Die Richterinnen und Richter sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) besteht oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.
Die Präsidien der einzelnen Gerichte entscheiden über die aktive Information der Öffentlichkeit sowie über Zugangsgesuche nach Artikel 11 IDAG.
Die Bestimmungen in der Kantonsverfassung, in den gesetzlichen Verfahrensordnungen und in anderen Erlassen über die Entbindung vom Amtsgeheimnis und die Verpflichtung zur Offenbarung sowie über die Öffentlichkeit von Verhandlungen bleiben vorbehalten.
Über die Entbindung vom Amtsgeheimnis entscheidet die Verwaltungskommission der Gerichte.