Die Auszählung erfolgt unter gegenseitiger Kontrolle der Beteiligten nach den Weisungen der Wahlbüros.
Der Einsatz von Verfahren zur automatisierten Auszählung gemäss Artikel 16 Absatz 4 GPR ist der Staatskanzlei vorgängig zu melden.
Wird am Abstimmungstag mit der Auszählung vor dem Schliessen der Urnen begonnen, so sind die daran Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Kontakt mit Stimmberechtigten und der Öffentlichkeit ist zu vermeiden. Die Bekanntgabe von Zwischen- und Endergebnissen ist ihnen untersagt.
Die Wahlzettel, Stimmzettel und Listen sind in gültige, leere und ungültige zu trennen. Anschliessend sind die massgebenden Stimmen auf den gültigen Wahlzetteln, Stimmzetteln und Listen zu ermitteln und auszuzählen.
Auf den für ungültig erklärten Wahlzetteln, Stimmzetteln und Listen ist der Ungültigkeitsgrund zu vermerken. Die Ungültigkeit ist von einem Mitglied des Wahlbüros durch Unterschrift zu bestätigen.