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II G/2/3

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

(V EG IVöB)

Vom 12.09.2023 (Stand 01.03.2024)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB)[1] und auf Artikel 4 und 6 Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB)[2],

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens, des Vollzugs und der Organisation im Beschaffungswesen.

Art. 2 Zuständiges Departement

Zuständiges Departement für den einheitlichen Vollzug, die Meldung von Ausschlüssen gemäss Artikel 45 Absatz 1 IVöB, das Führen der Statistiken, die Auskunftserteilung und die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen ist das Departement Bau und Umwelt.

Art. 3 Delegation zur Eröffnung von Verfügungen

Die Departemente oder durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates eingesetzte Kommissionen können die Aufträge in eigener Kompetenz vergeben, wenn der geschätzte Gesamtwert:

  1. für Bauaufträge den Wert von 100 000 Franken nicht erreicht;
  2. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge den Wert von 50 000 Franken nicht erreicht.

In den übrigen Fällen ist der Regierungsrat zuständig.

Art. 4 Meldestelle für Missstände

Missstände im öffentlichen Beschaffungswesen können einer Meldestelle gemeldet werden.

Die Meldung kann über eine öffentliche Mailadresse unter Angabe von Personalien oder anonym erfolgen.

Die Meldestelle prüft den Inhalt der Meldung und leitet diese bei einem hinreichenden Anfangsverdacht an die zuständige Aufsichtsinstanz oder Untersuchungsbehörde weiter. Diese informiert die Meldestelle nach Abschluss ihrer Prüfung über die Art der Erledigung.

2. Vergabeverfahren

Art. 5 Dialog

Der Auftraggeber wählt wenn möglich mindestens drei Anbieter aus, die er zum Dialog einlädt.

Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Entschädigung und Nutzung der Immaterialgüterrechte werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt. Die Zustimmung zur Dialogvereinbarung ist eine Voraussetzung für die Teilnahme am Dialog.

Während eines Dialogs und auch nach der Zuschlagserteilung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Anbieter keine Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Anbieter weitergegeben werden.

Art. 6 Einreichung der Angebote

Angebote und Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren können elektronisch eingereicht werden, wenn:

  1. der Auftraggeber die elektronische Einreichung in der Ausschreibung zulässt;
  2. Gewähr für die Identität der Anbieter sowie die Vertraulichkeit der Angebote besteht;
  3. die Unabänderlichkeit und Vollständigkeit der Angebote und Anträge gewährleistet ist.

Angebote und Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren müssen mit einer rechtsgültigen Unterschrift versehen sein.

Art. 7 Entschädigung der Anbieter

Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren.

Verlangt der Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so gibt er in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie er diese Vorleistungen entschädigt.

Art. 8 Öffnung der Angebote

Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren oder zu Identifikation des Angebots, bis zum Öffnungstermin geschlossen bleiben.

Allen Anbietern wird unmittelbar nach der Offertöffnung auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.

Art. 9 Bereinigung der Angebote

Der Auftraggeber erstellt im Falle einer Angebotsbereinigung mit den Anbietern ein Protokoll mit mindestens folgenden Angaben:

  1. Ort;
  2. Datum;
  3. Namen der Teilnehmenden;
  4. bereinigte Angebotsbestandteile;
  5. Resultate der Angebotsbereinigung.

Art. 10 Veröffentlichungen

Es sind keine zusätzlichen Publikationsorgane zur IVöB vorgesehen.

3. Statistik

Art. 11 Statistikpflicht

Jeder Auftraggeber teilt dem Departement Bau und Umwelt nach dessen Vorgaben Aufträge mit, deren Vergabesumme 10 000 Franken (exklusiv Mehrwertsteuer) übersteigt.

Das Departement Bau und Umwelt erstellt jährlich einen Statistikbericht über das öffentliche Beschaffungswesen im Kanton und publiziert diesen in angemessener Weise.

Es leitet die meldepflichtigen Daten über die Beschaffungen des Vorjahrs des Kantons im Staatsvertragsbereich an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) weiter.

4. Überwachung

Art. 12 Kontrolle und Aufsicht

Die internen Kontrollorgane der Auftraggeber überwachen die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts.

Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde. Ausgenommen hiervon sind Beschaffungen der Gerichtsbehörden und des Parlaments.

Kantonale Behörden, die Leistungsvereinbarungen mit Trägern öffentlicher Aufgaben abschliessen, regeln in diesen auch die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts durch die Leistungserbringer.

Egress

SBE 2024 05

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
12.09.2023 01.03.2024 Erlass Erstfassung SBE 2024 05

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 12.09.2023 01.03.2024 Erstfassung SBE 2024 05