Diese Verordnung regelt die Einreihung der Funktionen der Lehrpersonen in die Lohnbänder sowie die Entlöhnung von Unterrichtstätigkeit ohne ausreichende Ausbildung.
II C/4/3
Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder
(Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV)
Präambel
gestützt auf Artikel 7 Absatz 5 sowie Artikel 10 der Lohnverordnung[1],
1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung ist anwendbar auf kantonale Schulen sowie auf private Schulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 8 des Bildungsgesetzes[2].
Art. 3 Funktionsbewertung und Lohnbandzuordnung
Gestützt auf eine Funktionsbewertung wird jede Funktion in ein Lehrpersonenlohnband eingereiht.
Art. 4 Funktionszuordnung
Die Lehrpersonen werden der Funktion zugeordnet, in der sie unterrichten.
Art. 5 Ergänzung der Einreihung
In Ergänzung zur Zuordnung zur Funktion kann die Einreihung in ein Lehrpersonenlohnband mit einem Abschlag oder einem Zuschlag verknüpft werden.
Art. 6 Abschlag bei Fehlen einer anerkannten Ausbildung
Eine Lehrperson ohne anerkannte, stufengemässe Ausbildung wird mit einem Abschlag von mindestens sieben Prozent des für die Tätigkeit vorgesehenen Lohnes entlöhnt, wenn sie:
- mindestens ein Hochschulstudium abgeschlossen hat; oder
- das pädagogische Studium, welches zur Unterrichtsbefähigung im unterrichteten Fachbereich führt, bereits weitgehend absolviert hat.
Ein doppelter Abschlag erfolgt, wenn:
- das zu erteilende Fach lediglich von einer Berufsausbildung abgedeckt ist; oder
- das entsprechende Fachstudium respektive der Bildungsgang der höheren Berufsbildung noch nicht abgeschlossen wurde.
Art. 7 Zuschlag
Ein Zuschlag erfolgt, wenn eine über den Berufsauftrag hinausgehende, erweiterte Aufgabe ausgeübt wird.
2. Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder
Art. 8 Sportschule
Die Lehrpersonen der Sportschule werden der Funktion Sekundarlehrperson zugeordnet.
Art. 9 Brückenangebote (GBA)
Die Lehrpersonen, welche im Bereich GBA/Integration unterrichten, werden der Funktion Sekundarlehrperson zugeordnet, wenn sie ausschliesslich unterrichten.
Übernehmen sie auch Betreuungs- und Coaching-Funktionen, so erfolgt die Zuordnung zur Funktion „GBA/I-Lehrperson“.
Art. 10 Berufsfachschulen
Die Funktionen von Lehrpersonen an den Berufsfachschulen werden wie folgt eingereiht:
- Berufsmaturitätsunterricht: Lehrpersonenlohnband 3;
- Unterricht an höherer Fachschule (HF): Lehrpersonenlohnband 3;
- Hauptamtlicher Unterricht: Lehrpersonenlohnband 2;
- Nebenamtlicher Unterricht mit paralleler Berufstätigkeit: Lehrpersonenlohnband 2.
Art. 11 Kantonsschule
Lehrpersonen an der Kantonsschule werden in das dritte Lehrpersonenlohnband eingereiht.
Art. 12 Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (SHP)
Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen werden unabhängig von der Stufe ihrer Tätigkeit der Funktion Sekundarlehrpersonen zugeordnet.
Art. 13 Monofachlehrpersonen der Volksschule
Lehrpersonen mit einer Lehrbefähigung für weniger als drei Fächer werden im Bereich der Volksschule der Funktion ihrer Schulstufe zugeordnet.
Ihre Einreihung ins Lohnband wird mit einem Abschlag verknüpft.
Art. 14 Schulleitungsfunktionen
Eine hauptverantwortliche Schulleitung sowie die weiteren Mitglieder der Schulleitung werden nicht als Lehrpersonen, sondern als Führungsfunktion in die Lohnbänder der Staatsangestellten eingereiht.
3. Übergangsbestimmungen
Art. 15 Besitzstand
Übersteigt der Lohn einer Lehrperson im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das Maximum des Lohnbandes, so wird der Besitzstand gewahrt.
Lohnerhöhungen sind erst dann und nur insoweit möglich, als das Maximum nicht überschritten wird.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 05.06.2018 | 01.07.2018 | Erlass | Erstfassung | SBE 2018 13 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.06.2018 | 01.07.2018 | Erstfassung | SBE 2018 13 |