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III F/1

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung

(EG StPO)

Vom 02.05.2010 (Stand 01.01.2023)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 2010)

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz enthält ausführende Bestimmungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO).

Die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichtsbehörden sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation des Kantons Glarus (Gerichtsorganisationsgesetz)[1] geregelt.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen anderer kantonaler Gesetze.

Art. 2 Widerhandlungen gegen kantonales Strafrecht

Das Verfahren für die Verfolgung und Beurteilung der kantonalen Straftatbestände richtet sich nach der StPO und JStPO.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen anderer kantonaler Gesetze.

Art. 3 Strafverfolgungsbehörden (Art. 12, 15 ff. StPO, Art. 6 JStPO)

Strafverfolgungsbehörden des Kantons sind:

  1. die Kantonspolizei sowie Personen, denen die gesetzlichen Bestimmungen polizeiliche Aufgaben übertragen;
  2. die Staats- und Jugendanwaltschaft.

Art. 4 Amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO)

Die Aufgaben der amtlichen Verteidigung nehmen im Anwaltsregister eingetragene Personen wahr. *

Die Verwaltungskommission der Gerichte schlägt dem Landrat die nötige Anzahl Personen zur Wahl auf Amtsdauer vor. *

Vorbehalten bleibt Artikel 12 Buchstabe g des Anwaltsgesetzes[2]*

2. Kantonspolizei

Art. 5 Aufgaben

Die polizeilichen Aufgaben im Rahmen der Strafrechtspflege werden in erster Linie von der Kantonspolizei ausgeübt.

Personen, denen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls polizeiliche Aufgaben in der Strafrechtspflege übertragen sind, arbeiten mit der Kantonspolizei sowie der Staats- und Jugendanwaltschaft zusammen und unterstützen diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Die personal- und organisationsrechtliche Stellung der Kantonspolizei sowie der weiteren polizeilichen Behörden richtet sich nach den allgemeinen personal- und organisationsrechtlichen Bestimmungen und dem Polizeigesetz[3], die Strafverfolgungstätigkeit nach der StPO.

Art. 6 Zeugeneinvernahmen, vorläufige Festnahme, Zwangsmassnahmen (Art. 142 Abs. 2, 219 Abs. 5, 198 Abs. 2 StPO)

Angehörige der Kantonspolizei können im Einzelfall mit der Durchführung von Zeugeneinvernahmen beauftragt werden.

Das zuständige Departement bezeichnet die Polizeifunktionäre, die bei einer Übertretung die Festnahme einer Person für länger als drei Stunden anordnen können. Es kann die Befugnisse, Zwangsmassnahmen anzuordnen oder durchzuführen, Polizeifunktionären mit einem bestimmten Dienstgrad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.

3. Staats- und Jugendanwaltschaft

Art. 7 Organisation und Zuständigkeit

Die Staats- und Jugendanwaltschaft besteht aus dem Ersten Staatsanwalt sowie den weiteren Staatsanwälten und Jugendanwälten.

Sie ist für die Strafverfolgung verantwortlich und ist erstinstanzlich zuständig für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr; der Regierungsrat kann für die Behandlung der Fälle Abteilungen bilden.

Die Zuständigkeit für das gleiche Verfahren bleibt bestehen, wenn sich ergibt, dass eine andere der gebildeten Abteilungen zuständig wäre.

Der Regierungsrat kann der Staats- und Jugendanwaltschaft weitere Aufgaben, die mit ihrer Tätigkeit oder ihren besonderen Sachkenntnissen in Verbindung stehen, übertragen.

Art. 9 Stellung

Die personal- und organisationsrechtliche Stellung der Staats- und Jugendanwälte sowie der weiteren Angestellten der Staats- und Jugendanwaltschaft richtet sich nach den allgemeinen personal- und organisationsrechtlichen Bestimmungen, soweit in diesem Gesetz nicht davon abgewichen wird.

Art. 10 Wahl

Die Wahl der Staatsanwälte und Jugendanwälte sowie die Bezeichnung des Ersten Staatsanwaltes erfolgt durch den Landrat; das Wahlverfahren richtet sich nach Artikel 113 ff. der Landratsverordnung[4].

Die Vorgeschlagenen können für beide Funktionen gewählt und sowohl als Staatsanwälte als auch als Jugendanwälte eingesetzt werden.

Der Regierungsrat bezeichnet aus den Reihen der gewählten Staatsanwälte und Jugendanwälte die Leiter der Abteilungen.

Des Weiteren ist der Regierungsrat zuständig für die Bestimmung von ausserordentlichen Staatsanwälten und Jugendanwälten in Ausstands- und Verhinderungsfällen oder bei besonderer Geschäftslast.

Art. 11 Erster Staatsanwalt

Der Erste Staatsanwalt: *

  1. führt die Staats- und Jugendanwaltschaft und vertritt diese nach aussen;
  2. sorgt für eine fachgerechte, einheitliche und gleichmässige Strafverfolgung;
  3. erlässt generelle Weisungen für die Staats- und Jugendanwaltschaft;
  4. kann die Zuständigkeit für Verfahren abweichend von der gesetzlichen Regelung festlegen, sofern dies begründet ist;
  5. vertritt die Staats- und Jugendanwaltschaft in eidgenössischen Verfahren, wobei die Vertretung delegiert werden kann;
  6. teilt die Fälle zu und beaufsichtigt deren Bearbeitung, wobei zu einzelnen Verfahren konkrete Anweisungen erteilt werden können, insbesondere über die Einleitung, den Abschluss sowie über die Ergreifung von Rechtsmitteln;
  7. kann jederzeit Verfahren an sich ziehen oder umteilen;
  8. regelt die Orientierung der Öffentlichkeit zu hängigen Verfahren;
  9. kann für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige im Strafuntersuchungsverfahren bezeichnen.

Er bezeichnet innerhalb der Staats- und Jugendanwaltschaft eine für die Datenschutzberatung zuständige Person mit folgenden Aufgaben: *

  1. sie berät und unterstützt mit Ausnahme der Kantonspolizei die Strafverfolgungsbehörden bei der Bearbeitung von Personendaten;
  2. sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss dem kantonalen Datenschutzrecht vor;
  3. sie ist Ansprechperson der oder des Beauftragten für den Datenschutz und arbeitet mit dieser oder diesem zusammen.

Sodann nimmt der Erste Staatsanwalt diejenigen Aufgaben wahr, die nicht einer anderen Stelle zukommen. Er führt zudem eigene Fälle.

Art. 12 Staatsanwälte

Die gewählten oder vom Regierungsrat ernannten ausserordentlichen Staatsanwälte und Jugendanwälte führen die ihnen zugewiesenen Fälle bis zum rechtskräftigen Abschluss selber und sind befugt, in diesem Zusammenhang sämtliche dafür erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

Ist ihnen zusätzlich die Leitung einer Abteilung übertragen, haben sie, neben der Führung eigener Fälle, die Befugnisse gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben f und g.

Art. 13 Delegation von Untersuchungsbefugnissen (Art. 311 Abs. 1 StPO)

Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen kann vollständig an weitere Mitarbeitende der Staats- und Jugendanwaltschaft übertragen werden.

Bei Vergehen und Verbrechen kann die Durchführung der Untersuchung, nicht aber deren Eröffnung und Abschluss übertragen werden.

Art. 14 Aufsicht (Art. 14 Abs. 5 StPO)

Die Staats- und Jugendanwaltschaft steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Diese wird durch das zuständige Departement ausgeübt.

Der Erste Staatsanwalt erstattet dem zuständigen Departement zuhanden des Regierungsrates jährlich je einen Bericht über die Geschäftstätigkeit und die Geschäftspraxis der Staats- und Jugendanwaltschaft.

Das zuständige Departement kann bei der Staats- und Jugendanwaltschaft Auskünfte oder zusätzliche Berichte über deren Geschäftstätigkeit und die Geschäftspraxis verlangen und Visitationen durchführen.

Der Regierungsrat kann gegenüber der Staats- und Jugendanwaltschaft generelle Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen.

4. Ergänzende Verfahrensbestimmungen

4.1. Allgemeines

Art. 15 Verfahrenssprache (Art. 67 Abs. 1 StPO)

Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

Art. 16 Nationale Rechtshilfe (Art. 44 StPO)

Die Strafbehörden können anderen Kantonen in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren.

Art. 17 Internationale Rechtshilfe (Art. 54 StPO)

Das Verfahren bei der internationalen Rechtshilfe richtet sich unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundesrechts sinngemäss nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Art. 18 Anzeigerecht und Anzeigepflicht (Art. 302 Abs. 2 StPO) *

Behördenmitglieder sowie Hauptabteilungs- und Abteilungsleiter des Kantons oder der Gemeinden sind bei Übertretungen, die sie oder ihnen unterstellte Personen anlässlich ihrer amtlichen Tätigkeit wahrnehmen, anzeigeberechtigt. Bei Verbrechen und Vergehen besteht eine entsprechende Anzeigepflicht. *

Vorbehalten bleiben die Anzeigepflichten und -rechte gemäss anderen Erlassen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde. Absatz 1 gelangt für die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und der Gemeinden sinngemäss zur Anwendung. *

Art. 19 Mitteilungsrechte, Mitteilungspflichten und Zusammenarbeit (Art. 75 Abs. 4 StPO, Art. 31 JStPO)

Die Strafbehörden dürfen die übrigen Behörden des Kantons und dessen Gemeinden sowie anderer Kantone oder des Bundes über ihre Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe auf die Informationen angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten überwiegt.

Die Strafbehörden unterrichten das zuständige Departement sowie die zuständigen Gemeindebehörden über Strafverfahren gegen Lehrpersonen, Berufsbildnerinnen und -bildner sowie Kaderleute von Jugend und Sport, falls der zu untersuchende Sachverhalt im Hinblick auf deren Lehr- oder Ausbildungstätigkeit aufsichtsrechtlich von Bedeutung ist.

Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten aus Gesetzen des Kantons und des Bundes.

Art. 20 Zustellung durch Veröffentlichung (Art. 88 Abs. 1 StPO)

Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt.

Art. 21 Belohnungen (Art. 211 Abs. 2 StPO)

Belohnungen können aussetzen:

  1. im Vorverfahren: die Staatsanwaltschaft oder die Jugendanwaltschaft;
  2. im Hauptverfahren: die Verfahrensleitung des Gerichts.

Art. 21a * Entschädigungen

Die Entschädigungen im Strafverfahren bemessen sich nach dem notwendigen Zeitaufwand, dem Streit- oder Interessenwert und der Schwierigkeit des Falls.

Das Obergericht erlässt einen Tarif über die Kosten der berufsmässigen Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte im Strafverfahren. Dieser bedarf der Genehmigung durch den Landrat.

Art. 22 Vollstreckung finanzieller Leistungen (Art. 442 StPO)

Der Regierungsrat bestimmt die zuständigen Behörden für das Inkasso der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden aufzuerlegenden Kosten.

Art. 22a * Rückzahlung (Art. 135 Abs. 4 StPO)

Das Kantonsgericht entscheidet als Einzelgericht über die Rückzahlung von Verfahrenskosten im Sinne von Artikel 135 Absatz 4 StPO sowie von Entschädigungen im Sinne von Artikel 138 StPO und Artikel 25 Absatz 2 JStPO.

Art. 23 Verwendung von Bussen

Die verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen fallen dem Kanton zu (Art. 374 StGB).

Ordnungsbussen, die eine Gemeinde ausfällt, fallen der betreffenden Gemeinde zu.

Art. 24 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens (Art. 156 StPO)

Die Kantonspolizei ist verantwortlich für Schutzmassnahmen ausserhalb von Verfahren.

Sie informiert weitere Behörden, sofern Schutzmassnahmen zu treffen sind.

Art. 25 Aussergewöhnliche Todesfälle (Art. 253 StPO)

Bei aussergewöhnlichen Todesfällen haben die Polizeiorgane die Staatsanwaltschaft unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Das zuständige Departement stellt zur Durchführung der Legalinspektion im Auftrag der Staatsanwaltschaft entsprechende spezialärztliche Dienste zur Verfügung.

Art. 26 Parlamentarische Immunität (Art. 7 Abs. 2 Bst. a StPO)

Mitglieder des Regierungsrates, des Landrates und der Gerichte können wegen ihrer Äusserungen im Landrat oder in dessen Kommissionen strafrechtlich nur verfolgt werden, wenn der Landrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufhebt.

Art. 27 Ermächtigung (Art. 7 Abs. 2 Bst. b StPO)

Die Strafverfolgung gegen Mitglieder des Regierungsrates, der vom Landrat gewählten Kommissionen, der Gerichte und der Schlichtungsbehörde sowie gegen Staatsanwälte und Jugendanwälte wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen kann nur eingeleitet werden, wenn der Landrat in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Ermächtigung dazu erteilt. *

Art. 27a * Aktenaufbewahrung (Art. 103 StPO)

Die Akten sind bei Strafsachen, die sich auf Vergehen oder Verbrechen beziehen, 50 Jahre, in den übrigen Strafsachen sowie in Jugendstrafsachen 30 Jahre aufzubewahren. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Minimalfristen.

Art. 27b * Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren

Die Akten abgeschlossener Strafverfahren können eingesehen werden, soweit der Akteneinsicht keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen:

  1. von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten, wenn diese ein Interesse glaubhaft machen;
  2. von anderen Behörden, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen;
  3. von Dritten, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen.

Art. 28 Kaution und Ordnungsbussen

Der Regierungsrat kann die Polizei- oder Kontrollorgane hinsichtlich der kantonalen Übertretungstatbestände ermächtigen, einer fehlbaren Person eine angemessene Kaution abzunehmen oder bei bestimmten Übertretungen im Einverständnis mit der fehlbaren Person auf der Stelle eine Ordnungsbusse zu erheben.

Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt 1000 Franken.

Der Regierungsrat erlässt zu den Übertretungen des kantonalen Rechts, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind, eine Verordnung, bestimmt darin den Bussenbetrag und regelt das Verfahren.

Der Regierungsrat übt die Befugnisse aus, welche die Bundesgesetzgebung bei durch Ordnungsbussen zu ahndenden Delikten den Kantonen zuweist. Für die Bussenerhebung im Bereich des ruhenden Verkehrs richten sich die Zuständigkeiten nach Artikel 4 EG SVG. *

Art. 28a * Register über Datenbearbeitungstätigkeiten

Die Staats- und Jugendanwaltschaft führt ein Register über die Datenbearbeitungstätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

4.2. Verfahren bei Jugendlichen im Besonderen

Art. 30 Beizug von Fachpersonen

Für Beobachtungs-, Abklärungs-, Begleit- und Vollzugsaufträge können zur Unterstützung Sozialarbeiter und weitere geeignete Fachpersonen beigezogen werden.

Art. 31 Strassenverkehrsvorschriften

Begehen Jugendliche unter 15 Jahren Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften, die bei Jugendlichen über 15 Jahren im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, kann die Polizei

  1. von der Verzeigung bei der Jugendanwaltschaft absehen und den Jugendlichen auf die Verkehrsübertretung aufmerksam machen, oder
  2. von der Verzeigung bei der Jugendanwaltschaft absehen, unter der Voraussetzung, dass der Jugendliche an einem bestimmten Tag freiwillig den Verkehrsunterricht besucht.

Folgt der Jugendliche der Einladung zum Verkehrsunterricht nicht, gibt die Polizei der Jugendanwaltschaft von der Übertretung Kenntnis.

Art. 32 Straftaten vor dem zehnten Altersjahr (Gefährdungsmeldung)

Stellen Behörden, insbesondere die Polizei im Laufe eines Verfahrens fest, dass eine Tat von einem Kind unter zehn Jahren begangen worden ist, so benachrichtigen sie die gesetzlichen Vertreter des Kindes. Liegen Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, so ist auch die KESB oder die für die Jugendhilfe zuständige Verwaltungsbehörde zu benachrichtigen. *

Art. 34 Mediationsverfahren

Die Untersuchungsbehörden oder Gerichte bestimmen die mit der Mediation betraute Stelle.

Sie erteilen den schriftlichen Auftrag zur Durchführung der Mediation nach vorheriger Anhörung der Beteiligten. Die Durchführungsfrist beträgt in der Regel sechs Monate und kann auf begründeten Antrag der beauftragten Stelle verlängert werden.

Nimmt die jugendliche Person unentschuldigt nicht an der Mediation teil, verweigert sie trotz Mahnung auf andere Weise die Mitarbeit oder begeht sie während der Dauer der Mediation weitere Straftaten, wird der Mediationsversuch abgebrochen und das Verfahren auf Mitteilung der beauftragten Stelle hin fortgesetzt.

Die beauftragte Stelle teilt den Untersuchungsbehörden oder Gerichten das Ergebnis einer erfolgreichen Mediation schriftlich mit.

Die Mediation ist gelungen, sobald die zustande gekommene Vereinbarung vollumfänglich erfüllt worden ist.

Art. 35 Mitteilung an gesetzliche Vertretung und Behörden (Art. 28 JStPO)

Vor der Einleitung eines Strafverfahrens und insbesondere vor wichtigen Massnahmen, namentlich der Verhaftung, der Anordnung einer vorsorglichen Schutzmassnahme oder einer Begutachtung, sind die sorgeberechtigten Personen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Benachrichtigung kann später erfolgen oder unterbleiben, wenn dies zum Erreichen des Verfahrenszweckes notwendig erscheint.

Die KESB sowie weitere Behörden können auf Verlangen oder von Amtes wegen über das Ergebnis der Untersuchung informiert werden, wenn es das öffentliche Interesse oder die Interessen der Jugendlichen erfordern. *

5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 36 Inkrafttreten

Das Einführungsgesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Art. 37 Übergangsbestimmung

Die Übergangsbestimmungen der Artikel 448-456 StPO sind sinngemäss auf das kantonale Recht anwendbar.

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Strafprozessordnung vom 2. Mai 1965 des Kantons Glarus wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.

Egress

SBE XI/6 387

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
02.05.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung SBE XI/6 387
06.05.2012 01.01.2013 Art. 32 Abs. 1 geändert SBE XII/4 282
06.05.2012 01.01.2013 Art. 35 Abs. 2 geändert SBE XII/4 282
04.05.2014 01.09.2014 Art. 27 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
07.05.2017 01.07.2018 Art. 18 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 05
07.05.2017 01.07.2018 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE 2018 05
07.05.2017 01.07.2018 Art. 18 Abs. 2 geändert SBE 2018 05
05.09.2021 01.01.2022 Art. 11 Abs. 1a eingefügt SBE 2021 30
05.09.2021 01.01.2022 Art. 28a eingefügt SBE 2021 30
05.09.2021 01.07.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2022 10
05.09.2021 01.07.2022 Art. 4 Abs. 2 eingefügt SBE 2022 10
05.09.2021 01.07.2022 Art. 4 Abs. 3 eingefügt SBE 2022 10
05.09.2021 01.07.2022 Art. 8 aufgehoben SBE 2022 10
05.09.2021 01.07.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2022 10
05.09.2021 01.07.2022 Art. 11 Abs. 1, h. geändert SBE 2022 10
05.09.2021 01.07.2022 Art. 11 Abs. 1, i. eingefügt SBE 2022 10
05.09.2021 01.07.2022 Art. 21a eingefügt SBE 2022 10
05.09.2021 01.07.2022 Art. 22a eingefügt SBE 2022 10
05.09.2021 01.07.2022 Art. 27 Abs. 1 geändert SBE 2022 10
05.09.2021 01.07.2022 Art. 28 Abs. 4 eingefügt SBE 2022 10
05.09.2021 01.07.2022 Art. 29 aufgehoben SBE 2022 10
05.09.2021 01.07.2022 Art. 33 aufgehoben SBE 2022 10
05.09.2021 01.01.2023 Art. 27a eingefügt SBE 2022 47
05.09.2021 01.01.2023 Art. 27b eingefügt SBE 2022 47

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 02.05.2010 01.01.2011 Erstfassung SBE XI/6 387
Art. 4 Abs. 1 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 10
Art. 4 Abs. 2 05.09.2021 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 10
Art. 4 Abs. 3 05.09.2021 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 10
Art. 8 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 10
Art. 11 Abs. 1 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 10
Art. 11 Abs. 1, h. 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 10
Art. 11 Abs. 1, i. 05.09.2021 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 10
Art. 11 Abs. 1a 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 30
Art. 18 07.05.2017 01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 05
Art. 18 Abs. 1 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05
Art. 18 Abs. 2 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05
Art. 21a 05.09.2021 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 10
Art. 22a 05.09.2021 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 10
Art. 27 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 27 Abs. 1 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 10
Art. 27a 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 47
Art. 27b 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 47
Art. 28 Abs. 4 05.09.2021 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 10
Art. 28a 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 30
Art. 29 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 10
Art. 32 Abs. 1 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
Art. 33 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 10
Art. 35 Abs. 2 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282