Das vorliegende Reglement ordnet den Inhalt und die Durchführung der Eignungsprüfung nach dem Beurkundungsgesetz (Eignungsprüfung).
III B/3/3
Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung
Präambel
gestützt auf die Artikel 3, 4 und 29 des Gesetzes vom 6. Mai 2007 über Beurkundung und Beglaubigung (Beurkundungsgesetz)[1],
1. Allgemeines
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Arten des Notariats
Das umfassende Notariat beinhaltet die Beurkundungszuständigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes und damit sämtliche Beurkundungsgeschäfte.
Das eingeschränkte Notariat umfasst die Beurkundungszuständigkeit gemäss Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Beurkundungsgesetzes und damit Verträge auf Errichtung eines Grundpfandes (nach Art. 799 ZGB), Grundstückgeschäfte (nach Art. 657, 680, 746, 763, 776, 783 ZGB und Art. 216, 243 Abs. 2 OR) sowie Bürgschaftserklärungen (nach Art. 493 OR).
2. Eignungsprüfung
Art. 3 Voraussetzungen
Für Bewerberinnen und Bewerber, die gleichzeitig die Anwaltsprüfung und die Eignungsprüfung für Urkundspersonen ablegen wollen, gelten die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 4 des Reglements vom 3. April 2007 über die Anwaltsprüfung[2].
Bewerberinnen und Bewerber, die nur die Eignungsprüfung für Urkundspersonen ablegen wollen, haben der Anmeldung beizulegen:
- ein Handlungsfähigkeitszeugnis;
- einen Auszug aus dem Strafregister;
- einen Auszug aus dem Betreibungsregister;
- eine schriftliche Erklärung, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskommission zwecks Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen von ihrem Amts- und Berufsgeheimnis entbunden werden.
Art. 4 Form der Prüfung
Die Eignungsprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
Art. 5 Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff für das umfassende Notariat beinhaltet sämtliche eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über Beurkundung, einschliesslich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts, die den Inhalt öffentlicher Urkunden betreffen können.
Der Prüfungsstoff für das eingeschränkte Notariat umfasst sämtliche eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über Beurkundung, einschliesslich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts, die den Inhalt öffentlicher Urkunden über Rechtsgeschäfte gemäss Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Beurkundungsgesetzes betreffen können.
Art. 6 Durchführung der schriftlichen Prüfung
Die schriftliche Prüfung wird in Klausur durchgeführt. Sie umfasst das Erstellen einer oder mehrerer Urkunden und Beilagen.
Für Bewerberinnen und Bewerber des umfassenden Notariats stehen für die Klausurarbeit acht Stunden zur Verfügung.
Für die übrigen Bewerberinnen und Bewerber dauert die schriftliche Prüfung vier Stunden.
Für die schriftlichen Arbeiten werden den Bewerberinnen und Bewerbern die vom Referenten bestimmten Gesetzestexte und Unterlagen abgegeben.
Art. 7 Benotung
Die Anwaltskommission legt auf Antrag der Referenten die Note für die schriftliche Prüfung definitiv fest. Beträgt diese weniger als 4,0, so wird die Bewerberin oder der Bewerber nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und die Prüfung gilt als nicht bestanden.
Art. 8 Durchführung der mündlichen Prüfung
Die mündliche Prüfung umfasst den Prüfungsstoff gemäss Artikel 5. Die Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel einzeln geprüft.
Änderungen des Prüfungsstoffs oder des Prüfungsablaufs sind so früh wie möglich, spätestens aber mit der schriftlichen Mitteilung des Entscheides über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mitzuteilen.
Die mündliche Prüfung kann mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
Art. 9 Dauer der mündlichen Prüfung
Die mündliche Prüfung dauert in der Regel eine halbe Stunde.
Art. 10 Geltung des Reglements über die Anwaltsprüfung
Für die Prüfungstermine, die Bewertung, die Eröffnung des Prüfungsergebnisses, die Erteilung des Fähigkeitsausweises, die Wiederholung der Prüfung sowie die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel gelten die Bestimmungen des Reglements über die Anwaltsprüfung.
Soweit dieses Reglement in anderen Fragen keine Bestimmung enthält, ist das Reglement über die Anwaltsprüfung sinngemäss anwendbar.
Art. 11 Erteilung des Fähigkeitsausweises
Die Anwaltskommission erteilt nach bestandener Prüfung einer Bewerberin oder einem Bewerber den Fähigkeitsausweis als öffentliche Urkundsperson nach Artikel 5 des Beurkundungsgesetzes.
Der Ausweis bezeichnet den Bereich, in dem die Urkundsperson zur Vornahme von öffentlichen Beurkundungen nach Artikel 5 des Beurkundungsgesetzes befugt ist.
Die Befugnis zur Vornahme öffentlicher Beurkundungen richtet sich nach Artikel 4 Absatz 4 des Beurkundungsgesetzes.
3. Gebühren
Art. 12 Eignungsprüfung
Die Gebühr für die Eignungsprüfung nach dem Beurkundungsgesetz und die Erteilung des Fähigkeitsausweises beträgt 2000–5000 Franken.
Art. 13 Anerkennung des Ausweises eines andern Kantons
Die Gebühr für die Anerkennung des Ausweises eines andern Kantons gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes beträgt 500–1500 Franken.
4. Rechtsschutz und Übergangsbestimmungen
Art. 14 Rechtsschutz
Soweit dieses Reglement oder das Reglement über die Anwaltsprüfung keine besonderen Vorschriften enthält, findet das Gesetz vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz)[3] Anwendung.
Art. 15 Präsidialverfügungen
Gegen Verfügungen des Präsidiums der Anwaltskommission kann innert zehn Tagen Einsprache bei der Anwaltskommission erhoben werden.
Art. 16 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.01.2008 | 01.02.2008 | Erlass | Erstfassung | SBE X/7 448 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.01.2008 | 01.02.2008 | Erstfassung | SBE X/7 448 |