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III B/6/4

Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik *

Vom 31.10.2000 (Stand 01.03.2025)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 250 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Mai 1911 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,[1] *

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Führung des Grundbuchs mittels Informatik im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen. *

Art. 2 Datensicherheit und Datenschutz

Das Grundbuchamt stellt die Daten des informatisierten Grundbuchs durch geeignete technische Vorkehren sicher und schützt sie vor Zerstörung sowie vor unberechtigtem Zugriff. *

Der Regierungsrat erlässt ein Konzept über Datensicherheit und Datenschutz.

Art. 3 * Zugriff im Abrufverfahren

Die Ingenieur-Geometer erhalten einen mittelbaren Zugriff auf die Daten des Hauptbuchs. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement) kann ihnen einen direkten Zugriff gewähren. Der Zugriff bezieht sich auf folgende Daten:

  1. Angaben betreffend Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Grundeigentümer;
  2. Wertquoten bei Miteigentum und Stockwerkeigentum;
  3. Dienstbarkeiten mit Stichwort, ohne berechtigte Personen;
  4. Anmerkungen, ohne Wertangaben.

Die kantonale Steuerverwaltung erhält zur Erhebung der Grundstückgewinnsteuer sowie zur steuerlichen Bewertung von Grundstücken einen direkten Zugriff auf folgende Daten in Bezug auf Eigentümer und sämtliche Voreigentümer:  *

  1. Angaben gemäss Absatz 1;
  2. Grundbuchdatum, Beleg-, Grundstücks- und Versicherungsnummer sowie Flächenangaben;
  3. Erwerbsart, -preis und -datum;
  4. Abfrage nach allen Grundstücken einer Person;
  5. Bezeichnung der Wohn- und Nutzniessungsberechtigten.

Die kantonalen Verwaltungsstellen, die Gemeinden sowie die Körperschaften und selbstständigen Anstalten des öffentlichen Rechts können auf Daten des Hauptbuchs, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, höchstens jedoch auf die Daten gemäss Absatz 1 Buchstaben a–d, einen mittelbaren oder direkten Zugriff erhalten, wobei ein entsprechender Bedürfnisnachweis zu erbringen ist. Über die Art der Zugriffsberechtigung entscheidet das Departement.

Die Datenzugriffe nach diesem Artikel werden protokolliert. Die Abteilung Informatik kontrolliert stichprobenweise die erfolgten Zugriffe auf die Einhaltung dieser Verordnung. *

Das Departement regelt die Modalitäten des Zugriffs im Abrufverfahren nach Artikel 29 der Grundbuchverordnung (GBV)[2], insbesondere den Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten sowie Einschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Dritte, im Einzelfall. Bei Missbrauch der vom Grundbuchamt bezogenen Daten oder missbräuchlicher Bearbeitung derselben kann es das Zugriffsrecht entziehen. *

Art. 4 Personendaten

Im Hauptbuch darf nebst den bundesrechtlich vorgesehenen Personendaten auch der Allianzname geführt werden. Weitere Personendaten, die aus den Anmeldungsbelegen hervorgehen, dürfen in einem Hilfsregister elektronisch gespeichert werden.

Art. 4a * Datenbearbeitung

Die Verknüpfung der Software des Grundbuches mit der kantonalen Datenplattform der Einwohnerregister zur Erfassung und Aktualisierung der Daten mittels automatischem Zugriffs- und Abgleichverfahren ist zulässig.

Der automatische Zugriff und Abgleich umfasst die Personendaten der Merkmalsgruppen 1–4 und 6 gemäss Anhang 1 der Verordnung zum Betrieb einer kantonalen Datenplattform gemäss dem Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz[3].

Art. 5 Aufnahme von Grundstücken

Miteigentumsanteile von Ehegatten sowie Autoabstellplätze im Miteigentum und dergleichen können ohne Verselbstständigung der Anteile ins informatisierte Grundbuch aufgenommen werden. *

Art. 6 Dienstbarkeiten

Bei der Übernahme der Daten von Dienstbarkeiten ins informatisierte Grundbuch werden die Stichwörter den Bedürfnissen der elektronischen Datenverarbeitung angepasst. *

Art. 7 Übergang zum informatisierten Grundbuch *

Der Regierungsrat bewilligt dem Grundbuchamt die Führung des Grundbuchs mittels Informatik, wenn die vom Kanton gewählte Software Gewähr für fachgerechte Anwendung des informatisierten Grundbuchs sowie Datensicherheit und Datenschutz bietet. *

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Kraft.[4]

Egress

SBE VII/8 355

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
31.10.2000 20.02.2001 Erlass Erstfassung SBE VII/8 355
21.03.2006 07.05.2006 Art. 3 totalrevidiert SBE IX/7 342
08.09.2020 01.10.2020 Art. 3 Abs. 1a eingefügt SBE 2020 34
08.09.2020 01.10.2020 Art. 3 Abs. 2a eingefügt SBE 2020 34
08.09.2020 01.10.2020 Art. 3 Abs. 3 geändert SBE 2020 34
11.02.2025 01.03.2025 Erlasstitel geändert SBE 2025 2
11.02.2025 01.03.2025 Ingress geändert SBE 2025 2
11.02.2025 01.03.2025 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2025 2
11.02.2025 01.03.2025 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2025 2
11.02.2025 01.03.2025 Art. 4a eingefügt SBE 2025 2
11.02.2025 01.03.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2025 2
11.02.2025 01.03.2025 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2025 2
11.02.2025 01.03.2025 Art. 7 Sachüberschrift geänd. SBE 2025 2
11.02.2025 01.03.2025 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2025 2

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 31.10.2000 20.02.2001 Erstfassung SBE VII/8 355
Erlasstitel 11.02.2025 01.03.2025 geändert SBE 2025 2
Ingress 11.02.2025 01.03.2025 geändert SBE 2025 2
Art. 1 Abs. 1 11.02.2025 01.03.2025 geändert SBE 2025 2
Art. 2 Abs. 1 11.02.2025 01.03.2025 geändert SBE 2025 2
Art. 3 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 342
Art. 3 Abs. 1a 08.09.2020 01.10.2020 eingefügt SBE 2020 34
Art. 3 Abs. 2a 08.09.2020 01.10.2020 eingefügt SBE 2020 34
Art. 3 Abs. 3 08.09.2020 01.10.2020 geändert SBE 2020 34
Art. 4a 11.02.2025 01.03.2025 eingefügt SBE 2025 2
Art. 5 Abs. 1 11.02.2025 01.03.2025 geändert SBE 2025 2
Art. 6 Abs. 1 11.02.2025 01.03.2025 geändert SBE 2025 2
Art. 7 11.02.2025 01.03.2025 Sachüberschrift geänd. SBE 2025 2
Art. 7 Abs. 1 11.02.2025 01.03.2025 geändert SBE 2025 2