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III B/1/2

Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes

Vom 02.05.1971 (Stand 07.05.2006)

Präambel

Gestützt auf die Artikel 699 und 702 ZGB beschliesst die Landsgemeinde was folgt:

Art. 1 Allgemeines

Die nachfolgenden Bestimmungen dienen der Wahrung des öffentlichen Interesses am Skisport.

Skigelände dürfen nur befahren werden, sofern die Schneedecke genügend ist und der Grundeigentümer keinen nachhaltigen Schaden erleidet.

Art. 2 Wald und Weidegebiete

Alle Wald- und Weidegebiete dürfen zur Ausübung des Skisportes betreten und befahren werden.

Art. 3 Allgemeines Skigebiet

Das Anlegen von Skipisten sowie die Ausübung des Skisportes auf Skipisten, Skiabfahrten, Übungsgelände und markierten Ski-Wanderwegen und -Loipen, auch ausserhalb der eigentlichen Wald- und Weidegebiete, dürfen nicht behindert werden. Sie sind von Hindernissen, wie Einfriedungen, Auslegen von Dünger und Mist usw., frei zu halten.

Skipisten dürfen mit Ausnahme der Pistenfahrzeuge nicht motorisiert befahren werden.

Verboten ist das Befahren und Betreten öffentlicher und privater Gartenanlagen, Baumschulen, des engern Hofraumes um Siedlungen, als solche erkennbarer oder eingefriedeter Kulturen und Waldjungwüchse.

Art. 4 * Pflicht zur Freihaltung

Der örtlich zuständige Gemeinderat hat nötigenfalls Grundeigentümer anzuhalten, störende Hindernisse vorübergehend zu beseitigen und Handlungen zu unterlassen, welche die Ausübung des Ski- und Skiwandersportes erschweren oder verunmöglichen.

Art. 5 Neue Anlagen

Neue Skipisten, Skiabfahrten, Übungsgelände, Ski-Wanderwege und -Loipen sollen erst nach vorheriger Rücksprache mit den Grundeigentümern angelegt werden.

Art. 6 Ersatzpflicht

Die Kosten für das vorübergehende Entfernen von Einfriedungen und andern Hindernissen sowie Schaden, den er durch die Benützung seines Geländes nachweisbar erleidet, sind dem Grundeigentümer zu vergüten.

Ersatzpflichtig sind nach Massgabe ihres Interesses die Anleger der Piste, die Pistenhalter, Skilift- oder andere Transportunternehmungen oder Organisationen sowie die betreffenden Gemeinden.

Können sich die Beteiligten über die Ersatzpflicht nicht einigen, so entscheidet die Landesschatzungskommission. Gegen deren Entscheid kann binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht kann auch die Angemessenheit überprüfen. *

… *

Art. 7 Enteignung

Auf Antrag der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Personen, Organisationen und Gemeinden kann der Regierungsrat zum Zwecke der Erstellung und des Betriebes von Luftseilbahnen und Skiliften sowie zur Sicherung von Skipisten, Skiabfahrten oder von Ski-Übungsgelände vor Überbauung entsprechende Dienstbarkeiten begründen oder nötigenfalls vom Enteignungsrecht Gebrauch machen. *

Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Enteignung[1]. Es ist vorgängig mit den betroffenen Grundeigentümern Rücksprache zu nehmen.

Die Eigentumsbeschränkungen gemäss Absatz 1 sind solche des öffentlichen Rechtes. Sie begründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.

Die Eigentumsbeschränkungen können zu Lasten der daran Interessierten mit geeigneten Auflagen verbunden werden.

Die sich aus den Eigentumsbeschränkungen ergebenden Entschädigungsansprüche Dritter sind von den Antragstellern zu tragen und auf entsprechende Anordnung des Regierungsrates hin sicherzustellen. *

Art. 8 * Rechtsschutz

Der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[2].

Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen des Gemeinderates ist das für das Landwirtschaftswesen zuständige Departement.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.

Egress

SBE III/3 204

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
02.05.1971 01.07.1971 Erlass Erstfassung SBE III/3 204
03.05.1987 01.10.1987 Art. 6 Abs. 3 geändert SBE III/3 204
03.05.1987 01.10.1987 Art. 6 Abs. 4 aufgehoben SBE III/3 204
03.05.1987 01.10.1987 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE III/3 204
03.05.1987 01.10.1987 Art. 7 Abs. 5 geändert SBE III/3 204
03.05.1987 01.10.1987 Art. 8 totalrevidiert SBE III/3 204
07.05.2006 07.05.2006 Art. 4 totalrevidiert SBE X/1 31
07.05.2006 07.05.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE X/1 31

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 02.05.1971 01.07.1971 Erstfassung SBE III/3 204
Art. 4 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 31
Art. 6 Abs. 3 03.05.1987 01.10.1987 geändert SBE III/3 204
Art. 6 Abs. 4 03.05.1987 01.10.1987 aufgehoben SBE III/3 204
Art. 7 Abs. 1 03.05.1987 01.10.1987 geändert SBE III/3 204
Art. 7 Abs. 5 03.05.1987 01.10.1987 geändert SBE III/3 204
Art. 8 03.05.1987 01.10.1987 totalrevidiert SBE III/3 204
Art. 8 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 31