Die KESB legt die Entschädigung und den Spesenersatz der Mandatsträger mit der Abnahme des Rechenschaftsberichtes fest. *
Innerhalb der Berichtsperiode kann eine Akontozahlung nach Ablauf eines Jahres für höchstens zwölf Monate ausgezahlt werden. *
Die Kosten für die Entschädigung und den Spesenersatz werden dem verwalteten Vermögen der betreuten Person belastet. *
Liegt das Vermögen unter 20 000 Franken und fehlen unterstützungspflichtige Dritte, trägt der Staat diese Kosten. Dies gilt nicht bei Schlussberichten und Schlussrechnungen infolge Todes des Verbeiständeten. *
Ist lediglich illiquides Vermögen vorhanden, kann die KESB die Bevorschussung dieser Kosten durch die Staatskasse anordnen und ihre Forderung pfandrechtlich sichern. *
Übersteigt das liquide Vermögen 20 000 Franken oder endet die Massnahme infolge Todes, wird die bevorschusste Summe zurückgefordert. Die Forderung verjährt nach zehn Jahren seit der Rechtskraft des Entscheides. *
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Bei minderjährigen Personen trägt der Staat diese Kosten. Bei Ermahnungen oder Weisungen nach Artikel 307 Absatz 3 ZGB oder Massnahmen nach Artikel 308 Absatz 2 ZGB (betreffend Vaterschaft, persönlicher Verkehr) können sie den Eltern indessen je hälftig auferlegt werden. Im Falle klarer Verletzung von Mitwirkungspflichten eines Elternteiles, können diesem die gesamten Kosten auferlegt werden. *