Die Urkundsperson hat den Parteien die Urkunde vorzulesen oder zu lesen zu geben. Erklären die Parteien, dass die Urkunde vollständig ist und ihrem gegenseitig übereinstimmenden Willen entspricht, lässt die Urkundsperson die Parteien diese unterzeichnen.
Die öffentliche Beurkundung erfolgt dadurch, dass die Urkundsperson auf der Urkunde erklärt, sie enthalte den ihr mitgeteilten Parteiwillen und sei den Parteien zur Kenntnis gebracht und von ihnen unterzeichnet worden.
Die Urkundsperson unterzeichnet die Urkunde unter Angabe des Datums der Beurkundung und mit Beisetzung des Siegels oder Stempels.
Können von mehreren Parteien ausnahmsweise nicht alle gleichzeitig vor der Urkundsperson erscheinen, muss dieser Vorgang mit jeder Partei wiederholt werden. Dabei ist anzugeben, an welchem Tag die einzelnen Personen unterzeichnet haben. Bei der Beurkundung von Verpfründungs-, Ehe- und Erbverträgen ist dieses Vorgehen nicht zulässig.