Lexipedia

I D/24/1

Publikationsgesetz *

(PubG)

Vom 04.05.2014 (Stand 01.01.2021)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2014)

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Veröffentlichung des kantonalen Rechtsstoffes sowie weiterer rechtlich vorgeschriebener behördlicher Bekanntmachungen für das ganze Kantonsgebiet im Amtsblatt und in Behördenverzeichnissen. *

Art. 2 Bestandteile der Gesetzessammlung; Erscheinungsform

Die Gesetzessammlung besteht aus einer nach Datum der Veröffentlichung geordneten Sammlung der behördlichen Erlasse (SBE) und einer nach Sachgebiet geordneten Sammlung des geltenden glarnerischen Rechts (GS).

Die Gesetzessammlung wird im Internet veröffentlicht; der Zugang ist unentgeltlich. Sie ist zudem in der Staatskanzlei einsehbar.

Art. 3 Inhalt der Gesetzessammlung

In der Gesetzessammlung werden veröffentlicht:

  1. die Kantonsverfassung, die Gesetze und die übrigen allgemeinverbindlichen Erlasse der Landsgemeinde;
  2. die allgemeinverbindlichen Erlasse des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichtsbehörden, der Departemente und anderer Verwaltungseinheiten sowie der juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts;
  3. die Konkordate und die weiteren Vereinbarungen des Kantons, die allgemeinverbindliche Bestimmungen enthalten, sowie die rechtssetzenden Erlasse interkantonaler Organe;
  4. die Beschlüsse der Landsgemeinde über frei bestimmbare Ausgaben und über Beteiligungen des Kantons.

Der Regierungsrat kann Ausnahmen zu Absatz 1 sowie die Veröffentlichung weiterer Rechtsakte in der Gesetzessammlung vorsehen.

Art. 4 Ausserordentliche Veröffentlichung des Rechtsstoffes

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Veröffentlichung des in die Gesetzessammlung gehörenden Rechtsstoffes auf andere Weise  erfolgen.

Die Veröffentlichung in der Gesetzessammlung wird so bald als möglich nachgeholt.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 5 Wiedergabesicherheit und Rückverfolgbarkeit; Berichtigung

Der Regierungsrat sorgt für die Wiedergabesicherheit und Rückverfolgbarkeit des Rechtsstoffes. Er regelt die Berichtigung von fehlerhaften Veröffentlichungen.

Art. 6 Wirksamkeit; massgebliche Veröffentlichung in der Gesetzessammlung

Erlasse und allgemeinverbindliche Bestimmungen von Vereinbarungen verpflichten Personen nur, wenn sie gemäss diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen veröffentlicht worden sind.

Bei dem in die Gesetzessammlung gehörenden Rechtsstoff ist bezüglich Veröffentlichungsdatum und  Inhalt die SBE massgebend.

Art. 7 Weitere Informationsquellen zum Rechtsstoff

Der Regierungsrat kann eine ergänzende Information zur Entwicklung des kantonalen Rechts im Amtsblatt  vorsehen. Er kann zudem die Vollzugsbehörde ermächtigen, Separatdrucke bestimmter Erlasse oder Vereinbarungen zum Selbstkostenpreis abzugeben.

Art. 8 Inhalt des Amtsblattes; Erscheinungsform; Massgeblichkeit *

Das Amtsblatt enthält die rechtlich vorgeschriebenen behördlichen Bekanntmachungen für das ganze Kantonsgebiet, soweit sie nicht Gegenstand der Gesetzessammlung sind.

Es enthält zudem weitere Bekanntmachungen des Kantons, der Gemeinden und der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie Bekanntmachungen von Organisationen des Privatrechts, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind.

Das Amtsblatt wird im Internet veröffentlicht; der Zugang ist unentgeltlich. Es ist in der Staatskanzlei einsehbar. *

Massgeblich ist die im Internet veröffentlichte Fassung. *

Der Regierungsrat regelt: *

  1. die Erscheinungsweise;
  2. den Erscheinungsrhythmus;
  3. die Berichtigung von fehlerhaften Bekanntmachungen.

Der Regierungsrat sorgt für die Wiedergabesicherheit und Rückverfolgbarkeit der Bekanntmachungen. *

Er stellt die Daten des Amtsblattes lokalen Printmedien in geeigneter Form und kostenlos zur Verfügung. Über einen Verzicht entscheidet der Landrat. *

Art. 9 Kostenpflichtige Veröffentlichungen; Abonnementskosten *

Für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen der Gemeinden, der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Organisationen des Privatrechts im Amtsblatt werden Kosten nach Aufwand erhoben. Derselbe Kostenbezug erfolgt für Bekanntmachungen von kantonalen Behörden, zu denen bestimmte Personen Anlass geben. *

Für den Bezug des Amtsblattes in gedruckter Form oder als Abonnement können Kosten nach Aufwand erhoben werden. *

Der Regierungsrat legt die Gebührenansätze fest und regelt die Erhebung der Gebühren. *

Art. 10 * Behördenverzeichnis

Das Behördenverzeichnis informiert über die geltende Organisation und personelle Besetzung von Behörden und Verwaltung sowie weiteren Organisationen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen.

Aus den Eintragungen im Behördenverzeichnis können weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden.

Der Regierungsrat regelt die Erscheinungsform und -weise sowie die Einsehbarkeit.

Art. 11 * Veröffentlichung von Personendaten

Veröffentlichungen nach diesem Gesetz dürfen Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten enthalten, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks der Bekanntmachung geeignet und notwendig ist.

Der Regierungsrat legt die Zeiträume fest, während derer die Veröffentlichungen über eine Suchfunktion erschlossen werden. Er berücksichtigt dabei die Interessen der Öffentlichkeit und die privaten Interessen.

Egress

SBE 2014 34

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.2014 15.08.2014 Erlass Erstfassung SBE 2014 34
05.05.2019 01.01.2021 Erlasstitel geändert SBE 2020 40
05.05.2019 01.01.2021 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2020 40
05.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 40
05.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 3 geändert SBE 2020 40
05.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 3a eingefügt SBE 2020 40
05.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 4 geändert SBE 2020 40
05.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 4, a. eingefügt SBE 2020 40
05.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 4, b. eingefügt SBE 2020 40
05.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 4, c. eingefügt SBE 2020 40
05.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 5 eingefügt SBE 2020 40
05.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 6 eingefügt SBE 2020 40
05.05.2019 01.01.2021 Art. 9 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 40
05.05.2019 01.01.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2020 40
05.05.2019 01.01.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert SBE 2020 40
05.05.2019 01.01.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert SBE 2020 40
05.05.2019 01.01.2021 Art. 10 eingefügt SBE 2020 40
05.05.2019 01.01.2021 Art. 11 eingefügt SBE 2020 40

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 04.05.2014 15.08.2014 Erstfassung SBE 2014 34
Erlasstitel 05.05.2019 01.01.2021 geändert SBE 2020 40
Art. 1 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2021 geändert SBE 2020 40
Art. 8 05.05.2019 01.01.2021 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 40
Art. 8 Abs. 3 05.05.2019 01.01.2021 geändert SBE 2020 40
Art. 8 Abs. 3a 05.05.2019 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 40
Art. 8 Abs. 4 05.05.2019 01.01.2021 geändert SBE 2020 40
Art. 8 Abs. 4, a. 05.05.2019 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 40
Art. 8 Abs. 4, b. 05.05.2019 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 40
Art. 8 Abs. 4, c. 05.05.2019 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 40
Art. 8 Abs. 5 05.05.2019 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 40
Art. 8 Abs. 6 05.05.2019 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 40
Art. 9 05.05.2019 01.01.2021 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 40
Art. 9 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2021 geändert SBE 2020 40
Art. 9 Abs. 2 05.05.2019 01.01.2021 geändert SBE 2020 40
Art. 9 Abs. 3 05.05.2019 01.01.2021 geändert SBE 2020 40
Art. 10 05.05.2019 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 40
Art. 11 05.05.2019 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 40