Übertretungen des kantonalen Rechts werden nach dieser Verordnung in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbusse geahndet (Ordnungsbussenverfahren), sofern sie in den Artikeln 12–16 aufgeführt sind.
Die Bussenhöhen sind gemäss den Artikeln 12–16 festgelegt; Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.