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III B/4/2/2

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Vom 26.11.2010 (Stand 17.11.2015)

Präambel

Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht,

in Ausführung von Artikel 97 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 sowie in Anwendung von Artikel 11 Buchstabe h der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. September 2005 über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht[1],

erlässt folgende Bestimmungen:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt für:

  1. Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in den Kantonen Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau;
  2. Stiftungen im Sinn der Artikel 80–89 ZGB (klassische Stiftungen) mit Sitz in den Kantonen St. Gallen und Thurgau.

Er ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes oder einer Gemeinde des Kantons Thurgau unterstehen, sowie auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist Aufsichtsbehörde.

Für die ihrer Aufsicht unterstellten klassischen Stiftungen ist sie zudem Änderungs- und Umwandlungsbehörde. Das gilt auch für die einer Gemeindeaufsicht unterstehenden klassischen Stiftungen. *

2. Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung und der klassischen Stiftung

2.1. Einreichung von Unterlagen

Art. 3 Reglemente

Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde unaufgefordert neue oder geänderte Reglemente ein.

Art. 4 Berichte von Vorsorgeeinrichtungen

Die Vorsorgeeinrichtung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein.

Sie stellt zu:

  1. die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung;
  2. den Bericht über die Geschäftstätigkeit;
  3. den Bericht der Revisionsstelle;
  4. den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge über die periodische Überprüfung.

Art. 5 Berichte von klassischen Stiftungen

Die klassische Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein.

Sie stellt zu:

  1. die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung;
  2. den Bericht über die Geschäftstätigkeit;
  3. den Bericht der Revisionsstelle, wenn nicht eine Befreiung nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB vorliegt.

Art. 6 Weitere Unterlagen

Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung reicht auf Verlangen weitere Unterlagen ein.

2.2. Informationspflichten

Art. 7 Informationspflicht gegenüber den Versicherten

Die Vorsorgeeinrichtung:

  1. stellt den Destinatären die das Vorsorgeverhältnis regelnden Erlasse in geeigneter Form zur Verfügung und informiert sie in gleicher Weise über deren Änderung und Aufhebung;
  2. erteilt den Destinatären jährlich die sie betreffenden Auskünfte über Beiträge und Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen;
  3. informiert die Destinatäre jährlich in geeigneter Form über den Geschäftsgang;
  4. gewährt Destinatären auf Anfrage Einblick in die Jahresrechnung und in den Bericht der Revisionsstelle.

Art. 8 Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde

Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung benachrichtigt die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.

3. Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Art. 9 Grundsatz

Die Aufsichtsbehörde:

  1. erfüllt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben;
  2. führt das Register über die berufliche Vorsorge;
  3. trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen.

Art. 10 Einsichtnahme

Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen.

Die Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Organe der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung.

Art. 11 Gegenstände

Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesondere über:

  1. Unterstellung der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung unter ihre Aufsicht;
  2. Registrierung der Vorsorgeeinrichtung;
  3. Änderung oder Löschung im Register für die berufliche Vorsorge;
  4. Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde oder anderer Rechtsgrundlagen einer Vorsorgeeinrichtung oder klassischen Stiftung;
  5. Genehmigung von Vermögensübertragungen oder -aufteilungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen;
  6. Zusammenschluss oder Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen;
  7. Genehmigung der Gesamt- und Teilliquidationsreglemente von Vorsorgeeinrichtungen.

Art. 12 Massnahmen zur Behebung von Mängeln

Die Aufsichtsbehörde verfügt die zur Behebung von Mängeln geeigneten Massnahmen, indem sie insbesondere:

  1. der Vorsorgeeinrichtung, der klassischen Stiftung, der Revisionsstelle oder dem Experten für die berufliche Vorsorge Weisungen erteilt;
  2. Organe der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung abberuft und interimistische Verwaltungen einsetzt;
  3. Beschlüsse der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung ändert oder aufhebt;
  4. Expertisen einholt;
  5. die Geschäftsführung und das Rechnungswesen am Sitz der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung prüft;
  6. Ersatzvornahmen anordnet;
  7. Ordnungsbussen verhängt.

4. Rechtsschutz

Art. 13

Verfügungen der Aufsichtsbehörde, welche die berufliche Vorsorge betreffen, können angefochten werden.

Das zuständige kantonale Gericht beurteilt im Klageverfahren Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Destinatären.

Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde, die klassische Stiftungen betreffen, kann bei Stiftungen mit Sitz im Kanton St. Gallen Rekurs beim Finanzdepartement des Kantons St. Gallen, bei  Stiftungen mit Sitz im Kanton Thurgau Beschwerde beim Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau und bei den Stiftungen mit  Sitz im Kanton Tessin beim Tribunale d'appello in Lugano Rekurs erhoben werden. *

5. Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verfahrensrechtlichen Bestimmungen vom 19. April 2007 betreffend die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen werden aufgehoben.

Art. 15 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011[2] angewendet. *

Er wird nach Artikel 7 der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. September 2005 über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht in den Vereinbarungskantonen publiziert.

Egress

SBE XII/1 3

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
26.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung SBE XII/1 3
16.11.2015 17.11.2015 Art. 2 Abs. 2 geändert SBE 2015 51
16.11.2015 17.11.2015 Art. 12 Abs. 1, a. geändert SBE 2015 51
16.11.2015 17.11.2015 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE 2015 51
16.11.2015 17.11.2015 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2015 51

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 26.11.2010 01.01.2011 Erstfassung SBE XII/1 3
Art. 2 Abs. 2 16.11.2015 17.11.2015 geändert SBE 2015 51
Art. 12 Abs. 1, a. 16.11.2015 17.11.2015 geändert SBE 2015 51
Art. 13 Abs. 3 16.11.2015 17.11.2015 geändert SBE 2015 51
Art. 15 Abs. 1 16.11.2015 17.11.2015 geändert SBE 2015 51