Die Bekanntgabe von Daten an Dritte ist gebührenpflichtig.
Für die ordentliche Aufsichtstätigkeit werden keine Gebühren erhoben.
Für Entscheide betreffend Prüfung, Abänderung und Genehmigung von Korporationsstatuten oder Reglementen, Zusammenschluss oder Aufhebung von Korporationen und Vermögensübertragung, Mahnungen in Verfügungsform sowie aufsichtsrechtliche Massnahmen wird, abhängig vom Aufwand, eine Gebühr von 100–1000 Franken erhoben. In besonders schwierigen und umfangreichen Amtsgeschäften können diese Gebühren bis auf das Doppelte des Maximalansatzes erhöht werden. Bei besonders einfachen Verhältnissen kann auf eine Gebührenerhebung verzichtet werden.
Ausserordentliche Aufwendungen werden wie folgt verrechnet:
- Mahnungen einfach:
je 100 Franken;
- Bekanntgabe von Daten (Art. 8 Abs. 2), je Datensatz:
10 Franken;
- Erstellen von Fotokopien, je Kopie:
10 Rappen;
- Spesen und Barauslagen:
nach Aufwand.