Die Gerichtskasse betreut das Rechnungswesen und vollstreckt alle von den Gerichten auferlegten Prozesskosten (Art. 54 Abs. 2 GOG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 EG ZPO).
Die Schlichtungsbehörden besorgen das Rechnungswesen und die Vollstreckung der von ihnen auferlegten Prozesskosten selbst (Art. 19 Abs. 2 EG ZPO).
Der Regierungsrat bestimmt die zuständigen Stellen für das Rechnungswesen und für die Vollstreckung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden stehenden finanziellen Leistungen (Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen usw.); er kann diese Aufgabe der Gerichtskasse übertragen (Art. 54 Abs. 2 GOG i. V. m. Art. 22 EG StPO).
Die für die Vollstreckung zuständige Stelle kann der kostenpflichtigen Person die Bezahlung der auferlegten Kosten bei dauernder Mittellosigkeit ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden; die Kosten können nachträglich eingefordert werden, wenn der kostenpflichtigen Person später die Zahlung zugemutet werden kann.