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III B/4/2/1

Gebührenreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich

(GebR ATIOZ)

Vom 07.11.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Verwaltungsrat der BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich, kurz: «ATIOZ») mit Sitz in Zürich und Zweigniederlassungen in den Kantonen St. Gallen und Tessin,

gestützt auf Artikel 16 Buchstabe i der interkantonalen Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA)[1] vom 22. Mai 2024,

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Die Gebühren, welche die ATIOZ, BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich für ihre Tätigkeit erhebt, bemessen sich nach diesem Reglement.

Art. 2 Grundsätze

Die Gebühren werden nach Massgabe von Artikel 21 und 22 IVBSA erhoben.

Bei der Gebührenerhebung wird zwischen folgenden Bereichen unterschieden:

  1. Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gemäss Artikel 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge[2] («Vorsorgeeinrichtungen»);
  2. klassische Stiftungen gemäss Artikel 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[3] («klassische Stiftungen»).

Die Gebühren werden für den Bereich Vorsorgeeinrichtungen und den Bereich klassische Stiftungen separat festgelegt.

Das Kostendeckungsprinzip gilt je Bereich.

2. Jährliche Aufsichtsgebühr

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

Die jährliche Aufsichtsgebühr deckt die Grundkosten der Aufsichtstätigkeit. Sie ist von allen der Aufsicht der ATIOZ unterstellten Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen zu entrichten, unabhängig von der Dauer der Beaufsichtigung.

Bei der Gebührenerhebung wird zusätzlich zur Unterscheidung gemäss Artikel 2 Absatz 2 innerhalb der beiden Bereiche zwischen folgenden Einrichtungen unterschieden:

  1. im Bereich Vorsorgeeinrichtungen solche, denen mehrere, wirtschaftlich oder finanziell nicht eng verbundene Arbeitgeber angeschlossen sind, sowie Verbandsvorsorgeeinrichtungen («Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen»);
  2. im Bereich klassische Stiftungen solche, die mehr als 10 Vollzeitstellen und eine Bilanzsumme von mehr als 1 000 000 Franken haben («klassische Stiftungen mit Betrieb»).

Damit gelten unter Berücksichtigung von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 separate jährliche Aufsichtsgebühren für:

  1. Vorsorgeeinrichtungen;
  2. Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen;
  3. klassische Stiftungen;
  4. klassische Stiftungen mit Betrieb.

Art. 4 Berechnung der Jahresgebühr

Die jährliche Aufsichtsgebühr wird für jede Einrichtung auf Grundlage ihrer Bilanzsumme einschliesslich nicht bilanzierter Rückkaufswerten aus Versicherungsverträgen («Bilanzsumme») sowie einem Eigenkapitalfaktor und einem Tariffaktor nach den im Anhang angegebenen Formeln berechnet.

Die Bilanzsumme wird anhand der Daten der Jahresrechnung per 31. Dezember des Vorjahres bestimmt. Liegt der Bilanzstichtag an einem anderen Datum, wird auf diesen abgestellt.

Der Eigenkapitalfaktor und der Tariffaktor je Bereich betragen bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements eins. Sie können vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung von Artikel 10 erhöht oder gesenkt werden. Der jeweils gültige Wert der Faktoren wird in geeigneter Form publiziert.

Art. 5 Berechnung bei fehlender Bilanzsumme

Liegt keine Jahresrechnung vor, wird eine jährliche Mindestgebühr von 600 Franken für Vorsorgeeinrichtungen und von 400 Franken für klassische Stiftungen erhoben.

3. Weitere Gebühren

Art. 6 Allgemeine Bestimmungen

Die Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen werden nach Aufwand innerhalb des Gebührenrahmens gemäss den Artikeln 7 und 8 festgesetzt.

Tätigkeiten, für welche kein Gebührenrahmen festgesetzt ist, werden nach Aufwand mit einem Stundensatz von 100 Franken bis 200 Franken je Funktionsstufe der ausführenden Person in Rechnung gestellt.

Erfordern Tätigkeiten gemäss den Artikeln 7 und 8 einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, können die Gebühren gemäss Gebührenrahmen bis zum doppelten Höchstbetrag erhöht werden. Für die Berechnung wird der Stundensatz gemäss Absatz 2 berücksichtigt.

Art. 7 Vorsorgeeinrichtungen

Die Gebühr für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen im Bereich Vorsorgeeinrichtungen werden innerhalb des folgenden Gebührenrahmens nach Aufwand festgesetzt:

  1. Aufsichtsübernahme und ‑entlassung: je 1000–5000 Fr.
  1. Übernahme bei Neugründung  
  2. Übernahme von einer anderen Aufsichtsbehörde  
  3. Entlassung aus der Aufsicht / Sitzverlegung in einen anderen Kanton  
  1. Register für die berufliche Vorsorge: je 500–2500 Fr.
  1. Eintragung  
  2. Änderung eines Registereintrags  
  3. Streichung eines Registereintrags  
  4. Genehmigung Schlussbericht  
  1. Teilliquidation: je 1000–10 000 Fr.
  1. Genehmigung Teilliquidationsreglement  
  2. Überprüfung Teilliquidation  
  1. teilweise Vermögensübertragung: 1000–10 000 Fr.
  2. Übernahme von Rentnerbeständen: 1000–10 000 Fr.
  3. Aufhebung: je 1000–20 000 Fr.
  1. Aufhebungsverfügung / In-Liquidationssetzung  
  2. Genehmigung Vermögensübertragung nach Obligationenrecht  
  3. Genehmigung Verteilungsplan  
  1. Genehmigung Fusion, Umwandlung oder Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz[4]: 5000–30 000 Fr.
  2. Urkundenänderung: 500–10 000 Fr.
  3. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen: 250–10 000 Fr.
  4. Prüfung von Anschlussverträgen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen: 250–5000 Fr.
  5. aufsichtsrechtliche Massnahmen (ohne externe Kosten): 500–50 000 Fr.
  6. Aufsichtsdialoge: nach Aufwand

Art. 8 Klassische Stiftungen

Die Gebühr für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen im Bereich klassische Stiftungen werden innerhalb des folgenden Gebührenrahmens nach Aufwand festgesetzt:

  1. Aufsichtsübernahme und ‑entlassung: je 1000–5000 Fr.
  1. Übernahme bei Neugründung  
  2. Übernahme von einer anderen Aufsichtsbehörde  
  3. Entlassung aus der Aufsicht / Sitzverlegung in einen anderen Kanton  
  1. Befreiung von der Revisionspflicht und deren Widerruf: 500–2500 Fr.
  2. teilweise Vermögensübertragung: 1000–10 000 Fr.
  3. Aufhebung (inkl. Vermögensübertragung nach Obligationenrecht): 1000–10 000 Fr.
  4. Genehmigung Fusion oder Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz: 2500–30 000 Fr.
  5. Urkundenänderung: 500–10 000 Fr.
  6. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen: 250–10 000 Fr.
  7. aufsichtsrechtliche Massnahmen (ohne externe Kosten): 500–50 000 Fr.
  8. Aufsichtsdialoge: nach Aufwand
  9. Rekursentscheide: nach Aufwand

4. Weitere Bestimmungen

Art. 9 Fälligkeit

Gebühren werden 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

Ab der 1. Mahnung kann ein Verzugszins von 5 Prozent erhoben werden.

Art. 10 Anpassung

Der Verwaltungsrat kann die Gebühren nach Massgabe von Artikel 23 IVBSA erhöhen oder senken.

Die Anpassung kann durch Erhöhung oder Senkung des Eigenkapitalfaktors oder des Tariffaktors der jährlichen Aufsichtsgebühr erfolgen.

5. Schlussbestimmungen

Art. 11

Das Gebührenreglement ist vom Konkordatsrat zu genehmigen. Es tritt nach dessen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft.

Das Gebührenreglement ist gemäss Artikel 8 IVBSA zu publizieren.

6. Übergangsbestimmungen

Art. 12

Die jährliche Aufsichtsgebühr wird ab 31. Dezember 2025 und später nach diesem Reglement, insbesondere nach den Artikeln 3–5, erhoben.

Bei den Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen wird unter Vorbehalt von Artikel 12 Absatz 3 auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens abgestellt. Die Gebühren für Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2025 eröffnet werden, werden nach diesem Reglement, insbesondere nach den Arikeln 6–8, erhoben.

Bei länger andauernden Verfahren, insbesondere Aufsichtsdialogen, wird der bisherige Aufwand per 31. Dezember 2025 in Rechnung gestellt und die Gebühren ab 1. Januar 2026 nach diesem Reglement erhoben.

Egress

SBE 2025 53

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
07.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung SBE 2025 53

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 07.11.2025 01.01.2026 Erstfassung SBE 2025 53