Dieses Gesetz regelt:
- die Haftung des Gemeinwesens für den Schaden, den seine Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich zufügen;
- die Haftung der Amtsträger für den Schaden, den sie dem Gemeinwesen in Verletzung ihrer Amtspflicht zufügen, sowie das allfällige Rückgriffsrecht des Gemeinwesens auf die Amtsträger;
- die Schadloshaltung von Amtsträgern bei Haftung für die Vertretung eines Gemeinwesens in einer Organisation.
Es regelt zudem die ausnahmsweise Entschädigung für Schäden, die Dritten durch rechtmässige Handlungen zugefügt werden (Art. 7).