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III A/6

Zeugentarif des Kantons Glarus

Vom 19.02.1992 (Stand 01.03.1992)

Präambel

Die Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons Glarus,

gestützt auf Artikel 75 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1991 über die Gerichtsorganisation des Kantons Glarus[1] sowie gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Juni 1987 über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege[2],

erlässt nachstehenden Tarif:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Tarif regelt die einem Zeugen in Verwaltungs-, Strafuntersuchungs- und in gerichtlichen Verfahren zustehenden Entschädigungen.

Den Zeugen gleichgestellt sind Auskunftspersonen.

Art. 2 Zeugengeld

Der Zeuge erhält, wenn er wegen seiner Abwesenheit vom Arbeitsplatz keine Lohn- oder Einkommenseinbusse erleidet, 30 Franken.

Zusätzlich zum Zeugengeld nach Absatz 1 erhält ein Zeuge, der eine Lohn- oder Einkommenseinbusse erleidet, für den angebrochenen halben Tag 100 Franken, wobei der zweite halbe Tag als angebrochen gilt, wenn die Zeit fünf Stunden überschritten hat. Beträgt die Zeit weniger als zwei Stunden, so ermässigt sich der Zuschlag auf 40 Franken.

Die Zeit, für welche der Zeuge zu entschädigen ist, umfasst Hin- und Rückweg und die ganze am Ort der Zeugeneinvernahme erforderliche Aufenthaltsdauer.

Art. 3 Ausnahmen

Bei Einvernahmen vor Verhöramt erhalten Auskunftspersonen keine Entschädigung.

In Übertretungsfällen wird dem Anzeiger in der Regel kein Zeugengeld ausbezahlt.

Staatsbedienstete, die in amtlicher Funktion erscheinen, erhalten kein Zeugengeld.

Art. 4 Schriftliche Auskünfte

Für schriftlich eingeholte Auskünfte werden in der Regel keine Entschädigungen entrichtet.

Wird ausnahmsweise eine Entschädigung ausbezahlt, so sind die Ansätze, die für das Erscheinen des Zeugen gelten, analog anzuwenden.

Art. 5 Erweiterungen

Für Zeugen aus dem Ausland können zusätzliche Entschädigungen nach Ermessen der Behörde bezahlt werden.

Liegen besondere Umstände vor, so können auch für Zeugen aus dem Inland zusätzliche Entschädigungen festgelegt werden.

Art. 6 Spesen

Dem Zeugen werden die Kosten für die Reise sowie für Mahlzeiten und Übernachtungen nach Ermessen der Behörde vergütet.

Das Reglement über die Taggelder und Reiseentschädigungen der kantonalen Beamten und Angestellten dient bei der Festlegung der Entschädigung als Richtlinie.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieser Tarif tritt auf den 1. März 1992 in Kraft.

Egress

SBE V/3 107

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
19.02.1992 01.03.1992 Erlass Erstfassung SBE V/3 107

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 19.02.1992 01.03.1992 Erstfassung SBE V/3 107