Auf die Erhebung von Gebühren und Barauslagen kann ganz oder teilweise verzichtet werden:
- wenn sie gesamthaft höchstens zehn Franken betragen;
- in Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, namentlich aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Kindesschutzverfahren.
Ist die Zahlung einer verfügten Gebühr innert der vorgeschriebenen Frist für die gebührenpflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, können Zahlungserleichterungen gewährt und diese an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des geschuldeten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Gebühren können in der Regel auf längstens zwei Jahre gestundet werden.
Bei Illiquidität können längere Stundungen gewährt und die pfandrechtliche Sicherung angeordnet werden.
Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
Die verfügten Gebühren können nachträglich ganz oder teilweise erlassen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, namentlich wenn die gebührenpflichtige Person sich in einer Notlage befindet oder die Bezahlung der Gebühr für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Erlassgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen.