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II C/4/3

Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder

(Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV)

Vom 05.06.2018 (Stand 01.07.2018)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 7 Absatz 5 sowie Artikel 10 der Lohnverordnung[1],

erlässt:

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einreihung der Funktionen der Lehrpersonen in die Lohnbänder sowie die Entlöhnung von Unterrichtstätigkeit ohne ausreichende Ausbildung.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung ist anwendbar auf kantonale Schulen sowie auf private Schulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 8 des Bildungsgesetzes[2].

Art. 3 Funktionsbewertung und Lohnbandzuordnung

Gestützt auf eine Funktionsbewertung wird jede Funktion in ein Lehrpersonenlohnband eingereiht.

Art. 4 Funktionszuordnung

Die Lehrpersonen werden der Funktion zugeordnet, in der sie unterrichten.

Art. 5 Ergänzung der Einreihung

In Ergänzung zur Zuordnung zur Funktion kann die Einreihung in ein Lehrpersonenlohnband mit einem Abschlag oder einem Zuschlag verknüpft werden.

Art. 6 Abschlag bei Fehlen einer anerkannten Ausbildung

Eine Lehrperson ohne anerkannte, stufengemässe Ausbildung wird mit einem Abschlag von mindestens sieben Prozent des für die Tätigkeit vorgesehenen Lohnes entlöhnt, wenn sie:

  1. mindestens ein Hochschulstudium abgeschlossen hat; oder
  2. das pädagogische Studium, welches zur Unterrichtsbefähigung im unterrichteten Fachbereich führt, bereits weitgehend absolviert hat.

Ein doppelter Abschlag erfolgt, wenn:

  1. das zu erteilende Fach lediglich von einer Berufsausbildung abgedeckt ist; oder
  2. das entsprechende Fachstudium respektive der Bildungsgang der höheren Berufsbildung noch nicht abgeschlossen wurde.

Art. 7 Zuschlag

Ein Zuschlag erfolgt, wenn eine über den Berufsauftrag hinausgehende, erweiterte Aufgabe ausgeübt wird.

2. Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder

Art. 8 Sportschule

Die Lehrpersonen der Sportschule werden der Funktion Sekundarlehrperson zugeordnet.

Art. 9 Brückenangebote (GBA)

Die Lehrpersonen, welche im Bereich GBA/Integration unterrichten, werden der Funktion Sekundarlehrperson zugeordnet, wenn sie ausschliesslich unterrichten.

Übernehmen sie auch Betreuungs- und Coaching-Funktionen, so erfolgt die Zuordnung zur Funktion „GBA/I-Lehrperson“.

Art. 10 Berufsfachschulen

Die Funktionen von Lehrpersonen an den Berufsfachschulen werden wie folgt eingereiht:

  1. Berufsmaturitätsunterricht: Lehrpersonenlohnband 3;
  2. Unterricht an höherer Fachschule (HF): Lehrpersonenlohnband 3;
  3. Hauptamtlicher Unterricht: Lehrpersonenlohnband 2;
  4. Nebenamtlicher Unterricht mit paralleler Berufstätigkeit: Lehrpersonenlohnband 2.

Art. 11 Kantonsschule

Lehrpersonen an der Kantonsschule werden in das dritte Lehrpersonenlohnband eingereiht.

Art. 12 Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (SHP)

Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen werden unabhängig von der Stufe ihrer Tätigkeit der Funktion Sekundarlehrpersonen zugeordnet.

Art. 13 Monofachlehrpersonen der Volksschule

Lehrpersonen mit einer Lehrbefähigung für weniger als drei Fächer werden im Bereich der Volksschule der Funktion ihrer Schulstufe zugeordnet.

Ihre Einreihung ins Lohnband wird mit einem Abschlag verknüpft.

Art. 14 Schulleitungsfunktionen

Eine hauptverantwortliche Schulleitung sowie die weiteren Mitglieder der Schulleitung werden nicht als Lehrpersonen, sondern als Führungsfunktion in die Lohnbänder der Staatsangestellten eingereiht.

3. Übergangsbestimmungen

Art. 15 Besitzstand

Übersteigt der Lohn einer Lehrperson im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das Maximum des Lohnbandes, so wird der Besitzstand gewahrt.

Lohnerhöhungen sind erst dann und nur insoweit möglich, als das Maximum nicht überschritten wird.

Egress

SBE 2018 13

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
05.06.2018 01.07.2018 Erlass Erstfassung SBE 2018 13

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 05.06.2018 01.07.2018 Erstfassung SBE 2018 13