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III A/5

Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess

(Zivil- und Strafprozesskostenverordnung)

Vom 22.12.2010 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf Artikel 424 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Artikel 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO), Artikel 95 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) und Artikel 74 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Glarus (GOG)[1],

verordnet:

1. Zivilprozess

Art. 1 Bemessung der Gerichtskosten

Die Kosten für das Schlichtungsverfahren und den Entscheid (Entscheidgebühr) bemessen sich nach dem Streitwert oder dem sonstigen Interesse der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit sowie nach dem erforderlichen Zeit- und Verwaltungsaufwand.

Sie werden in Form von Pauschalen festgesetzt, mit Ausnahme der Kosten der Beweisführung, der Übersetzung und der Vertretung des Kindes gemäss den Artikeln 299 f. ZPO.

Art. 2 Pauschale für Schlichtungsverfahren

Im Schlichtungsverfahren beträgt die Pauschalgebühr 100 bis 800 Franken.

Art. 3 Pauschale für Gerichtsverfahren

Im Gerichtsverfahren beträgt die Pauschalgebühr vor jeder Instanz:

  1. Streitwert bis 30'000 Franken 200 bis 5000 Franken;
  2. Streitwert bis 100'000 Franken 500 bis 10'000 Franken;
  3. Streitwert bis 500'000 Franken 1000 bis 25'000 Franken;
  4. Streitwert bis 1'000'000 Franken 2000 bis 40'000 Franken;
  5. Streitwert über 1'000'000 Franken 4000 bis 4% des Streitwertes.

Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr höchstens 20'000 Franken.

Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr höchstens die Hälfte des Betrages, der sich in Anwendung von Absatz 1 ergibt.

Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt und ist dem Gericht bis dahin noch kein wesentlicher Aufwand erwachsen, kann die Pauschalgebühr unter den jeweiligen Mindestbetrag herabgesetzt werden.

Wird der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet und ist diese in der Folge nicht nachzuliefern, ist die Gebühr angemessen zu ermässigen. Die gleichzeitig festzusetzende volle Gebühr darf höchstens das Doppelte der einfachen Gebühr betragen.

Art. 4 Schutzschrift

Für die Einreichung und Hinterlegung einer Schutzschrift beträgt die Pauschalgebühr 100 bis 1000 Franken.

Leitet die Gegenpartei innert sechs Monaten das entsprechende Verfahren ein, wird die Gebühr für die Schutzschrift an die Pauschalgebühr für das Verfahren angerechnet.

Art. 5 Schiedssachen

Die Gerichtsgebühr für die Mitwirkung in Schiedssachen beträgt pauschal 500 bis 20'000 Franken.

Im Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile, bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Artikel 183 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht sowie im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die ordentlichen Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren.

2. Strafprozess

Art. 6 Bemessung der Verfahrenskosten

Die Kosten werden unter Berücksichtigung des Zeit- und des Verwaltungsaufwands und der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person im Rahmen nachstehender Beträge festgesetzt.

Für einfache Fälle können Pauschalgebühren festgelegt werden, die auch die Auslagen abgelten.

Art. 7 Gebühren für das Untersuchungsverfahren

Im Strafuntersuchungsverfahren betragen die Gebühren:

  1. bei Erledigung ohne Untersuchungsverfahren:
  1. * mit Nichtanhandnahmeverfügung: 200 bis 1000 Franken,
  2. * mit Strafbefehl: 200 bis 1500 Franken;
  1. bei Durchführung des Untersuchungsverfahrens:
  1. * mit Einstellungsverfügung: 200 bis 40'000 Franken,
  2. * mit Strafbefehl: 200 bis 40'000 Franken,
  3. * mit Anklageerhebung: 200 bis 80'000 Franken.

Art. 8 Gebühren für das Gerichtsverfahren

Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im Berufungsverfahren vor Obergericht betragen die Gebühren:

  1. bei Erledigung ohne Urteil 100 bis 5000 Franken;
  2. bei Erledigung mit Urteil
  1. durch das Gerichtspräsidium 100 bis 50'000 Franken,
  2. in der Besetzung mit mehreren Richtern 300 bis 100'000 Franken.

Im Beschwerde- oder Revisionsverfahren vor Obergericht betragen die Gebühren:

  1. bei Erledigung durch das Gerichtspräsidium 100 bis 5000 Franken;
  2. bei Erledigung in der Besetzung mit mehreren Richtern 300 bis 100'000 Franken.

Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmegericht beträgt die Gebühr 50 bis 5000 Franken.

Im Verfahren in Jugendstrafsachen beträgt die Gebühr 20 bis 3000 Franken.

3. Weitere Bestimmungen

Art. 9 Gebühren für andere Entscheide, Verrichtungen usw.

Für andere Entscheide, insbesondere für nachträgliche richterliche Anordnungen, selbstständige Entscheide über Nebenpunkte, sitzungspolizeiliche Massnahmen sowie für besondere Bemühungen, namentlich die Vorlegung oder Zustellung von Akten an private Dritte, beträgt die Gebühr 50 bis 1000 Franken.

Art. 10 Parteientschädigung und unentgeltliche Rechtspflege

Die Voraussetzungen und die Bemessung der Parteientschädigung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege richten sich für das Gerichtsverfahren und das Verfahren der Strafverfolgung nach den Verfahrensordnungen des Bundes und den kantonalen Vollzugsbestimmungen hierzu (Art. 76 f. GOG und Art. 20 EG ZPO[2]).

Art. 11 Entschädigung an Zeugen sowie sonstige Dritte (Sachverständige, Auskunftspersonen, Dolmetscher usw.)

Die Entschädigung von Zeugen sowie sonstigen Dritten im Gerichtsverfahren richtet sich nach Artikel 75 GOG sowie dem von der Verwaltungskommission der Gerichte erlassenen Zeugentarif.

Der Regierungsrat regelt die Entschädigung gemäss Absatz 1 im Verfahren der Strafverfolgung; er kann die Tarife der Verwaltungskommission der Gerichte für anwendbar erklären.

Art. 12 Inkasso

Die Gerichtskasse betreut das Rechnungswesen und vollstreckt alle von den Gerichten auferlegten Prozesskosten (Art. 54 Abs. 2 GOG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 EG ZPO).

Die Schlichtungsbehörden besorgen das Rechnungswesen und die Vollstreckung der von ihnen auferlegten Prozesskosten selbst (Art. 19 Abs. 2 EG ZPO).

Der Regierungsrat bestimmt die zuständigen Stellen für das Rechnungswesen und für die Vollstreckung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden stehenden finanziellen Leistungen (Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen usw.); er kann diese Aufgabe der Gerichtskasse übertragen (Art. 54 Abs. 2 GOG i. V. m. Art. 22 EG StPO[3]).

Die für die Vollstreckung zuständige Stelle kann der kostenpflichtigen Person die Bezahlung der auferlegten Kosten bei dauernder Mittellosigkeit ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden; die Kosten können nachträglich eingefordert werden, wenn der kostenpflichtigen Person später die Zahlung zugemutet werden kann.

Art. 13 Zahlungsfrist

Die kostenpflichtige Person hat die ihr auferlegten Kosten innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

Erfolgt innert dieser Frist keine Zahlung, so setzt die Behörde der säumigen Partei eine Nachfrist von 14 Tagen an, nach deren Ablauf ein Verzugszins von 5 Prozent zu entrichten ist.

4. Schlussbestimmungen

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Art. 15 Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen der Verfahrensordnungen des Bundes (Art. 448 ff. StPO und Art. 404 ff. ZPO) kommen bei der Anwendung dieser Verordnung auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängige Verfahren sinngemäss zur Anwendung.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 12. Februar 1992 über die amtlichen Kosten im Zivil- und Strafprozess wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Egress

SBE XI/8 534

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
22.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung SBE XI/8 534
18.02.2026 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1, a., 1. geändert SBE 2026 08
18.02.2026 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1, a., 2. geändert SBE 2026 08
18.02.2026 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1, b., 1. geändert SBE 2026 08
18.02.2026 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1, b., 2. geändert SBE 2026 08
18.02.2026 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1, b., 3. geändert SBE 2026 08

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 22.12.2010 01.01.2011 Erstfassung SBE XI/8 534
Art. 7 Abs. 1, a., 1. 18.02.2026 01.01.2026 geändert SBE 2026 08
Art. 7 Abs. 1, a., 2. 18.02.2026 01.01.2026 geändert SBE 2026 08
Art. 7 Abs. 1, b., 1. 18.02.2026 01.01.2026 geändert SBE 2026 08
Art. 7 Abs. 1, b., 2. 18.02.2026 01.01.2026 geändert SBE 2026 08
Art. 7 Abs. 1, b., 3. 18.02.2026 01.01.2026 geändert SBE 2026 08