Die Aufsichtsgebühren bestimmen sich anhand des Stiftungsvermögens und des Aufsichtsaufwands wie folgt:
Für Entscheide betreffend Vor-, Überprüfung, Abänderung und Genehmigung von Stiftungsurkunden oder Reglementen, Übernahme der Aufsicht, Befreiung von der Revisionsstellenpflicht, Stiftungsaufhebung, Fusion und Vermögensübertragung, Mahnungen in Verfügungsform, sowie aufsichtsrechtliche Massnahmen wird, abhängig vom Aufwand, eine Gebühr von 100–1000 Franken erhoben.
Ausserordentliche Aufwendungen werden wie folgt verrechnet:
- Mahnungen einfach, je 100 Franken;
- Bekanntgabe von Daten gemäss Artikel 10 Absatz 2, pro Datensatz 10 Franken;
- Erstellen von Fotokopien, pro Kopie 2 Franken;
- Spesen und Barauslagen nach Aufwand.
Für besonders schwierige und umfangreiche Amtsgeschäfte können die Gebühren nach Absatz 1 und 2 bis auf das Doppelte des Maximalansatzes erhöht werden.