Das Präsidium hat den Vorsitz in der Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 GOG.
Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gesamtbehörde teil und führt das Protokoll.
III A/3/2
gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)[1],
Das Präsidium hat den Vorsitz in der Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 GOG.
Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gesamtbehörde teil und führt das Protokoll.
Die Gesamtbehörde wird durch das Präsidium einberufen und hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern.
Vier Mitglieder der Gesamtbehörde können die Einberufung verlangen.
Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder mitwirken.
Die Gesamtbehörde entscheidet mit Mehrheitsentscheid aller mitwirkenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für welchen das Präsidium gestimmt hat.
Ein Beschluss im Zirkularverfahren ist gültig, wenn alle Mitglieder dem Beschluss zugestimmt haben.
Die Geschäftsleitung des Obergerichts obliegt dem Präsidium (Art. 16 Abs. 1 Bst. b GOG), bei dessen Verhinderung dem teilamtlichen Vizepräsidium.
Die Geschäftsleitung sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang; sie hat insbesondere:
Die Geschäftsleitung kann einzelne ihrer Aufgaben an das teilamtliche Vizepräsidium oder weitere Mitglieder delegieren.
Das Präsidium ist zuständig für eine ausgewogene Geschäftsverteilung zwischen Präsidium und teilamtlichem Vizepräsidium; in begründeten Fällen kann das Präsidium ein Geschäft einem nebenamtlichen Vizepräsidium oder einem Mitglied des Obergerichts übertragen. Es berücksichtigt dabei namentlich die folgenden Kriterien und Umstände:
Das Kollegialgericht tagt in der Besetzung mit dem Vorsitz gemäss Artikel 6 sowie der Anzahl Mitglieder gemäss Artikel 17 GOG.
Die Besetzung des Spruchkörpers mit den Mitgliedern des Obergerichts erfolgt in der Regel gemäss der Reihenfolge der Falleingänge (Stichtag 1. Juli) und alternierend gemäss Amtsalter. Der Turnus beginnt jeweils mit den amtsältesten Mitgliedern des Obergerichts. Für die nachfolgenden Geschäftsarten wird jeweils ein eigener Turnus geführt:
Kann dem ordentlichen Turnus gemäss Absatz 2 im Falle eines Ausstandsgrunds oder einer Verhinderung nicht gefolgt werden, so wird der Spruchkörper gemäss Reihenfolge des Amtsalters mit einem Mitglied des Obergerichts ergänzt. Die turnusgemässe Zusammensetzung der Spruchkörper der nachfolgenden Geschäfte bleibt davon unberührt.
Das Präsidium kann von der Geschäftszuteilung gemäss Absatz 2 und Absatz 3 abweichen, wenn dies die Kriterien und Umstände gemäss Artikel 6 erfordern.
Das Obergericht tagt als Gesamtbehörde (Art. 3).
Die Kanzlei des Obergerichts erfasst die Fälle nach der Reihenfolge ihres Eingangs und bestimmt gemäss Anweisung des Präsidiums die Gerichtsbesetzung.
In personeller Hinsicht ist das Präsidium Ansprechperson für sämtliche Angestellte des Obergerichts.
Das Präsidium kann diese Aufgabe dem teilamtlichen Vizepräsidium übertragen.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.06.2022 | 01.07.2022 | Erlass | Erstfassung | SBE 2022 46 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.06.2022 | 01.07.2022 | Erstfassung | SBE 2022 46 |