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II F/2

Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger

(Staatshaftungsgesetz)

Vom 05.05.1991 (Stand 01.09.2014)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Artikel 18 der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

1. Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

  1. die Haftung des Gemeinwesens für den Schaden, den seine Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich zufügen;
  2. die Haftung der Amtsträger für den Schaden, den sie dem Gemeinwesen in Verletzung ihrer Amtspflicht zufügen, sowie das allfällige Rückgriffsrecht des Gemeinwesens auf die Amtsträger;
  3. die Schadloshaltung von Amtsträgern bei Haftung für die Vertretung eines Gemeinwesens in einer Organisation.

Es regelt zudem die ausnahmsweise Entschädigung für Schäden, die Dritten durch rechtmässige Handlungen zugefügt werden (Art. 7).

Art. 2 Gemeinwesen

Unter Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:

  1. der Kanton;
  2. die Gemeinden sowie
  3. die weiteren juristischen Personen des kantonalen und des kommunalen öffentlichen Rechts.

Art. 3 Amtsträger

Als Amtsträger gelten alle Behördenmitglieder, Angestellten und Lehrpersonen eines Gemeinwesens sowie alle anderen natürlichen Personen, die in dessen Auftrag eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen. *

Unmassgeblich ist, ob die Amtsträger voll-, haupt- oder nebenamtlich, ständig oder nur vorübergehend, aufgrund einer öffentlich-rechtlichen oder einer privatrechtlichen Verpflichtung tätig sind.

Die freiberuflich tätigen Urkundspersonen sind in Bezug auf ihre freiberufliche Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit keine Amtsträger im Sinne von Artikel 3 Absatz 1. Sie haften nach Bundeszivilrecht. *

Art. 4 Ausnahmen

Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn das Gemeinwesen nach Privatrecht gewerbliche Verrichtungen tätigt und dabei nicht hoheitlich auftritt.

Art. 5 Vorbehalt besonderer Vorschriften

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ansprüche eines geschädigten Dritten, soweit die Haftung des Gemeinwesens oder seiner Amtsträger durch das Bundesrecht geregelt ist und dieses die Haftung nach diesem Gesetz ausschliesst.

Die Bestimmungen anderer kantonaler Gesetze bleiben vorbehalten, wenn sie die Anwendung dieses Gesetzes teilweise oder vollständig ausschliessen.

Vorbehalten bleiben im Weiteren andere Gesetze, die bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch beauftragte Organisationen des Privatrechts vorsehen, dass diese oder das beauftragende Gemeinwesen nach dem Staatshaftungsgesetz haften. *

Der Landrat kann in interkantonalen Vereinbarungen die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger für Schäden aus amtlichen Tätigkeiten abweichend regeln, wobei die Grundsätze dieses Gesetzes eingehalten sein müssen. *

2. Haftung des Gemeinwesens gegenüber einem geschädigten Dritten

2.1. Voraussetzungen

Art. 6 Haftung aus widerrechtlichem Verhalten

Das Gemeinwesen haftet für den Schaden, den seine Amtsträger in amtlicher Tätigkeit einem Dritten rechtswidrig zufügen, und dies ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Amtsträger.

Ist eine Verfügung, ein Urteil oder ein anderer Entscheid des Gemeinwesens in einem Rechtsmittelverfahren nachträglich geändert worden, so haftet es nur, wenn der ursprüngliche Entscheid grob fehlerhaft war.

Gegenüber den fehlbaren Amtsträgern steht dem geschädigten Dritten kein Anspruch zu.

Art. 7 Haftung aus rechtmässigem Verhalten

Wird einem Dritten durch ein rechtmässiges amtliches Verhalten Schaden zugefügt, so haftet das Gemeinwesen nur, soweit dies ein Gesetz vorsieht.

Erleidet jedoch eine einzelne Person oder ein bestimmter, abgrenzbarer Kreis von Personen durch eine rechtmässige amtliche Massnahme einen unzumutbaren, schweren Schaden, so leistet das Gemeinwesen nach Billigkeit Ersatz.

Art. 8 Verletzung in den persönlichen Verhältnissen

Bei Körperverletzung oder Tötung eines Menschen steht, wenn die Umstände es rechtfertigen, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten ein Anspruch auf eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu.

Wird jemand auf eine andere Weise rechtswidrig in seiner Persönlichkeit verletzt, so steht ihm ebenfalls ein Anspruch auf eine Geldsumme als Genugtuung zu, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist.

Anstelle oder neben der Zahlung einer Geldsumme kann auch eine andere Art der Genugtuung gewährt werden.

Art. 9 Haftung mehrerer Gemeinwesen

Haben Amtsträger, die im Dienste mehrerer Gemeinwesen stehen, einem Dritten Schaden zugefügt, so haften die Gemeinwesen solidarisch, wenn die amtliche Tätigkeit nicht ausschliesslich einem von ihnen zugerechnet werden kann.

Die beteiligten Gemeinwesen tragen den Schaden entsprechend ihren Interessen an der amtlichen Tätigkeit.

Art. 10 Ausschluss der Haftung oder Herabsetzung der Entschädigung

Das Gemeinwesen haftet nicht, wenn ein Geschädigter die ordentlichen Rechtsmittel, die ihm zur Verfügung standen, um sich der schädigenden Handlung oder Unterlassung zu widersetzen, nicht ergriffen hat, obwohl ihm dies zumutbar war.

Hat der Geschädigte in die schädigende amtliche Tätigkeit eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, den Schaden bewirkt oder verschlimmert, so kann die Ersatzpflicht ausgeschlossen oder herabgesetzt werden.

2.2. Verfahren

Art. 11 Geltendmachung des Anspruchs

Der geschädigte Dritte muss seine Ansprüche gegen das Gemeinwesen schriftlich innert der Fristen von Artikel 15 bei den folgenden Behörden geltend machen:

  1. beim Regierungsrat, wenn es um Ansprüche gegen den Kanton geht, mit Vorbehalt der Ansprüche nach Buchstabe b;
  2. bei der Verwaltungskommission der Gerichte, wenn es um Ansprüche gegen den Kanton wegen des Verhaltens eines Mitgliedes einer richterlichen Behörde oder eines Mitarbeiters der Gerichtsverwaltung geht;
  3. bei der zuständigen Vorsteherschaft, wenn es um Ansprüche gegen eine Gemeinde, einen Zweckverband von Gemeinden oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft geht;
  4. beim leitenden Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, wenn es um Ansprüche gegen diese geht.

Die angegangene Behörde muss binnen sechs Monaten durch Verfügung über die Begehren des Geschädigten entscheiden. Diese Frist kann im Einverständnis mit dem Geschädigten verlängert  werden. *

Art. 12 Gerichtliche Beschwerde *

Der Geschädigte kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen, namentlich wenn die Behörde seinen Anspruch ganz oder teilweise bestritten oder nicht innert Frist (Art. 11 Abs. 2) entschieden hat.

… *

Beschwerden betreffend Verfügungen über Ansprüche, die sich gegen den Kanton wegen des Verhaltens von Mitgliedern des Verwaltungsgerichts richten, sind beim Obergericht zu erheben. *

Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des strittigen Entscheides einschliesslich der Unangemessenheit überprüft werden. *

Art. 13 Benachrichtigung und Beiladung von Amtsträgern

Sobald ein geschädigter Dritter einen Anspruch gegen das Gemeinwesen geltend gemacht hat, benachrichtigt die zuständige Behörde die Amtsträger, gegen die ein Rückgriff in Frage kommen kann (Art. 17). Dasselbe gilt, wenn der Geschädigte Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat.

Die Amtsträger sind zum Verfahren des geschädigten Dritten gegen das Gemeinwesen beizuladen.

Im erstinstanzlichen Verfahren kann mit der Benachrichtung und Beiladung der Amsträger längstens bis nach Einreichung der Stellungnahme der betroffenen Behörde zugewartet werden, wenn diesen daraus keinerlei Nachteil erwächst und sie die Beiladung nicht von sich aus verlangen. *

Art. 14 Begrenzte Überprüfung der Rechtmässigkeit von Entscheiden

Die Rechtmässigkeit einer rechtskräftigen Verfügung, eines Urteils oder eines anderen Entscheides kann in einem Verfahren über die vermögensrechtliche Haftung des Gemeinwesens nicht mehr überprüft werden.

Art. 15 Verwirkung des Anspruchs

Der geschädigte Dritte verwirkt seinen Anspruch gegen das Gemeinwesen, wenn er ihn nicht nach Artikel 11 innert der folgenden Fristen geltend macht:

  1. innert einem Jahr seit dem Tag, an dem er Kenntnis vom Schaden und vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen erlangt hat;
  2. spätestens aber innert zehn Jahren seit dem Tag des schädigenden Ereignisses.

Diese Fristen über die Verwirkung des Anspruchs des Geschädigten stehen während der Dauer eines Straf-, Disziplinar- oder Administrativverfahrens, das aufgrund desselben Sachverhaltes gegen die Amtsträger durchgeführt wird, still. *

3. Haftung der Amtsträger gegenüber dem Gemeinwesen

3.1. Voraussetzungen

Art. 16 Haftung für den direkt verursachten Schaden

Die Amtsträger haften dem Gemeinwesen für den Schaden, der diesem durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung von Amtspflichten zugefügt wurde.

Art. 17 Rückgriff des Gemeinwesens nach Schädigung eines Dritten

Haben Amtsträger durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung von Amtspflichten einen Dritten geschädigt und hat das Gemeinwesen dem Dritten aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes eine Entschädigung und allenfalls eine Genugtuung geleistet, so steht dem Gemeinwesen der Rückgriff auf die Amtsträger zu.

Art. 18 Haftung mehrerer Amtsträger

Haben mehrere Amtsträger einen Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie dem Gemeinwesen bei Vorsatz solidarisch und bei grober Fahrlässigkeit anteilsmässig nach der Höhe des einzelnen Verschuldens.

Art. 19 Haftung ausscheidender Amtsträger

Die Amtsträger können auch noch nach der Auflösung des Dienst- oder anderen Rechtsverhältnisses zum Gemeinwesen oder nach einer Nichtwiederwahl belangt werden.

3.2. Verfahren

Art. 20 Schadenersatz oder Rückgriffforderung

Der Entscheid über eine Schadenersatz- oder Rückgriffforderung obliegt:

  1. dem Landrat, wenn es um Forderungen gegen Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates oder des Kantonsgerichts, des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts geht;
  2. dem Regierungsrat bei Forderungen gegen die unter seiner Leitung oder Aufsicht stehenden Amtsträger des Kantons oder einer kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt;
  3. der Verwaltungskommission der Gerichte bei Forderungen gegen die den Gerichten unterstellten Amtsträger;
  4. der Vorsteherschaft einer Gemeinde, eines Zweckverbandes von Gemeinden oder einer anderen öffentlich-rechtlichen kommunalen Körperschaft, wenn es um Forderungen gegen die Mitglieder der Vorsteherschaft oder gegen die unter ihrer Leitung oder Aufsicht stehenden Amtsträger geht;
  5. dem leitenden Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bei Forderungen gegen Amtsträger dieser juristischen Person.

Obliegt der Entscheid dem Landrat, so klärt eine Kommission vorgängig die Angelegenheit ab und erstattet über das Ergebnis Bericht. Der Landrat entscheidet über die Forderung in geheimer Abstimmung.

Art. 21 Gerichtliche Beschwerde *

Den Entscheid über eine Schadenersatz- oder Rückgriffforderung können die betroffenen Amtsträger innert 30 Tagen nach den Artikeln 105ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] beim Verwaltungsgericht anfechten.

Beschwerden betreffend Entscheide über Forderungen gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind beim Obergericht zu erheben. *

Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des strittigen Entscheides einschliesslich der Unangemessenheit gerügt werden. *

Art. 22 Verwirkung der Schadenersatz- und Rückgriffforderung

Der Anspruch des Gemeinwesens auf Ersatz des direkten Schadens (Art. 16) erlischt mit Ablauf eines Jahres seit dem Tag, an dem das zuständige Organ vom Schaden und von dessen Verursacher Kenntnis erlangt hat, spätestens aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag des schädigenden Verhaltens der Amtsträger.

Der Anspruch des Gemeinwesens auf Ersatz des Drittschadens (Art. 17) erlischt mit Ablauf eines Jahres seit dem Tag, an dem das Gemeinwesen seine Entschädigungspflicht dem Dritten gegenüber anerkannt oder an dem es rechtskräftig zur Entschädigung verurteilt worden ist, spätestens aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag des schädigenden Verhaltens der Amtsträger.

Diese Fristen über die Verwirkung der Forderung des Gemeinwesens stehen während der Dauer eines Straf-, Disziplinar- oder Administrativverfahrens, das aufgrund desselben Sachverhalts durchgeführt wird, still. *

4. Schadloshaltung von Amtsträgern *

Art. 22a * Voraussetzungen

Haftet ein Amtsträger für die Vertretung eines Gemeinwesens in einer Organisation persönlich, hält ihn das Gemeinwesen schadlos, sofern der Amtsträger den Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

Der Amtsträger hat das Gemeinwesen sofort über einen gegen ihn geltend gemachten Schadenersatzanspruch zu benachrichtigen und ihm die nötigen Informationen zukommen zu lassen. Kommt er dieser Pflicht nicht oder mangelhaft nach, kann das Gemeinwesen die Schadloshaltung ganz oder teilweise verweigern.

Art. 22b * Verfahren, Verwirkung, Beschwerderecht

Für die Geltendmachung der Schadloshaltung und den Entscheid darüber gilt Artikel 11 sinngemäss. Der Anspruch auf Schadloshaltung verwirkt, wenn er nicht innert einem Jahr seit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht bei der nach Artikel 11 zuständigen Behörde geltend gemacht wird.

Gegen den Entscheid der zuständigen Behörde kann der Amtsträger innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen.

5. Ergänzendes Recht *

Art. 23

Soweit dieses Gesetz keine materiellen Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar, namentlich zur Berechnung des Schadens und zur Festsetzung der Entschädigung.

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensregelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, namentlich bezüglich der Verfahrenskosten und des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege.

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen *

Art. 24 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Gesetze geändert:[3]

Art. 25 Übergangsrecht

Dieses Gesetz ist auch auf die Haftung für Schaden, der vor seinem Inkrafttreten (Art. 27) verursacht worden ist, anwendbar, es sei denn, der Anspruch des geschädigten Dritten oder des Gemeinwesens bilde bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder sei nach bisherigem Recht verjährt oder verwirkt.

Liegt jedoch der Beginn der einjährigen Frist von Artikel 15 Absatz 1 beziehungsweise von Artikel 22 Absätze 1 und 2 vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, so wird er auf diesen Tag verlegt.

Die hängigen Begehren geschädigter Dritter werden den nach Artikel 11 zuständigen Behörden zur Erledigung überwiesen. Diese setzen gegebenenfalls den Gesuchstellern eine Frist zur Begründung ihres Anspruchs und laden die interessierten Amtsträger bei.

Art. 25a * Übergangsbestimmung zum vierten Kapitel

Der Anspruch auf Schadloshaltung gemäss Artikel 22a kann auch für vor dessen Inkrafttreten verursachte Haftungen von Amtsträgern geltend gemacht werden, jedoch nur, soweit die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Schadenersatzpflicht nicht mehr als ein Jahr vor dem Inkrafttreten des vierten Kapitels erfolgt ist. Für die Geltendmachung gelangt Artikel 25 Absatz 2 sinngemäss zur Anwendung.

Art. 26 Vollzug

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.

Er kann vorsehen, dass die Vorabklärung von Schadenfällen des Kantons der Kantonalen Sachversicherung, privaten Versicherern oder andern Fachleuten übertragen wird.

Er regelt die Fragen, die sich mit der Auflösung der Glarner Amtsbürgschaftsgenossenschaft stellen.

Art. 27 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt auf den 1. Januar 1992 in Kraft.

Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 21 Absätze 2 und 3 treten jedoch erst nach ihrer Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft.[4]

Egress

SBE V/1 1

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
05.05.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung SBE V/1 1
05.05.2002 01.07.2002 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE VIII/4 253
05.05.2002 01.07.2002 Art. 15 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 253
01.05.2005 01.05.2005 Art. 1 Abs. 1, c. eingefügt SBE IX/4 215
01.05.2005 01.05.2005 Titel 4. geändert SBE IX/4 215
01.05.2005 01.05.2005 Art. 22a eingefügt SBE IX/4 215
01.05.2005 01.05.2005 Art. 22b eingefügt SBE IX/4 215
01.05.2005 01.05.2005 Titel 5. geändert SBE IX/4 215
01.05.2005 01.05.2005 Titel 6. eingefügt SBE IX/4 215
01.05.2005 01.05.2005 Art. 25a eingefügt SBE IX/4 215
06.05.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 3 eingefügt SBE X/5 275
04.05.2008 01.01.2009 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben SBE X/7 513
04.05.2008 01.01.2009 Art. 12 Abs. 3 geändert SBE X/7 513
04.05.2014 01.07.2014 Art. 2 Abs. 1, b. geändert SBE 2014 29
04.05.2014 01.07.2014 Art. 2 Abs. 1, c. geändert SBE 2014 29
04.05.2014 01.07.2014 Art. 2 Abs. 1, d. aufgehoben SBE 2014 29
04.05.2014 01.07.2014 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2014 29
04.05.2014 01.07.2014 Art. 5 Abs. 2bis eingefügt SBE 2014 29
04.05.2014 01.07.2014 Art. 11 Abs. 1, d. geändert SBE 2014 29
04.05.2014 01.07.2014 Art. 20 Abs. 1, e. geändert SBE 2014 29
04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 3 geändert SBE 2014 36
04.05.2014 01.09.2014 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2014 36
04.05.2014 01.09.2014 Art. 12 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 36
04.05.2014 01.09.2014 Art. 12 Abs. 4 eingefügt SBE 2014 36
04.05.2014 01.09.2014 Art. 13 Abs. 3 eingefügt SBE 2014 36
04.05.2014 01.09.2014 Art. 21 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 36
04.05.2014 01.09.2014 Art. 21 Abs. 2 geändert SBE 2014 36
04.05.2014 01.09.2014 Art. 21 Abs. 3 geändert SBE 2014 36
04.05.2014 01.09.2014 Art. 22 Abs. 3 geändert SBE 2014 36

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 05.05.1991 01.01.1992 Erstfassung SBE V/1 1
Art. 1 Abs. 1, c. 01.05.2005 01.05.2005 eingefügt SBE IX/4 215
Art. 2 Abs. 1, b. 04.05.2014 01.07.2014 geändert SBE 2014 29
Art. 2 Abs. 1, c. 04.05.2014 01.07.2014 geändert SBE 2014 29
Art. 2 Abs. 1, d. 04.05.2014 01.07.2014 aufgehoben SBE 2014 29
Art. 3 Abs. 1 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 253
Art. 3 Abs. 1 04.05.2014 01.07.2014 geändert SBE 2014 29
Art. 3 Abs. 3 06.05.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/5 275
Art. 5 Abs. 2bis 04.05.2014 01.07.2014 eingefügt SBE 2014 29
Art. 5 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 36
Art. 11 Abs. 1, d. 04.05.2014 01.07.2014 geändert SBE 2014 29
Art. 11 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 36
Art. 12 04.05.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 36
Art. 12 Abs. 2 04.05.2008 01.01.2009 aufgehoben SBE X/7 513
Art. 12 Abs. 3 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 513
Art. 12 Abs. 4 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 36
Art. 13 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 36
Art. 15 Abs. 2 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 253
Art. 20 Abs. 1, e. 04.05.2014 01.07.2014 geändert SBE 2014 29
Art. 21 04.05.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 36
Art. 21 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 36
Art. 21 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 36
Art. 22 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 36
Titel 4. 01.05.2005 01.05.2005 geändert SBE IX/4 215
Art. 22a 01.05.2005 01.05.2005 eingefügt SBE IX/4 215
Art. 22b 01.05.2005 01.05.2005 eingefügt SBE IX/4 215
Titel 5. 01.05.2005 01.05.2005 geändert SBE IX/4 215
Titel 6. 01.05.2005 01.05.2005 eingefügt SBE IX/4 215
Art. 25a 01.05.2005 01.05.2005 eingefügt SBE IX/4 215