Lexipedia

I D/22/3

Verordnung über die politischen Rechte

(VPR)

Vom 21.11.2017 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 34a Absatz 2, Artikel 59a Absatz 4 und Artikel 60a Absatz 2 des Gesetzes über die politischen Rechte[1]*

erlässt:

1. Stimmregister

Art. 1 Funktion, Umfang, Inhalt

Das Stimmregister bildet die ausschliessliche Grundlage für die Stimmberechtigung.

Es umfasst alle in Bundes-, Kantons- und Gemeindeangelegenheiten stimm- und wahlberechtigten Personen.

Es enthält über jede stimm- und wahlberechtigte Person die erforderlichen Angaben zur Identifikation sowie zum Stimm- und Wahlrecht.

Dabei stützt es sich insbesondere auf die Daten des Einwohnerregisters.

Art. 2 Führung

Die Gemeinden bezeichnen eine für die Führung des Stimmregisters zuständige Stelle und bestimmen eine Stimmregisterführerin oder einen Stimmregisterführer.

Die Stelle nimmt Stimmrechtsbescheinigungen vor.

Art. 3 Form

Das Stimmregister ist in elektronischer Form zu führen.

Es muss einen Datentransfer zum kantonalen System der elektronischen Stimmabgabe ermöglichen.

Es darf auf die Daten des Einwohnerregisters zugreifen.

Art. 4 Zuziehende

Niemand darf gleichzeitig im Stimmregister mehrerer Gemeinden eingetragen sein.

Zuziehende sind, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unmittelbar nach der Anmeldung ins Stimmregister einzutragen.

Die für die Führung des Stimmregisters zuständige Stelle kann bei der Herkunftsgemeinde die zur Beurteilung des Stimm- und Wahlrechts geeigneten und erforderlichen Informationen einholen.

Art. 5 Streichungen

Einträge sind zu streichen:

  1. bei Aufgabe des Wohnsitzes in der Gemeinde;
  2. bei Eintritt eines Ausschlussgrundes;
  3. auf Antrag von Personen, die an ihrem Aufenthaltsort politischen Wohnsitz begründen wollen;
  4. im Todesfall.

2. Stimm- und Wahlmaterial

2.1. Stimmrechtsausweis

Art. 6 Inhalt

Der Stimmrechtsausweis wird aufgrund des Stimmregisters erstellt und enthält:

  1. die zur eindeutigen Identifikation der stimmberechtigten Person erforderlichen Angaben;
  2. das Datum der Wahl oder Abstimmung bzw. der Landsgemeinde oder der Gemeindeversammlung;

Bei Wahlen und Abstimmungen an der Urne enthält er zudem:

  1. eine Unterschriftenzeile für die persönliche und briefliche Stimmabgabe;
  2. eine Vermerk- und Unterschriftenrubrik für die Wahlhilfe;
  3. die Identifikations- und Sicherheitselemente für die elektronische Stimmabgabe;
  4. die Angaben zur Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne.

Er kann mit Hinweisen zur Ausübung des Stimm- und Wahlrechts sowie mit weiteren Sicherheitselementen versehen werden.

Im Übrigen richtet sich die Ausgestaltung des Stimmrechtsausweises nach den Weisungen der Staatskanzlei.

Art. 7 Herstellung, Zustellung und Verteilung

Der Stimmrechtsausweis für die Landsgemeinde wird den Gemeinden durch die Staatskanzlei in genügender Anzahl zugestellt.

Die Verteilung des Stimmrechtsausweises für die Landsgemeinde an die Stimmberechtigten erfolgt durch die Gemeinden.

Die Kosten für die Herstellung des Stimmrechtsausweises für die Landsgemeinde und für die Zustellung an die Gemeinden trägt der Kanton. Die Kosten für die Verteilung an die Stimmberechtigten tragen die Gemeinden.

Zieht die Person aus der Gemeinde weg oder verstirbt sie nach der Verteilung, jedoch noch vor der Landsgemeinde, ist der Stimmrechtsausweis unverzüglich zurückzugeben.

Für Herstellung und Verteilung der Stimmrechtsausweise für sämtliche übrigen Wahlen und Abstimmungen sind die Gemeinden zuständig. Sie tragen die Kosten. Sie können die Herstellung an den Kanton delegieren.

Art. 7a * Datenbearbeitung

Die Staatskanzlei ist zwecks Herstellung der Stimmrechtsausweise zur Bearbeitung von Personendaten aus dem Stimmregister der Gemeinden berechtigt. Zur Adressierung erhält sie von den Gemeinden Name, Vorname und Adresse der zum massgeblichen Zeitpunkt im Stimmregister der Gemeinde aufgeführten Stimmberechtigten.

Art. 8 Nachträgliche Abgabe

Der Stimmrechtsausweis für die Landsgemeinde wird nachträglich abgegeben, wenn Stimmberechtigte nach dem ordentlichen Versand in das Stimmregister eingetragen werden oder wenn sie den Nichtempfang oder Verlust glaubhaft machen.

Die Gemeinde kann dafür eine Gebühr erheben.

2.2. Übriges Stimm- und Wahlmaterial

Art. 9 Wahl- und Stimmzettel

Für die Herstellung der Wahl- und Stimmzettel sowie der Listen sind verantwortlich:

  1. der Kanton:
  1. für die Wahl des Regierungsrates;
  2. für die Wahl des Nationalrates;
  3. für die Wahl der beiden Ständeräte;
  4. für Abstimmungen in kantonalen Angelegenheiten.
  1. die Gemeinden:
  1. für die Wahl des Landrates;
  2. für Wahlen in Gemeindeangelegenheiten;
  3. für Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten.

In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist die Staatskanzlei für die kostenlose Zustellung einer genügenden Anzahl Wahl- und Stimmzettel an die Gemeinden oder an eine von ihnen bezeichnete Stelle besorgt. Sie kann ihnen weitere Unterlagen zur Verteilung zustellen.

Die Zustellung des Stimmmaterials für Abstimmungen in Bundesangelegenheiten erfolgt gemäss den Weisungen der Staatskanzlei direkt an die Gemeinden oder an eine von ihnen bezeichnete Stelle.

Die Gemeinden sind für die Verteilung an die Stimmberechtigten besorgt. Sie tragen die Kosten.

Art. 10 Rückantwort-, Wahl- und Stimmzettelumschlag

Der vorfrankierte Rückantwortumschlag sowie der Wahl- und Stimmzettelumschlag werden den Stimmberechtigten von den Gemeinden kostenlos abgegeben.

Art. 11 Landsgemeindememorial

Für die Herstellung und die Zustellung einer genügenden Anzahl Memoriale an die Gemeinden ist die Staatskanzlei zuständig.

Die Gemeinden sind für die Verteilung des Memorials an die Stimmberechtigten besorgt.

Die Kosten für die Herstellung und Zustellung trägt der Kanton; die Kosten für die Verteilung die Gemeinden.

Art. 11a * Verzicht auf das Landsgemeindememorial

Stimmberechtigte können auf die Zustellung des Landsgemeindememorials in physischer Form verzichten.

Der Verzicht ist der für die Führung des Stimmregisters zuständigen Stelle der Gemeinde mitzuteilen.

Ein Verzicht gilt für alle Stimmberechtigten, die im gleichen Haushalt leben. Davon ausgenommen sind Kollektivhaushalte.

Art. 12 Nachträgliche Abgabe

Das Stimm- und Wahlmaterial wird nachträglich abgegeben, wenn Stimmberechtigte nach dem ordentlichen Versand in das Stimmregister eingetragen werden oder den Nichtempfang oder Verlust der Unterlagen glaubhaft machen.

Die Gemeinde kann dafür eine Gebühr erheben.

3. Wahlen und Abstimmungen an der Urne

3.1. Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen

3.1.1. Termine

Art. 13 Abstimmungstermine

Der Regierungsrat legt die Termine für die Gesamterneuerungswahl des Landrates, des Regierungsrates und der Gemeindevorsteherschaften spätestens sechs Monate vor dem Abstimmungstag fest.

Die Gesamterneuerungswahl des Regierungsrates ist vor der Landsgemeinde durchzuführen, an welcher die Amtszeit abläuft.

Die Gesamterneuerungswahl der beiden Ständeräte findet gleichzeitig mit der Gesamterneuerungswahl des Nationalrates statt.

Art. 14 Sperrtage

Der Abstimmungstag darf nicht mit folgenden Tagen zusammenfallen:

  1. Neujahrstag;
  2. Ostersonntag;
  3. Landsgemeindesonntag;
  4. Pfingstsonntag;
  5. eidgenössischer Bettag;
  6. Allerheiligen;
  7. Weihnachtstage.

Art. 15 Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise

Die Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise bei Wahlen im Verhältniswahlverfahren erfolgt gleichzeitig mit der Festlegung des Abstimmungstermins durch den Regierungs- bzw. den Gemeinderat.

Die Ergebnisse der Verteilung sind im Amtsblatt bekannt zu geben.

3.1.2 Anmeldeverfahren bei Wahlen im Mehrheitswahlverfahren *

Art. 16 Angaben *

… *

Die Anmeldung der Kandidatur hat zu enthalten: *

  1. amtliche Namen und Vornamen;
  2. Namen und Vornamen, unter denen die Person politisch oder im Alltag bekannt ist;
  3. Geschlecht;
  4. Geburtsdatum;
  5. Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl;
  6. Heimatorte einschliesslich Kantonszugehörigkeit;
  7. Zugehörigkeit zu einer Partei bzw. einer politischen Gruppierung;
  8. Beruf;
  9. eindeutige Bezeichnung des angestrebten Amtes.

… *

3.1.3. Wahlvorschläge und Listen bei Wahlen im Verhältniswahlverfahren

Art. 18 Bereinigung der Wahlvorschläge

Die eingereichten Wahlvorschläge können auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.

Das kommunale Wahlbüro prüft sie auf die gesetzlichen Erfordernisse und die Gültigkeit der Unterschriften.

Es ist für die Bereinigung der Wahlvorschläge und die Erstellung der Listen zuständig.

Bei der Bereinigung von Wahlvorschlägen werden gestrichen:

  1. vorgeschlagene Personen, die nicht identifizierbar sind;
  2. vorgeschlagene Personen, die nicht wahlfähig sind;
  3. vorgeschlagene Personen, die mehr als zweimal aufgeführt sind;
  4. vorgeschlagene Personen, die bereits auf einem anderen Wahlvorschlag desselben Wahlkreises aufgeführt sind;
  5. überzählige vorgeschlagene Personen von unten nach oben und von rechts nach links.

Art. 19 Ergänzung der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können nach der Bereinigung durch die für den Wahlvorschlag verantwortliche Person ergänzt werden, wenn:

  1. vorgeschlagene Personen gestrichen werden mussten;
  2. die Unterschrift vorgeschlagener Personen fehlt;
  3. die Listenbezeichnung aufgrund von Verwechslungsgefahr angepasst werden muss.

Für die Ergänzung ist der für den Wahlvorschlag verantwortlichen Person eine Frist von drei Tagen anzusetzen.

Sofern sie nichts anderes verlangt, werden gemeldete Ersatzvorschläge am Ende angereiht.

Art. 20 Listennummern

Die Auslosung der Listennummern erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des kommunalen Wahlbüros unter Anwesenheit von mindestens zwei weiteren Personen.

Die Auslosung ist öffentlich zugänglich. Die Gemeinden sorgen für eine angemessene Information der Öffentlichkeit über Zeitpunkt und Ort der Auslosung.

Das Los wird manuell gezogen.

Art. 21 Listen

Die Listen sind auf Papier gleicher Grösse und gleicher Farbe herzustellen.

Sie sind mit einer Listenbezeichnung, einer Listennummer und einer allfälligen Listenverbindung zu versehen.

Zusätze hinter den Namen der kandidierenden Personen wie «bisher» oder «neu» sind nicht erlaubt.

Die Gemeinden machen die Listen inklusive Listenbezeichnung, Listennummer und allfälligen Listenverbindungen der Öffentlichkeit angemessen bekannt.

3.1.4. Einsatz des elektronischen Stimmkanals

Art. 22 Wahlen und Abstimmungen in Bundes- und Kantonsangelegenheiten

Der Regierungsrat beschliesst unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 GPR über den Einsatz des elektronischen Stimmkanals.

Er holt beim Bund die erforderliche Grundbewilligung ein und kann ergänzende Weisungen erlassen.

Die Staatskanzlei:

  1. holt beim Bund die Bewilligung für die einzelnen Wahlen und Abstimmungen ein;
  2. überwacht den Ablauf der elektronischen Stimmabgabe;
  3. kontrolliert zusammen mit den kommunalen Wahlbüros das Doppelstimmverbot;
  4. entschlüsselt die elektronisch abgegebenen Stimmen;
  5. bestätigt die elektronischen Ergebnisse;
  6. leitet die elektronischen Ergebnisse an die kommunalen Wahlbüros weiter.

Die kommunalen Wahlbüros berücksichtigen die übermittelten elektronischen Ergebnisse bei der Auszählung und Ermittlung ihrer Ergebnisse.

Für die Beobachtung der Entschlüsselung und der Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen kann der Regierungsrat ein unabhängiges Prüforgan einsetzen.

Art. 23 Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten

Der Regierungsrat kann den Gemeinden den elektronischen Stimmkanal für Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten auf entsprechendes Gesuch des Gemeinderates hin zur Verfügung stellen.

Die kommunalen Wahlbüros erfüllen die Aufgaben der Staatskanzlei nach Artikel 22 Absatz 3 sinngemäss. Sie arbeiten dazu mit der Staatskanzlei zusammen und können ihr einzelne Aufgaben ganz oder teilweise übertragen.

Fallen Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten mit solchen in Bundes- oder Kantonsangelegenheiten zusammen, so trägt der Kanton die Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Einsatz des kantonalen Systems anfallen. In den übrigen Fällen tragen die Gemeinden die Kosten.

3.2. Stimmabgabe

Art. 24 Urnenstandorte und -öffnungszeiten

Der Gemeinderat:

  1. setzt die Urnenstandorte und -öffnungszeiten am Abstimmungstag und an den Vortagen fest;
  2. bezeichnet die Amtsstelle der Gemeindeverwaltung, bei welcher die Stimmberechtigten ihre Stimme durch Abgabe eines verschlossenen gesonderten Umschlags abgeben können.

Fällt eine Wahl oder Abstimmung mit einer Gemeindeversammlung zusammen, so ist die Urne bei Beginn der Versammlung zu schliessen.

Die Stimmberechtigten sind über die Urnenstandorte und -öffnungszeiten sowie über die Möglichkeiten der vorzeitigen persönlichen Stimmabgabe gemäss Absatz 1 Buchstabe b angemessen zu informieren.

Art. 25 Elektronische Urne

Die elektronische Urne wird am viertletzten Montag vor dem Abstimmungstag um 12.00 Uhr geöffnet.

Sie schliesst am letzten Vortag vor dem Abstimmungstag um 12.00 Uhr.

Massgebend ist die Schweizer Zeit, das heisst die Mitteleuropäische Zeit (MEZ) unter Berücksichtigung der Sommerzeit gemäss Bundesgesetz über das Messwesen[2].

Art. 26 Briefliche Stimmabgabe

Die briefliche Stimmabgabe kann per Post oder durch Einwurf in einem vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung erfolgen.

Der Gemeinderat bezeichnet die Briefkästen der Gemeindeverwaltung, bei welchen die briefliche Stimmabgabe durch Einwurf möglich ist, und sorgt für eine angemessene Information der Stimmberechtigten.

Die Sendung hat den unterschriebenen Stimmrechtsausweis sowie den Wahl- und Stimmzettelumschlag mit je einem Stimm- oder Wahlzettel in der gleichen Sache zu enthalten.

Sie ist rechtzeitig aufzugeben, sodass sie spätestens am Abstimmungstag beim kommunalen Wahlbüro eingeht.

Das kommunale Wahlbüro sorgt dafür, dass die vom Gemeinderat bezeichneten Briefkästen der Gemeindeverwaltung im Zeitpunkt der Schliessung der letzten Urne in der Gemeinde am Abstimmungstag nochmals geleert und die darin enthaltenen Sendungen bei der Auszählung berücksichtigt werden.

Art. 27 Elektronische Stimmabgabe

Die Stimmberechtigten üben ihr Stimmrecht im Internet auf einer speziellen Seite für die elektronische Stimmabgabe aus.

Die stimmberechtigte Person, die ihre Stimme elektronisch abgibt:

  1. gibt die vorgesehenen Authentifizierungsmerkmale auf der Benutzerplattform ein;
  2. füllt den elektronischen Wahl- und Stimmzettel aus;
  3. kann die Korrektheit der Stimmabgabe anhand von Merkmalen überprüfen;
  4. bestätigt die Stimmabgabe durch Eingabe der vorgesehenen Authentifizierungsmerkmale.

Die elektronische Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie:

  1. nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung erfolgt;
  2. nicht bis zur Schliessung der elektronischen Urne (Art. 25) eintrifft;
  3. nicht entschlüsselt und gelesen werden kann;
  4. missbräuchlich erfolgt.

Die abgegebenen Stimmen werden durch das kantonale System der elektronischen Stimmabgabe von den personenbezogenen Daten so getrennt, dass sie einander nicht wieder zugeordnet werden können.

Art. 28 Urnenabgabe

Das kommunale Wahlbüro kontrolliert vor der erstmaligen Öffnung der Stimmlokale, ob die Urnen leer sind.

Die Urnen sind deutlich zu kennzeichnen und durch Schlösser, Plomben oder Siegel zu sichern. Sie dürfen erst am Abstimmungstag für die Auszählung geöffnet und geleert werden.

Im Stimmlokal dürfen keine Unterlagen aufliegen, insbesondere keine Wahl- und Stimmzettel.

Die Stimmberechtigten haben den unterzeichneten Stimmrechtsausweis im Stimmlokal abzugeben. Hierauf legen sie ihren Wahl- oder Stimmzettel in die Urne.

Das kommunale Wahlbüro überwacht die Stimmabgabe. Es achtet insbesondere darauf, dass:

  1. die unterzeichneten Stimmrechtsausweise nur von den dazu berechtigten Personen abgegeben werden;
  2. im Falle eines Botengangs die stellvertretende Person ihren eigenen Stimmrechtsausweis ebenfalls abgibt;
  3. die Wahl- und Stimmzettel nur von dazu berechtigten Personen in die Urne gelegt werden.

Den Mitgliedern der kommunalen Wahlbüros ist es untersagt:

  1. Einsicht in die abgegebenen Wahl- und Stimmzettel zu nehmen;
  2. Wahl- und Stimmzettel für Dritte auszufüllen;
  3. gegenüber Dritten personenbezogene Angaben über die Stimmabgabe zu machen.

3.3. Ermittlung der Ergebnisse

Art. 29 Auszählung

Die Auszählung erfolgt unter gegenseitiger Kontrolle der Beteiligten nach den Weisungen der Wahlbüros.

Der Einsatz von Verfahren zur automatisierten Auszählung gemäss Artikel 16 Absatz 4 GPR ist der Staatskanzlei vorgängig zu melden.

Wird am Abstimmungstag mit der Auszählung vor dem Schliessen der Urnen begonnen, so sind die daran Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Kontakt mit Stimmberechtigten und der Öffentlichkeit ist zu vermeiden. Die Bekanntgabe von Zwischen- und Endergebnissen ist ihnen untersagt. 

Die Wahlzettel, Stimmzettel und Listen sind in gültige, leere und ungültige zu trennen. Anschliessend sind die massgebenden Stimmen auf den gültigen Wahlzetteln, Stimmzetteln und Listen zu ermitteln und auszuzählen.

Auf den für ungültig erklärten Wahlzetteln, Stimmzetteln und Listen ist der Ungültigkeitsgrund zu vermerken. Die Ungültigkeit ist von einem Mitglied des Wahlbüros durch Unterschrift zu bestätigen.

Art. 30 Bereinigung der Wahlzettel und Listen

Auf den gültigen Wahlzetteln und Listen sind der Reihe nach zu streichen:

  1. Namen nicht identifizierbarer Personen;
  2. Namen nicht wahlfähiger Personen;
  3. Namen nicht kandidierender Personen bei einer Wahl im Verhältniswahlverfahren;
  4. Namen seit der Bereinigung der Wahlvorschläge verstorbener kandidierender Personen bei einer Wahl im Verhältniswahlverfahren;
  5. Wiederholungen von Namen, die bei einer Wahl im Verhältniswahlverfahren mehr als zweimal aufgeschrieben sind;
  6. Wiederholungen von Namen, die bei einer Wahl im Mehrheitswahlverfahren mehr als einmal aufgeschrieben sind;
  7. Namen überzähliger Personen von unten nach oben und von rechts nach links.

Die Streichungen und Markierungen sind als solche erkennbar vorzunehmen.

Zur Prüfung der Wahlfähigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b können die kommunalen Wahlbüros auf die kantonale Datenplattform gemäss Artikel 14 des Einführungsgesetzes zum Registerharmonisierungsgesetz[3] zugreifen.

Art. 31 Unveränderte und veränderte Listen

Nach ihrer Bereinigung sind die gültigen Listen in unveränderte und veränderte zu trennen.

Als unveränderte Listen gelten jene, die vollständig der gedruckten Liste entsprechen.

Die unveränderten Listen werden nach Listenbezeichnungen sortiert und ausgezählt. Anschliessend werden die veränderten ausgezählt, wobei die Zahl der Kandidaten-, Zusatz- und leeren Stimmen stets der Anzahl Mandate des Wahlkreises entsprechen muss.

Art. 32 Ergebnisse und Sitzverteilung

Die Staatskanzlei ermittelt die Ergebnisse gestützt auf die übermittelten Gemeindeergebnisse:

  1. bei Regierungsratswahlen;
  2. bei der Wahl des Nationalrates;
  3. bei der Wahl der beiden Ständeräte;
  4. bei Abstimmungen in Bundes- und Kantonsangelegenheiten.

Die Ermittlung der Ergebnisse und die Sitzverteilung bei Landratswahlen erfolgen durch die kommunalen Wahlbüros gestützt auf die von der Staatskanzlei festgelegten Wahlkreisdivisoren.

Die Ermittlung der Ergebnisse bei Abstimmungen und Wahlen in Gemeindeangelegenheiten erfolgt durch das kommunale Wahlbüro.

3.4. Meldung und Veröffentlichung der Ergebnisse

Art. 33 Meldung und Protokollierung

Bei Wahlen und Abstimmungen in Bundes- und Kantonsangelegenheiten melden die kommunalen Wahlbüros die Gemeindeergebnisse unmittelbar nach der Auszählung telefonisch und elektronisch der Staatskanzlei.

Das Protokoll der Gemeindeergebnisse hat zu enthalten:

  1. Ort, Tage und Zeiten, während denen die Urnenabgabe möglich war;
  2. die Namen der Mitglieder des kommunalen Wahlbüros;
  3. die zu ermittelnden Werte gemäss Artikel 20 GPR.

Das Protokoll ist:

  1. im Doppel auszufertigen;
  2. durch die Leiterin oder den Leiter des kommunalen Wahlbüros zusammen mit einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen;
  3. bei Wahlen und Abstimmungen in Bundes- und Kantonsangelegenheiten am nächsten Arbeitstag der Staatskanzlei zuzustellen.

Art. 34 Veröffentlichung Ergebnisse

Eine Information der Öffentlichkeit und der Medien über die Ergebnisse am Abstimmungstag darf nicht vor 12.00 Uhr erfolgen.

Die Staatskanzlei informiert die Öffentlichkeit angemessen über die Gesamtergebnisse von Wahlen und Abstimmungen in Bundes- und Kantonsangelegenheiten.

Die Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt erfolgt unter Hinweis auf das Rechtsmittel.

Art. 35 Aufbewahrung und Vernichtung der Stimmunterlagen

Die Wahl- und Stimmzettel sowie die Stimmrechtsausweise sind nach der Auszählung sortiert und verschlossen aufzubewahren.

Bei Wahlen und Abstimmungen in Bundes- und Kantonsangelegenheiten sind sie zusammen mit dem Protokoll der Ergebnisse der Staatskanzlei zuzustellen.

Die Vernichtung erfolgt frühestens drei Monate nach dem Abstimmungstag, nicht jedoch vor rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren respektive vor dem Erwahrungsbeschluss des Bundesrates bei Wahlen und Abstimmungen in Bundesangelegenheiten.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Auswertung des Stimmverhaltens.

Für die Löschung der Daten aus der elektronischen Stimmabgabe gelten die Bestimmungen sinngemäss.

3.5. Verzicht, Nachrücken und Losentscheid

Art. 36 Verzicht

Der Verzicht hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen:

  1. gegenüber der Staatskanzlei bei Regierungsratswahlen;
  2. gegenüber den Gemeindekanzleien zuhanden des Gemeinderates bei Landratswahlen und Wahlen in Gemeindeangelegenheiten;

Die Verzichtserklärung muss innert gesetzlicher Frist während der Öffnungszeiten bei der Staats- bzw. Gemeindekanzlei eingehen.

Die Bestimmungen gelten sinngemäss für die Erklärung nach Artikel 54 GPR.

Art. 37 Nachrücken

Der Gemeinderat erklärt die gemäss Artikel 56 GPR nachrückende Person als gewählt.

Art. 38 Losentscheid

Das Los ist zu ziehen durch:

  1. die Leiterin oder den Leiter des kommunalen Wahlbüros bei Gemeindewahlen;
  2. die Leiterin oder den Leiter des kantonalen Wahlbüros bei Regierungsratswahlen, Ständerats- und Nationalratswahlen sowie bei Landratswahlen in Fällen nach Artikel 54 Absatz 2 GPR.

Das Los ist unter Beisein von zwei Mitgliedern des jeweiligen Wahlbüros zu ziehen.

4. Wahlen und Abstimmungen an der Landsgemeinde

Art. 39 Einberufung

Die Einberufung der Landsgemeinde erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatt.

Art. 39a * Massnahmen für Stimmberechtigte mit Behinderungen

Stimmberechtigte mit Behinderungen oder ihre Vertretung haben ihre Bedürfnisse betreffend die Ausübung ihres Stimmrechts einzureichen:

  1. bis spätestens 14 Tage vor der Landsgemeinde bei der Staatskanzlei;
  2. bis spätestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung bei der Gemeindekanzlei.

Art. 39b * Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme

Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme sind:

  1. kostenloser öffentlicher Verkehr für Stimmberechtigte sowie Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre;
  2. Hütedienst für die Kinder von Stimmberechtigten für die Dauer der Landsgemeinde.

Art. 40 Ausübung des Stimmrechts

Das Stimmrecht wird durch Hochhalten des Stimmrechtsausweises ausgeübt.

Art. 41 Akkreditierung der Medien und Gäste

Die Akkreditierung der Medien und der Gäste erfolgt durch die Staatskanzlei.

Art. 42 Protokollierung

Für die Protokollierung der Landsgemeinde und die Veröffentlichung im amtlichen Bild- und Tonarchiv ist die Staatskanzlei verantwortlich.

5. Volksbegehren

Art. 43 Stimmrechtsbescheinigung

Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn die unterzeichnende Person am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist.

Wird die Stimmrechtsbescheinigung verweigert, ist dies mit einem der Stichworte gemäss Artikel 19 Absatz 2 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte[4] zu begründen.

Art. 44 Einreichung Unterschriftenlisten

Die Unterschriftenlisten sind bis spätestens am letzten Tag der Referendumsfrist während der Öffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei einzureichen.

Läuft die Sammelfrist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ab, so können die Unterschriftenlisten noch während der Öffnungszeiten des nächstfolgenden Werktages eingereicht werden.

Art. 45 Vernichtung Unterschriftenlisten

Die Unterschriftenlisten sind zu vernichten, wenn der Entscheid über das Zustandekommen des Volksbegehrens rechtskräftig geworden ist.

6. Schlussbestimmungen

Egress

SBE 2017 26

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
21.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung SBE 2017 26
25.04.2023 01.05.2023 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE 2023 14
25.04.2023 01.05.2023 Art. 16 Abs. 2 geändert SBE 2023 14
25.04.2023 01.05.2023 Art. 16 Abs. 2, a. eingefügt SBE 2023 14
25.04.2023 01.05.2023 Art. 16 Abs. 2, b. eingefügt SBE 2023 14
25.04.2023 01.05.2023 Art. 16 Abs. 2, c. eingefügt SBE 2023 14
25.04.2023 01.05.2023 Art. 16 Abs. 2, d. eingefügt SBE 2023 14
25.04.2023 01.05.2023 Art. 16 Abs. 2, e. eingefügt SBE 2023 14
25.04.2023 01.05.2023 Art. 16 Abs. 2, f. eingefügt SBE 2023 14
25.04.2023 01.05.2023 Art. 16 Abs. 2, g. eingefügt SBE 2023 14
25.04.2023 01.05.2023 Art. 16 Abs. 2, h. eingefügt SBE 2023 14
25.04.2023 01.05.2023 Art. 16 Abs. 2, i. eingefügt SBE 2023 14
25.04.2023 01.05.2023 Art. 16 Abs. 2, j. eingefügt SBE 2023 14
25.04.2023 01.05.2023 Art. 46 aufgehoben SBE 2023 14
09.12.2025 01.01.2026 Ingress geändert SBE 2025 47
09.12.2025 01.01.2026 Art. 7a eingefügt SBE 2025 47
09.12.2025 01.01.2026 Art. 11a eingefügt SBE 2025 47
09.12.2025 01.01.2026 Titel 3.1.2 geändert SBE 2025 47
09.12.2025 01.01.2026 Art. 16 Sachüberschrift geänd. SBE 2025 47
09.12.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 1 aufgehoben SBE 2025 47
09.12.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 2 geändert SBE 2025 47
09.12.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 2, i. geändert SBE 2025 47
09.12.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 2, j. aufgehoben SBE 2025 47
09.12.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 3 aufgehoben SBE 2025 47
09.12.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 4 aufgehoben SBE 2025 47
09.12.2025 01.01.2026 Art. 17 aufgehoben SBE 2025 47
09.12.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 4, e. geändert SBE 2025 47
09.12.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 4, f. aufgehoben SBE 2025 47
09.12.2025 01.01.2026 Art. 19 Abs. 1, c. aufgehoben SBE 2025 47
09.12.2025 01.01.2026 Art. 39a eingefügt SBE 2025 47
09.12.2025 01.01.2026 Art. 39b eingefügt SBE 2025 47

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 21.11.2017 01.01.2018 Erstfassung SBE 2017 26
Ingress 09.12.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 47
Art. 7a 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 47
Art. 11a 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 47
Titel 3.1.2 09.12.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 47
Art. 16 09.12.2025 01.01.2026 Sachüberschrift geänd. SBE 2025 47
Art. 16 Abs. 1 25.04.2023 01.05.2023 geändert SBE 2023 14
Art. 16 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 47
Art. 16 Abs. 2 25.04.2023 01.05.2023 geändert SBE 2023 14
Art. 16 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 47
Art. 16 Abs. 2, a. 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 14
Art. 16 Abs. 2, b. 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 14
Art. 16 Abs. 2, c. 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 14
Art. 16 Abs. 2, d. 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 14
Art. 16 Abs. 2, e. 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 14
Art. 16 Abs. 2, f. 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 14
Art. 16 Abs. 2, g. 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 14
Art. 16 Abs. 2, h. 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 14
Art. 16 Abs. 2, i. 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 14
Art. 16 Abs. 2, i. 09.12.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 47
Art. 16 Abs. 2, j. 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 14
Art. 16 Abs. 2, j. 09.12.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 47
Art. 16 Abs. 3 09.12.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 47
Art. 16 Abs. 4 09.12.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 47
Art. 17 09.12.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 47
Art. 18 Abs. 4, e. 09.12.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 47
Art. 18 Abs. 4, f. 09.12.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 47
Art. 19 Abs. 1, c. 09.12.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 47
Art. 39a 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 47
Art. 39b 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 47
Art. 46 25.04.2023 01.05.2023 aufgehoben SBE 2023 14