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II E/2

Gemeindegesetz

(GG)

Vom 04.05.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Artikel 115–134 und 145 der Kantonsverfassung (KV)[1],

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation, der Aufgabenerfüllung, der Zusammenarbeit und des Zusammenschlusses von Gemeinden sowie die kantonale Aufsicht.

Auf Kirchgemeinden, Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Korporationen findet dieses Gesetz Anwendung, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

  1. Gemeindeordnung: Die Gemeindeordnung einer Gemeinde, die Kirchenordnung einer Kirchgemeinde, die Statuten eines Zweckverbandes, einer öffentlichen Korporation oder einer gemeindeeigenen Anstalt;
  2. Parlamentsgemeinde: Gemeinde mit einem Gemeindeparlament;
  3. Versammlungsgemeinde: Gemeinde ohne ein Gemeindeparlament;
  4. Gemeindebehörden: die Vorsteherschaft, die Kommissionen und die Gemeindeverwaltung in der Gemeinde sowie, in einer Parlamentsgemeinde, zusätzlich das Gemeindeparlament;
  5. Vorsteherschaft: der Gemeinderat einer Gemeinde, der Kirchgemeinderat einer Kirchgemeinde, der Vorstand eines Zweckverbandes, der Vorstand oder die Kommission einer öffentlich-rechtlichen Korporation und der Verwaltungsrat einer gemeindeeigenen Anstalt;
  6. Kontrollorgan: die Geschäftsprüfungskommission in einer Gemeinde, das Rechnungsprüfungsorgan in einer Kirchgemeinde und einem Zweckverband sowie das mit der Revision beauftragte Organ in einer öffentlich-rechtlichen Korporation;
  7. Beschluss: ein Beschluss oder ein Erlass.

Art. 3 Autonomie

Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbstständig.

In diesem Rahmen steht den Gemeinden das Recht zur Gesetzgebung und Verwaltung zu.

Art. 4 Rechtsetzung

Die Gemeinden regeln ihre Organisation und die Zuständigkeiten ihrer Organe in der Gemeindeordnung im Rahmen des übergeordneten Rechts. Sie regeln auch die Finanzkompetenzen.

Die wichtigen Rechtssätze der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments werden amtlich publiziert und auf zweckmässige Weise in einer allgemein zugänglichen Sammlung nachgeführt.

Art. 5 Strafbefugnisse

Die Gemeinden können Strafbestimmungen über die Widerhandlungen gegen Übertretungstatbestände ihrer Gemeindeerlasse vorsehen.

Die Strafbestimmungen nennen die zu ahndende Übertretung und legen die Höhe der Busse fest.

2. Gemeindearten und Körperschaften des öffentlichen Rechts

2.1. Gemeinden

Art. 6 Rechtsstellung der Gemeinden

Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 7 Rechtsstellung der Kirchgemeinden

Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte, selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Art. 8 Geltung des Gesetzes für die Kirchgemeinden

Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinden müssen den Grundsätzen der Kantonsverfassung und dieses Gesetzes entsprechen; im Übrigen richten sie sich nach den kirchlichen Vorschriften.

Im Einzelnen gilt:

  1. Wo nach diesem Gesetz die Genehmigung oder Zustimmung einer kantonalen Instanz nötig ist, können die kirchlichen Vorschriften vorsehen, dass vorgängig kantonale kirchliche Instanzen mitwirken.
  2. Der Regierungsrat kann eine Aufsicht gegenüber Kirchgemeinden nur ausüben, wenn die kantonalen Kircheninstanzen diese nicht wahrnehmen oder wenn das staatliche Recht in schwerwiegender Weise verletzt wird.
  3. Der Rechtsschutz gegenüber den Kirchgemeinden richtet sich nach den Kirchenverfassungen[2] und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)[3].
  4. Die Landeskirchen können im Übrigen in Einzelfragen abweichende Bestimmungen erlassen, sofern die Rechtsstellung der Stimmberechtigten, die Funktionen der Gemeindebehörden und die Rechtsstellung der Gemeindebediensteten nicht beeinträchtigt werden.

2.2. Öffentlich-rechtliche Korporationen

Art. 9 Rechtsstellung der öffentlich-rechtlichen Korporationen

Eine öffentlich-rechtliche Korporation ist eine Körperschaft des kantonalen Rechts, die auf einem bestimmten Kreis von Personen oder auf bestimmten Gütern beruht und Aufgaben von allgemeinem Interesse wahrnimmt.

Art. 10 Errichtung

Die Errichtung neuer öffentlich-rechtlicher Korporationen, Änderungen im Bestand derselben sowie in Bezug auf deren Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Der Regierungsrat kann, wenn es im öffentlichen Interesse unerlässlich ist, die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Korporation anordnen, die Aufgaben einer solchen neu bestimmen oder eine solche auch auflösen.

Art. 11 Organisation und Verwaltung

Die öffentlich-rechtlichen Korporationen organisieren sich selbst nach demokratischen Grundsätzen. Sie beachten dabei die Verfahrens- und Organisationsgrundsätze dieses Gesetzes.

Die öffentlich-rechtlichen Korporationen verwalten und nutzen ihre Güter selbstständig und berücksichtigen dabei die allgemeinen Gemeindeinteressen.

Art. 12 Abweichende Regelungen

Ihre Rechnungslegung richtet sich nach Artikel 957 Absätze 2 und 3 OR[4]. Die Bestimmungen des Finanzhaushaltsrechts sind nicht anwendbar.

2.3. Zweckverbände

Art. 13 Rechtsstellung der Zweckverbände

Zweckverbände sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, als Zusammenschluss von Gemeinden zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung.

3. Organisation der Gemeinden

3.1. Stimmberechtigte

Art. 14 Stimmberechtigte

Die Stimmberechtigten bilden in ihrer Gesamtheit das oberste Organ der Gemeinde.

Sie üben ihre Rechte nach Massgabe der Verfassung und des kantonalen sowie kommunalen Rechts an der Gemeindeversammlung oder an der Urne aus.

Die Stimmberechtigung in Gemeindeangelegenheiten richtet sich nach der Kantonsverfassung, nach dem Gesetz über die politischen Rechte[5] und nach diesem Gesetz.

Art. 15 Gewährleistung der politischen Rechte

Die politischen Rechte in der Gemeinde sind nach Massgabe der Gemeindeordnung und des Gesetzes über die politischen Rechte gewährleistet.

Art. 16 Antragsrecht

Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, jederzeit selbstständig oder gemeinsam mit andern Stimmberechtigten der Vorsteherschaft Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallen.

Ein Antrag kann in der Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden. Er muss den Grundsatz der Einheit der Materie beachten.

Er darf nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht; er darf nichts verlangen, was offensichtlich undurchführbar ist.

Er muss genau umschrieben und begründet sein, und er soll von den Antragstellern eigenhändig unterschrieben oder mit qualifizierter elektronischer Signatur (Art. 4a VRG) versehen werden.

Art. 17 Wiedererwägung

Ein Beschluss der Stimmberechtigten kann jederzeit wiedererwogen werden. Die Gemeindeordnung, Kirchenordnung oder das Organisationsstatut regelt die Einzelheiten.

Vorbehalten bleiben Wahlbeschlüsse.

Ein Antrag auf Wiedererwägung ist unzulässig, wenn bereits erhebliche Vollzugshandlungen erfolgt sind, wenn bei Annahme Treu und Glauben oder die Rechte Dritter verletzt würden oder wenn der Beschluss nach dem Recht des Kantons oder des Bundes oder nach der Natur der Sache nicht mehr zurückgenommen werden kann.

Art. 18 Abstimmungs- und Wahlverfahren

Die Gemeinden regeln das Abstimmungs- und Wahlverfahren im Rahmen des übergeordneten Rechts selber. Subsidiär gelten die Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte.

Art. 19 Fakultatives Referendum

In Gemeinden regelt die Gemeindeordnung und in Kirchgemeinden die Kirchenordnung das fakultative Referendum.

Beschlüsse, die dem fakultativen Referendum unterliegen, werden den Stimmberechtigten an der nächsten Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung als Antrag vorgelegt, wenn dies innert 30 Tagen nach deren Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt verlangt wird von:

  1. mindestens 300 Stimmberechtigten der Gemeinde;
  2. mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Konfessionsangehörigen.

Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Korporationen können fakultative Referenden in ihrem Organisationsstatut vorsehen.

Art. 20 Ausserordentliche Abstimmungsformen

Gemeinden können vorsehen, dass in Versammlungsgemeinden die Vorsteherschaft und in Parlamentsgemeinden das Gemeindeparlament den Stimmberechtigten:

  1. zwei Varianten unterbreitet, wobei die bevorzugte zu bezeichnen ist;
  2. eine Grundsatzfrage zur Abstimmung unterbreitet.

Haben die Stimmberechtigten einer Grundsatzfrage zugestimmt, ist dies für die übrigen Gemeindeorgane bindend. Für die Umsetzung gelten die Fristen zur Behandlung von Anträgen zuhanden der Stimmberechtigten in der Form der allgemeinen Anregung.

Gemeinden können vorsehen, dass den Stimmberechtigten Konsultativabstimmungen unterbreitet werden können. Das Ergebnis einer Konsultativabstimmung ist nicht bindend.

Kirchgemeinden, Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Körperschaften können solche ausserordentlichen Abstimmungsformen vorsehen. Die entsprechenden Regelungen gelten für sie sinngemäss.

3.2. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 21 Wahlmöglichkeit

Den Gemeinden steht im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisationsfreiheit zu.

Die Gemeinden gestalten ihre Legislative als Gemeindeparlament mit Gemeindeversammlung oder mit Urnenabstimmung oder aber als Gemeindeversammlung.

Kirchgemeinden, Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Korporationen organisieren sich als Versammlungsgemeinden.

Art. 22 Organe der Gemeinden

In der Versammlungsgemeinde sind die Gemeindeorgane:

  1. die Stimmberechtigten;
  2. die Vorsteherschaft;
  3. die Geschäftsprüfungskommission.

In der Parlamentsgemeinde sind die Gemeindeorgane:

  1. die Stimmberechtigten;
  2. das Gemeindeparlament;
  3. die Vorsteherschaft.

In Versammlungsgemeinden unterbreitet die Vorsteherschaft, in Parlamentsgemeinden das Gemeindeparlament den Stimmberechtigten Geschäfte zur Beschlussfassung.

In Parlamentsgemeinden regelt die Gemeindeordnung, wie die Stimmberechtigten ihre Rechte ausüben. Sie können dies im Rahmen einer Gemeindeversammlung (Parlamentsgemeinde mit Gemeindeversammlung) oder an der Urne (Parlamentsgemeinde mit Urnenabstimmungen) tun.

Gemeindeversammlungen schliessen Urnenabstimmungen aus.

Die Zuständigkeiten der Gemeindeorgane bestimmt die Gemeindeordnung im Rahmen des übergeordneten Rechts.

Art. 23 Protokollführung und Protokollauflage

Die Gemeindeorgane führen gesonderte Protokolle, die mindestens über die Beschlüsse, die Ergebnisse der Wahlen sowie allfällige Beanstandungen betreffend die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen Auskunft geben. Sie sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und nach ausdrücklicher oder stillschweigender Genehmigung von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Das von der Vorsteherschaft genehmigte Protokoll der Gemeindeversammlung wird spätestens zwei Monate nach der Versammlung auf ortsübliche Weise publiziert.

Einsprachen gegen das Protokoll der Gemeindeversammlung sind innert der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich der Vorsteherschaft einzureichen. Diese entscheidet innert 30 Tagen.

3.3. Parlamentsgemeinden

Art. 24 Unübertragbare Befugnisse der Stimmberechtigten

In Parlamentsgemeinden entscheiden die Stimmberechtigten zwingend über folgende Geschäfte:

  1. die Beschlussfassung über die Gemeindeordnung;
  2. die Wahl der Mitglieder des Gemeindeparlaments sowie der Vorsteherschaft;
  3. den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden;
  4. weitere unentziehbare Befugnisse gemäss kantonaler Spezialgesetzgebung.

Art. 25 Unübertragbare Befugnisse des Gemeindeparlaments

Das Gemeindeparlament ist in Parlamentsgemeinden abschliessend zuständig für:

  1. die Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung;
  2. die Beschlussfassung über den Beitritt zu und den Austritt aus Zweckverbänden;
  3. die Genehmigung von Geschäftsberichten.

Das Gemeindeparlament bildet die Wahlbehörde für:

  1. die ihm zugehörigen Kommissionen;
  2. das Wahlbüro;
  3. die Vertretung der Gemeinde in den Organen der Zweckverbände.

Art. 26 Obligatorisches und fakultatives Referendum

Die Gemeindeordnung regelt unter Vorbehalt von Absatz 2, gegen welche Beschlüsse des Gemeindeparlaments das fakultative Referendum nach Artikel 19 ergriffen werden kann.

Ausgeschlossen ist das fakultative Referendum bei Beschlüssen nach Artikel 25, bei ablehnenden Beschlüssen des Parlaments mit Ausnahme von solchen zu Anträgen der Stimmberechtigten im Sinne von Artikel 16 sowie bei Verfahrensentscheiden bei der Behandlung von parlamentarischen Vorstössen.

Die Gemeindeordnung kann vorbehältlich Artikel 25 weitere Beschlüsse gemäss Artikel 27 dem obligatorischen Referendum unterstellen.

3.4. Versammlungsgemeinden

Art. 27 Unübertragbare Befugnisse in Versammlungsgemeinden

In Versammlungsgemeinden befinden die Stimmberechtigten über folgende Geschäfte:

  1. die Wahl der Vorsteherschaft;
  2. die Wahl des Kontrollorgans (Art. 2 Abs. 1 Bst. f);
  3. die Beschlussfassung über die Gemeindeordnung und über die wichtigen Rechtssätze im Sinne von Artikel 4 Absatz 2;
  4. die Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung sowie die Festsetzung des Steuerfusses;
  5. die Beschlussfassung über den Beitritt zu und den Austritt aus Zweckverbänden;
  6. den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden, Gemeindeaufteilungen sowie Änderungen und Bereinigungen der Gemeindegrenzen;
  7. weitere unentziehbare Befugnisse gemäss kantonaler Spezialgesetzgebung;
  8. in den Kirchgemeinden, die Wahl des Kirchenrates, des Pfarrers oder der Pfarrerin sowie weiterer kirchlicher Bediensteter, soweit die kirchlichen Vorschriften dies vorsehen.

Art. 28 Befugnisse der Vorsteherschaft

Die Vorsteherschaft bildet die Wahlbehörde für:

  1. die Behörden- und Verwaltungskommissionen;
  2. das Wahlbüro;
  3. die Vertreter der Gemeinde in den Organen der Zweckverbände unter dem Vorbehalt von Artikel 106 Absatz 2.

Die Gemeindeordnung bestimmt gegen welche Beschlüsse der Vorsteherschaft das fakultative Referendum nach Artikel 19 ergriffen werden kann.

4. Die Gemeindeversammlung

4.1. Vorbereitung

Art. 29 Einberufung der Gemeindeversammlung

Die Vorsteherschaft beruft Gemeindeversammlungen ein.

Art. 30 Unterlagen für die Gemeindeversammlung

Die Fristen für die Publikation und die Zustellung der Unterlagen für die Gemeindeversammlung bestimmen sich nach Artikel 60 des Gesetzes über die politischen Rechte.

Art. 31 Anfragerecht

In Versammlungsgemeinden können die Stimmberechtigten über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an die Vorsteherschaft.

Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung eingereicht werden, beantwortet die Vorsteherschaft spätestens drei Tage vor dieser Versammlung schriftlich. Falls sie elektronisch eingereicht werden oder die anfragende Person sich mit einer elektronischen Beantwortung einverstanden erklärt hat, erfolgt die Beantwortung elektronisch.

Die Anfrage und die Antwort werden spätestens drei Tage vor der Versammlung in elektronischen Medien publiziert und an der Versammlung in zusammengefasster Form bekanntgegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.

Art. 32 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.

Es darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden, welche auf der mit der Einberufung bekanntgegebenen Traktandenliste verzeichnet sind.

Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen ist bei gegebener Zumutbarkeit sofort zu beanstanden. Andernfalls entfällt das Beschwerderecht.

4.2. Durchführung

4.2.1. Zeitpunkt

Art. 33 Ordentliche Gemeindeversammlung

Versammlungsgemeinden halten mindestens zweimal jährlich, im Frühjahr und im Herbst, eine ordentliche Gemeindeversammlung ab. Die Stimmberechtigten beschliessen spätestens bis zum 30. Juni über die Rechnung des Vorjahres und bis zum 31. Dezember über das Budget sowie den Steuerfuss für das folgende Jahr.

Parlamentsgemeinden mit Gemeindeversammlung halten bei Bedarf eine Gemeindeversammlung ab.

Kirchgemeinden halten mindestens jährlich eine ordentliche Gemeindeversammlung ab. Sie beschliessen spätestens bis zum 31. Dezember über die Rechnung des Vorjahres und über das Budget für das folgende Jahr. Sie setzen dabei auch den Steuerfuss für das folgende Jahr fest und nehmen periodisch Kenntnis von der Finanzplanung.

Art. 34 Ausserordentliche Gemeindeversammlung

Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet längstens innert drei Monaten statt, wenn:

  1. die Vorsteherschaft es beschliesst;
  2. das Gemeindeparlament es beschliesst;
  3. es von mindestens 300 Stimmberechtigten, in Kirchgemeinden von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Konfessionsangehörigen, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird;
  4. der Regierungsrat es anordnet.

Art. 35 Vorgängige Einreichung von Abänderungsanträgen zu Vorlagen

Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass die Stimmberechtigten ausnahmsweise Abänderungsanträge zu einer Vorlage vor der Gemeindeversammlung begründet der Vorsteherschaft einreichen müssen.

Diese Anträge müssen den Stimmberechtigten von der Vorsteherschaft vor der Gemeindeversammlung in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.

4.2.2. Ablauf der Verhandlungen

Art. 36 Stimmenzähler

Das kommunale Wahlbüro amtet an den Gemeindeversammlungen als Stimmenzähler.

Die Stimmenzähler treten bei Abstimmungen über eigene Angelegenheiten in den Ausstand.

Art. 37 Verhandlungsleitung

Das Präsidium der Vorsteherschaft leitet die Gemeindeversammlung. Die Vorsteherschaft regelt für den Verhinderungsfall oder im Fall einer Ausstandspflicht die Stellvertretung.

Art. 38 Traktandenliste

Zuerst wird die Traktandenliste zur Diskussion gestellt. Wird ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Traktandenliste gestellt, entscheidet die Gemeindeversammlung. Andere Anträge zur Traktandenliste sind nicht zulässig.

Nicht angekündigte Geschäfte dürfen weder in die Traktandenliste aufgenommen noch behandelt werden.

Art. 39 Erläuterung der Geschäfte

Die Anträge der Vorsteherschaft oder des Kontrollorgans werden verlesen und soweit nötig erläutert. Stimmberechtigte, die einen Antrag gestellt haben, erhalten Gelegenheit, ihren Antrag kurz zu begründen.

Sowohl die Vorsteherschaft als auch die anwesenden Stimmberechtigten können beschliessen, zu einer Vorlage nicht stimmberechtigte Sachverständige oder nicht stimmberechtigte Personen mit besonderem Interesse anzuhören.

Art. 40 Ermittlung des Mehrs

Die verhandlungsleitende Person ermittelt die Mehrheit der Stimmenden durch Abschätzen.

Ergibt sich das Mehr nicht offensichtlich, ist die Abstimmung zu wiederholen, wobei die Stimmen durch die Stimmenzähler zu zählen sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende durch Stichentscheid. Ergibt eine Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Setzen die Gemeinden zur Ermittlung des Mehrs technische Hilfsmittel ein, können sie dies abweichend regeln.

Art. 41 Stimmrecht der Behördenmitglieder

Die Mitglieder der Vorsteherschaft und der anderen Gemeindebehörden nehmen an den Abstimmungen teil. Der oder die Vorsitzende enthält sich der Stimme.

Bei der Genehmigung der Rechnungen und bei Beschlüssen über die Geschäftsführung der Behörden, Verwaltung, Betriebe und Anstalten dürfen die Mitglieder der verantwortlichen Gemeindebehörde nicht mitstimmen.

Art. 42 Antrag auf Rückkommen

Anträge auf Rückkommen sind bis zum Schluss der Versammlung zulässig. Die übrigen Ordnungsanträge sind sofort zu behandeln.

Art. 43 Abstimmungsverfahren bei der Genehmigung der Jahresrechnung

Werden zu einzelnen Positionen der Jahresrechnung Anträge gestellt, so ist zuerst über diese und danach über die Genehmigung der Jahresrechnung zu beschliessen.

Wird die Rechnung nur unter dem Vorbehalt der Klärung der beanstandeten Positionen genehmigt, so muss die Vorsteherschaft an der nächsten Gemeindeversammlung über ihre Überprüfung Bericht erstatten.

Art. 44 Verfahren bei Nichtgenehmigung

Wird die Rechnung nicht genehmigt, so muss die Vorsteherschaft die beanstandeten Positionen nochmals prüfen und wenn nötig ergänzen oder berichtigen. Sie gibt dem Rechnungsprüfungsorgan oder der Geschäftsprüfungskommission unverzüglich von ihrer Stellungnahme Kenntnis.

Spätestens innert acht Wochen nach der Nichtgenehmigung hat die Vorsteherschaft eine ausserordentliche Gemeindeversammlung durchzuführen.

Wird die Genehmigung wieder abgelehnt, so macht das Kontrollorgan dem Regierungsrat Mitteilung von der Angelegenheit.

Art. 45 Abstimmungsverfahren beim Beschluss über Budget und Steuerfuss

Die Stimmberechtigten beschliessen über das Budget und setzen anschliessend den Steuerfuss fest.

Werden zu einzelnen Positionen des Budgets Anträge gestellt, so ist zuerst über diese und danach über das bereinigte Budget zu beschliessen.

Art. 46 Rückweisung von Budget oder Steuerfuss

Wird das Budget oder der Steuerfuss zurückgewiesen, hat die Vorsteherschaft spätestens innerhalb von acht Wochen eine ausserordentliche Gemeindeversammlung durchzuführen.

Bei erneuter Ablehnung, unterbreitet die Vorsteherschaft das Budget oder den Vorschlag für den Steuerfuss dem Regierungsrat zur Festlegung.

4.2.3. Rechtsschutz

Art. 47 Rechtswidrige Anträge

Über rechtswidrige Anträge darf nicht abgestimmt werden.

Die Zulässigkeit von Anträgen bestimmt sich nach Artikel 65 KV.

Wird von einer stimmberechtigten Person behauptet, eine Vorlage oder ein Antrag sei rechtswidrig, so ist Gelegenheit zur Diskussion zu geben. Der Entscheid steht dem oder der Vorsitzenden zu.

Art. 48 Einsprache

Jede stimmberechtigte Person kann bis Verhandlungsschluss Einsprache wegen Verfahrensmängeln, rechtswidrigen Beschlüssen oder andern Rechtsverletzungen erheben.

Der oder die Vorsitzende entscheidet, ob die Diskussion über einen Gegenstand neu eröffnet oder eine Abstimmung wiederholt wird.

Art. 49 Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerde

Nach Schluss der Verhandlung kann:

  1. jede stimmberechtigte Person wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Versammlung binnen zehn Tagen seit der Versammlung nach Artikel 114 Absatz 1 VRG beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde erheben;
  2. jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, gegen einen rechtswidrigen Beschluss binnen 30 Tagen seit der Versammlung nach den Artikeln 85 ff. VRG beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erheben.

5. Das Gemeindeparlament

Art. 50 Zusammensetzung, Befugnisse

Die Gemeindeordnung bestimmt insbesondere:

  1. die Wahlkreise für das Gemeindeparlament;
  2. die Mitgliederzahl des Gemeindeparlaments;
  3. die Befugnisse des Gemeindeparlaments.

Art. 51 Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Gemeindeparlaments sind öffentlich.

Wenn es im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als geboten erscheint oder wenn schützenswerte private Interessen es rechtfertigen, kann das Präsidium, jedes Mitglied des Gemeindeparlaments oder die Vorsteherschaft geheime Beratung beantragen. Über einen solchen Antrag wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit geheim abgestimmt. Zum Beschluss sind die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.

Bei geheimen Verhandlungen ist jedermann verpflichtet, über die Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.

Art. 52 Aufgaben

Das Gemeindeparlament beschliesst über Geschäfte, die ihm das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.

Ihm obliegt die Aufsicht über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben.

Art. 53 Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss

Die Regelungen nach den Artikeln 43–46 gelten für Parlamentsgemeinden sinngemäss.

Art. 54 Organisation des Gemeindeparlaments

Das Gemeindeparlament konstituiert sich selbst und gibt sich im Rahmen des Gesetzes und der Gemeindeordnung eine Geschäftsordnung.

Die Geschäftsordnung regelt insbesondere:

  1. die Organe und ihre Zuständigkeiten;
  2. die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlaments gemäss Artikel 56 sowie das Verfahren zu deren Ausübung;
  3. die parlamentarischen Instrumente;
  4. die Rechte und das Verfahren der parlamentarischen Kommissionen;
  5. die Abstimmungsordnung.

Fehlen entsprechende Regelungen, gelangt kantonales Recht sinngemäss zur Anwendung.

Art. 55 Veröffentlichung

Die dem Referendum unterstellten Beschlüsse sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 56 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gemeindeparlaments

Die Gemeinden regeln die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gemeindeparlaments. Vorbehaltlich abweichender Regelungen gelten die Artikel 64 ff. und 72 ff. der Landratsverordnung (LRV)[6] sinngemäss.

Art. 57 Rechte der Vorsteherschaft

Die Vorsteherschaft unterbreitet dem Gemeindeparlament Geschäfte zur Beschlussfassung.

An den Sitzungen des Gemeindeparlaments nehmen die Mitglieder der Vorsteherschaft mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

Das Gemeindeparlament kann zur Vorbereitung der Verhandlungen, zur Ausübung der Oberaufsicht oder für besondere Untersuchungen Kommissionen bilden. Die Vorsteherschaft kann dort ihre Vorlagen durch ein Mitglied oder durch Verwaltungsangestellte vertreten lassen.

6. Die Gemeindebehörden

6.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 58 Wählbarkeit

Alle Stimmberechtigten ab zurückgelegtem 18. Altersjahr sind als Mitglieder von Gemeindebehörden wählbar.

In die Vorsteherschaft und ins Gemeindeparlament wählbar sind Personen, welche spätestens zum Zeitpunkt der Wahlen ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben. Dieser ist während der gesamten Amtsdauer beizubehalten.

Das Gemeinderecht kann für die Wahl in eine Kommission mit Beratungsfunktion oder als Delegierte der Gemeinde in einem Zweckverband die Wohnsitzpflicht in der Gemeinde verlangen.

Art. 59 Ersatzwahlen

Entsteht durch das Ausscheiden einer Amtsinhaberin oder eines Amtsinhabers während der laufenden Amtsperiode eine Vakanz, so ist für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl zu treffen, sofern die nächste ordentliche Wahl nicht spätestens innerhalb der nächsten sechs Monate stattfindet. Für die Ersatzwahl gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Wahlen.

Sind die Voraussetzungen zur Durchführung einer Ersatzwahl nicht erfüllt, nimmt eine allfällige Stellvertreterin oder ein allfälliger Stellvertreter anstelle des ausgeschiedenen ordentlichen Mitgliedes an den Verhandlungen der Behörde teil.

Art. 60 Wahlen in verschiedene Ämter

Wird eine Person in verschiedene Ämter gewählt, die sich gegenseitig ausschliessen, hat sie sich für das eine oder andere Amt zu entscheiden.

Liegen Unvereinbarkeiten im Sinne von Artikel 62 vor, so ist bei gleichzeitiger Wahl diejenige Person gewählt, die mehr Stimmen auf sich vereinigt. Haben die Kandidatinnen oder Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, entscheidet das Los.

Wird eine der Personen, zwischen denen eine Unvereinbarkeit im Sinne von Artikel 62 besteht, gewählt und ist die andere im Amt, ohne dass gleichzeitig mit der Wahl der ersten Person die Wiederwahl der zweiten anstünde, so ist die Wahl ungültig.

Art. 61 Unvereinbarkeiten für Behörden und Angestellte

Mitglieder des Gemeindeparlaments oder der Geschäftsprüfungskommission können innerhalb derselben Gemeinde nicht gleichzeitig Mitglied der Vorsteherschaft sein.

Die Mitglieder der Vorsteherschaft und der Geschäftsprüfungskommission dürfen in keinem Verwandtschaftsverhältnis nach Artikel 62 stehen.

Mitglieder der Vorsteherschaft und Gemeindeangestellte können nicht der Geschäftsprüfungskommission angehören. Letztere dürfen innerhalb derselben Gemeinde auch nicht gleichzeitig Mitglied der Vorsteherschaft sein und auch nicht der ihnen unmittelbar vorgesetzten Behörde angehören. Bestimmt die Gemeinde keinen hierfür massgebenden Beschäftigungsgrad, gilt dies für jede Anstellung.

Art. 62 Unvereinbarkeiten zufolge Verwandtschaft

Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten und Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben, dürfen gleichzeitig dem Gemeindeparlament aber nicht gleichzeitig derselben anderen Gemeindebehörde angehören.

Art. 63 Unvereinbarkeiten für Kontrollorgane

In ein Kontrollorgan darf nicht gewählt werden, wer in der betreffenden Gemeinde oder im Zweckverband ein kontrolliertes Amt bekleidet oder mit dem Inhaber eines solchen so nah verwandt ist, dass ein Ausschlussgrund aus Verwandtschaft (Art. 62) gegeben ist.

Art. 64 Unvereinbarkeit bei Amtsantritt und weitere

Niemand darf ein weiteres Amt antreten, wenn er unvereinbare Amtspflichten übernehmen müsste.

Die Gemeindeordnung kann weitere Unvereinbarkeitsgründe vorsehen.

Art. 65 Interessenbindungen

Die Mitglieder von Behörden legen bei Eintritt in die Behörde sowie bei Veränderung der Verhältnisse ihre Interessenbindungen offen.

Die Gemeinde führt ein öffentliches Register über die Angaben ihrer Behördenmitglieder.

Jede Behörde sorgt selber für die Einhaltung der Offenlegungspflicht. Sie kann Mitglieder dazu auffordern, sich im Register eintragen zu lassen.

Art. 66 Amtsgeheimnis

Mitglieder von Gemeindebehörden sowie Gemeindeangestellte und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.

Über die Entbindung eines Mitglieds der Vorsteherschaft vom Amtsgeheimnis entscheidet die Vorsteherschaft im Ausstand des betreffenden Mitglieds, über jene der weiteren dem Amtsgeheimnis unterstehenden Personen die diesen vorgesetzte Behörde.

Art. 67 Ausstand

Mitglieder einer Gemeindebehörde, die einen Entscheid oder Beschluss vorbereiten, daran mitwirken oder einen solchen fassen, haben gemäss Artikel 77 KV und den Artikeln 13 und 14 VRG in den Ausstand zu treten.

Hat eine Person in den Ausstand zu treten, so kann sie weder in einer vorberatenden Kommission noch im Plenum mitberaten oder mitentscheiden. Sie hat den Sitzungsraum vor der Behandlung des betreffenden Geschäftes zu verlassen.

Im Streitfall entscheidet die Gemeindebehörde.

Art. 68 Ausstand; Ausnahmen

Bei Geschäften, welche die ganze Gemeinde oder Teile davon, andere öffentlich-rechtliche Organisationen oder eine allgemein umschriebene Mehrheit von Personen betreffen, namentlich bei Rechtsetzungsgeschäften, besteht keine Ausstandspflicht.

Ist ein Gemeindeorgan wegen Ausstands oder aus andern Gründen beschlussunfähig, bestimmt die kantonale Aufsichtsbehörde das weitere Vorgehen. Sie kann anstelle des Organs handeln oder als Entscheidungsinstanz das Organ einer anderen Gemeinde einsetzen.

Art. 69 Ausstand in der Rechtspflege

Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand nach den Bestimmungen des VRG.

Art. 70 Haftung für Schaden

Die Haftung der Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen für Schaden, den Amtsträger Dritten verursachen, richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz[7].

6.2. Beratung

Art. 71 Sitzungen

Behörden versammeln sich auf Einladung des Präsidiums sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder.

Vorbehältlich entschuldbarer Gründe sind die Mitglieder von Behörden zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

Art. 72 Beschlussfähigkeit

Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

Sie treffen ihre Entscheide nach gemeinsamer Beratung als Kollegium. In Ausnahmefällen können sie auf dem Zirkularweg entscheiden.

Die Mitglieder der Behörde vertreten die Entscheide des Kollegiums.

Art. 73 Stimmpflicht

Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Ausstand.

Die Stimmabgabe erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidiums den Ausschlag.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Art. 74 Präsidialentscheide

Können dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in der Behörde behandelt werden, entscheidet das Präsidium an ihrer Stelle. Sie oder er informiert die Behörde.

Eine Behörde kann das Präsidium ermächtigen, Angelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.

6.3. Die Vorsteherschaft

Art. 75 Stellung

Die Vorsteherschaft ist die leitende und oberste vollziehende Behörde der Gemeinde.

Sie plant und koordiniert die Tätigkeiten der Gemeinde.

Sie führt und beaufsichtigt die Gemeindeverwaltung.

Art. 76 Organisation

Die Vorsteherschaft besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sie sich selber.

Sie hat die Verwaltungstätigkeit nach zweckmässigen Organisationsgrundsätzen auszurichten.

Die Gemeinden bestimmen den Umfang der Beschäftigung und das Führungsmodell.

Art. 77 Präsidiale Aufgaben

Soweit ein Beschluss der Gemeinde nichts anderes bestimmt, obliegt dem Präsidium insbesondere:

  1. die Geschäfte der Vorsteherschaft vorzubereiten und dafür die notwendigen Vorabklärungen zu veranlassen;
  2. die Verhandlungen der Vorsteherschaft zu leiten;
  3. den Vollzug der Beschlüsse der Vorsteherschaft sicherzustellen;
  4. die Tätigkeit der Mitglieder sowie von Ausschüssen und Kommissionen der Vorsteherschaft zu koordinieren;
  5. die Verwaltung zu leiten und zu beaufsichtigen;
  6. die Vorbereitung der Gemeindeversammlungen zu beaufsichtigen und die Gemeindeversammlung zu leiten;
  7. die Gemeinde und ihre Behörden zu vertreten;
  8. die Information der Öffentlichkeit zu betreuen.

Art. 78 Vertretung der Gemeinde; Zeichnungsberechtigung

Die Vorsteherschaft plant das staatliche Handeln, ergreift Initiativen, pflegt die Beziehungen zum Kanton und zu den anderen Gemeinden, koordiniert die Verwaltungsarbeiten und vertritt die Gemeinde nach innen und nach aussen. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Stimmberechtigten und des Gemeindeparlamentes.

Das Präsidium unterzeichnet zusammen mit einem weiteren Mitglied der Vorsteherschaft oder mit der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber die Geschäfte im Kompetenzbereich der Vorsteherschaft.

Ohne entgegenstehende kommunale Regelung können die weiteren Gemeindebehörden ihre Vertretung für die Abgabe von rechtswirksamen Erklärungen gegenüber Dritten selber bezeichnen.

Art. 79 Vorberatungspflicht

Die Vorsteherschaft hat alle Geschäfte, welche der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament vorzulegen sind, vorzuberaten und Antrag zu stellen.

Die Vorsteherschaft erarbeitet zu jedem Geschäft einen Bericht oder eine Botschaft zuhanden der Stimmberechtigten beziehungsweise des Gemeindeparlamentes und stellt sie diesen rechtzeitig zu beziehungsweise publiziert sie auf angemessene Weise.

Art. 80 Befugnisse

Die Vorsteherschaft erfüllt alle Aufgaben, die nicht durch übergeordnetes Recht oder durch das Recht der Gemeinde einem anderen Organ zugewiesen sind.

Sie kann Vollzugsverordnungen und Verwaltungsanweisungen erlassen und Vorschriften, zu denen sie durch Beschluss der Stimmberechtigten im Einzelfall ermächtigt worden ist oder die von besonderer zeitlicher wie sachlicher Dringlichkeit sind.

Muss das Recht der Gemeinde an übergeordnetes Recht angepasst werden und steht der Gemeinde dabei kein Regelungsspielraum offen, kann die Vorsteherschaft die Änderung in eigener Kompetenz beschliessen.

Art. 81 Ordnungsbussen

Die Vorsteherschaft kann die kommunalen Kontrollorgane hinsichtlich der Übertretungstatbestände der Gemeindeerlasse ermächtigen, im Einverständnis mit der fehlbaren Person auf der Stelle eine Ordnungsbusse zu erheben.

Die Vorsteherschaft bestimmt die Übertretungstatbestände und legt die Höhe der Ordnungsbusse fest. Die Ordnungsbusse beträgt höchstens 1000 Franken.

Anerkennt die betroffene Person die Widerhandlung nicht oder ist sie mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, erfolgt Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden.

Art. 82 Dringliche Beschlüsse

In Fällen sachlicher sowie zeitlicher Dringlichkeit kann die Vorsteherschaft, wenn alle anwesenden Mitglieder zustimmen, oder das Gemeindeparlament mit absoluter Mehrheit ausnahmsweise einen Beschluss anstelle der Stimmberechtigten fassen.

Der Beschluss ist durch eine Publikation im Internet und einen entsprechenden Hinweis im Amtsblatt zu publizieren.

Mindestens 100 Stimmberechtigte, in Kirchgemeinden mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Konfessionsangehörigen, können innert 10 Tagen, nachdem der Beschluss bekannt gemacht wurde, verlangen, dass dieser als Antrag an die nächste Gemeindeversammlung oder die nächste Urnenabstimmung gelangt.

Art. 83 Übertragung von Befugnissen

Durch Gemeindeordnung können einzelne Befugnisse, welche ordentlicherweise der Vorsteherschaft zustehen, besonderen Behörden oder Einheiten der Gemeindeverwaltung übertragen werden.

Die Aufgaben, Zuständigkeiten und die Organisation von ständigen Kommissionen werden in einem Gemeindeerlass geregelt, soweit keine übergeordneten Vorschriften bestehen.

Die ordentlichen Gemeindeorgane können für die Vorprüfung und Vorberatung einzelner in ihre jeweilige Zuständigkeit fallender Geschäfte nichtständige Kommissionen einsetzen, soweit keine übergeordneten Vorschriften bestehen.

Die Vorsteherschaft darf den Entscheid im Rahmen einer ihr zustehenden Kompetenz nur dann einem übergeordneten Organ delegieren, wenn sich dies aus objektiven Gründen und aufgrund einer ausserordentlichen Situation als unabdingbar erweist.

7. Rechnungs- und Geschäftsprüfung

Art. 84 Kontrollorgane

Die Gemeinden bestellen eine Geschäftsprüfungskommission mit mindestens fünf Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.

Kirchgemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen und Zweckverbände bestellen ein Rechnungsprüfungsorgan mit mindestens zwei Mitgliedern.

Das Gemeindeparlament wählt die Geschäftsprüfungskommission aus seiner Mitte. In Versammlungsgemeinden wählen die Stimmberechtigten das Kontrollorgan.

Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass das Kontrollorgan private Revisions- und Treuhandunternehmen oder Fachstellen der Finanzkontrolle anderer Körperschaften beizieht.

Art. 85 Prüfungsumfang

Die Geschäftsprüfungskommission prüft:

  1. den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen nach finanzpolitischen Gesichtspunkten;
  2. das Budget, die Jahresrechnung und weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments;
  3. die finanzrechtliche Zulässigkeit, die rechnerische Richtigkeit und die finanzielle Angemessenheit.

Im Rahmen der Geschäftsprüfung übt die Geschäftsprüfungskommission die Aufsicht über die Geschäftsführung der Gemeinde aus. Dabei prüft sie insbesondere die Geschäftsberichte und die dem Gemeindeparlament und den Stimmberechtigten vorzulegenden Geschäfte nach Absatz 1 Buchstabe b. In Bezug auf diese Geschäfte prüft sie auch die sachliche Angemessenheit.

Das für die Wahl der Geschäftsprüfungskommission zuständige Gemeindeorgan kann weitere Kommissionen wählen und diesen einen Teil der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 und entsprechende Kompetenzen übertragen.

Art. 86 Prüfung durch Rechnungsprüfungsorgan

In Kirchgemeinden, Zweckverbänden und öffentlich-rechtlichen Korporationen ergeben sich die Aufgaben ihres Rechnungsprüfungsorgans ohne anderslautende Regelung nach Artikel 85 Absatz 1.

Art. 87 Informationsrechte

Das Kontrollorgan kann bei der Vorsteherschaft die Herausgabe der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen und mit deren Zustimmung die für seine Prüfung erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung einholen.

Die Vorsteherschaft schränkt die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften ein, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies gebietet.

Umfang der Informationsrechte und Verfahren bestimmen sich vorbehaltlich abweichender Regelungen im Gemeinderecht sinngemäss nach Artikel 67 LRV.

Art. 88 Berichterstattung

Die Geschäftsprüfungskommission erstattet der Vorsteherschaft von Versammlungsgemeinden zuhanden der Stimmberechtigten, von Parlamentsgemeinden zuhanden dem Gemeindeparlament, schriftlichen Bericht und stellt Antrag.

Art. 89 Beratung

Die Vorsteherschaft kann insbesondere bei Geschäften mit finanziellen Auswirkungen das Kontrollorgan beratend beiziehen.

Für ausserordentliche Prüfungen kann das Kontrollorgan Sachverständige beiziehen.

8. Aufgabenerfüllung

8.1. Grundsätze

Art. 90 Aufgaben der Gemeinde

Die Gemeinden erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben sowie alle örtlichen Angelegenheiten, die das kantonale Recht nicht oder nicht abschliessend regelt.

Art. 91 Übernahme von Aufgaben

Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans.

Wird im Rahmen der Aufgabenerfüllung in die Rechtsstellung von Personen eingegriffen, bedarf es für die Aufgabenübernahme einer formellen gesetzlichen Grundlage.

Art. 92 Träger der Aufgaben

Die Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben selber.

Sie können die Aufgabenerfüllung durch Beschluss oder Vertrag Dritten übertragen sowie Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts schaffen oder sich an diesen beteiligen.

Die Übertragungsgrundlage regelt insbesondere:

  1. die Art und den Umfang der Aufgabe;
  2. die Rechtsform des Aufgabenträgers;
  3. die Finanzierung;
  4. die Aufsicht;
  5. bei einer Anstalt die Organisation;
  6. den Rechtsschutz vorbehältlich Artikel 103 Absatz 2 VRG.

Art. 93 Aufsicht bei Aufgabenübertragung

Die ausgelagerten Trägerschaften beziehungsweise deren Aufgabenerfüllung stehen unter der Aufsicht der Gemeinde.

8.2. Zweckverbände

8.2.1. Grundsätze der Zusammenarbeit

Art. 94 Möglichkeiten

Die Gemeinden können für eine Zusammenarbeit mit andern Gemeinden durch Vereinbarungen:

  1. Verwaltungsaufgaben von andern Gemeinden übernehmen bzw. einer andern Gemeinde übertragen (Art. 98);
  2. einer andern Gemeinde eigene Einrichtungen oder Mitarbeitende zur Verfügung stellen;
  3. für bestimmte Aufgaben eine gemeinsame Stelle oder Kommission einsetzen oder eine gemeinsame Einrichtung schaffen;
  4. Zweckverbände bilden (Art. 94–120).

Art. 95 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Im Rahmen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit sind die Gemeinden befugt, in lokalen Angelegenheiten mit ausserkantonalen Nachbargemeinden Verträge abzuschliessen. Diese sind der Regierung zur Kenntnis zu bringen.

Art. 96 Formelle Voraussetzungen

Die Vereinbarung über eine Zusammenarbeit erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dieser legt namentlich den Zweck der Übereinkunft, die Organisation der Zusammenarbeit, die Beiträge und Abgeltungen, die Rechtsverhältnisse allfälliger Güter und die Kündigungs- und Auflösungsbedingungen fest.

Privatrechtliche Verträge dürfen über administrative Hilfsgeschäfte, die Verwaltung von Finanzvermögen sowie über nicht hoheitlich handelnde, am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmende Betriebe abgeschlossen werden.

Vereinbarungen mit ausserkantonalen Gemeinden können nur aufgrund einer besonderen Gesetzesvorschrift, einer interkantonalen Vereinbarung des Kantons oder, soweit die Interessen des Kantons betroffen sind, mit Genehmigung des Regierungsrates abgeschlossen werden. Sie müssen die Grundsätze des kantonalen Rechts beachten.

Art. 97 Vorbehalt zugunsten der Stimmberechtigten

Die Befugnisse der Stimmberechtigten einer jeden Gemeinde nach den Artikeln 24 und 27 bleiben vorbehalten.

Art. 98 Übernahme einer Verwaltungsaufgabe

Die Gemeinde kann durch Vereinbarung Aufgaben anderer Gemeinden übernehmen, namentlich wenn diesen die Aufgabenerfüllung einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde.

Sie kann auch durch Vereinbarung Aufgaben einer Gemeinde aus der

  1. für diese in abgelegenem Gebiet die Verwaltung erschwert ist;
  2. im Grenzgebiet zu einem andern Kanton eine einheitliche Verwaltung im öffentlichen Interesse liegt.

Die betroffenen Kreise sind vor einer Vereinbarung anzuhören.

Art. 99 Grundsätze für die Übernahme von Verwaltungsaufgaben

Die Gemeinde, welche übertragene Aufgaben wahrnimmt, wird in eigenem Namen und, im Rahmen der Vereinbarung, nach eigenem Recht tätig.

Die Vereinbarung ist zu befristen; sie kann nach einer Überprüfung jeweils um eine weitere Frist verlängert werden.

Der Regierungsrat kann nötigenfalls, wenn keine Vereinbarung zustande kommt, eine Aufgabe einer Gemeinde zuweisen.

8.2.2. Gründungsformen

Art. 100 Gründung

Der Zweckverband entsteht mit der Zustimmung der Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden zum Gründungsvertrag und zum Organisationsstatut.

Gründungsvertrag und Organisationsstatut sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Genehmigungsbeschluss verleiht dem Verband die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Bei interkantonalen Zweckverbänden kann der Regierungsrat Abweichungen von diesem Gesetz genehmigen, sofern die Grundsätze des kantonalen Rechts eingehalten sind.

Art. 101 Ausserordentliche Gründung, Beitrittszwang

Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen Gemeinden verpflichten, sich zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. Er kann dessen Gründungsvertrag und Organisationsstatut bestimmen.

Aus den gleichen Gründen kann er eine Gemeinde verpflichten, einem Zweckverband beizutreten, oder diesen verpflichten, weitere Gemeinden aufzunehmen.

In allen diesen Fällen hört er vorher die Beteiligten an. Die Beschlüsse des Regierungsrats werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 102 Gründungsvereinbarung

Die Vereinbarung über die Gründung eines Zweckverbandes bestimmt mindestens:

  1. die Mitgliedgemeinden;
  2. den Namen und den Zweck des Verbandes sowie den Ort, an dem der Verband seinen Sitz hat;
  3. die Organe des Verbands (Art. 106) und die Vertretung der Mitgliedgemeinden in diesen;
  4. die Grundsätze der Finanzierung der Verbandsaufgaben, insbesondere die Art der Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedern;
  5. die Voraussetzung und das Verfahren für Beitritt und Austritt;
  6. das Verfahren zur Auflösung des Verbandes.

Art. 103 Organisationsstatut

Das Organisationsstatut des Zweckverbandes regelt mindestens:

  1. die Einberufung, das Verhandlungsverfahren und die Zuständigkeiten der Verbandsorgane;
  2. die Grundzüge der Organisation der Verwaltung des Verbandes;
  3. alle Fragen, die nach diesem Gesetz die Gemeinden durch die Gemeindeordnung zu regeln haben.

Das Organisationsstatut kann im Gründungsvertrag niedergelegt werden.

Art. 104 Eintritt

Von neuen Verbandsmitgliedern kann eine angemessene Einkaufssumme verlangt werden, wenn die bisherigen Mitglieder entsprechende Vorleistungen erbracht haben.

Art. 105 Austritt

Ein Mitglied kann gemäss den Bestimmungen des Gründungsvertrags aus dem Verband austreten. Vorbehalten bleibt eine Verpflichtung durch den Regierungsrat nach Artikel 101.

Wird jedoch der Fortbestand des Verbands oder die Erfüllung seiner Zwecke durch den Austritt eines oder mehrerer Mitglieder schwer gefährdet oder werden die übrigen Mitglieder des Verbands durch den Austritt übermässig belastet, so kann der Regierungsrat auf Gesuch die Kündigungsfrist soweit nötig erstrecken. Er hört vorher alle Beteiligten an.

Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Sie haften entsprechend der Gründungsvereinbarung anteilsmässig für die Verbindlichkeiten des Verbands, die während der Dauer ihrer Mitgliedschaft entstanden sind.

8.2.3. Organisation

Art. 106 Organe des Zweckverbands

Organe des Zweckverbands sind:

  1. die Mitgliedgemeinden;
  2. die Delegiertenversammlung;
  3. die Vorsteherschaft;
  4. das Geschäfts- oder Rechnungsprüfungsorgan;
  5. allenfalls besondere Kommissionen;
  6. die Verwaltung, die Betriebe und die Anstalten des Verbandes.

Die Gründungsvereinbarung kann vorsehen, dass keine Delegiertenversammlung bestellt und dass an ihrer Stelle die Vorsteherschaft des Verbandes durch die Stimmberechtigten der Mitgliedgemeinden gewählt wird und auch die Befugnisse der Delegiertenversammlung nach Artikel 112 Buchstaben c–h wahrnimmt. In diesem Fall müssen auch die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission oder die Rechnungsrevisoren durch die Stimmberechtigten der Mitgliedgemeinden gewählt werden. Die Vorsteherschaft konstituiert sich diesfalls selbst.

Art. 107 Bestand und Zusammensetzung der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Vertretern jedes Verbandsmitglieds zusammen.

Die Gründungsvereinbarung bestimmt die Zahl der Delegierten unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl der Mitglieder und der Bedeutung des Verbands für die einzelnen Mitglieder.

Jedes Verbandsmitglied hat Anspruch auf mindestens einen Vertreter in der Delegiertenversammlung. Keine Gemeinde darf mehr als die Hälfte der Delegierten stellen, es sei denn, dass nur zwei Gemeinden den Verband bilden.

Art. 108 Mitglieder der Gemeindevorsteherschaft in der Delegiertenversammlung

Die Gemeindeordnung einer Mitgliedgemeinde kann vorsehen, dass mindestens ein Delegierter, höchstens aber die Hälfte der Delegierten dieser Gemeinde, aus dem Kreis der Mitglieder der Gemeindevorsteherschaft gewählt werden muss.

Art. 109 Ausschluss der Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung

Mitglieder der Delegiertenversammlung, die in die Vorsteherschaft oder das Rechnungsprüfungsorgan des Verbands gewählt werden, verlieren ihre Eigenschaft als Delegierte und sind durch ihre gewählten Stellvertreter zu ersetzen.

Art. 110 Information der Verbandsmitglieder

Die Verbandsorgane müssen die Verbandsmitglieder regelmässig und vollständig über die Tätigkeit des Zweckverbands informieren.

Die Verbandsmitglieder können jederzeit Auskünfte verlangen.

Die Vorsteherschaften der Mitgliedgemeinden informieren die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament jährlich über die Geschäftsführung und den Haushalt des Zweckverbands.

Art. 111 Mitwirkungsrechte der Verbandsmitglieder

Die Gemeindeversammlung, das Gemeindeparlament und die Vorsteherschaft jeder Mitgliedgemeinde können verlangen, dass die Delegiertenversammlung binnen vier Monaten oder die Vorsteherschaft des Verbands binnen zwei Monaten einberufen wird.

Das Organisationsstatut legt fest, welche Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck und welche Beschlüsse über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck der Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsmitglieder oder der Zustimmung der Vorsteherschaften dieser Gemeinden bedürfen.

Die Gründungsvereinbarung oder das Organisationsstatut kann vorsehen, dass weitere Verbandsbeschlüsse der Zustimmung der Mehrheit oder aller Mitglieder bedürfen.

Art. 112 Befugnisse der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl des Präsidiums sowie der übrigen Mitglieder der Vorsteherschaft des Verbands;
  2. die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission oder der Rechnungsrevisoren;
  3. Erlass von Reglementen des Verbands;
  4. Beschlüsse betreffend die Genehmigung, Änderung oder Kündigung von Verträgen mit andern Körperschaften oder mit privaten Personen über die Aufgaben des Verbands;
  5. Finanzbefugnisse, wie sie die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament einer Gemeinde hätten, unter Vorbehalt der Rechte der Verbandsmitglieder gemäss Artikel 111;
  6. den Beschluss über die Aufnahme neuer Mitglieder;
  7. die Aufsicht über die Verwaltung, die Betriebe und Anstalten des Verbands;
  8. jedes weitere Geschäft, das durch die Gesetzgebung, den Gründungsvertrag oder das Organisationsstatut der Delegiertenversammlung vorzulegen ist.

Art. 113 Verhandlungen der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Delegierten oder der gewählten Stellvertreter anwesend ist.

Jede delegierte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist nach Massgabe des Organisationsstatuts möglich.

Für die Durchführung der Delegiertenversammlung gelten die Bestimmungen für die Gemeindeversammlung sinngemäss.

8.2.4. Vorsteherschaft des Zweckverbands

Art. 114 Stellung

Die Vorsteherschaft des Zweckverbands besteht aus dem Präsidium und mindestens zwei weitern Mitgliedern.

Die Gemeinde, in der der Zweckverband seinen Sitz, oder diejenige, in der er seine wichtigsten Anlagen hat, muss in der Vorsteherschaft vertreten sein.

Art. 115 Befugnisse und Pflichten

Die Befugnisse der Vorsteherschaft richten sich nach dem Gründungsvertrag, dem Organisationsstatut und sinngemäss nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vorsteherschaft.

Sie erstattet der Delegiertenversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht, den sie dieser zusammen mit der Verbandsrechnung und dem Bericht des Rechnungsprüfungsorgans vorlegt.

Art. 116 Vorrang des Verbandsrechts

Die Beschlüsse, die von den Verbandsorganen im Rahmen ihrer gesetzlichen, vertraglichen und statutarischen Befugnisse ergehen, verpflichten die Verbandsmitglieder.

Der Verband kann gegenüber privaten Personen und Organisationen allgemeinverbindliche Regelungen erlassen oder Verfügungen treffen. Er kann insbesondere im Rahmen der gesetzlichen, vertraglichen und statutarischen Befugnisse Beiträge und Gebühren erheben, unter Ausschluss anderer kommunaler Abgaben.

Art. 117 Haushalt

Die gesetzlichen Vorschriften über den Gemeindehaushalt und seine Kontrolle gelten auch für den Zweckverband.

Rechnung und Budget des Verbands sind so rechtzeitig aufzustellen und den Verbandsmitgliedern zuzustellen, dass diese ihre Beiträge in die eigene Rechnung und in ihr eigenes Budget für das folgende Jahr aufnehmen können.

8.2.5. Schlussbestimmungen zum Zweckverband

Art. 118 Einnahmen; Haftung der Verbandsmitglieder

Die Gründungsvereinbarung, das Organisationsstatut und die vom Zweckverband erlassenen Reglemente ordnen die Einnahmen.

Die Verbandsmitglieder sind mindestens zur laufenden Deckung der Ausgabenüberschüsse verpflichtet.

Für die Schulden des Verbands haften die Verbandsmitglieder anteilsmässig entsprechend der Gründungsvereinbarung.

Art. 119 Auflösung des Verbands

Der Verband wird gemäss der Gründungsvereinbarung oder durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss muss vom Regierungsrat genehmigt werden.

Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen einen Verband auflösen, nachdem er die Beteiligten angehört hat.

Die Beschlüsse des Regierungsrates werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 120 Folgen der Auflösung

Der aufgelöste Verband tritt in Liquidation, sofern nicht sein Vermögen von einem oder mehreren Verbandsmitgliedern oder einer dritten Körperschaft übernommen wird. Das Verwaltungsvermögen ist zuerst den Körperschaften anzubieten, die künftig die Verbandsaufgaben wahrnehmen, darnach zu versteigern. Das Finanzvermögen wird freihändig verkauft. Die ungedeckten Verbindlichkeiten gehen auf die Verbandsmitglieder über. Sie werden unter Orientierung der Gläubiger anteilsmässig auf die Verbandsmitglieder verteilt.

Wenn der Regierungsrat die Liquidation oder die Übernahme genehmigt hat, ist der Verband aufgelöst.

9. Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen

Art. 121 Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden

Die Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden bedürfen der Zustimmung der betroffenen Stimmberechtigten und der Genehmigung durch die Landsgemeinde.

Bei Kirchgemeinden bedarf der Beschluss der Stimmberechtigten der Genehmigung durch den Landrat.

Für die Rückgängigmachung solcher Änderungen gilt das entsprechende Verfahren.

Art. 122 Name und Wappen der Gemeinde

Die Gemeinde bestimmt ihren Namen und ihr Wappen.

Name oder Wappen der Gemeinde können durch Beschluss der Stimmberechtigten geändert werden, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Die Kirchgemeinde bestimmt ihren Namen. Sie kann ein Wappen bestimmen.

Art. 123 Gemeindegrenzen

Benachbarte Gemeinden können mit Zustimmung ihrer Stimmberechtigten eine Grenzbereinigung oder eine Grenzänderung vereinbaren. Die Grenzbereinigung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates, die Grenzänderung der Genehmigung des Landrates.

Die Grenzänderung ist für Kirchgemeinden verbindlich, soweit deren Gebiet durch das Gebiet der Gemeinde bestimmt ist.

Will der Kanton mit einem benachbarten Kanton eine Grenzänderung durchführen, muss er vorgängig die Zustimmung der betroffenen glarnerischen Gemeinde einholen.

Art. 124 Regelung offener Fragen

Lässt sich über das bei einer Vereinigung oder Aufteilung zu beachtende Verfahren, über die Behandlung von Vermögen und Verbindlichkeiten, über das Bürgerrecht oder über die Übergangsordnung zwischen den beteiligten Gemeinden keine Einigung erzielen, kann jede Vorsteherschaft den Landrat anrufen, der auf Antrag des Regierungsrates über die Einzelheiten der Vereinbarung entscheidet.

10. Aufsicht

Art. 125 Kantonale Aufsichtsbehörde

Die Gemeinden, Zweckverbände und öffentlich-rechtlichen Korporationen sowie die Anstalten und Betriebe der kommunalen Körperschaften stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.

Der Regierungsrat kann bestimmte Aufsichtsbefugnisse und namentlich die Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Korporationen an das zuständige Departement delegieren.

Vorbehalten bleiben Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung, welche die Aufsicht über die Erfüllung kantonaler Aufgaben durch die Gemeinden dem zuständigen Fachdepartement zuweisen.

Art. 126 Aufsichtsrechtliche Abklärungen, Umfang der Aufsicht

Die zuständige kantonale Stelle nimmt auf aufsichtsrechtliche Anzeige (Art. 84 VRG) hin oder von Amtes wegen nähere Abklärungen vor, wenn:

  1. klares Recht verletzt, Verfahrensvorschriften oder wichtige öffentliche Interessen missachtet werden; und
  2. die Gemeinde die Angelegenheit nicht gemäss Artikel 133 selber ordnet.

Der Aufsicht des Kantons unterliegen die Beschlüsse der Stimmberechtigten und die gesamte Tätigkeit der Behörden und der Verwaltung der kommunalen Körperschaften, Anstalten und Betriebe.

Art. 127 Aufsichtsmassnahmen

Der Regierungsrat und die ihm unterstehenden kantonalen Behörden sind, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, zuständig für:

  1. Kontrollen und Untersuchungen;
  2. Weisungen und Verfügungen;
  3. die Aufhebung strittiger Verfügungen;
  4. besondere Zwangsmassnahmen.

Die Gesetzgebung bestimmt zudem, welche Beschlüsse, Verträge und Verfügungen dem Regierungsrat oder einer andern kantonalen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten sind.

Art. 128 Untersuchungen

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Einsicht in Akten nehmen, Berichte der Behörden verlangen, Behördenmitglieder und Gemeindeangestellte befragen sowie auf andere geeignete Weise einen Sachverhalt abklären.

Der Aufsichtsbehörde sind ungeachtet von Geheimhaltungspflichten alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Es ist insbesondere zu prüfen, ob die finanzhaushaltrechtlichen Grundsätze über die Steuerung des Haushalts und der Rechnungslegung eingehalten werden. Das Departement ordnet andernfalls die erforderlichen Erhebungen an und beantragt der Regierung die notwendigen Massnahmen.

Art. 129 Zwangsmassnahmen

Der Regierungsrat trifft die angemessenen Massnahmen zur Wiederherstellung oder Sicherung der gesetzlichen Ordnung in der Körperschaft.

Er schreitet insbesondere bei folgenden Tatbeständen ein:

  1. die Verschuldung hat einen kritischen Wert erreicht oder steuert auf einen solchen hin;
  2. es wird ein Bilanzfehlbetrag ausgewiesen oder ein solcher ist aufgrund des negativen Trends bei der Selbstfinanzierung zu befürchten;
  3. die Grundsätze der Haushaltsführung und der Rechnungslegung werden in erheblicher Weise missachtet.

Gemeinden, welche einmalige oder wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmenverzichte planen, die zu einem Anstieg der Verschuldung auf einen kritischen Wert führen könnten, haben diese vorgängig der Aufsichtsstelle zu melden.

Art. 130 Ersatzvornahme, Amtsenthebung

Der Regierungsrat kann anstelle eines Gemeindeorgans handeln oder Ersatzvornahmen anordnen. Er kann insbesondere allgemeinverbindliche Vorschriften erlassen, Verträge abschliessen und Beschlüsse über die Rechnung, das Budget und den Steuerfuss fassen.

Er kann ein Mitglied einer kommunalen Behörde des Amtes entheben, wenn aus schwerwiegenden Gründen dessen Verbleiben im Amt den Interessen der Körperschaft schadet.

Art. 131 Zwangsverwaltung

Der Regierungsrat kann eine Gemeinde unter Zwangsverwaltung stellen, wenn die Gemeinde dauernd die rechtlichen Verpflichtungen verletzt, sich den Anordnungen des Regierungsrates beharrlich widersetzt oder durch das Finanzgebaren die Zahlungsfähigkeit ernsthaft gefährdet.

Er ernennt für die Zwangsverwaltung einen oder mehrere Kommissäre und setzt deren Befugnisse fest. Sobald es der Grund der Zwangsverwaltung erlaubt, werden Neuwahlen der Behörden durchgeführt.

Art. 132 Verfahren; Kosten

Der Regierungsrat hört die zuständigen Organe der Körperschaft an und fordert sie zur Wiederherstellung oder Sicherung der gesetzlichen Ordnung auf.

Er ordnet Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 129 und 131 nur soweit und solange an, als sie geeignet und notwendig sind.

Die Gemeinde oder der Zweckverband tragen die Kosten der Massnahmen.

11. Rechtsschutz

Art. 133 Aufsichtsbehörden in der Gemeinde

Werden in einer Gemeinde Tatbestände gemäss Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, so veranlasst das zuständige Gemeindeorgan die erforderlichen Abklärungen und trifft die notwendigen Massnahmen.

Art. 134 Beschwerde

Der Rechtsschutz gegen Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinde, einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sowie dieser gegen sie gerichtete aufsichtsrechtliche Anordnungen bestimmt sich nach dem VRG.

Egress

SBE 2025 30

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04.05.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung SBE 2025 30

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