangt, entscheidet der Gemeinderat über das Stimmrechtsgesuch in einem raschen Verfahren, sodass die stimmberechtigte Person nach Möglichkeit noch an der Wahl oder Abstimmung teilnehmen kann.

Art. 96 Strafbestimmungen, Anzeigerecht

Mit Busse von bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer:

  1. als Mitglied von Behörden, des Wahlbüros oder als beigezogene Hilfsperson seine Pflichten, welche ihnen gemäss diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen obliegen, vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt;
  2. sich der Anweisung des Wahlbüros, sich aus dem Stimmlokal zu entfernen bzw. sich davon fernzuhalten (Art. 11), vorsätzlich widersetzt;
  3. an der Landsgemeinde oder der Gemeindeversammlung Ruhe und Ordnung vorsätzlich stört.

Zuständig für das Aussprechen einer Busse sind:

  1. der Gemeinderat oder der Regierungsrat bei Abstimmungen und Wahlen in kantonalen Angelegenheiten;
  2. der Gemeinderat bei Abstimmungen und Wahlen in Gemeindeangelegenheiten.

Die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betrauten Behördenmitglieder, Angestellten des Kantons und der Gemeinden sowie die beigezogenen Hilfspersonen sind zur Mitteilung und Anzeige strafbarer Handlungen berechtigt.

Egress

SBE 2017 25

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
07.05.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung SBE 2017 25
04.05.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 5 geändert SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 12 Abs. 1 geändert SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 32 Abs. 2 eingefügt SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 34a eingefügt SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 2 geändert SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 43 Abs. 2, d. aufgehoben SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 43 Abs. 2, f. geändert SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 43 Abs. 4 aufgehoben SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 59a eingefügt SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 60 Sachüberschrift geänd. SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 60 Abs. 1 geändert SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 60 Abs. 1, e. geändert SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 60 Abs. 1a eingefügt SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 60 Abs. 1b eingefügt SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 60 Abs. 1c eingefügt SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 60 Abs. 2 aufgehoben SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 60 Abs. 3 geändert SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 60 Abs. 3, a. eingefügt SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 60 Abs. 3, b. eingefügt SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 60 Abs. 4 eingefügt SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 60a eingefügt SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 60b eingefügt SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 64 Abs. 4 aufgehoben SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 71 Abs. 1 geändert SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 71 Abs. 4 geändert SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 87 Abs. 1 geändert SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Titel 5a. eingefügt SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 90a eingefügt SBE 2025 46
04.05.2025 01.01.2026 Art. 90b eingefügt SBE 2025 46

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 07.05.2017 01.01.2018 Erstfassung SBE 2017 25
Art. 3 Abs. 5 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 46
Art. 12 Abs. 1 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 46
Art. 32 Abs. 2 04.05.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 46
Art. 34a 04.05.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 46
Art. 37 Abs. 2 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 46
Art. 43 Abs. 2, d. 04.05.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 46
Art. 43 Abs. 2, f. 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 46
Art. 43 Abs. 4 04.05.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 46
Art. 59a 04.05.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 46
Art. 60 04.05.2025 01.01.2026 Sachüberschrift geänd. SBE 2025 46
Art. 60 Abs. 1 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 46
Art. 60 Abs. 1, e. 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 46
Art. 60 Abs. 1a 04.05.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 46
Art. 60 Abs. 1b 04.05.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 46
Art. 60 Abs. 1c 04.05.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 46
Art. 60 Abs. 2 04.05.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 46
Art. 60 Abs. 3 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 46
Art. 60 Abs. 3, a. 04.05.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 46
Art. 60 Abs. 3, b. 04.05.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 46
Art. 60 Abs. 4 04.05.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 46
Art. 60a 04.05.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 46
Art. 60b 04.05.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 46
Art. 64 Abs. 4 04.05.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 46
Art. 71 Abs. 1 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 46
Art. 71 Abs. 4 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 46
Art. 87 Abs. 1 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 46
Titel 5a. 04.05.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 46
Art. 90a 04.05.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 46
Art. 90b 04.05.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 46