Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingentes dient. *
Der Regierungsrat bestimmt die Orte, die zur Förderung des Fremdenverkehrs, des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen; die Liste dieser Orte ist in der Regel, alle vier Jahre nach Anhören der Gemeinden, im Anhang zu diesem Vollziehungsgesetz festzulegen.