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II H/3

Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation

Vom 13.08.2024 (Stand 01.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 18 des Gesetzes über die digitale Verwaltung[1],

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ausrichtung von Finanzhilfen im Rahmen bewilligter Kredite zur Förderung der digitalen Transformation.

Art. 2 Ziele

Mit den Finanzhilfen werden folgende Ziele verfolgt:

  1. die Digitalisierung bestehender Prozesse bzw. Implementierung neuer Prozesse zur Effizienzsteigerung von Unternehmen oder Verbesserung der Kundenbeziehungen;
  2. der Erhalt und die nachhaltige Stärkung der bestehenden Wirtschaftsstruktur durch eine teilweise oder vollständige Transformation analoger Geschäftsmodelle, Produkte oder Dienstleistungen;
  3. die Förderung der betriebsübergreifenden Zusammenarbeit und Nutzung von Synergien.

Art. 3 Zuständigkeit

Zuständiges Departement für die Prüfung der Finanzhilfen ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres. Vollzugsbehörde ist die Kontaktstelle für Wirtschaft.

Das Departement unterbreitet die Gesuche dem Regierungsrat.

2. Voraussetzungen für Finanzhilfen

Art. 4 Unterstützungswürdige Unternehmen

Finanzhilfen können an Unternehmen ausgerichtet werden, wenn sie:

  1. ein eigenständiges, überlebensfähiges Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person sind;
  2. ihren Sitz im Kanton Glarus haben;
  3. im freiem Wettbewerb stehen.

Ausgeschlossen werden namentlich die öffentliche Verwaltung sowie Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist oder die über eine Leistungsvereinbarung primär durch die öffentliche Hand finanziert werden, sofern das gesuchsgegenständliche Projekt keine wesentliche überbetriebliche Wirkung erreicht.

Art. 5 Projektanforderungen

Es können Finanzhilfen an Projekte ausgerichtet werden, die:

  1. innovativ sind;
  2. sich zumindest im weiteren Sinn auf die Überführung analoger Elemente ins Digitale beziehen;
  3. einen massgeblichen Mehrwert für das Unternehmen, Partnerunternehmen, Kunden oder Lieferanten generieren;
  4. keine negativen Folgen für im Kanton Glarus tätige Marktteilnehmende sowie für den Kanton Glarus als Wohn- und Wirtschaftsraum haben;
  5. keine nachteiligen Effekte auf die definierten Zielgruppen haben;
  6. keine erhebliche Umwelt- oder Klimabelastung verursachen;
  7. keine wesentliche Verzerrung des freien Wettbewerbs hervorrufen;
  8. mittel- bis langfristig positive Auswirkungen haben.

Das Projekt basiert auf einem Bericht einer anerkannten, auf Innovationsförderung spezialisierten Fachperson. Dieser Bericht enthält:

  1. umfassende Analyse des aktuellen Standes der digitalen Transformation im Unternehmen (Ist-Analyse);
  2. daraus abgeleitete Identifikation der Bereiche, in denen das Unternehmen durch digitale Innovationen am meisten profitieren kann;
  3. konkrete Massnahmen zur Umsetzung für jeden Bereich mit hohem Innovationspotenzial, zusammengefasst in Form eines Entwicklungsplans (Roadmap).

Von diesen Anforderungen kann in begründeten Fällen abgewichen werden, wenn die Eignung des Projekts auf andere Weise gewährleistet wird.

Art. 6 Subsidiarität

Es werden nur Projekte gefördert, die ohne eine kantonale Unterstützung voraussichtlich nicht realisiert werden könnten.

3. Verfahren

Art. 7 Gesuch um Finanzhilfen

Gesuche sind vor der Projektumsetzung elektronisch bei der Vollzugsbehörde einzureichen.

Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Beschreibung des Projektes mit Erläuterungen zu:
  1. Produkt- oder Prozessinnovation;
  2. Nutzen für Konsumenten, Partner bzw. Lieferanten;
  3. Belastung der Umwelt;
  4. generierten Wettbewerbsvorteilen und -nachteilen;
  5. Weiterentwicklungsmöglichkeiten;
  6. Zeitplan;
  7. Kostenschätzung (inkl. Offerten) und Projektfinanzierung;
  8. Darlegung der Finanzierungslücke resp. der durch das Projekt entstehenden starken finanziellen Belastung, die nur durch die Mithilfe des Kantons getragen werden kann.
  1. Bericht der Innovationsberatung nach Artikel 5 Absatz 2;
  2. Handelsregisterauszug (max. drei Monate alt);
  3. Betreibungsregisterauszug (max. drei Monate alt);
  4. revidierte Jahresrechnungen der zwei vorangegangenen Geschäftsjahre;
  5. Ermächtigung der Vollzugsbehörde, bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen oder Dritten Informationen zum gesuchstellenden Unternehmen einzuholen oder dessen Daten bekanntzugeben, soweit dies für die Beurteilung des Gesuches, die Bewirtschaftung der Unterstützung oder die Missbrauchsbekämpfung geeignet und notwendig ist;
  6. Leistungsvereinbarungen mit der öffentlichen Hand und Beteiligungsspiegel von Gemeinden und des Kantons, falls diese am Unternehmen beteiligt sind.

Die Vollzugsbehörde kann weitere Unterlagen einfordern.

Art. 8 Umfang und Art der Finanzhilfen

Finanzhilfen werden in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen gewährt.

Für einzelbetriebliche Projekte kann ein Sockelbeitrag von 20 Prozent der Gesamtkosten zuzüglich eines variablen Zuschusses von 50 Prozent der anrechenbaren Kosten geleistet werden. Die Finanzhilfe kann bis zu 50 Prozent der Gesamtkosten und höchstens 100'000 Franken betragen. Für überbetriebliche Projekte liegt der Maximalbetrag bei 300'000 Franken.

Anrechenbar sind namentlich notwendige und belegte Kosten für:

  1. die Konzeption und Implementierung von Prozessen, Plattformen und Produkten;
  2. das Programmieren von Software oder deren Erweiterung.

Nicht anrechenbar sind namentlich Kosten für:

  1. bauliche Massnahmen;
  2. Grundinfrastruktur und Hardware;
  3. Softwarelizenzen;
  4. Massnahmen zur allgemeinen Weiterbildung und Mitarbeiterentwicklung.

Die anrechenbaren Projektkosten müssen mindestens 10'000 Franken betragen.

Art. 9 Freies Ermessen

Der Regierungsrat beschliesst über die Höhe der Finanzhilfen nach freiem Ermessen.

Die Auszahlung erfolgt nach verfügbaren Mitteln. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.

Art. 10 Vollzug

Die Kontaktstelle für Wirtschaft erstellt allfällige Leistungsvereinbarungen und gibt die gewährten Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite zur Auszahlung durch die Staatskasse frei.

Die Kontaktstelle für Wirtschaft kann Richtlinien für den Vollzug erlassen.

Art. 11 Kontrolle

Die Kontaktstelle für Wirtschaft kontrolliert mit geeigneten Massnahmen die Verwendung der geleisteten Beiträge. Sie kann hierzu Dritte beiziehen.

Beiträge können zurückgefordert werden, namentlich wenn:

  1. sich Gesuchangaben als unrichtig oder unvollständig erweisen;
  2. die Gesuchstellenden ihre Mittel entgegen der eigenen Bestätigung oder entgegen den Vorgaben dieser Verordnung verwenden.

Für den Entscheid über die Rückforderung zuständig ist die Hauptabteilung Wirtschaft und Arbeit.

Art. 12 Mitwirkungspflichten

Massgebliche Projektänderungen nach Gesucheinreichung oder nach erfolgtem Entscheid über die Finanzhilfe sind der Kontaktstelle für Wirtschaft unverzüglich mitzuteilen.

Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, der Kontaktstelle für Wirtschaft nach Umsetzung ihres Projektes Auskunft über das Erreichte zu erteilen.

Die Gesuchstellenden gewähren der Kontaktstelle für Wirtschaft auf Nachfrage Zugang zu den für das Controlling notwendigen Unterlagen.

4. Schlussbestimmungen

Art. 13 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[2].

Gegen Entscheide betreffend die Finanzhilfen ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen.

Egress

SBE 2024 18

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
13.08.2024 01.09.2024 Erlass Erstfassung SBE 2024 18

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 13.08.2024 01.09.2024 Erstfassung SBE 2024 18