Dieses Gesetz regelt die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit in den Grundzügen. Es regelt zudem die Rechtsstellung der Regierungsmitglieder und der Mitglieder der übrigen Verwaltungsbehörden.
II A/3/2
Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
(Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG)
Präambel
(Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 2004)
1. Einleitung
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit
Regierungsrat und Verwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
Sie setzen sich für das Gemeinwohl ein und wahren die Rechte der Bürgerinnen und Bürger sowie die Autonomie der Gemeinden.
Sie erfüllen ihre Aufgaben unter Beachtung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
Art. 3 Planung; Legislaturprogramm
Der Regierungsrat, die Departemente und die Staatskanzlei führen aufeinander abgestimmte Planungen ihrer Tätigkeiten. Diese dienen der Festlegung der strategischen und der operativen Vorgaben sowie der Steuerung und Kontrolle bei der Umsetzung.
Die Planungen nennen die Ziele und deren Prioritäten. Der Regierungsrat sorgt für die Abstimmung mit der Integrierten Aufgaben- und Finanzplanung gemäss dem Finanzhaushaltgesetz[1]. *
Der Regierungsrat legt dem Landrat spätestens bis zur ordentlichen Beratung des Budgets sein Legislaturprogramm, welches auf den Planungen gemäss dieser Bestimmung beruht, zur Genehmigung vor; er erstattet zugleich Bericht über die Verwirklichung des für die vorangehende Legislatur erstellten Programmes. *
2. Organisation des Regierungsrates
Art. 5 Aufgabenerfüllung
Der Regierungsrat räumt bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Planung und Koordination des staatlichen Handelns Vorrang ein.
Art. 6 Kollegialitätsprinzip
Die Mitglieder des Regierungsrates tragen die Beschlüsse des Kollegiums mit. In besonderen Fällen kann das Kollegium ein Mitglied davon entbinden, einen Beschluss in der Öffentlichkeit zu vertreten.
Art. 7 Einberufung der Regierungssitzungen
Der Regierungsrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern. Er tagt in der Regel einmal pro Woche.
Jedes Mitglied kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Art. 8 Verhandlungen
Der Regierungsrat behandelt die Geschäfte in der Regel aufgrund von schriftlichen Anträgen.
Er fasst seine Beschlüsse grundsätzlich nach gemeinsamer Beratung. Für weniger wichtige Geschäfte kann in der Ausführungsverordnung ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden.
Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.
Art. 9 Beschlussfassung
Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Stimmenthaltung ist zulässig.
Massgebend ist die Mehrheit der Stimmenden.
Der Landammann oder die Frau Landammann stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt diese Stimme doppelt, ausgenommen bei Wahlen.
Art. 10 Besondere Beschlussverfahren
In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem Zirkulationsweg, telefonisch oder auf ähnliche Weise gefasst werden, wenn die Abhaltung einer Sitzung innert nützlicher Frist nicht möglich ist. Hierzu muss die Meinung aller erreichbaren Regierungsmitglieder eingeholt werden.
Ein gültiger Beschluss setzt die Mitwirkung von wenigstens drei Mitgliedern voraus. Artikel 9 Absätze 3 und 4 sind anwendbar.
Im Falle von Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle und bewaffneten Konflikten bleiben abweichende Bestimmungen des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und seiner Ausführungsbestimmungen vorbehalten. *
Art. 11 Landammann oder Frau Landammann
Der Landammann oder die Frau Landammann leitet den Regierungsrat.
Zur Leitung des Regierungsrates gehört:
- darauf zu achten, dass die Arbeiten des Regierungsrates zeitgerecht, zweckmässig und koordiniert begonnen und abgeschlossen werden und
- die Regierungssitzungen zusammen mit dem Ratsschreiber oder der Ratsschreiberin vorzubereiten und die Regierungssitzungen zu leiten.
Art. 12 Vorsorgliche Massnahmen und dringliche Entscheide
In dringlichen Angelegenheiten trifft der Landammann oder die Frau Landammann vorsorgliche Massnahmen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Er oder sie entscheidet anstelle des Regierungsrates, wenn innert nützlicher Frist weder eine Sitzung abgehalten noch ein Beschluss gemäss Artikel 10 getroffen werden kann.
Entscheide gemäss Absatz 2 müssen dem Regierungsrat auf die nächste Sitzung zur Genehmigung unterbreitet werden.
Art. 13 Landesstatthalter oder Landesstatthalterin
Der Landesstatthalter oder die Landesstatthalterin übernimmt im Verhinderungsfall die Landammannfunktion und unterstützt im Übrigen den Landammann oder die Frau Landammann gemäss Absprache. Die Stellvertretung in der Landesstatthalterfunktion obliegt dem amtsältesten Regierungsmitglied; bei gleichem Amtsalter ist das Lebensalter massgebend.
Art. 14 Ratsschreiber oder Ratsschreiberin
Der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin unterstützt den Landammann oder die Frau Landammann, nimmt an den Regierungssitzungen mit beratender Stimme teil, protokolliert die getroffenen Beschlüsse und sorgt für deren Bekanntmachung. Er oder sie gewährleistet die Verbindung des Regierungsrates zum Landrat.
3. Organisation der Verwaltung
Art. 15 Zusammensetzung und Struktur; Aufgabenerfüllung ausserhalb der Verwaltung
Die kantonale Verwaltung umfasst den Regierungsrat als oberste Verwaltungsbehörde, fünf Departemente, die Staatskanzlei und allfällige weitere Stabsdienste des Regierungsrates sowie die den Departementen und der Staatskanzlei nachgeordneten Verwaltungseinheiten.
Zur kantonalen Verwaltung gehören ferner die Verwaltungskommissionen und die ausgegliederten Verwaltungseinheiten.
Verwaltungsaufgaben werden zudem nach Massgabe gesetzlicher Vorschriften durch juristische und natürliche Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung wahrgenommen.
Art. 16 Regierungsrat als oberste Verwaltungsbehörde
Der Regierungsrat führt und beaufsichtigt die kantonale Verwaltung.
Er erfüllt ferner die ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Verwaltungsaufgaben.
Art. 17 Departemente
Die Departemente sind die obersten Facheinheiten der Verwaltung. Sie wirken bei der Vorbereitung der Regierungsgeschäfte mit, führen und beaufsichtigen die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten und erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnung oder Entscheid des Regierungsrates zugewiesenen Verwaltungsaufgaben.
Die Verteilung der Aufgabenbereiche auf die Departemente erfolgt durch den Regierungsrat nach den Kriterien des fachlichen Zusammenhanges, der gleichmässigen Arbeitslast und des ausgewogenen politischen Gewichts.
Jedem Departement steht ein Regierungsmitglied vor. Der Regierungsrat verteilt die Departemente auf seine Mitglieder und bezeichnet die Stellvertretung.
Jedes Departement verfügt über ein Departementssekretariat als Stabsdienst. Diesem können auch Fachaufgaben zugewiesen werden.
Art. 18 Staatskanzlei; weitere Stabsdienste des Regierungsrates
Die Staatskanzlei ist die zentrale Stabsstelle des Regierungsrates. Sie führt und beaufsichtigt die ihr unterstellten Verwaltungseinheiten und erfüllt die ihr durch Gesetz, Verordnung oder Entscheid des Regierungsrates zugewiesenen Verwaltungsaufgaben. Die Aufgaben, welche die Staatskanzlei für den Landrat erfüllt, werden durch die Landratsverordnung[2] geregelt.
Sie wird durch den Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin geführt. Er oder sie untersteht dem Landammann oder der Frau Landammann.
Die Ausführungsverordnung kann weitere Stabsdienste vorsehen, die direkt dem Regierungsrat oder einem seiner Mitglieder unterstehen.
Art. 19 Zentralverwaltung
Zur Zentralverwaltung gehören neben den Departementen und der Staatskanzlei die ihnen nachgeordneten Verwaltungseinheiten. Diese wirken bei der Vorbereitung der Geschäfte der Departemente und der Staatskanzlei mit und erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnung oder Entscheid des Departementes oder der Staatskanzlei zugewiesenen Verwaltungsaufgaben.
Die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei und die Detailorganisation werden durch den Regierungsrat nach den Kriterien der wirksamen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung festgelegt.
Art. 20 Verwaltungskommissionen, ausgegliederte Verwaltungseinheiten und Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit
Die Verwaltungskommissionen, die ausgegliederten Verwaltungseinheiten und die Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit erfüllen Verwaltungsaufgaben nach Massgabe der jeweiligen Spezialvorschriften. Die Verwaltungskommissionen werden nach Massgabe der Spezialvorschriften bei der Aufgabenerfüllung durch die Zentralverwaltung unterstützt.
Art. 21 Vertretung des Kantons in Organisationen
Der Kanton ordnet Delegierte in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts ab, wenn Spezialvorschriften dies vorsehen oder der Regierungsrat dies im Einzelfall beschliesst.
Soweit nicht die Spezialvorschriften etwas anderes vorsehen, erfolgt die Wahl der Delegierten durch den Regierungsrat. Er kann die Delegierten jederzeit abberufen, sofern dies das Statut der betreffenden Organisation zulässt.
Die Delegierten informieren den Regierungsrat oder die zuständige Verwaltungseinheit in geeigneter Weise über die Ausübung ihres Mandates. Der Regierungsrat oder die zuständige Verwaltungseinheit kann jederzeit Informationen verlangen und den Delegierten Weisungen erteilen.
Art. 22 Zuweisung von Verwaltungsaufgaben
Soweit die Zuständigkeit für Verwaltungsaufgaben nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist, kann der Regierungsrat die Zuweisung an ein Departement oder die Staatskanzlei fallweise vornehmen; die Departemente und die Staatskanzlei entscheiden, wie die ihnen vom Regierungsrat zugewiesenen Aufgaben erfüllt werden.
Die Zuweisung der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsentscheiden muss, soweit sie nicht im übergeordneten Recht geregelt ist, durch regierungsrätliche Verordnung erfolgen.
Art. 23 Delegation von Verwaltungsaufgaben
Der Regierungsrat und die Departemente können ihnen durch Gesetz oder Verordnung zugewiesene Verwaltungsaufgaben generell oder im Einzelfall an die unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.
Die Delegation von Befugnissen zum Erlass von Verwaltungsentscheiden ist nur zulässig, soweit eine solche in der massgebenden Zuständigkeitsvorschrift vorgesehen ist. Sie muss durch Verordnung bzw. Reglement erfolgen.
Art. 24 Führungsaufgaben und Führungsmittel
Der Regierungsrat, die Departemente und die Staatskanzlei sowie die Führungsverantwortlichen der nachgeordneten Verwaltungseinheiten nehmen folgende Führungsaufgaben wahr:
- sie stellen die gesetzmässige Aufgabenerfüllung sicher;
- sie überprüfen periodisch, ob die Ziele ihrer Planungen erreicht worden sind, und treffen die nötigen Verbesserungsmassnahmen;
- sie sorgen für eine sachgerechte und wirtschaftliche Aufgabenverteilung;
- sie sorgen für die Koordination innerhalb der Einheit und stellen die Zusammenarbeit mit anderen Einheiten sicher und
- sie fördern die eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung.
Als Führungsmittel steht dem Regierungsrat, den Departementen und der Staatskanzlei ein umfassendes Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Die Führungsverantwortlichen der nachgeordneten Verwaltungseinheiten nehmen die Führungsaufgaben im Rahmen der Personalführung wahr.
Vorbehalten bleiben Spezialvorschriften über die Führung der ausgegliederten Verwaltungseinheiten und der Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 25 Administrative Zuweisung
Verwaltungseinheiten der Zentralverwaltung werden ausnahmsweise einem Departement oder der Staatskanzlei administrativ zugewiesen, wenn Spezialvorschriften dies verlangen oder wenn dadurch die betreffende Aufgabe sachgerechter erfüllt werden kann. Die betreffenden Verwaltungseinheiten unterstehen dem Departement oder der Staatskanzlei in Bezug auf den Mittelverbrauch und die personalrechtlichen Belange; in fachlicher Hinsicht unterstehen sie nach Massgabe der zuweisenden Regelung dem Landrat oder dem Regierungsrat.
Die Verwaltungskommissionen und die ausgegliederten Verwaltungseinheiten werden einem Departement administrativ zugewiesen. Sie sind nach Massgabe der Spezialvorschriften in der Aufgabenerfüllung autonom.
Die Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit werden einem Departement administrativ zugewiesen, soweit sich aus den Spezialvorschriften nichts anderes ergibt. Sie sind nach Massgabe der Spezialvorschriften in der Aufgabenerfüllung autonom.
Art. 26 Steuerung von Verwaltungseinheiten durch Leistungsaufträge
Der Landrat kann auf Antrag des Regierungsrates einzelnen Verwaltungseinheiten zeitlich befristete Leistungsaufträge erteilen und ihnen den erforderlichen Grad an Selbstständigkeit einräumen.
Der Leistungsauftrag regelt die erwarteten Wirkungen der Verwaltungstätigkeit, deren Überprüfung durch den Landrat und die der Verwaltungseinheit während der Laufzeit zur Verfügung stehenden Finanzmittel. Gestützt darauf legt der Regierungsrat, bei ausgegliederten Verwaltungseinheiten das betreffende Leitungsorgan, die zu erbringenden Leistungen und deren Bemessung im Einzelnen fest.
Der Landrat kann den Leistungsauftrag während der Laufzeit nur in begründeten Fällen modifizieren. Er kann ihn nach Ablauf erneuern.
Die finanz-, personal- und stellenplanrechtlichen Rahmenbedingungen für Leistungsaufträge gemäss dieser Bestimmung werden durch die betreffenden Spezialvorschriften geregelt.
Art. 26a * Geschäftsverwaltungssysteme
Die Einheiten der Zentralverwaltung können für ihre Geschäftsprozesse sowie für die Verwaltung von amtlichen Dokumenten elektronische Geschäftsverwaltungssysteme führen.
Personendaten sowie Daten juristischer Personen einschliesslich besonders schützenswerter Daten dürfen in den Geschäftsverwaltungssystemen bearbeitet werden, wenn sie dazu dienen:
- Geschäfte zu bearbeiten;
- Arbeitsabläufe zu organisieren;
- festzustellen, ob Daten über eine bestimmte Person bearbeitet werden;
- den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erleichtern.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Organisation und zum Betrieb der Geschäftsverwaltungssysteme sowie zum Schutz der darin erfassten Personendaten und Daten juristischer Personen.
4. Rechtsstellung der Regierungsmitglieder und der Mitglieder der übrigen Verwaltungsbehörden
Art. 27 Amtsgeheimnis
Die Regierungsmitglieder und die Mitglieder der übrigen Verwaltungsbehörden sowie die mit Verwaltungsaufgaben betrauten privaten Personen sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen[3] besteht oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht. *
… *
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Behörde bestehen.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in der Kantonsverfassung, in den gesetzlichen Verfahrensordnungen und in der Landratsverordnung über die Entbindung vom Amtsgeheimnis und die Verpflichtung zur Offenbarung. *
Art. 28 Zuwendungen und andere Vorteile
Den Regierungsmitgliedern und den Mitgliedern der übrigen Verwaltungsbehörden sowie den mit Verwaltungsaufgaben betrauten privaten Personen ist es untersagt, im Zusammenhang mit amtlichen Tätigkeiten oder im Hinblick auf solche für sich oder Dritte irgendwelche Zuwendungen wie Geschenke, Barbeträge und dergleichen anzunehmen, sich Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen. Davon ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. Widerrechtlich angenommene Zuwendungen und andere Vorteile verfallen dem Kanton.
Art. 29 Nebenbeschäftigungen der Regierungsmitglieder
Die Regierungsmitglieder dürfen keinen Beruf ausüben und kein Gewerbe betreiben.
Sie dürfen nicht in Gesellschaften, die einen Erwerb bezwecken, als Mitglied der Verwaltung oder bei der Revision tätig sein. Vorbehalten bleibt die Wahrnehmung solcher Funktionen in Ausübung des Regierungsamtes oder zur Unterstützung von Gesellschaften, welche für die Entwicklung des Kantons oder einer Region von erheblicher Bedeutung sind. *
Sie dürfen im Übrigen ihnen von der Kantonsverfassung erlaubte öffentliche Ämter sowie Tätigkeiten in politischen, gemeinnützigen oder kulturellen Organisationen nur ausüben, wenn diese mit ihrem Vollamt und mit ihrer Unabhängigkeit vereinbar sind.
Der Regierungsrat legt alle Nebenbeschäftigungen seiner Mitglieder, die im Lichte der vorstehenden Absätze von Interesse sind, offen und macht die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. *
5. Schlussbestimmungen
Art. 30 Ausführungsregelungen; Verordnungsrecht
Der Regierungsrat regelt die Erledigung der Geschäfte des Regierungskollegiums sowie die Aufgaben und die Organisation der Verwaltung im Einzelnen durch Verordnung und interne Weisungen.
Durch Verordnung regelt er namentlich:
- den Geschäftsgang im Regierungsrat in den Grundzügen;
- die Benennung der fünf Departemente und die Zuordnung der Aufgabenbereiche;
- die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei und die Detailorganisation der Zentralverwaltung;
- die periodische Ueberprüfung der Zielerreichung in der Verwaltung;
- die Unterschriftsberechtigung für den Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei und die nachgeordneten Verwaltungseinheiten der Zentralverwaltung;
- die Vertretung des Regierungsrates und von Verwaltungseinheiten in Rechtsstreitigkeiten;
- die Information der Öffentlichkeit über die Regierungs- und die Verwaltungstätigkeit, insbesondere die Art der Informationsvermittlung, die Zuständigkeiten und die allfällige Akkreditierung von Medienschaffenden.
Art. 31 Interne Organisation der Departemente und der Staatskanzlei
Die Departemente und die Staatskanzlei legen im Rahmen der übergeordneten Vorgaben ihre interne Organisation und diejenige der ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten fest.
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Behördengesetz vom 5. Mai 1946 aufgehoben.
Aufgehoben werden zudem alle Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen, insbesondere die Verordnung des Landrates vom 15. Juni 1887 über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und seiner Direktionen.
Art. 34 Anpassungsgesetzgebung; weitere Rechtsänderungen
Der Regierungsrat überprüft im Rahmen der Arbeiten zur Anpassung weiterer Erlasse die Zuständigkeiten im Hinblick darauf, das Regierungskollegium von Verwaltungsaufgaben zu entlasten und die Wirksamkeit der Verwaltung zu erhöhen.
Ändert aufgrund von Organisationsentscheiden des Regierungsrates nur die Bezeichnung einer Verwaltungseinheit oder deren Zuordnung zu einem Departement, so ist die Staatskanzlei zur Anpassung der betroffenen Erlasse ohne deren formelle Änderung ermächtigt.
Art. 35 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft. *
Vorlagen gemäss Artikel 34 können von den zuständigen Behörden vorgängig verabschiedet werden.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 02.05.2004 | 07.05.2006 | Erlass | Erstfassung | SBE IX/2 113 |
| 07.05.2006 | 07.05.2006 | Art. 35 Abs. 1 | geändert | SBE X/1 22 |
| 01.05.2011 | 01.01.2012 | Art. 3 Abs. 3 | geändert | SBE XII/2 88 |
| 06.05.2012 | 01.09.2013 | Art. 10 Abs. 3 | eingefügt | SBE XII/4 243 |
| 04.05.2014 | 01.09.2014 | Art. 3 Abs. 3 | geändert | SBE 2014 36 |
| 04.05.2014 | 01.09.2014 | Art. 4 Abs. 1 | geändert | SBE 2014 36 |
| 04.05.2014 | 01.09.2014 | Art. 27 Abs. 2 | geändert | SBE 2014 36 |
| 04.05.2014 | 01.09.2014 | Art. 29 Abs. 2 | geändert | SBE 2014 36 |
| 05.09.2021 | 01.01.2023 | Art. 4 | aufgehoben | SBE 2022 47 |
| 05.09.2021 | 01.01.2023 | Art. 26a | eingefügt | SBE 2022 47 |
| 05.09.2021 | 01.01.2023 | Art. 27 Abs. 1 | geändert | SBE 2022 47 |
| 05.09.2021 | 01.01.2023 | Art. 27 Abs. 2 | aufgehoben | SBE 2022 47 |
| 05.09.2021 | 01.01.2023 | Art. 27 Abs. 4 | geändert | SBE 2022 47 |
| 05.09.2021 | 01.01.2023 | Art. 29 Abs. 4 | geändert | SBE 2022 47 |
| 01.05.2022 | 01.07.2022 | Art. 3 Abs. 2 | geändert | SBE 2022 30 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 02.05.2004 | 07.05.2006 | Erstfassung | SBE IX/2 113 |
| Art. 3 Abs. 2 | 01.05.2022 | 01.07.2022 | geändert | SBE 2022 30 |
| Art. 3 Abs. 3 | 01.05.2011 | 01.01.2012 | geändert | SBE XII/2 88 |
| Art. 3 Abs. 3 | 04.05.2014 | 01.09.2014 | geändert | SBE 2014 36 |
| Art. 4 | 05.09.2021 | 01.01.2023 | aufgehoben | SBE 2022 47 |
| Art. 4 Abs. 1 | 04.05.2014 | 01.09.2014 | geändert | SBE 2014 36 |
| Art. 10 Abs. 3 | 06.05.2012 | 01.09.2013 | eingefügt | SBE XII/4 243 |
| Art. 26a | 05.09.2021 | 01.01.2023 | eingefügt | SBE 2022 47 |
| Art. 27 Abs. 1 | 05.09.2021 | 01.01.2023 | geändert | SBE 2022 47 |
| Art. 27 Abs. 2 | 04.05.2014 | 01.09.2014 | geändert | SBE 2014 36 |
| Art. 27 Abs. 2 | 05.09.2021 | 01.01.2023 | aufgehoben | SBE 2022 47 |
| Art. 27 Abs. 4 | 05.09.2021 | 01.01.2023 | geändert | SBE 2022 47 |
| Art. 29 Abs. 2 | 04.05.2014 | 01.09.2014 | geändert | SBE 2014 36 |
| Art. 29 Abs. 4 | 05.09.2021 | 01.01.2023 | geändert | SBE 2022 47 |
| Art. 35 Abs. 1 | 07.05.2006 | 07.05.2006 | geändert | SBE X/1 22 |