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III A/2

Gerichtsorganisationsgesetz

(GOG)

Vom 05.09.2021 (Stand 01.07.2022)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 und Artikel 112 Absatz 1 der Kantonsverfassung[1], die Zivilprozessordnung (ZPO)[2], das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB)[3], die Strafprozessordnung (StPO)[4] und die Jugendstrafprozessordnung (JStPO)[5],

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Organisation der Rechtspflege, soweit sie nicht durch die einschlägigen Verfahrensordnungen bestimmt wird.

Es gilt für die in Artikel 2 aufgeführten gerichtlichen Behörden.

Hinsichtlich der weiteren Behörden mit Aufgaben in der Rechtspflege gelangt dieses Gesetz vorbehältlich eigener Vorschriften in den Spezialerlassen sinngemäss zur Anwendung.

Art. 2 Gerichtliche Behörden

Es bestehen folgende gerichtliche Behörden:

  1. das Obergericht und das Verwaltungsgericht als die obersten kantonalen Gerichte;
  2. das Kantonsgericht als das erstinstanzliche kantonale Gericht in Zivil- und Strafsachen;
  3. die Schlichtungsbehörde;
  4. die verwaltungsunabhängigen Kommissionen.

2. Aufsicht

Art. 3 Oberaufsicht

Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Rechtspflege aus.

Die Verwaltungskommission der Gerichte, das Obergericht und das Verwaltungsgericht berichten dem Landrat jährlich über ihre Tätigkeit.

Art. 4 Aufsicht

Das Obergericht beaufsichtigt die Geschäftsführung des Kantonsgerichts.

Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die Geschäftsführung der verwaltungsunabhängigen Kommissionen.

Das Kantonsgericht beaufsichtigt die Geschäftsführung der Schlichtungsbehörde.

Die Aufsicht wird insbesondere ausgeübt durch:

  1. Prüfung der Berichte;
  2. Einholen von Auskünften;
  3. Erteilen von mündlichen und schriftlichen Weisungen;
  4. Untersuchungen;
  5. Genehmigung von Erlassen.

Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, gegen Missstände von Amtes wegen einzuschreiten und nötigenfalls ihrer übergeordneten Aufsichtsbehörde Mitteilung zu machen.

Art. 5 Aufsichtsbeschwerde

Wegen Verletzungen von Amtspflichten kann bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben werden.

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[6].

Die Aufsichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nach Gesetz ein Rechtsmittel ergriffen werden kann.

3. Verwaltungskommission der Gerichte

Art. 6 Organisation

Mitglieder der Verwaltungskommission der Gerichte sind:

  1. das Obergerichtspräsidium und das teilamtliche Obergerichtsvizepräsidium;
  2. das Verwaltungsgerichtspräsidium;
  3. die beiden Kantonsgerichtspräsidien.

Die Verwaltungskommission der Gerichte wählt alle zwei Jahre den Vorsitz und dessen Stellvertretung.

Wählbar sind das Obergerichtspräsidium und das Verwaltungsgerichtspräsidium. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltungskommission der Gerichte selbst.

Art. 7 Beschlussfassung

Die Verwaltungskommission der Gerichte ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Die Mitglieder der Verwaltungskommission der Gerichte können sich durch ein Mitglied des jeweiligen Gerichts vertreten lassen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Fall der Stimmengleichheit steht der oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind zulässig, wenn sämtliche Mitglieder zustimmen.

Art. 8 Aufgaben

Die Verwaltungskommission der Gerichte erfüllt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben und behandelt alle Justizverwaltungsgeschäfte, sofern dafür nicht die Gerichte selber oder diesen unterstellte Behörden zuständig sind.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Anstellung und Zuweisung des gesamten Personals der Gerichte;
  2. Unterbreitung von Anträgen zu Gesetzen und Stellungnahmen zu Vernehmlassungen an das zuständige Departement zu Handen des Regierungsrates, soweit dies nicht durch das im betreffenden Sachgebiet tätige Obergericht oder Verwaltungsgericht erfolgt;
  3. Unterbreitung von Budget und Rechnung der Verwaltungskommission der Gerichte an den Regierungsrat zu Handen des Landrates;
  4. Bestimmung der Vertretung im Landrat;
  5. Erlass von Bestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Eine Vertretung der Verwaltungskommission der Gerichte kann an der Beratung der Budgets und der Rechnungen der Gerichte und der Verwaltungskommission der Gerichte im Landrat teilnehmen.

4. Gerichte

4.1. Kantonsgericht

Art. 9 Organisation

Das Kantonsgericht besteht als Gesamtbehörde aus zwei vollamtlichen Präsidien, einem teilamtlichen Vizepräsidium und zwölf Mitgliedern.

Es kann Kammern bilden, aus den Mitgliedern weitere Vizepräsidien bestimmen und ist als Gesamtbehörde, Kollegialgericht und Einzelgericht tätig.

Art. 10 Gesamtbehörde

Die Gesamtbehörde erlässt Bestimmungen über die Organisation des Kantonsgerichts und unterbreitet sie dem Obergericht zur Genehmigung.

Sie entscheidet in:

  1. Angelegenheiten, welche die Organisation des Kantonsgerichts betreffen, soweit hierfür nicht ein Präsidium zuständig ist;
  2. Fragen einer einheitlichen Rechtsprechung;
  3. den vom Gesetz der Gesamtbehörde zugewiesenen Fällen.

Art. 11 Präsidium

Die Präsidien haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorsitz in der Gesamtbehörde;
  2. Geschäftsleitung des Kantonsgerichts;
  3. Ausübung der Aufsicht.

Art. 12 Kollegialgericht

Das Kollegialgericht entscheidet in Fünferbesetzung:

  1. als erstinstanzliches Gericht im ordentlichen Verfahren gemäss den Artikeln 219 ff. ZPO;
  2. als erstinstanzliches Gericht im Sinne von Artikel 13 Buchstabe b StPO, soweit eine der folgenden Sanktionen beantragt ist:
  1. Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, alleine oder zusammengerechnet mit gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen;
  2. Verwahrung nach Artikel 64 StGB;
  3. Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB.

Das Kollegialgericht entscheidet in Dreierbesetzung:

  1. als erstinstanzliches Gericht im Sinne von Artikel 13 Buchstabe b StPO über Verbrechen und Vergehen, soweit das Kollegialgericht nicht in Fünferbesetzung entscheidet;
  2. als Jugendgericht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b JStPO.

Art. 13 Einzelgericht

Das Einzelgericht entscheidet in Besetzung mit einem Präsidium oder dem teilamtlichen Vizepräsidium:

  1. als erstinstanzliches Gericht in Zivilsachen, welche nicht dem ordentlichen Verfahren gemäss den Artikeln 219 ff. ZPO unterliegen;
  2. bei umfassender Einigung über Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
  3. über die Gewährung von Rechtshilfe gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung[7];
  4. als einzige Instanz in Angelegenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne von Artikel 356 Absatz 2 ZPO;
  5. als erstinstanzliches Gericht bei Übertretungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a StPO;
  6. als Zwangsmassnahmengericht im Sinne von Artikel 13 Buchstabe a StPO und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a JStPO;
  7. als Genehmigungsbehörde bei der Anordnung der Überwachung im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs[8].

4.2. Obergericht

Art. 14 Organisation

Das Obergericht besteht als Gesamtbehörde aus dem Präsidium, dem teilamtlichen Vizepräsidium und sieben Mitgliedern.

Es kann Kammern bilden, aus den Mitgliedern weitere Vizepräsidien bestimmen und ist als Gesamtbehörde, Kollegialgericht und Einzelgericht tätig.

Art. 15 Gesamtbehörde

Die Gesamtbehörde erlässt Bestimmungen über die Organisation des Obergerichts.

Sie entscheidet in:

  1. Angelegenheiten, welche die Organisation des Obergerichts sowie die Aufsicht betreffen, soweit hierfür nicht das Präsidium zuständig ist;
  2. Fragen einer einheitlichen Rechtsprechung;
  3. den vom Gesetz der Gesamtbehörde zugewiesenen Fällen.

Art. 16 Präsidium

Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorsitz in der Gesamtbehörde;
  2. Geschäftsleitung des Obergerichts;
  3. Unterbreitung von Anträgen zu Gesetzen und Stellungnahmen zu Vernehmlassungen im Sachgebiet des Obergerichts an das zuständige Departement zu Handen des Regierungsrates unter vorgängiger Inkenntnissetzung der Verwaltungskommission der Gerichte;
  4. Unterbreitung von Budget und Rechnung des Obergerichts, des Kantonsgerichts und der Schlichtungsbehörde an den Regierungsrat zu Handen des Landrates;
  5. Ausübung der Aufsicht, soweit nicht Anordnungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d und e zu treffen sind oder das Präsidium im Einzelfall die Angelegenheit der Gesamtbehörde überträgt.

Art. 17 Kollegialgericht

Das Kollegialgericht entscheidet in Fünferbesetzung:

  1. als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen nach den Artikeln 398 ff. StPO;
  2. als Rechtsmittelinstanz in Zivilsachen für die Behandlung von Berufungen nach den Artikeln 308 ff. ZPO.

Das Kollegialgericht entscheidet in Dreierbesetzung:

  1. als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Beschwerden nach den Artikeln 393 ff. StPO;
  2. als Rechtsmittelinstanz in Jugendstrafsachen für die Behandlung von Berufungen nach Artikel 40 JStPO sowie Beschwerden nach Artikel 39 JStPO;
  3. als Rechtsmittelinstanz in Zivilsachen für die Behandlung von Beschwerden nach den Artikeln 319 ff. ZPO;
  4. als oberes Gericht in Angelegenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne von Artikel 356 Absatz 1 Buchstabe a ZPO;
  5. in Zivil- und Strafsachen, wo das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, sofern das kantonale Recht keine andere Zuständigkeit bestimmt.

Art. 18 Einzelgericht

Das Einzelgericht entscheidet in Besetzung mit dem Präsidium oder dem teilamtlichen Vizepräsidium:

  1. in Zivilsachen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g ZPO;
  2. hinsichtlich vorsorglicher Massnahmen und Rechtsschutz in klaren Fällen im Zuständigkeitsbereich des Obergerichts;
  3. in Schiedssachen gemäss Artikel 356 Absatz 1 Buchstabe b ZPO;
  4. über Rückführungsgesuche, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern gemäss Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen[9];
  5. über die invasive Probeentnahme und die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils ausserhalb von Strafverfahren gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des DNA-Profil-Gesetzes[10].

4.3. Verwaltungsgericht

Art. 19 Organisation

Das Verwaltungsgericht besteht als Gesamtbehörde aus dem vollamtlichen Präsidium und acht Mitgliedern.

Es kann Kammern bilden, bestimmt aus den Mitgliedern die Vizepräsidien und ist als Gesamtbehörde, Kollegialgericht und Einzelgericht tätig.

Art. 20 Gesamtbehörde

Die Gesamtbehörde erlässt Bestimmungen über die Organisation des Verwaltungsgerichts.

Sie entscheidet in:

  1. Angelegenheiten, welche die Organisation des Verwaltungsgerichts sowie die Aufsicht betreffen, soweit hierfür nicht das Präsidium zuständig ist;
  2. Fragen einer einheitlichen Rechtsprechung;
  3. den vom Gesetz der Gesamtbehörde zugewiesenen Fällen.

Art. 21 Präsidium

Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorsitz in der Gesamtbehörde;
  2. Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts;
  3. Unterbreitung von Anträgen zu Gesetzen und Stellungnahmen zu Vernehmlassungen im Sachgebiet des Verwaltungsgerichts an das zuständige Departement zu Handen des Regierungsrates unter vorgängiger Inkenntnissetzung der Verwaltungskommission der Gerichte;
  4. Unterbreitung von Budget und Rechnung des Verwaltungsgerichts und der Steuerrekurskommission an den Regierungsrat zu Handen des Landrates;
  5. Ausübung der Aufsicht, soweit nicht Anordnungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d und e zu treffen sind oder das Präsidium im Einzelfall die Angelegenheit der Gesamtbehörde überträgt.

Art. 22 Kollegialgericht

Das Kollegialgericht beurteilt in Dreierbesetzung als einzige oder letzte Instanz Streitigkeiten, welche nicht dem Einzelgericht vorbehalten sind.

Art. 23 Einzelgericht

Das Präsidium entscheidet in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

Art. 24 Verwaltungsunabhängige Kommissionen und Schiedsgerichte

Die verwaltungsunabhängigen Kommissionen beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, soweit dies das Gesetz vorsieht.

Die Schiedsgerichte beurteilen öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, soweit dies das Gesetz vorsieht.

4.4. Gemeinsame Bestimmungen

4.4.1. Allgemeines

Art. 25 Konstituierung

Die Gerichte konstituieren sich vorbehältlich der Kompetenzen der Wahlbehörden sowie besonderer gesetzlicher Bestimmungen selbst.

Die Konstituierung erfolgt auf die verfassungsmässige Amtsdauer und ist zu veröffentlichen.

Art. 26 Parteivertretung

Die Vertretung von Parteien ist untersagt:

  1. allen Präsidien und teilamtlichen Vizepräsidien vor glarnerischen Gerichten und der Schlichtungsbehörde sowie den glarnerischen Strafverfolgungsbehörden;
  2. den Mitgliedern des Kantonsgerichts, des Obergerichts und der Schlichtungsbehörde vor diesen Behörden und den Vorinstanzen sowie den glarnerischen Strafverfolgungsbehörden;
  3. den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts und der verwaltungsunabhängigen Kommissionen vor diesen Behörden und deren Vorinstanzen.

Art. 27 Nebenbeschäftigungen und Interessenbindungen

Die vollamtlichen Präsidien dürfen:

  1. keinen Beruf ausüben und kein Gewerbe betreiben;
  2. nicht als Mitglied der Verwaltung oder bei der Revision in Gesellschaften tätig sein, die einen Erwerb bezwecken;
  3. keine Beschäftigungen ausüben, die mit ihrem Vollamt oder mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar sind.

Die teilamtlichen Präsidien und Vizepräsidien sowie die Mitglieder der Gerichte dürfen keine Beschäftigungen ausüben, die mit ihrem Teilamt beziehungsweise Nebenamt oder mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar sind.

Die Verwaltungskommission der Gerichte macht alle Nebenbeschäftigungen und anderweitigen Interessenbindungen in geeigneter Form öffentlich zugänglich, sofern sie gemäss den vorstehenden Absätzen von Interesse sind.

Art. 28 Amtsgeheimnis

Die Richterinnen und Richter sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) besteht oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.

Die Präsidien der einzelnen Gerichte entscheiden über die aktive Information der Öffentlichkeit sowie über Zugangsgesuche nach Artikel 11 IDAG.

Die Bestimmungen in der Kantonsverfassung, in den gesetzlichen Verfahrensordnungen und in anderen Erlassen über die Entbindung vom Amtsgeheimnis und die Verpflichtung zur Offenbarung sowie über die Öffentlichkeit von Verhandlungen bleiben vorbehalten.

Über die Entbindung vom Amtsgeheimnis entscheidet die Verwaltungskommission der Gerichte.

Art. 29 Zuwendungen und andere Vorteile

Den Richterinnen und Richtern ist es untersagt, im Zusammenhang mit amtlichen Tätigkeiten oder im Hinblick auf solche für sich oder Dritte irgendwelche Zuwendungen wie Geschenke, Barbeträge und dergleichen anzunehmen, sich Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

Widerrechtlich angenommene Zuwendungen und andere Vorteile verfallen dem Kanton.

4.4.2. Gerichtsergänzung und Entscheid über den Ausstand

Art. 30 Stellvertretung und Ergänzung

Für die Präsidien und Vizepräsidien gelten folgende Stellvertretungsregeln:

  1. die Präsidien des Kantonsgerichts vertreten sich gegenseitig oder werden durch eines ihrer Vizepräsidien oder durch ein Mitglied des Kantonsgerichts vertreten;
  2. das Obergerichtspräsidium wird durch seine Vizepräsidien oder durch ein Mitglied des Obergerichts vertreten;
  3. das Verwaltungsgerichtspräsidium wird durch seine Vizepräsidien oder durch ein Mitglied des Verwaltungsgerichts vertreten;
  4. die Vizepräsidien sowie vorsitzende Mitglieder werden durch ein Präsidium, ein Vizepräsidium oder durch ein Mitglied des jeweiligen Gerichts vertreten.

Die Kollegialgerichte ergänzen sich bei Ausstand und Verhinderung ihrer weiteren Mitglieder wie folgt:

  1. das Kantonsgericht durch Beizug anderer Mitglieder des Kantonsgerichts;
  2. das Obergericht durch Beizug anderer Mitglieder des Obergerichts und nötigenfalls durch Beizug von Mitgliedern des Kantonsgerichts;
  3. das Verwaltungsgericht durch Beizug anderer Mitglieder des Verwaltungsgerichts.

Kann ein Kollegialgericht nicht rechtzeitig gemäss Absatz 2 vollständig besetzt werden, so ergänzt es sich durch Beizug einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers mit sämtlichen Rechten und Pflichten eines Richters beziehungsweise einer Richterin.

Die Stellvertretung und Ergänzung bei den verwaltungsunabhängigen Kommissionen und bei Schiedsgerichten richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften. Fehlen solche, gelten Absatz 1 Buchstabe c und d sowie Absatz 2 Buchstabe c sinngemäss.

Art. 31 Besondere Fälle

Der Landrat wählt auf Antrag der Verwaltungskommission der Gerichte die notwendigen ausserordentlichen Präsidien oder Mitglieder.

Besteht keine Regelung bei den verwaltungsunabhängigen Kommissionen und den Schiedsgerichten in den einschlägigen Vorschriften, ist Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Art. 32 Entscheid über Ausstandsbegehren

Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet:

  1. ein Präsidium des Kantonsgerichts, wenn das Präsidium, das Vizepräsidium oder Mitglieder der Schlichtungsbehörde betroffen sind;
  2. die Stellvertretung gemäss Artikel 30 Absatz 1, wenn die Kantonsgerichtspräsidien, das Obergerichtspräsidium, das Verwaltungsgerichtspräsidium sowie Vizepräsidien oder vorsitzende Mitglieder betroffen sind;
  3. die oder der Vorsitzende des Kollegialgerichts, wenn dessen Mitglieder, Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber betroffen sind;
  4. das Einzelgericht, wenn dessen Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber betroffen sind.

In Strafsachen bleibt die Zuständigkeitsregelung gemäss Artikel 59 StPO vorbehalten.

Kann in einem Verfahren vor dem Obergericht oder dem Verwaltungsgericht keine Stellvertretung gemäss Artikel 30 Absatz 1 amten, entscheidet das Präsidium des anderen Gerichts über das Ausstandsbegehren.

4.4.3. Geschäftsordnung

Art. 33 Besetzung

Die Gerichte müssen stets vollständig und in derselben Sache gleich besetzt sein.

Ist dies nicht möglich, gelten die Bestimmungen in Ziffer 4.4.2.

Art. 34 Verfahrensleitung

Das Präsidium oder Vizepräsidium fällt die verfahrensleitenden Entscheide, trifft die Anordnungen zur Vorbereitung der Verhandlungen und leitet die Verhandlungen.

Es fällt alle Vor-, Teil- und Endentscheide, in denen nicht in der Sache entschieden wird, insbesondere über:

  1. den Kostenvorschuss;
  2. die Leistung einer Sicherheit;
  3. die unentgeltliche Rechtspflege;
  4. die Beweisverfügung;
  5. die vorsorgliche Beweisführung;
  6. die Anordnung einer Mediation.

Art. 35 Geschäftskontrolle und beförderliche Verfahrenserledigung

Die Gerichte führen fortlaufende Kontrollen über alle eingeleiteten Verfahren und die Art der Erledigung.

Sie erledigen die Verfahren beförderlich. Länger als ein Jahr vor einem Gericht hängige Verfahren werden im Tätigkeitsbericht aufgeführt.

Art. 36 Protokoll

Zu jeder Verhandlung wird ein Protokoll geführt, das insbesondere die Anträge und die wesentlichen mündlichen Ausführungen der Parteien sowie die Beweiserhebungen enthält.

Für die Protokollführung können Aufzeichnungsgeräte verwendet werden.

Art. 37 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

Die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber nehmen mit beratender Stimme am Verfahren teil und sind antragsberechtigt. Zu ihren Aufgaben gehören:

  1. die Protokollführung;
  2. die administrative Abwicklung des Verfahrens nach den Weisungen der Verfahrensleitung.

In Verfahren vor Einzelgericht können die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber durch Kanzleiangestellte ersetzt werden.

Art. 38 Amtssprache

Die Gerichtssprache ist Deutsch.

Vorbehältlich anderslautender gesetzlicher oder staatsvertraglicher Bestimmungen können fremdsprachige Eingaben zur Übersetzung zurückgewiesen werden.

Sind Parteien oder Zeugen der deutschen Sprache nicht mächtig, ist eine Übersetzerin beziehungsweise Dolmetscherin oder ein Übersetzer beziehungsweise Dolmetscher beizuziehen.

In anderen Fällen erschwerter Verständigung zieht das Gericht geeignete Hilfspersonen bei.

Art. 39 Geschäftsverwaltungssysteme und elektronischer Rechtsverkehr

Die Gerichte können für ihre Geschäftsprozesse sowie für die Verwaltung von amtlichen Dokumenten elektronische Geschäftsverwaltungssysteme führen.

Soweit Personendaten sowie Daten juristischer Personen einschliesslich besonders schützenswerter Daten in den Anwendungsbereich des IDAG fallen, dürfen sie in den Geschäftsverwaltungssystemen bearbeitet werden, wenn sie insbesondere dazu dienen:

  1. Geschäfte zu bearbeiten;
  2. Arbeitsabläufe zu organisieren;
  3. festzustellen, ob Daten über eine bestimmte Person bearbeitet werden;
  4. den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erleichtern.

Die Verwaltungskommission der Gerichte regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Organisation und zum Betrieb der Geschäftsverwaltungssysteme sowie zum Schutz der darin erfassten Personendaten und der Daten juristischer Personen.

Die Verwaltungskommission der Gerichte erlässt für die Gerichte die notwendigen Bestimmungen zur elektronischen Übermittlung und zur elektronischen Aktenführung.

Art. 40 Religiöse Symbole

Die Richterinnen und Richter sowie das Personal der Gerichte tragen in Verhandlungen und bei der Eröffnung von Entscheiden keine sichtbaren religiösen Symbole.

Art. 41 Sicherheit und Berichterstattung

Die Verwaltungskommission der Gerichte kann Bestimmungen erlassen:

  1. zur Gewährleistung der Sicherheit im Gerichtsbetrieb;
  2. zur Zulassung sowie zu den Rechten und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter.

Art. 42 Verbot der Raterteilung

Den Richterinnen und Richtern sowie dem Personal der Gerichte ist es untersagt, im Hinblick auf einen bevorstehenden oder anhängigen Rechtsstreit Rat zu erteilen oder sich darüber unterrichten zu lassen.

Das zuständige Gericht ist über Beeinflussungsversuche zu informieren.

Art. 43 Akteneinsicht Dritter

Vom Verfahren nicht betroffene Personen sind zur Einsichtnahme in die Akten nicht berechtigt.

Die Präsidien der betreffenden Behörde können begründete Ausnahmen bewilligen.

Art. 44 Urteilsberatung

Die Urteilsberatung ist nicht öffentlich.

Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Entscheide auf dem Zirkularweg sind zulässig, wenn sämtliche Mitglieder zustimmen.

4.4.4. Personal

Art. 45 Generalsekretariat

Das Generalsekretariat nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission der Gerichte teil und ist antragsberechtigt. Zu seinen Aufgaben gehört:

  1. die Unterstützung der oder des Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Geschäfte der Verwaltungskommission der Gerichte;
  2. die Führung der ihm von der Verwaltungskommission der Gerichte übertragenen gerichtsübergreifenden Geschäfte;
  3. die Protokollführung.

Art. 46 Gerichtskasse

Die Gerichtskasse betreut das Rechnungswesen und vollstreckt alle Geldforderungen aus Entscheiden der Gerichte sowie der Schlichtungsbehörde.

Ihr kann die Vollstreckung weiterer finanzieller Leistungen, insbesondere im Sinne von Artikel 442 StPO, übertragen werden.

Die Gerichtskasse veranlasst die Nachzahlung in Fällen von unentgeltlicher Rechtspflege oder amtlicher Verteidigung.

Die Verwaltungsbehörden des Kantons erteilen der Gerichtskasse alle für die Nachzahlung erforderlichen Auskünfte zu Einkommen und Vermögen der kostenpflichtigen Partei.

Art. 47 Organisation

Das Personal untersteht mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Angestellten in fachlicher Hinsicht dem jeweiligen Gericht und im Übrigen der Verwaltungskommission der Gerichte.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und das für die Gerichtskasse zuständige Personal unterstehen der Verwaltungskommission der Gerichte.

Die Verwaltungskommission der Gerichte regelt die Rechte und Pflichten des Personals, die Stellvertretung und die Unterschriftsberechtigung.

4.4.5. Gebühren und Entschädigung Dritter

Art. 48 Gebühren und Tarife

Der Landrat regelt die in der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege zu erhebenden Kosten.

Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Streitwert oder dem sonstigen Interesse der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit sowie nach dem erforderlichen Zeit- und Sachaufwand.

Die Gebühren für andere Verrichtungen richten sich nach dem erforderlichen Zeit- und Sachaufwand.

Art. 49 Entschädigung Dritter

Die Verwaltungskommission der Gerichte regelt die Entschädigung von Zeugen und weiteren entschädigungsberechtigten Personen in gerichtlichen Verfahren und Strafuntersuchungen.

5. Schlichtungsbehörde

Art. 50 Organisation

Die Schlichtungsbehörde besteht aus einem Präsidium, einem Vizepräsidium und acht paritätischen Mitgliedern.

Das Präsidium und das Vizepräsidium unterstehen dem Personalgesetz, wobei das Vizepräsidium auch im Nebenamt tätig sein kann.

Art. 51 Wahl

Der Landrat wählt für die verfassungsmässige Amtsdauer das Präsidium und das Vizepräsidium der Schlichtungsbehörde auf Vorschlag der Verwaltungskommission der Gerichte.

Für die Wahl der paritätischen Mitglieder der Schlichtungsbehörde ist die Verwaltungskommission der Gerichte zuständig.

Art. 52 Präsidium

Das Präsidium hat folgende Aufgaben:

  1. Geschäftsleitung;
  2. Unterbreitung von Budget und Rechnung der Schlichtungsbehörde an die Aufsichtsbehörde.

Art. 53 Zuständigkeit

Die Schlichtungsbehörde führt in Einerbesetzung die Schlichtungsverhandlungen gemäss den Artikeln 197 ff. ZPO durch und ist Rechtsberatungsstelle im Sinne von Artikel 201 Absatz 2 ZPO.

Die Schlichtungsbehörde tagt in Dreierbesetzung:

  1. in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen mit paritätischer Vertretung der Vermieter- und Mieterseite beziehungsweise der Pächter- und Verpächterseite;
  2. in Streitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und aus dem Arbeitsvermittlungsgesetz[11] mit paritätischer Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite;
  3. in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz[12].

Streitigkeiten über Gleichstellungsfragen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richten sich nach dem Kantonalen Gleichstellungsgesetz[13].

Art. 54 Stellvertretung und Ergänzung

Die Verwaltungskommission der Gerichte wählt eine ausserordentliche Stellvertretung oder Ergänzung, wenn die Schlichtungsbehörde nicht vollständig besetzt werden kann.

Art. 55 Verfahrensleitung

Das Präsidium, das Vizepräsidium oder ein weiteres Mitglied der Schlichtungsbehörde leitet die ihm zugewiesenen Verfahren und fällt alle Vor-, Teil- und Endentscheide, in denen nicht in der Sache entschieden wird.

Egress

SBE 2022 10

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
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