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II G/1/1/1

Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019

Vom 07.05.2023 (Stand 07.05.2023)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Glarus tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 bei.

Art. 2

Der Regierungsrat wird ermächtigt:

  1. den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen zu erklären;
  2. spätere Anpassungen der Interkantonalen Vereinbarung, soweit sie weniger wichtig sind, zu ratifizieren.

Art. 3

Die früheren Beschlüsse über den Beitritt des Kantons Glarus zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen kann der Regierungsrat aufheben, sobald sämtliche Kantone der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 beigetreten sind.

Art. 4

Der Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 wird mit Abgabe der Beitrittserklärung an das Interkantonale Organ rechtskräftig.

Egress

SBE 2024 02

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
07.05.2023 07.05.2023 Erlass Erstfassung SBE 2024 02

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 07.05.2023 07.05.2023 Erstfassung SBE 2024 02