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III A/3/2

Reglement über die Organisation des Obergerichts des Kantons Glarus

(OROG)

Vom 24.06.2022 (Stand 01.07.2022)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Glarus,

gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)[1],

erlässt:

1. Gesamtbehörde

Art. 1 Organisation

Das Präsidium hat den Vorsitz in der Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 GOG.

Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gesamtbehörde teil und führt das Protokoll.

Art. 2 Einberufung

Die Gesamtbehörde wird durch das Präsidium einberufen und hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern.

Vier Mitglieder der Gesamtbehörde können die Einberufung verlangen.

Art. 3 Beschlussfassung

Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder mitwirken.

Die Gesamtbehörde entscheidet mit Mehrheitsentscheid aller mitwirkenden Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für welchen das Präsidium gestimmt hat.

Ein Beschluss im Zirkularverfahren ist gültig, wenn alle Mitglieder dem Beschluss zugestimmt haben.

2. Geschäftsleitung

Art. 4 Organisation

Die Geschäftsleitung des Obergerichts obliegt dem Präsidium (Art. 16 Abs. 1 Bst. b GOG), bei dessen Verhinderung dem teilamtlichen Vizepräsidium.

Art. 5 Aufgaben

Die Geschäftsleitung sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang; sie hat insbesondere:

  1. interne Weisungen zu erlassen;
  2. die verwendeten Formulare und die einheitliche Gestaltung der Entscheide zu genehmigen;
  3. für eine einheitliche Praxis des Obergerichts zu sorgen, nötigenfalls unter Einbezug der Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b GOG;
  4. zu beschliessen, ob ein Entscheid in einer öffentlichen Entscheiddatenbank publiziert wird;
  5. das dem Obergericht zugewiesene Personal zu beaufsichtigen;
  6. das Obergericht nach aussen zu vertreten;
  7. Ausgaben (inklusive Sitzungsgelder) zu visieren;
  8. über die Pendenzen des Obergerichts zu wachen.

Die Geschäftsleitung kann einzelne ihrer Aufgaben an das teilamtliche Vizepräsidium oder weitere Mitglieder delegieren.

3. Geschäftsverteilung und Spruchkörper

Art. 6 Geschäftsverteilung

Das Präsidium ist zuständig für eine ausgewogene Geschäftsverteilung zwischen Präsidium und teilamtlichem Vizepräsidium; in begründeten Fällen kann das Präsidium ein Geschäft einem nebenamtlichen Vizepräsidium oder einem Mitglied des Obergerichts übertragen. Es berücksichtigt dabei namentlich die folgenden Kriterien und Umstände:

  1. Ausgewogenheit der Belastung; dabei ist der funktionsbedingten Zusatzbelastung des Präsidiums Rechnung zu tragen;
  2. Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt;
  3. spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich;
  4. Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet oder bei konnexen Verfahren;
  5. Abwesenheiten, insbesondere Krankheit, Ferien usw.;
  6. Dringlichkeit des Geschäfts;
  7. Sprachkenntnisse;
  8. Vermeidung von absehbaren Ausstandsgründen.

Art. 7 Kollegialgericht

Das Kollegialgericht tagt in der Besetzung mit dem Vorsitz gemäss Artikel 6 sowie der Anzahl Mitglieder gemäss Artikel 17 GOG.

Die Besetzung des Spruchkörpers mit den Mitgliedern des Obergerichts erfolgt in der Regel gemäss der Reihenfolge der Falleingänge (Stichtag 1. Juli) und alternierend gemäss Amtsalter. Der Turnus beginnt jeweils mit den amtsältesten Mitgliedern des Obergerichts. Für die nachfolgenden Geschäftsarten wird jeweils ein eigener Turnus geführt:

  1. Berufungen in Strafsachen;
  2. Beschwerden in Strafsachen;
  3. Berufungen in Jugendstrafsachen;
  4. Beschwerden in Jugendstrafsachen;
  5. Berufungen in Zivilsachen;
  6. Beschwerden in Zivilsachen (inklusive Beschwerden nach Art. 18 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[2]);
  7. Zivil- und Strafsachen im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e GOG;
  8. Schiedssachen im Sinne von Artikel 356 Absatz 1 der Zivilprozessordnung[3].

Kann dem ordentlichen Turnus gemäss Absatz 2 im Falle eines Ausstandsgrunds oder einer Verhinderung nicht gefolgt werden, so wird der Spruchkörper gemäss Reihenfolge des Amtsalters mit einem Mitglied des Obergerichts ergänzt. Die turnusgemässe Zusammensetzung der Spruchkörper der nachfolgenden Geschäfte bleibt davon unberührt.

Das Präsidium kann von der Geschäftszuteilung gemäss Absatz 2 und Absatz 3 abweichen, wenn dies die Kriterien und Umstände gemäss Artikel 6 erfordern.

Art. 8 Aufsicht über das Kantonsgericht

Das Obergericht tagt als Gesamtbehörde (Art. 3).

Art. 9 Geschäftserfassung

Die Kanzlei des Obergerichts erfasst die Fälle nach der Reihenfolge ihres Eingangs und bestimmt gemäss Anweisung des Präsidiums die Gerichtsbesetzung.

4. Besonderes

Art. 10 Führung des Personals

In personeller Hinsicht ist das Präsidium Ansprechperson für sämtliche Angestellte des Obergerichts.

Das Präsidium kann diese Aufgabe dem teilamtlichen Vizepräsidium übertragen.

Egress

SBE 2022 46

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
24.06.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung SBE 2022 46

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 24.06.2022 01.07.2022 Erstfassung SBE 2022 46