Die Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 GOG wählt ein Kantonsgerichtspräsidium zur vorsitzenden Person und bestimmt deren Stellvertretung.
Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gesamtbehörde teil und führt das Protokoll.