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I D/24/2

Publikationsverordnung *

(PubV)

Vom 12.08.2014 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Publikationsgesetz[1]*

erlässt:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Publikationsgesetz. Sie regelt zudem die durch den Kanton zu gewährleistende Einsichtnahme in Rechtsquellen des Bundes.

Art. 2 Zusätzliche Inhalte der Gesetzessammlung

In der Gesetzessammlung werden ausser den im Gesetz aufgeführten Gegenständen veröffentlicht:

  1. die Beschlüsse über kantonale Schutzgebiete;
  2. die vom Kanton erteilten Konzessionen, soweit der Inhalt von öffentlichem Interesse ist;
  3. die Statuten von Zweckverbänden;
  4. die grundlegenden Erlasse der Landeskirchen.

Die Wirkamkeit des in den Buchstaben c und d aufgeführten Rechtsstoffes richtet sich nach der Gemeindegesetzgebung bzw. den kirchlichen Vorschriften.

Weitere Erlasse können in die Gesetzessammlung aufgenommen werden, soweit an deren Publikation ein öffentliches Interesse besteht.

Art. 3 Ausnahmen von der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung

Nicht in der Gesetzessammlung veröffentlicht werden:

  1. allgemeinverbindliche Erlasse, die einen konkreten Sachverhalt regeln (Allgemeinverfügungen);
  2. die Statuten und Reglemente der Glarner Kantonalbank sowie die Erlasse der übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts, soweit deren Inhalt keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Bürgerinnen und Bürger hat.

Von der Veröffentlichung des interkantonalen Rechts in der Gesetzessammlung kann abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Publikation des Bundes oder auf interkantonaler Ebene zur Verfügung steht. In diesem Fall wird in der Gesetzessammlung auf die ausserkantonale Publikation verwiesen.

Im Übrigen kann von der Veröffentlichung von Erlassen und Vereinbarungen des Kantons und interkantonaler Organe in der Gesetzessammlung abgesehen werden, wenn sie sich an einen begrenzten, abschliessend bestimmbaren Personenkreis richten und dessen Information auf andere Weise sichergestellt wird.

Art. 4 Zeitpunkt der Veröffentlichung

Die Veröffentlichung der allgemeinverbindlichen Erlasse und Vereinbarungen erfolgt in der Sammlung Behördlicher Erlasse (SBE) in der Regel mindestens zehn Tage vor dem Inkrafttreten.

Art. 5 Ausserordentliche Veröffentlichung des Rechtsstoffes

Die ausserordentliche Veröffentlichung des in die Gesetzessammlung gehörenden Rechtsstoffes erfolgt, wenn die Publikation in der Gesetzessammlung durch aussergewöhnliche Umstände verunmöglicht ist oder  die Wirksamkeit auf besondere Weise sichergestellt werden muss.

Die Veröffentlichung erfolgt nach Weisung des Regierungsrates in Radio, Fernsehen, durch Flugblätter oder auf andere Weise.

Art. 6 Berichtigung und Aktualisierung von Rechtstexten

Fehler in Rechtstexten, die offensichtlich nicht dem Beschluss des erlassenden Organs entsprechen, werden berichtigt, soweit sich der korrekte Inhalt zweifelsfrei feststellen lässt.

Berichtigungen gemäss Absatz 1 erfolgen namentlich bei Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehlern sowie falschen Verweisen, gesetzgebungstechnischen Fehlern und begrifflichen Unstimmigkeiten.

Angaben in Rechtstexten wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen, die geändert haben, werden durch Fussnotenhinweise aktualisiert.

Art. 7 Verzeichnis des neu veröffentlichten Rechtsstoffes

Im Amtsblatt erscheint regelmässig ein Verzeichnis des neu in der Gesetzessammlung veröffentlichten Rechtsstoffes unter Angabe der Titel sowie der Publikationsdaten.  

Art. 8 Abgabe von Separatdrucken

Separatdrucke zur Abgabe gegen den Selbstkostenpreis können erstellt werden, wenn dafür eine erhebliche Nachfrage besteht.  

Art. 9 Kantonale Einsichtstelle für Rechtsquellen des Bundes

Kantonale Einsichtstelle für Rechtsquellen des Bundes im Sinne der eidgenössischen Publikationsgesetzgebung ist die Staatskanzlei.

Art. 9a * Erscheinungsform des Amtsblattes

Das Amtsblatt wird in elektronischer Form veröffentlicht. Die Staatskanzlei macht die Internetseite bekannt, auf welcher das Amtsblatt veröffentlicht wird.

Massgeblich ist die im PDF-Format im Internet veröffentlichte und mit einer elektronischen Signatur versehene Bekanntmachung.

Art. 10 Erscheinungsweise des Amtsblattes

Das Amtsblatt erscheint einmal wöchentlich, in der Regel mittwochs. *

Ausserordentliche Bekanntmachungen werden an dem Tag veröffentlicht, welchen die publizierende Stelle festgelegt hat. *

Auf Ersuchen hin kann bei der Staatskanzlei eine gedruckte Ausgabe des Amtsblattes bezogen werden. *

Lokale Printmedien können das Amtsblatt teilweise oder vollständig in ihren Presseerzeugnissen abdrucken. Beim Abdruck ist auf die Rechtsverbindlichkeit der elektronischen Form hinzuweisen. *

Art. 11a * Publizierende Stellen

Öffentliche Organe und Private, die Bekanntmachungen zur Veröffentlichung einreichen, werden als publizierende Stellen bezeichnet.

Publizierende Stellen sind insbesondere:

  1. Behörden und Organisationseinheiten des Kantons inklusive der Gerichte;
  2. Gemeinden;
  3. juristischen Personen des kantonalen und kommunalen öffentlichen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen;
  4. Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinden die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen ist, sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Publikation verpflichtet sind oder die Bekanntmachung im allgemeinen Interesse liegt.

Publizierende Stellen können auch öffentliche Organe anderer Kantone oder des Bundes sein.

Die publizierenden Stellen sind für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der Bekanntmachungen verantwortlich.

Art. 11b * Wiedergabesicherheit und Rückverfolgbarkeit

Die Staatskanzlei stellt sicher, dass die im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachungen:

  1. tatsächlich von den sie veranlassenden publizierenden Stellen stammen;
  2. nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden.

Sie ergreift die dazu notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen.

Art. 11c * Erschliessbarkeit

Die im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachungen sind mit einer Suchfunktion erschlossen, die insbesondere eine Suche nach Rubrik, publizierender Stelle, Gebiet, Datum und nach Stichworten ermöglicht.

Der direkte Zugriff auf einzelne Bekanntmachungen mit der Suchfunktion ist für 90 Tage ab deren Veröffentlichung möglich. Danach bleiben die Bekanntmachungen für maximal fünf Jahre in einem Zwischenarchiv für die Öffentlichkeit zugänglich.

Die publizierenden Stellen können bei der Veröffentlichung der Bekanntmachungen in begründeten Fällen eine längere oder kürzere Dauer vorsehen.

Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.

Art. 11d * Berichtigung fehlerhafter Bekanntmachungen

Fehler in Bekanntmachungen, die offensichtlich nicht dem Beschluss der publizierenden Stelle entsprechen, werden berichtigt, soweit sich der korrekte Inhalt zweifelsfrei feststellen lässt.

Die berichtigte Bekanntmachung wird als solche gekennzeichnet. Sie ist mit der ursprünglichen, fehlerhaften Bekanntmachung zu verknüpfen.

Art. 12a * Publikationsgebühren

Für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen erhebt die Staatskanzlei bei den publizierenden Stellen Gebühren, sofern dies aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht ausgeschlossen ist.

Die Staatskanzlei legt die Publikationsgebühren pauschal pro Rubrik fest. Die Pauschalen betragen 20 bis 200 Franken. Für Bekanntmachungen grossen Umfangs oder mit Anhängen kann sie einen Zuschlag erheben.

Für Bekanntmachungen, die nicht über die Amtsblatt-Applikation online erfasst werden, kann die Staatskanzlei einen Erfassungszuschlag von 50 Franken erheben.

Art. 12b * Bezugsgebühren, Abonnement

Die gedruckte Ausgabe des Amtsblattes kann bei der Staatskanzlei einzeln oder als Abonnement bezogen werden.

Die Gebühr beträgt drei Franken pro Ausgabe.

Ein Abonnement kann jederzeit bestellt werden. Die Mindestlaufdauer beträgt drei Monate. Danach kann das Abonnement jederzeit auf die nächstmögliche Ausgabe hin gekündigt werden.

Die Rechnungstellung für das Abonnement erfolgt jeweils Ende Jahr oder bei Kündigung.

Art. 13 Zuständigkeit

 Der Vollzug des Publikationsgesetzes und dieser Verordnung obliegt der Staatskanzlei.

Sie achtet auf eine verständliche Sprache und sorgt für eine zeitgemässe Präsentation sowie eine bürgerfreundliche Erschliessung der Inhalte.

Egress

SBE 2014 58

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
12.08.2014 15.08.2014 Erlass Erstfassung SBE 2014 58
15.12.2020 01.01.2021 Erlasstitel geändert SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Ingress geändert SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 9a eingefügt SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 1a eingefügt SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 2 geändert SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 3 eingefügt SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 11 aufgehoben SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 11a eingefügt SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 11b eingefügt SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 11c eingefügt SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 11d eingefügt SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 12 aufgehoben SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 12a eingefügt SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 12b eingefügt SBE 2020 41

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 12.08.2014 15.08.2014 Erstfassung SBE 2014 58
Erlasstitel 15.12.2020 01.01.2021 geändert SBE 2020 41
Ingress 15.12.2020 01.01.2021 geändert SBE 2020 41
Art. 9a 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41
Art. 10 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert SBE 2020 41
Art. 10 Abs. 1a 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41
Art. 10 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert SBE 2020 41
Art. 10 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41
Art. 11 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben SBE 2020 41
Art. 11a 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41
Art. 11b 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41
Art. 11c 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41
Art. 11d 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41
Art. 12 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben SBE 2020 41
Art. 12a 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41
Art. 12b 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41