Lexipedia

II E/2/1

Korporationsverordnung

(KorpV)

Vom 23.05.2017 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 138 Absatz 2 des Gemeindegesetzes[1] und Artikel 23 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes[2],

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Korporationen des kantonalen Rechts im Sinne der Artikel 59 und 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[3] bzw. der Artikel 34 ff. und 161 ff. des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch[4].  *

Sie regelt das Aufsichts- und das Genehmigungsverfahren.

Art. 2 Zuständigkeiten

Die Statuten von öffentlich-rechtlichen Korporationen und Änderungen derselben bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Entsprechende Rechtsgeschäfte privatrechtlicher Korporationen bedürfen der Genehmigung durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres.   

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres beaufsichtigt die Korporationen. Diese Aufgabe nimmt das Departementssekretariat wahr.

Im Übrigen gelten die gesetzlich geregelten Fachzuständigkeiten.  

Art. 3 Verfügungen

Die Genehmigungsbehörden erlassen Verfügungen über:

  1. die Genehmigung von Statuten und deren Änderungen;
  2. den Zusammenschluss und die Aufhebung von Korporationen.

Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesondere über:

  1. die Berichterstattung (Art. 6);
  2. die Anordnung von Massnahmen zur Behebung von Mängeln (Art. 7).

2. Pflichten der Korporationen

Art. 4 Aufgabenerfüllung und Berichterstattung *

Die Korporationen erfüllen ihre statutarischen Aufgaben und unterbreiten der Aufsichtsbehörde unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, in welchem statutengemäss eine Versammlung durchzuführen war, folgende Unterlagen über die statutarische Berichtsperiode:

  1. die genehmigten und rechtsgültig unterzeichneten Jahresrechnungen;
  2. die Berichte über die Geschäftstätigkeit oder die Versammlungsprotokolle;
  3. die Berichte der Revisionsstelle, soweit eine solche zu bestellen ist.

Sie reichen auf Verlangen weitere Unterlagen ein.

Privatrechtliche Korporationen sind nicht verpflichtet, periodisch Bericht zu erstatten. Sie sowie Dritte im Verkehr mit diesen wenden sich bei Bedarf an die Aufsichtsbehörde. *

Art. 5 Informationspflicht

Die Vorsteherschaft benachrichtigt die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die rasches Einschreiten erfordern, insbesondere wenn die Korporation ihre Handlungsfähigkeit einzubüssen droht.

3. Aufgaben und Aufsichtsmittel der Aufsichtsbehörde

Art. 6 Einsichtnahme in die Berichterstattung

Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen.

Die Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Organe.

Art. 7 Aufsichtsmittel

Zur Behebung von Mängeln trifft die Aufsichtsbehörde geeignete Massnahmen, indem sie insbesondere:

  1. Weisungen an die Korporation oder an die Revisionsstelle erteilt;
  2. Beschlüsse der Korporation ändert, aufhebt oder ersatzweise an deren Stelle fasst;
  3. Organe der Korporation abberuft und interimistische Verwaltungen einsetzt;
  4. die Vollstreckung von Entscheiden und Verfügungen im Sinne von Artikel 130 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[5] durchsetzt.

Die Kosten für Anordnungen gemäss Absatz 1 oder weiterer allenfalls notwendiger Massnahmen gehen grundsätzlich zulasten der Korporation.

Art. 8 Korporationsdaten *

Die Aufsichtsbehörde beschafft und verwaltet die für die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit notwendigen Daten. Sie betreffen insbesondere Zweck und Art der Korporation, Adressen der verantwortlichen Personen, Gründungsdaten, Statuten, Rechnungsablagen, Bilanzzahlen sowie weitere zur Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit dienliche Sachverhalte (Bemerkungen zur Berichterstattung usw.). *

Die Bekanntgabe von Daten ist beschränkt auf Adresse und Zweckbestimmung.

4. Rechtsschutz

Art. 9 Rechtsmittel

Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

5. Gebühren

Art. 10 Gebühren

Die Bekanntgabe von Daten an Dritte ist gebührenpflichtig.

Für die ordentliche Aufsichtstätigkeit werden keine Gebühren erhoben.

Für Entscheide betreffend Prüfung, Abänderung und Genehmigung von Korporationsstatuten oder Reglementen, Zusammenschluss oder Aufhebung von Korporationen und Vermögensübertragung, Mahnungen in Verfügungsform sowie aufsichtsrechtliche Massnahmen wird, abhängig vom Aufwand, eine Gebühr von 100–1000 Franken erhoben. In besonders schwierigen und umfangreichen Amtsgeschäften können diese Gebühren bis auf das Doppelte des Maximalansatzes erhöht werden. Bei besonders einfachen Verhältnissen kann auf eine Gebührenerhebung verzichtet werden.

Ausserordentliche Aufwendungen werden wie folgt verrechnet:  

  1. Mahnungen einfach: je 100 Franken;
  2. Bekanntgabe von Daten (Art. 8 Abs. 2), je Datensatz: 10 Franken;
  3. Erstellen von Fotokopien, je Kopie: 10 Rappen;
  4. Spesen und Barauslagen: nach Aufwand.

Egress

SBE 2017 07

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
23.05.2017 01.07.2017 Erlass Erstfassung SBE 2017 07
04.12.2018 01.01.2019 Art. 4 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 47
04.12.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 3 eingefügt SBE 2018 47
04.12.2018 01.01.2019 Art. 8 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 47
04.12.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE 2018 47
06.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2022 57
06.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 4, b. geändert SBE 2022 57
06.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 4, c. geändert SBE 2022 57

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 23.05.2017 01.07.2017 Erstfassung SBE 2017 07
Art. 1 Abs. 1 06.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 57
Art. 4 04.12.2018 01.01.2019 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 47
Art. 4 Abs. 3 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt SBE 2018 47
Art. 8 04.12.2018 01.01.2019 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 47
Art. 8 Abs. 1 04.12.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 47
Art. 10 Abs. 4, b. 06.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 57
Art. 10 Abs. 4, c. 06.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 57