Den Vorsitz in der Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 GOG hat das Präsidium (Art. 21 Abs. 1 Bst. a GOG).
Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gesamtbehörde teil und führt das Protokoll.