Dieses Gesetz regelt:
- die amtliche Information der Öffentlichkeit;
- den Zugang zu amtlichen Dokumenten;
- den Umgang mit Personendaten durch öffentliche Organe;
- das Archivwesen.
I F/1
gestützt auf Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Glarus[1],
Dieses Gesetz regelt:
Dieses Gesetz gilt für sämtliche öffentlichen Organe.
Es gilt nicht, soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, dabei privatrechtlich und nicht in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln. Soweit dabei Personendaten bearbeitet werden, ist das Bundesgesetz über den Datenschutz[2] anwendbar. Die Aufsicht richtet sich nach diesem Gesetz.
Die Bestimmungen über den informationsrechtlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten gelten nicht für Leistungserbringer des Gesundheits- und Sozialwesens, insbesondere für das Kantonsspital Glarus und für die Sozialversicherungen Glarus.
Die Rechte und Ansprüche von betroffenen Personen während hängigen Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.
Von der Aufsicht durch die Fachstelle Datenschutz ausgenommen sind:
Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
Nicht als amtliches Dokument gilt eine Information, die:
Als amtliches Dokument gelten auch Informationen, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.
Als öffentliche Organe gelten:
Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.
Besonders schützenswerte Personendaten sind solche, bei deren Bearbeitung eine erhöhte Gefahr für eine Persönlichkeitsverletzung besteht.
Stammdaten sind Personendaten, bei deren Bearbeitung eine geringe Gefahr für eine Persönlichkeitsverletzung besteht.
Eine betroffene Person ist eine natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden.
Bearbeiten ist jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von sowie das Durchführen logischer oder rechnerischer Operationen mit Personendaten.
Profiling ist jede automatisierte Auswertung von Personendaten zur Analyse von persönlichen Merkmalen oder zur Vorhersage von Entwicklungen, insbesondere hinsichtlich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, Intimsphäre oder Mobilität.
Ergebnisse aus dem Profiling gelten als besonders schützenswerte Personendaten.
Die Datensicherheit ist verletzt, wenn Personendaten ungeachtet der Absicht:
Beim Anonymisieren werden Personendaten derart verändert, dass die Informationen über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
Beim Pseudonymisieren werden Personendaten derart verändert, dass sie ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
Die öffentlichen Organe informieren die Öffentlichkeit von Amtes wegen über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse.
Über hängige Verfahren kann informiert werden:
Die Information ist unzulässig, wenn:
Die Information muss rasch, umfassend, sachlich und klar sein.
Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf der Internetseite des öffentlichen Organs veröffentlicht, gilt das Recht auf Zugang als erfüllt.
Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen, die abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.
Der Zugang ist ausgeschlossen zu:
Sitzungen öffentlicher Organe gelten als nicht öffentlich, ausser sie werden für öffentlich erklärt.
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn durch Gewährung des Zugangs:
Überwiegende private Interessen liegen insbesondere vor, wenn durch Gewährung des Zugangs:
Enthält das amtliche Dokument Personendaten Dritter, sind diese vor der Gewährung des Zugangs nach Möglichkeit zu anonymisieren oder pseudonymisieren (Art. 31).
Öffentliche Organe dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn und soweit:
Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und das Profiling sind nur zulässig, wenn und soweit:
Eine Einwilligung ist rechtsgenüglich, wenn sie nach angemessener Information, freiwillig und eindeutig beziehungsweise für die Bearbeitung besonders schützenswerter Daten und das Profiling ausdrücklich erteilt worden ist. Sie ist auf den Einzelfall beschränkt und kann jederzeit widerrufen werden.
Öffentliche Organe dürfen nur diejenigen Personendaten bearbeiten, die für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht geeignet und erforderlich sind.
Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig und aktuell sein.
Die Beweislast für die Richtigkeit trägt das öffentliche Organ. Die betroffene Person hat bei der Abklärung mitzuwirken.
Personendaten müssen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen gesichert werden, sodass eine Verletzung der Datensicherheit vermieden werden kann.
Die Massnahmen und deren Angemessenheit richten sich insbesondere nach:
Personendaten dürfen nur für Zwecke bearbeitet werden, die:
Das öffentliche Organ gestaltet den Umgang mit Informationen so, dass:
Es macht von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht.
Personendaten müssen bei der betroffenen Person selbst beschafft werden.
Personendaten dürfen bei anderen öffentlichen Organen oder bei Dritten beschafft werden, wenn und soweit:
Das öffentliche Organ informiert die betroffene Person bei der Beschaffung angemessen über:
Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn Personendaten bei anderen öffentlichen Organen oder Dritten beschafft werden.
Die Informationspflicht entfällt, wenn und soweit:
Die Mitteilung der Information kann unter denselben Voraussetzungen eingeschränkt, aufgeschoben oder unterlassen werden wie das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten nach Artikel 37.
Personendaten dürfen anderen inner- und ausserkantonalen öffentlichen Organen bekannt gegeben werden, wenn und soweit:
Stammdaten dürfen auch dann bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.
Öffentliche Organe geben Privaten Personendaten nur bekannt, wenn und soweit:
Stammdaten dürfen auch dann bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.
Die Bekanntgabe für wirtschaftliche Zwecke ist nur zulässig, wenn dafür eine Grundlage im Gesetz vorgesehen ist.
Personendaten dürfen ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist.
Ist ein angemessener Datenschutz nicht gewährleistet, dürfen Personendaten ins Ausland im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn und soweit:
Werden Personendaten zur Information der Öffentlichkeit auf der Internetseite eines öffentlichen Organs allgemein zugänglich gemacht, so gilt dies nicht als Bekanntgabe ins Ausland, auch wenn sie vom Ausland her aufgerufen werden können.
Die Bekanntgabe von Personendaten kann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, soweit ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Geheimhaltungs- oder besondere Datenschutzvorschriften.
Öffentliche Organe dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, wie insbesondere für die Wissenschaft, Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten und an Dritte bekanntgeben, wenn und soweit:
Einmal für bestimmte, nicht personenbezogene Zwecke beschaffte Personendaten dürfen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für andere Zwecke bearbeitet werden.
Öffentliche Organe dürfen andere öffentliche Organe oder Private mit der Bearbeitung von Personendaten beauftragen, wenn und soweit:
Die Weiterübertragung durch den Auftragnehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung des auftraggebenden öffentlichen Organs.
Das öffentliche Organ berücksichtigt die datenschutzrechtlichen Belange bereits bei der Auswahl des Auftragnehmers und bleibt für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich.
Zur Wahrung des Hausrechts, insbesondere zum Schutz von Personen und Sachen vor Übergriffen sowie zur Verfolgung und Ahndung von solchen, dürfen öffentliche, allgemein zugängliche Orte mit Bildaufzeichnungs- und Bildübermittlungsgeräten überwacht werden.
Die Überwachung ist von jenem öffentlichen Organ anzuordnen, welchem das Benützungsrecht oder die Hoheit über den zu überwachenden Ort zusteht.
Es hat die Fachstelle Datenschutz über die Überwachung vorgängig zu informieren und stellt sicher, dass am überwachten Ort in geeigneter Weise auf die Überwachung und das verantwortliche öffentliche Organ hingewiesen wird.
Aufnahmen sind umgehend nach deren Auswertung, spätestens jedoch nach Ablauf einer Woche seit der Aufzeichnung zu vernichten, sofern sie nicht zu Beweis- und Sicherungszwecken benötigt werden.
Öffentliche Organe dürfen Personendaten auch ohne gesetzliche Grundlage bearbeiten, wenn und soweit die praktische Umsetzung eine Testphase zwingend erforderlich macht, weil die Erfüllung der Aufgabe:
Die Datenbearbeitung zu Testzwecken ohne gesetzliche Grundlage ist auf maximal fünf Jahre zu befristen und zu evaluieren. Die Bestimmungen über die Vorab-Konsultation (Art. 34) gelten sinngemäss.
Werden Personendaten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe sowie zu Sicherungs- und Beweiszwecken nicht mehr benötigt, sind sie durch das verantwortliche öffentliche Organ zu vernichten oder zu löschen.
Die Vernichtung oder Löschung kann unterbleiben, wenn und soweit:
Vorbehalten bleibt die Anbietepflicht gegenüber dem Landesarchiv oder den Gemeindearchiven (Art. 42).
Personendaten sind nach Möglichkeit zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, wenn und soweit:
Der Anonymisierungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn Personen, welche mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, gegebenenfalls trotz Verschleierung erkennen können, um wen es geht.
Für jedes Bearbeiten von Personendaten muss ein öffentliches Organ bestimmt sein, das für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich ist.
Bearbeiten mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Datenbestand, regeln sie die Verantwortung.
Das verantwortliche öffentliche Organ ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass der Datenschutz eingehalten wird.
Führt eine vorgesehene Bearbeitung von Personendaten voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person, muss das verantwortliche öffentliche Organ vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen.
Die Datenschutz-Folgenabschätzung umschreibt und bewertet insbesondere die geplante Bearbeitung, die Risiken für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person sowie die Massnahmen, die vorgesehen sind, um das Risiko einer Verletzung zu verringern.
Auf die Datenschutz-Folgenabschätzung kann verzichtet werden, wenn bereits ein genügender Nachweis über die Einhaltung des Datenschutzes vorliegt.
Ergibt sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 33), dass die vorgesehene Bearbeitung insbesondere aufgrund der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren ein hohes Risiko für die Verletzung der Persönlichkeit oder für die Grundrechte der betroffenen Person hätte, so informiert das verantwortliche öffentliche Organ die Fachstelle Datenschutz.
Die Fachstelle Datenschutz gibt innerhalb von drei Monaten eine Empfehlung nach Artikel 58 ab, wenn die vorgesehene Bearbeitung Bestimmungen über den Datenschutz verletzen würde. Dabei kann sie insbesondere auch die versuchsweise Durchführung (Art. 29) empfehlen.
Die Frist nach Absatz 2 kann um einen Monat verlängert werden, wenn es sich um eine komplexe Bearbeitung von Personendaten handelt.
Der Auftragnehmer meldet dem auftraggebenden öffentlichen Organ Verletzungen der Datensicherheit unverzüglich, sobald er davon Kenntnis erhält.
Das verantwortliche öffentliche Organ meldet der Fachstelle Datenschutz Verletzungen der Datensicherheit unverzüglich, sobald es davon Kenntnis erhält.
Die Meldung nach Absatz 2 kann unterbleiben, wenn die Verletzung der Datensicherheit voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person führt.
Das öffentliche Organ informiert ausserdem die betroffene Person, wenn es zu deren Schutz erforderlich ist oder es die Fachstelle Datenschutz verlangt.
Die Information der betroffenen Person kann unterlassen, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn und soweit:
Jede Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ Informationen darüber verlangen, ob und welche Personendaten über sie bearbeitet werden.
Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 21 umfasst das Zugangsrecht die Angaben zur Herkunft und zur Aufbewahrungsdauer der Personendaten.
Niemand kann im Voraus auf das Zugangsrecht verzichten.
Vom Zugangsrecht ausgeschlossen sind Personendaten, die von den öffentlichen Organen ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden.
Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen, die abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu Personendaten vorsehen oder den Zugang ganz oder teilweise ausschliessen.
Das Recht auf Zugang zu eigenen Personendaten kann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, soweit ein Gesetz oder überwiegende öffentliche oder private Interessen dies verlangen.
Führt die Kenntnisnahme von Personendaten zu einer schwerwiegenden Belastung der betroffenen Person, so kann die Auskunft einer Vertrauensperson erteilt werden. Sofern die betroffene Person es ausdrücklich wünscht, ist ihr jedoch trotzdem umfassend Auskunft zu geben.
Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ verlangen, dass es:
Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden.
Die Berichtigung erfolgt durch:
Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit festgestellt werden, kann die betroffene Person die Aufnahme eines Bestreitungsvermerks oder einer kurzen Gegendarstellung sowie eine entsprechende Einschränkung der Bearbeitung verlangen.
Die betroffene Person kann überdies verlangen, dass das verantwortliche öffentliche Organ den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse hat.
Die Berichtigung von Personendaten kann nicht verlangt werden in Bezug auf Bestände öffentlich zugänglicher Gedächtnisinstitutionen wie Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archive. Die betroffene Person kann jedoch verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk oder eine kurze Gegendarstellung beigegeben wird.
Nach dem Tod der betroffenen Person stehen die Rechte auch Personen zu, die in gerader Linie mit der verstorbenen Person verwandt waren, mit ihr bis zum Tod verheiratet war, in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft lebte oder ihr Willensvollstrecker ist, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen.
Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten an Private sperrt.
Das verantwortliche öffentliche Organ verweigert die Sperrung, hebt sie auf oder gibt Personendaten trotzdem bekannt, wenn und soweit:
Auf das Verfahren nach Absatz 2 sind Artikel 49–51 sinngemäss anwendbar.
Das verantwortliche öffentliche Organ gewährt Dritten Zugang zu Daten verstorbener Personen, wenn und soweit:
Das Erfordernis der Entbindung vom Amts- oder Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Die öffentlichen Organe sind verpflichtet, amtliche Dokumente vollständig und geordnet zu führen, zu sichern und aufzubewahren, soweit sie für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zu Beweis- und Sicherungszwecken, die Öffentlichkeit, die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns oder die Überlieferung kulturellen Erbes von Bedeutung sind.
Sie sind verpflichtet, ihre amtlichen Dokumente dem für sie zuständigen Archiv regelmässig anzubieten. Die Glarner Kantonalbank ist von der Anbietepflicht ausgenommen.
Das zuständige Archiv entscheidet über die Archivwürdigkeit und die Notwendigkeit der Übernahme der ihm angebotenen amtlichen Dokumente.
Durch die zuständigen Archive nicht übernommene amtliche Dokumente sind zu vernichten oder zu löschen, wenn und soweit sie nicht mehr zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe oder zu Sicherungs- und Beweiszwecken benötigt werden oder von Gesetzes wegen weiterhin aufzubewahren sind.
Das Archivgut ist unveräusserlich.
Der Kanton führt ein zentrales Archiv zur dauerhaften Dokumentation staatlichen Handelns und zur Bewahrung des kulturellen Erbes.
Es sorgt für die Erhaltung, Erschliessung und den Zugang zum Archivgut.
Es ist befugt, im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben Richtlinien und Weisungen zu erlassen und in Datenbestände kantonaler öffentlicher Organe Einsicht zu nehmen.
Der Regierungsrat regelt die weiteren Aufgaben und Befugnisse.
Die Gemeinden führen Archive nach Massgabe dieses Gesetzes. Sie erlassen die notwendigen Vorschriften.
Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben gegen Entgelt an den Kanton übertragen.
Für im Landesarchiv oder in den Gemeindearchiven aufbewahrte amtliche Dokumente gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren seit ihrer Erstellung.
Enthalten die amtlichen Dokumente Personendaten, gilt eine Schutzfrist von zehn Jahren seit dem Tod der betroffenen Person. Ist das Todesdatum nicht bekannt, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Ist auch dieses Datum nicht bekannt, so endet sie 80 Jahre nach Erstellung der amtlichen Dokumente.
Amtliche Dokumente, welche der Öffentlichkeit bereits vor der Archivierung zugänglich gemacht worden sind, unterliegen keiner Schutzfrist.
Nach Ablauf der Schutzfrist hat jede Person ein Recht auf Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten.
Während der Schutzfristen ist der Zugang zu gewähren:
Das Archivgut darf dabei nicht verändert werden.
Das Recht auf Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten kann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn und soweit:
Es besteht kein Anspruch darauf, dass archivierte amtliche Dokumente für die Gewährung des Zugangs aufbereitet werden.
Die Zugangsrechte nach diesem Gesetz richten sich nach folgender Reihenfolge:
In erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren geht das Akteneinsichtsrecht nach Artikel 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG)[3] den Zugangsrechten nach diesem Gesetz vor.
Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an das öffentliche Organ zu richten, welches das Dokument erstellt oder von Dritten, welche diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressat erhalten hat.
Gesuche um Zugang zu Personendaten und zur Geltendmachung der weiteren datenschutzrechtlichen Ansprüche sind an das verantwortliche öffentliche Organ zu richten.
Das Gesuch um Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten ist an das Landesarchiv oder das zuständige Gemeindearchiv zu richten.
Die Ansprüche können mündlich oder schriftlich geltend gemacht werden. Der Gegenstand ist hinreichend zu umschreiben.
Zieht das zuständige öffentliche Organ die teilweise oder vollständige Abweisung des Gesuchs in Betracht, hat es der gesuchstellenden Person vorgängig Mitteilung zu machen.
Sind schutzwürdige Interessen Dritter betroffen, sind diese vorgängig anzuhören.
Zieht das zuständige öffentliche Organ in Betracht, dem Gesuch entgegen den eingeholten Stellungnahmen der betroffenen Dritten zu entsprechen, hat es diesen vorgängig Mitteilung zu machen.
Die gesuchstellende Person oder die betroffene Person kann beim öffentlichen Organ innert 30 Tagen nach der Mitteilung gemäss Artikel 50 Absätze 1 und 3 den Erlass eines anfechtbaren Entscheids verlangen.
Das Zugangsrecht wird gewährt durch:
Die Einsichtnahme beinhaltet auch das Recht, Kopien oder Fotos zu erstellen und Notizen zu machen.
Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Zugangsgewährung.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem VRG.
Entscheide eines öffentlichen Organs, für welche die Bestimmungen des VRG kein Rechtsmittel vorsehen, sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Erstinstanzliche Entscheide des Verwaltungsgerichts sind beim Obergericht anfechtbar.
Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, welche der Geheimhaltung unterliegen.
Für die Geltendmachung der Rechte und Ansprüche nach diesem Gesetz werden keine Kosten erhoben.
Eine angemessene Gebühr kann erhoben werden bei:
Die Höhe der Gebühr sowie deren Bemessung richten sich nach der Kostenverordnung[4].
Die Erhebung von Kosten in Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VRG.
Die Fachstelle Datenschutz beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz.
Sie ist fachlich selbstständig, unabhängig und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Sie legt jährlich ein autonomes Prüfprogramm fest.
Die Fachstelle Datenschutz verfügt über ein Sekretariat und ein eigenes Budget. Sie ist administrativ der Staatskanzlei zugewiesen und kann für ihre Aufgabenerfüllung Dritte beiziehen.
Sie behandelt Anfragen, Meldungen und Anzeigen vertraulich. Ihre Abklärungen und die dazugehörigen Unterlagen sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne von Artikel 11.
Die Fachstelle Datenschutz wird von einer in Datenschutzfragen ausgewiesenen Fachperson geleitet.
Die Ernennung, die Amtsdauer, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Amtsdauer, die Wiederwahl und Nichtwiederwahl sowie die Massnahmen bei Pflichtverletzungen der Leiterin oder des Leiters richten sich nach dem Personalgesetz[5].
Die Leiterin oder der Leiter darf kein anderes öffentliches Amt, keine leitende Funktion in einer politischen Partei und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen. Versieht die Leiterin oder der Leiter ein Teilpensum, darf die Bewilligung einer anderen Erwerbstätigkeit nur verweigert werden, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen beeinträchtigt werden.
Im Übrigen gelten die allgemeinen personalrechtlichen Bestimmungen.
Die Fachstelle Datenschutz:
Die Fachstelle Datenschutz arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Datenschutzaufsichtsorganen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen und sorgt für den Austausch sachdienlicher Informationen.
Sie legt dem Landrat im Rahmen des Tätigkeitsberichts der Regierung jährlich Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab und berichtet über wichtige Feststellungen sowie die Beurteilung und Wirkung der Bestimmungen über den Datenschutz.
Die Fachstelle Datenschutz wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Dem öffentlichen Organ ist von einer Anzeige Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Fachstelle Datenschutz klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Sie hat das Recht, jederzeit bei den öffentlichen Organen, bei Auftragnehmern (Art. 27) sowie bei Empfängerinnen und Empfängern von Personendaten ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht Auskünfte einzuholen, Akten und Dokumente heraus zu verlangen und sich Datenbearbeitungen vorführen zu lassen.
Stellt die Fachstelle Datenschutz fest, dass Vorschriften über den Datenschutz verletzt werden, kann sie dem öffentlichen Organ eine Empfehlung abgeben. Das öffentliche Organ hat zu erklären, ob es der Empfehlung folgt oder nicht.
Lehnt das öffentliche Organ die Befolgung der Empfehlung ab oder entspricht es dieser nicht, kann die Fachstelle Datenschutz die Empfehlung ganz oder teilweise als Entscheid erlassen.
Werden die Persönlichkeit oder die Grundrechte betroffener Personen offensichtlich gefährdet oder verletzt, kann die Fachstelle Datenschutz die Bearbeitung von Personendaten vorsorglich einschränken oder untersagen. Der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Das öffentliche Organ, an welches der Entscheid gerichtet ist, kann diesen mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechten. Die Fachstelle Datenschutz ist berechtigt, gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.
Der Landrat kann die Aufgaben der Fachstelle Datenschutz ganz oder teilweise an eine ausserkantonale Stelle übertragen.
Im Rahmen und Umfang der Übertragung erfüllt die ausserkantonale Stelle die Aufgaben nach diesem Gesetz und verfügt über die entsprechenden Befugnisse.
Die Leiterin oder der Leiter der ausserkantonalen Stelle ist durch den Landrat zu bestätigen. Im Übrigen entscheidet er über das anwendbare Personalrecht für die Leiterin oder den Leiter sowie die weiteren Angestellten. Artikel 56 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Wer als auftragnehmende private Person für das Bearbeiten von Personendaten ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bestraft.
Wer Informationen aus dem Archivgut, das einer Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist, rechtswidrig offenbart, wird mit Busse bestraft.
Die fahrlässige Widerhandlung ist nicht strafbar.
Die Person, die einen Schaden erleidet, weil die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt wurden, kann Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gemäss dem Staatshaftungsgesetz[6] geltend machen.
Sie kann bei Gutheissung des Begehrens verlangen, dass der Entscheid ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte mitgeteilt wird.
Die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip sind auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.
Datenbearbeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen sind, richten sich mit Ausnahme der Rechte der betroffenen Person (Art. 36–41) nach bisherigem Recht.
Datenbearbeitungen, die unter bisherigem Recht begonnen wurden und fortdauern, müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
Die Artikel 33 (Datenschutz-Folgenabschätzung) und 34 (Vorab-Konsultation) sind auf Datenbearbeitungen nicht anwendbar, die vor Inkrafttreten diese Gesetzes begonnen wurden, wenn der Bearbeitungszweck unverändert bleibt und keine neuen Daten beschafft werden.
Im Übrigen gilt das neue Recht für Datenbearbeitungen ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Dieses Gesetz gilt nicht für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängige Schlichtungsverfahren vor der Aufsichtsstelle.
Es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor dem Inkrafttreten ergangen sind.
Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht.
Für öffentliche Organe finden Vorschriften in kantonalen und kommunalen Erlassen, die sich auf Personendaten beziehen, während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter Anwendung auf Daten juristischer Personen.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 05.09.2021 | 01.01.2023 | Erlass | Erstfassung | SBE 2022 47 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.09.2021 | 01.01.2023 | Erstfassung | SBE 2022 47 |