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I F/1

Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen

(IDAG)

Vom 05.09.2021 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Glarus[1],

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

  1. die amtliche Information der Öffentlichkeit;
  2. den Zugang zu amtlichen Dokumenten;
  3. den Umgang mit Personendaten durch öffentliche Organe;
  4. das Archivwesen.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für sämtliche öffentlichen Organe.

Es gilt nicht, soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, dabei privatrechtlich und nicht in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln. Soweit dabei Personendaten bearbeitet werden, ist das Bundesgesetz über den Datenschutz[2] anwendbar. Die Aufsicht richtet sich nach diesem Gesetz.

Die Bestimmungen über den informationsrechtlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten gelten nicht für Leistungserbringer des Gesundheits- und Sozialwesens, insbesondere für das Kantonsspital Glarus und für die Sozialversicherungen Glarus.

Die Rechte und Ansprüche von betroffenen Personen während hängigen Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.

Von der Aufsicht durch die Fachstelle Datenschutz ausgenommen sind:

  1. der Landrat;
  2. der Regierungsrat;
  3. die kantonalen Gerichte;
  4. die kantonalen Rekurskommissionen;
  5. die kantonale Schlichtungsbehörde;
  6. die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden;
  7. die Glarner Kantonalbank;
  8. die Anwaltskommission und die von ihr beaufsichtigten Urkundspersonen.

1.2. Begriffe

Art. 3 Amtliches Dokument

Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:

  1. auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
  2. sich in der Verfügungsmacht eines öffentlichen Organs befindet, von dem sie stammt oder dem sie bekanntgegeben worden ist;
  3. die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.

Nicht als amtliches Dokument gilt eine Information, die:

  1. kommerziell genutzt wird;
  2. nicht fertig gestellt ist;
  3. zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist, wie Arbeitshilfsmittel, persönliche Dokumente oder E-Mails;
  4. in einem Terminkalender, einer Agenda oder einem Wochenplan eingetragen ist.

Als amtliches Dokument gelten auch Informationen, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.

Art. 4 Öffentliches Organ

Als öffentliche Organe gelten:

  1. die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen des Kantons und der Gemeinden;
  2. die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen der kantonalen und kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen;
  3. natürliche oder juristische Personen oder andere Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit sie eine öffentliche Aufgabe erfüllen.

Art. 5 Personendaten

Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.

Besonders schützenswerte Personendaten sind solche, bei deren Bearbeitung eine erhöhte Gefahr für eine Persönlichkeitsverletzung besteht.

Stammdaten sind Personendaten, bei deren Bearbeitung eine geringe Gefahr für eine Persönlichkeitsverletzung besteht.

Art. 6 Betroffene Person

Eine betroffene Person ist eine natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden.

Art. 7 Bearbeiten, Profiling

Bearbeiten ist jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von sowie das Durchführen logischer oder rechnerischer Operationen mit Personendaten.

Profiling ist jede automatisierte Auswertung von Personendaten zur Analyse von persönlichen Merkmalen oder zur Vorhersage von Entwicklungen, insbesondere hinsichtlich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, Intimsphäre oder Mobilität.

Ergebnisse aus dem Profiling gelten als besonders schützenswerte Personendaten.

Art. 8 Verletzung der Datensicherheit

Die Datensicherheit ist verletzt, wenn Personendaten ungeachtet der Absicht:

  1. verloren gehen, vernichtet, gelöscht oder verändert werden;
  2. unbefugten Personen offengelegt oder zugänglich gemacht werden.

Art. 9 Anonymisieren, Pseudonymisieren

Beim Anonymisieren werden Personendaten derart verändert, dass die Informationen über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

Beim Pseudonymisieren werden Personendaten derart verändert, dass sie ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

2. Öffentlichkeitsprinzip

2.1. Information der Öffentlichkeit

Art. 10 Information der Öffentlichkeit

Die öffentlichen Organe informieren die Öffentlichkeit von Amtes wegen über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse.

Über hängige Verfahren kann informiert werden:

  1. wenn dies zur Vermeidung oder Berichtigung falscher Meldungen erforderlich ist;
  2. in Fällen von besonderem allgemeinen Interesse.

Die Information ist unzulässig, wenn:

  1. sie gesetzlich untersagt ist;
  2. ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Die Information muss rasch, umfassend, sachlich und klar sein.

2.2. Zugang zu amtlichen Dokumenten

Art. 11 Recht auf Zugang

Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.

Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf der Internetseite des öffentlichen Organs veröffentlicht, gilt das Recht auf Zugang als erfüllt.

Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen, die abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.

Art. 12 Ausschluss

Der Zugang ist ausgeschlossen zu:

  1. Unterlagen und Protokollen nicht öffentlicher Sitzungen;
  2. amtlichen Dokumenten hängiger Geschäfte und Verfahren oder über Positionen in laufenden Vertragsverhandlungen;
  3. amtlichen Dokumenten, die spezialgesetzlich als geheim oder vertraulich bezeichnet werden.

Sitzungen öffentlicher Organe gelten als nicht öffentlich, ausser sie werden für öffentlich erklärt.

Art. 13 Einschränkungen

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn durch Gewährung des Zugangs:

  1. die freie Meinungs- und Willensbildung des öffentlichen Organs beeinträchtigt werden könnte;
  2. die Position eines öffentlichen Organs in laufenden oder absehbaren Verhandlungen gefährdet werden könnte;
  3. die zielkonforme Durchführung konkreter Massnahmen öffentlicher Organe beeinträchtigt werden könnte;
  4. Informationen vermittelt werden könnten, welche dem öffentlichen Organ von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind;
  5. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden könnte;
  6. die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigt werden könnten.

Überwiegende private Interessen liegen insbesondere vor, wenn durch Gewährung des Zugangs:

  1. die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden könnte;
  2. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten;
  3. das Urheberrecht verletzt werden könnte.

Enthält das amtliche Dokument Personendaten Dritter, sind diese vor der Gewährung des Zugangs nach Möglichkeit zu anonymisieren oder pseudonymisieren (Art. 31).

3. Datenschutz

3.1. Voraussetzungen für die Bearbeitung von Personendaten

Art. 14 Rechtmässigkeit

Öffentliche Organe dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn und soweit:

  1. dafür eine gesetzliche Grundlage besteht;
  2. dies zur Erfüllung einer auf einer gesetzlichen Grundlage beruhenden öffentlichen Aufgabe erforderlich ist;
  3. die betroffene Person eingewilligt hat;
  4. die betroffene Person die Informationen allgemein zugänglich gemacht hat;
  5. die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhältlich gemacht, sie aber aufgrund der Umstände vorausgesetzt werden kann; oder
  6. die betroffene Person öffentliche Leistungen beansprucht.

Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und das Profiling sind nur zulässig, wenn und soweit:

  1. dafür eine Grundlage im Gesetz besteht;
  2. dies für die Erfüllung einer im Gesetz klar umschriebenen Aufgabe erforderlich ist;
  3. die betroffene Person eingewilligt hat;
  4. die betroffene Person die Informationen allgemein zugänglich gemacht hat;
  5. die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhältlich gemacht werden kann und die Datenbearbeitung ausschliesslich im Interesse der betroffenen Person liegt; oder
  6. die betroffene Person öffentliche Leistungen beansprucht.

Eine Einwilligung ist rechtsgenüglich, wenn sie nach angemessener Information, freiwillig und eindeutig beziehungsweise für die Bearbeitung besonders schützenswerter Daten und das Profiling ausdrücklich erteilt worden ist. Sie ist auf den Einzelfall beschränkt und kann jederzeit widerrufen werden.

Art. 15 Verhältnismässigkeit

Öffentliche Organe dürfen nur diejenigen Personendaten bearbeiten, die für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht geeignet und erforderlich sind.

3.2. Grundsätze für die Bearbeitung von Personendaten

Art. 16 Richtigkeit

Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig und aktuell sein.

Die Beweislast für die Richtigkeit trägt das öffentliche Organ. Die betroffene Person hat bei der Abklärung mitzuwirken.

Art. 17 Datensicherheit

Personendaten müssen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen gesichert werden, sodass eine Verletzung der Datensicherheit vermieden werden kann.

Die Massnahmen und deren Angemessenheit richten sich insbesondere nach:

  1. der Gefahr für eine Persönlichkeits- oder Grundrechtsverletzung;
  2. dem Zweck und Umfang der Bearbeitung;
  3. dem jeweiligen Stand der Technik.

Art. 18 Zweckbindung

Personendaten dürfen nur für Zwecke bearbeitet werden, die:

  1. bei der Beschaffung angegeben wurden;
  2. aus den Umständen ersichtlich sind;
  3. gesetzlich vorgesehen sind.

Art. 19 Datenvermeidung und Datensparsamkeit

Das öffentliche Organ gestaltet den Umgang mit Informationen so, dass:

  1. keine oder möglichst wenig Personendaten anfallen;
  2. die Bearbeitung von Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist.

Es macht von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht.

3.3. Beschaffung von Personendaten

Art. 20 Quellen

Personendaten müssen bei der betroffenen Person selbst beschafft werden.

Personendaten dürfen bei anderen öffentlichen Organen oder bei Dritten beschafft werden, wenn und soweit:

  1. eine gesetzliche Bestimmung es erlaubt;
  2. eine direkte Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich oder unverhältnismässig ist;
  3. die Natur der öffentlichen Aufgabe es erfordert.

Art. 21 Informationspflichten

Das öffentliche Organ informiert die betroffene Person bei der Beschaffung angemessen über:

  1. die Identität und die Kontaktdaten des verantwortlichen öffentlichen Organs;
  2. die bearbeiteten Personendaten und deren Kategorie;
  3. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Bearbeitung;
  4. die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorie der Empfängerinnen und Empfänger, falls die Daten weitergegeben werden.

Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn Personendaten bei anderen öffentlichen Organen oder Dritten beschafft werden.

Die Informationspflicht entfällt, wenn und soweit:

  1. die betroffene Person bereits über die Angaben nach Absatz 1 verfügt;
  2. die Bearbeitung der Personendaten gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist;
  3. die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

Die Mitteilung der Information kann unter denselben Voraussetzungen eingeschränkt, aufgeschoben oder unterlassen werden wie das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten nach Artikel 37.

3.4. Bekanntgabe von Personendaten

Art. 22 Bekanntgabe an öffentliche Organe

Personendaten dürfen anderen inner- und ausserkantonalen öffentlichen Organen bekannt gegeben werden, wenn und soweit:

  1. die Voraussetzungen für das Bearbeiten von Personendaten (Art. 14 und 15) erfüllt sind;
  2. die vorgesetzten öffentlichen Organe die Personendaten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten benötigen.

Stammdaten dürfen auch dann bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.

Art. 23 Bekanntgabe an Private

Öffentliche Organe geben Privaten Personendaten nur bekannt, wenn und soweit:

  1. dafür eine gesetzliche Grundlage besteht;
  2. die Bekanntgabe nötig ist, um eine gesetzliche Aufgabe erfüllen zu können;
  3. die betroffene Person gemäss Artikel 14 Absatz 3 eingewilligt hat;
  4. die ersuchende Person glaubhaft macht, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder die Bekanntgabe sperrt, um die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu vereiteln;
  5. die Personendaten allgemein zugänglich sind oder in öffentlichen Registern und amtlichen Veröffentlichungen enthalten sind;
  6. die ersuchende Person Gewähr bietet, die Personendaten ausschliesslich für gemeinnützige oder schutzwürdige ideelle Zwecke zu verwenden und nicht weiterzugeben.

Stammdaten dürfen auch dann bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.

Die Bekanntgabe für wirtschaftliche Zwecke ist nur zulässig, wenn dafür eine Grundlage im Gesetz vorgesehen ist.

Art. 24 Bekanntgabe ins Ausland

Personendaten dürfen ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist.

Ist ein angemessener Datenschutz nicht gewährleistet, dürfen Personendaten ins Ausland im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn und soweit:

  1. eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Bekanntgabe besteht;
  2. die betroffene Person gemäss Artikel 14 Absatz 3 eingewilligt hat;
  3. es sich um allgemein zugängliche Personendaten handelt oder sie in öffentlichen Registern und amtlichen Veröffentlichungen enthalten sind;
  4. sie für die Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen oder die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich sind;
  5. die Bearbeitung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags steht und es sich nur um Personendaten der Vertragsparteien handelt.

Werden Personendaten zur Information der Öffentlichkeit auf der Internetseite eines öffentlichen Organs allgemein zugänglich gemacht, so gilt dies nicht als Bekanntgabe ins Ausland, auch wenn sie vom Ausland her aufgerufen werden können.

Art. 25 Einschränkungen

Die Bekanntgabe von Personendaten kann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, soweit ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Geheimhaltungs- oder besondere Datenschutzvorschriften.

3.5. Bearbeitung von Personendaten zu besonderen Zwecken

Art. 26 Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke

Öffentliche Organe dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, wie insbesondere für die Wissenschaft, Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten und an Dritte bekanntgeben, wenn und soweit:

  1. dies nicht durch eine besondere Geheimhaltungsvorschrift ausgeschlossen ist;
  2. die Personendaten anonymisiert oder pseudonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;
  3. der Dritte die Personendaten nur mit Zustimmung des öffentlichen Organs weitergibt;
  4. die Datensicherheit gewährleistet ist;
  5. die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht erkennbar sind.

Einmal für bestimmte, nicht personenbezogene Zwecke beschaffte Personendaten dürfen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für andere Zwecke bearbeitet werden.

Art. 27 Datenbearbeitung im Auftrag

Öffentliche Organe dürfen andere öffentliche Organe oder Private mit der Bearbeitung von Personendaten beauftragen, wenn und soweit:

  1. dem Auftrag keine gesetzliche oder vertragliche Regelung entgegensteht;
  2. dafür eine schriftliche Regelung besteht;
  3. der Auftrag klar umschrieben ist;
  4. durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist, dass die Personendaten durch den Auftragnehmer nur so bearbeitet werden, wie es ihm selbst erlaubt ist.

Die Weiterübertragung durch den Auftragnehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung des auftraggebenden öffentlichen Organs.

Das öffentliche Organ berücksichtigt die datenschutzrechtlichen Belange bereits bei der Auswahl des Auftragnehmers und bleibt für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich.

Art. 28 Überwachung mit optisch-elektronischen Anlagen

Zur Wahrung des Hausrechts, insbesondere zum Schutz von Personen und Sachen vor Übergriffen sowie zur Verfolgung und Ahndung von solchen, dürfen öffentliche, allgemein zugängliche Orte mit Bildaufzeichnungs- und Bildübermittlungsgeräten überwacht werden.

Die Überwachung ist von jenem öffentlichen Organ anzuordnen, welchem das Benützungsrecht oder die Hoheit über den zu überwachenden Ort zusteht.

Es hat die Fachstelle Datenschutz über die Überwachung vorgängig zu informieren und stellt sicher, dass am überwachten Ort in geeigneter Weise auf die Überwachung und das verantwortliche öffentliche Organ hingewiesen wird.

Aufnahmen sind umgehend nach deren Auswertung, spätestens jedoch nach Ablauf einer Woche seit der Aufzeichnung zu vernichten, sofern sie nicht zu Beweis- und Sicherungszwecken benötigt werden.

Art. 29 Datenbearbeitung zu Testzwecken

Öffentliche Organe dürfen Personendaten auch ohne gesetzliche Grundlage bearbeiten, wenn und soweit die praktische Umsetzung eine Testphase zwingend erforderlich macht, weil die Erfüllung der Aufgabe:

  1. technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst ausgewertet werden müssen;
  2. bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss;
  3. die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen bedingt, die zunächst erprobt werden muss;
  4. die gesetzliche Grundlage bereits geschaffen, aber noch nicht in Kraft gesetzt worden ist.

Die Datenbearbeitung zu Testzwecken ohne gesetzliche Grundlage ist auf maximal fünf Jahre zu befristen und zu evaluieren. Die Bestimmungen über die Vorab-Konsultation (Art. 34) gelten sinngemäss.

3.6. Vernichtung und Anonymisierung

Art. 30 Vernichtung, Löschung

Werden Personendaten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe sowie zu Sicherungs- und Beweiszwecken nicht mehr benötigt, sind sie durch das verantwortliche öffentliche Organ zu vernichten oder zu löschen.

Die Vernichtung oder Löschung kann unterbleiben, wenn und soweit:

  1. die Integrität anderer, mit den betroffenen Personendaten vernetzter Datenstämme gefährdet würde;
  2. dies technisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

Vorbehalten bleibt die Anbietepflicht gegenüber dem Landesarchiv oder den Gemeindearchiven (Art. 42).

Art. 31 Anonymisierung, Pseudonymisierung

Personendaten sind nach Möglichkeit zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, wenn und soweit:

  1. das öffentliche Organ in Betracht zieht, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, die Personendaten Dritter enthalten;
  2. für die Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke (Art. 26);
  3. an Stelle der Vernichtung oder Löschung (Art. 30).

Der Anonymisierungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn Personen, welche mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, gegebenenfalls trotz Verschleierung erkennen können, um wen es geht.

3.7. Verantwortlichkeiten für die Durchsetzung des Datenschutzes

Art. 32 Verantwortliches öffentliches Organ

Für jedes Bearbeiten von Personendaten muss ein öffentliches Organ bestimmt sein, das für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich ist.

Bearbeiten mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Datenbestand, regeln sie die Verantwortung.

Das verantwortliche öffentliche Organ ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass der Datenschutz eingehalten wird.

Art. 33 Datenschutz-Folgenabschätzung

Führt eine vorgesehene Bearbeitung von Personendaten voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person, muss das verantwortliche öffentliche Organ vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen.

Die Datenschutz-Folgenabschätzung umschreibt und bewertet insbesondere die geplante Bearbeitung, die Risiken für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person sowie die Massnahmen, die vorgesehen sind, um das Risiko einer Verletzung zu verringern.

Auf die Datenschutz-Folgenabschätzung kann verzichtet werden, wenn bereits ein genügender Nachweis über die Einhaltung des Datenschutzes vorliegt.

Art. 34 Vorab-Konsultation

Ergibt sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 33), dass die vorgesehene Bearbeitung insbesondere aufgrund der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren ein hohes Risiko für die Verletzung der Persönlichkeit oder für die Grundrechte der betroffenen Person hätte, so informiert das verantwortliche öffentliche Organ die Fachstelle Datenschutz.

Die Fachstelle Datenschutz gibt innerhalb von drei Monaten eine Empfehlung nach Artikel 58 ab, wenn die vorgesehene Bearbeitung Bestimmungen über den Datenschutz verletzen würde. Dabei kann sie insbesondere auch die versuchsweise Durchführung (Art. 29) empfehlen.

Die Frist nach Absatz 2 kann um einen Monat verlängert werden, wenn es sich um eine komplexe Bearbeitung von Personendaten handelt.

Art. 35 Meldung von Verletzungen der Datensicherheit

Der Auftragnehmer meldet dem auftraggebenden öffentlichen Organ Verletzungen der Datensicherheit unverzüglich, sobald er davon Kenntnis erhält.

Das verantwortliche öffentliche Organ meldet der Fachstelle Datenschutz Verletzungen der Datensicherheit unverzüglich, sobald es davon Kenntnis erhält.

Die Meldung nach Absatz 2 kann unterbleiben, wenn die Verletzung der Datensicherheit voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person führt.

Das öffentliche Organ informiert ausserdem die betroffene Person, wenn es zu deren Schutz erforderlich ist oder es die Fachstelle Datenschutz verlangt.

Die Information der betroffenen Person kann unterlassen, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn und soweit:

  1. überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern;
  2. die Information unmöglich oder unverhältnismässig ist.

3.8. Rechte der Betroffenen

Art. 36 Recht auf Zugang zu eigenen Personendaten

Jede Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ Informationen darüber verlangen, ob und welche Personendaten über sie bearbeitet werden.

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 21 umfasst das Zugangsrecht die Angaben zur Herkunft und zur Aufbewahrungsdauer der Personendaten.

Niemand kann im Voraus auf das Zugangsrecht verzichten.

Vom Zugangsrecht ausgeschlossen sind Personendaten, die von den öffentlichen Organen ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden.

Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen, die abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu Personendaten vorsehen oder den Zugang ganz oder teilweise ausschliessen.

Art. 37 Einschränkung des Zugangsrechts

Das Recht auf Zugang zu eigenen Personendaten kann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, soweit ein Gesetz oder überwiegende öffentliche oder private Interessen dies verlangen.

Führt die Kenntnisnahme von Personendaten zu einer schwerwiegenden Belastung der betroffenen Person, so kann die Auskunft einer Vertrauensperson erteilt werden. Sofern die betroffene Person es ausdrücklich wünscht, ist ihr jedoch trotzdem umfassend Auskunft zu geben.

Art. 38 Rechte bei widerrechtlicher Datenbearbeitung

Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ verlangen, dass es:

  1. widerrechtliches Bearbeiten von Personendaten unterlässt;
  2. Personendaten, die widerrechtlich bearbeitet worden sind, vernichtet oder löscht;
  3. die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;
  4. die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt;
  5. den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse hat.

Art. 39 Berichtigungsrecht

Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden.

Die Berichtigung erfolgt durch:

  1. ganze oder teilweise Vernichtung oder Löschung;
  2. Änderung bestehender oder Hinzufügen von ergänzenden oder neu erhobenen Daten.

Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit festgestellt werden, kann die betroffene Person die Aufnahme eines Bestreitungsvermerks oder einer kurzen Gegendarstellung sowie eine entsprechende Einschränkung der Bearbeitung verlangen.

Die betroffene Person kann überdies verlangen, dass das verantwortliche öffentliche Organ den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse hat.

Die Berichtigung von Personendaten kann nicht verlangt werden in Bezug auf Bestände öffentlich zugänglicher Gedächtnisinstitutionen wie Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archive. Die betroffene Person kann jedoch verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk oder eine kurze Gegendarstellung beigegeben wird.

Nach dem Tod der betroffenen Person stehen die Rechte auch Personen zu, die in gerader Linie mit der verstorbenen Person verwandt waren, mit ihr bis zum Tod verheiratet war, in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft lebte oder ihr Willensvollstrecker ist, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen.

Art. 40 Recht auf Datensperrung

Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten an Private sperrt.

Das verantwortliche öffentliche Organ verweigert die Sperrung, hebt sie auf oder gibt Personendaten trotzdem bekannt, wenn und soweit:

  1. eine gesetzliche Pflicht zur Bekanntgabe besteht;
  2. die Bekanntgabe zur Erfüllung einer auf einer gesetzlichen Grundlage beruhenden öffentlichen Aufgabe notwendig ist;
  3. die um Bekanntgabe ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Sperre sie in der Durchsetzung von schutzwürdigen, eigenen Rechtsansprüchen gegenüber der betroffenen Person erheblich behindert.

Auf das Verfahren nach Absatz 2 sind Artikel 49–51 sinngemäss anwendbar.

Art. 41 Zugang zu Daten verstorbener Personen

Das verantwortliche öffentliche Organ gewährt Dritten Zugang zu Daten verstorbener Personen, wenn und soweit:

  1. der Dritte ein schutzwürdiges Interesse an der Auskunft nachweist, in gerader Linie mit der verstorbenen Person verwandt war, mit ihr bis zum Tod verheiratet war, in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft lebte oder ihr Willensvollstrecker ist;
  2. dem Zugang keine ausdrückliche Erklärung noch ein besonderes Schutzbedürfnis der verstorbenen Person entgegenstehen;
  3. dem Zugang keine sonstigen überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Das Erfordernis der Entbindung vom Amts- oder Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

4. Archivwesen

Art. 42 Aktenführungs- und Aktenaufbewahrungspflicht, Anbietepflicht

Die öffentlichen Organe sind verpflichtet, amtliche Dokumente vollständig und geordnet zu führen, zu sichern und aufzubewahren, soweit sie für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zu Beweis- und Sicherungszwecken, die Öffentlichkeit, die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns oder die Überlieferung kulturellen Erbes von Bedeutung sind.

Sie sind verpflichtet, ihre amtlichen Dokumente dem für sie zuständigen Archiv regelmässig anzubieten. Die Glarner Kantonalbank ist von der Anbietepflicht ausgenommen.

Das zuständige Archiv entscheidet über die Archivwürdigkeit und die Notwendigkeit der Übernahme der ihm angebotenen amtlichen Dokumente.

Durch die zuständigen Archive nicht übernommene amtliche Dokumente sind zu vernichten oder zu löschen, wenn und soweit sie nicht mehr zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe oder zu Sicherungs- und Beweiszwecken benötigt werden oder von Gesetzes wegen weiterhin aufzubewahren sind.

Das Archivgut ist unveräusserlich.

Art. 43 Landesarchiv

Der Kanton führt ein zentrales Archiv zur dauerhaften Dokumentation staatlichen Handelns und zur Bewahrung des kulturellen Erbes.

Es sorgt für die Erhaltung, Erschliessung und den Zugang zum Archivgut.

Es ist befugt, im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben Richtlinien und Weisungen zu erlassen und in Datenbestände kantonaler öffentlicher Organe Einsicht zu nehmen.

Der Regierungsrat regelt die weiteren Aufgaben und Befugnisse.

Art. 44 Gemeindearchive

Die Gemeinden führen Archive nach Massgabe dieses Gesetzes. Sie erlassen die notwendigen Vorschriften.

Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben gegen Entgelt an den Kanton übertragen.

Art. 45 Schutzfristen

Für im Landesarchiv oder in den Gemeindearchiven aufbewahrte amtliche Dokumente gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren seit ihrer Erstellung.

Enthalten die amtlichen Dokumente Personendaten, gilt eine Schutzfrist von zehn Jahren seit dem Tod der betroffenen Person. Ist das Todesdatum nicht bekannt, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Ist auch dieses Datum nicht bekannt, so endet sie 80 Jahre nach Erstellung der amtlichen Dokumente.

Amtliche Dokumente, welche der Öffentlichkeit bereits vor der Archivierung zugänglich gemacht worden sind, unterliegen keiner Schutzfrist.

Art. 46 Zugang zu archivierten Dokumenten

Nach Ablauf der Schutzfrist hat jede Person ein Recht auf Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten.

Während der Schutzfristen ist der Zugang zu gewähren:

  1. dem abliefernden öffentlichen Organ zu seinen amtlichen Dokumenten;
  2. zu Forschungs- und statistischen Zwecken unter Beachtung von Artikel 26;
  3. Dritten, wenn sie überwiegende öffentliche oder private Interessen nachweisen, wobei das öffentliche Organ, welches die amtlichen Dokumente abgeliefert hat, vorgängig anzuhören ist.

Das Archivgut darf dabei nicht verändert werden.

Art. 47 Einschränkungen des Zugangsrechts

Das Recht auf Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten kann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn und soweit:

  1. gesetzliche Bestimmungen den Zugang ausschliessen;
  2. Informationen vermittelt werden könnten, welche dem öffentlichen Organ von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind;
  3. überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Zugang entgegenstehen;
  4. der Zustand oder der Schutz des Archivgutes es erfordert.

Es besteht kein Anspruch darauf, dass archivierte amtliche Dokumente für die Gewährung des Zugangs aufbereitet werden.

5. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 48 Verhältnis der Zugangsrechte

Die Zugangsrechte nach diesem Gesetz richten sich nach folgender Reihenfolge:

  1. archivrechtliches Zugangsrecht nach Artikel 46;
  2. datenschutzrechtliches Zugangsrecht nach Artikel 36;
  3. informationsrechtliches Zugangsrecht nach Artikel 11.

In erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren geht das Akteneinsichtsrecht nach Artikel 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG)[3] den Zugangsrechten nach diesem Gesetz vor.

Art. 49 Geltendmachung von Ansprüchen

Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an das öffentliche Organ zu richten, welches das Dokument erstellt oder von Dritten, welche diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressat erhalten hat.

Gesuche um Zugang zu Personendaten und zur Geltendmachung der weiteren datenschutzrechtlichen Ansprüche sind an das verantwortliche öffentliche Organ zu richten.

Das Gesuch um Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten ist an das Landesarchiv oder das zuständige Gemeindearchiv zu richten.

Die Ansprüche können mündlich oder schriftlich geltend gemacht werden. Der Gegenstand ist hinreichend zu umschreiben.

Art. 50 Mitteilung und Anhörung

Zieht das zuständige öffentliche Organ die teilweise oder vollständige Abweisung des Gesuchs in Betracht, hat es der gesuchstellenden Person vorgängig Mitteilung zu machen.

Sind schutzwürdige Interessen Dritter betroffen, sind diese vorgängig anzuhören.

Zieht das zuständige öffentliche Organ in Betracht, dem Gesuch entgegen den eingeholten Stellungnahmen der betroffenen Dritten zu entsprechen, hat es diesen vorgängig Mitteilung zu machen.

Art. 51 Entscheid

Die gesuchstellende Person oder die betroffene Person kann beim öffentlichen Organ innert 30 Tagen nach der Mitteilung gemäss Artikel 50 Absätze 1 und 3 den Erlass eines anfechtbaren Entscheids verlangen.

Art. 52 Form der Zugangsgewährung

Das Zugangsrecht wird gewährt durch:

  1. Auskunftserteilung;
  2. Einsichtnahme;
  3. Herausgabe und Zustellung.

Die Einsichtnahme beinhaltet auch das Recht, Kopien oder Fotos zu erstellen und Notizen zu machen.

Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Zugangsgewährung.

Art. 53 Verfahren und Rechtsschutz

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem VRG.

Entscheide eines öffentlichen Organs, für welche die Bestimmungen des VRG kein Rechtsmittel vorsehen, sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Erstinstanzliche Entscheide des Verwaltungsgerichts sind beim Obergericht anfechtbar.

Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, welche der Geheimhaltung unterliegen.

Art. 54 Kosten und Gebühren

Für die Geltendmachung der Rechte und Ansprüche nach diesem Gesetz werden keine Kosten erhoben.

Eine angemessene Gebühr kann erhoben werden bei:

  1. aufwendigen Verfahren, insbesondere bei komplizierten Verhältnissen oder bei umfangreichen Anonymisierungen oder Pseudonymisierungen von amtlichen Dokumenten;
  2. der Erstellung von Kopien für Gesuch stellende Personen.

Die Höhe der Gebühr sowie deren Bemessung richten sich nach der Kostenverordnung[4].

Die Erhebung von Kosten in Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VRG.

6. Aufsichts- und Kontrollorgan

Art. 55 Fachstelle Datenschutz

Die Fachstelle Datenschutz beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz.

Sie ist fachlich selbstständig, unabhängig und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Sie legt jährlich ein autonomes Prüfprogramm fest.

Die Fachstelle Datenschutz verfügt über ein Sekretariat und ein eigenes Budget. Sie ist administrativ der Staatskanzlei zugewiesen und kann für ihre Aufgabenerfüllung Dritte beiziehen.

Sie behandelt Anfragen, Meldungen und Anzeigen vertraulich. Ihre Abklärungen und die dazugehörigen Unterlagen sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne von Artikel 11.

Art. 56 Leitung

Die Fachstelle Datenschutz wird von einer in Datenschutzfragen ausgewiesenen Fachperson geleitet.

Die Ernennung, die Amtsdauer, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Amtsdauer, die Wiederwahl und Nichtwiederwahl sowie die Massnahmen bei Pflichtverletzungen der Leiterin oder des Leiters richten sich nach dem Personalgesetz[5].

Die Leiterin oder der Leiter darf kein anderes öffentliches Amt, keine leitende Funktion in einer politischen Partei und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen. Versieht die Leiterin oder der Leiter ein Teilpensum, darf die Bewilligung einer anderen Erwerbstätigkeit nur verweigert werden, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen beeinträchtigt werden.

Im Übrigen gelten die allgemeinen personalrechtlichen Bestimmungen.

Art. 57 Aufgaben

Die Fachstelle Datenschutz:

  1. verfolgt die Entwicklungen, welche für den Datenschutz massgeblich sind;
  2. berät die öffentlichen Organe bei der Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz und erteilt Privaten Auskunft über ihre Rechte;
  3. nimmt Stellung zu Rechtsetzungsprojekten und Massnahmen, welche für den Datenschutz erheblich sind;
  4. sensibilisiert öffentliche Organe und die Bevölkerung in Bezug auf den Datenschutz;
  5. vermittelt zwischen öffentlichen Organen und Privaten;
  6. behandelt Anzeigen von betroffenen Personen und informiert sie innerhalb von höchstens drei Monaten über das Ergebnis der Untersuchung oder den Stand der Abklärungen.

Die Fachstelle Datenschutz arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Datenschutzaufsichtsorganen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen und sorgt für den Austausch sachdienlicher Informationen.

Sie legt dem Landrat im Rahmen des Tätigkeitsberichts der Regierung jährlich Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab und berichtet über wichtige Feststellungen sowie die Beurteilung und Wirkung der Bestimmungen über den Datenschutz.

Art. 58 Befugnisse

Die Fachstelle Datenschutz wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Dem öffentlichen Organ ist von einer Anzeige Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Fachstelle Datenschutz klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Sie hat das Recht, jederzeit bei den öffentlichen Organen, bei Auftragnehmern (Art. 27) sowie bei Empfängerinnen und Empfängern von Personendaten ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht Auskünfte einzuholen, Akten und Dokumente heraus zu verlangen und sich Datenbearbeitungen vorführen zu lassen.

Stellt die Fachstelle Datenschutz fest, dass Vorschriften über den Datenschutz verletzt werden, kann sie dem öffentlichen Organ eine Empfehlung abgeben. Das öffentliche Organ hat zu erklären, ob es der Empfehlung folgt oder nicht.

Lehnt das öffentliche Organ die Befolgung der Empfehlung ab oder entspricht es dieser nicht, kann die Fachstelle Datenschutz die Empfehlung ganz oder teilweise als Entscheid erlassen.

Werden die Persönlichkeit oder die Grundrechte betroffener Personen offensichtlich gefährdet oder verletzt, kann die Fachstelle Datenschutz die Bearbeitung von Personendaten vorsorglich einschränken oder untersagen. Der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Das öffentliche Organ, an welches der Entscheid gerichtet ist, kann diesen mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechten. Die Fachstelle Datenschutz ist berechtigt, gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.

Art. 59 Übertragung der Aufgaben

Der Landrat kann die Aufgaben der Fachstelle Datenschutz ganz oder teilweise an eine ausserkantonale Stelle übertragen.

Im Rahmen und Umfang der Übertragung erfüllt die ausserkantonale Stelle die Aufgaben nach diesem Gesetz und verfügt über die entsprechenden Befugnisse.

Die Leiterin oder der Leiter der ausserkantonalen Stelle ist durch den Landrat zu bestätigen. Im Übrigen entscheidet er über das anwendbare Personalrecht für die Leiterin oder den Leiter sowie die weiteren Angestellten. Artikel 56 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

7. Straf- und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 60 Strafbestimmung

Wer als auftragnehmende private Person für das Bearbeiten von Personendaten ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bestraft.

Wer Informationen aus dem Archivgut, das einer Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist, rechtswidrig offenbart, wird mit Busse bestraft.

Die fahrlässige Widerhandlung ist nicht strafbar.

Art. 61 Schadenersatz und Genugtuung

Die Person, die einen Schaden erleidet, weil die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt wurden, kann Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gemäss dem Staatshaftungsgesetz[6] geltend machen.

Sie kann bei Gutheissung des Begehrens verlangen, dass der Entscheid ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte mitgeteilt wird.

8. Schlussbestimmungen

Art. 62 Übergangsbestimmung betreffend Öffentlichkeitsprinzip

Die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip sind auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.

Art. 63 Übergangsbestimmung betreffend Datenbearbeitungen

Datenbearbeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen sind, richten sich mit Ausnahme der Rechte der betroffenen Person (Art. 36–41) nach bisherigem Recht.

Datenbearbeitungen, die unter bisherigem Recht begonnen wurden und fortdauern, müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

Die Artikel 33 (Datenschutz-Folgenabschätzung) und 34 (Vorab-Konsultation) sind auf Datenbearbeitungen nicht anwendbar, die vor Inkrafttreten diese Gesetzes begonnen wurden, wenn der Bearbeitungszweck unverändert bleibt und keine neuen Daten beschafft werden.

Im Übrigen gilt das neue Recht für Datenbearbeitungen ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Art. 64 Übergangsbestimmungen betreffend laufende Verfahren

Dieses Gesetz gilt nicht für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängige Schlichtungsverfahren vor der Aufsichtsstelle.

Es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor dem Inkrafttreten ergangen sind.

Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht.

Art. 65 Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen

Für öffentliche Organe finden Vorschriften in kantonalen und kommunalen Erlassen, die sich auf Personendaten beziehen, während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter Anwendung auf Daten juristischer Personen.

Egress

SBE 2022 47

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
05.09.2021 01.01.2023 Erlass Erstfassung SBE 2022 47

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 05.09.2021 01.01.2023 Erstfassung SBE 2022 47