Die Abteilung Justizvollzug kann die elektronische Überwachung, in der Regel nach vorgängiger Ermahnung, abbrechen und den Normalvollzug oder den Vollzug in Halbgefangenschaft anordnen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, bei mangelndem Wohlverhalten während des Vollzugs, bei einem Verlust der Arbeits- oder Ausbildungsstelle oder bei einem Missbrauch dieser besonderen Vollzugsform. *
Als Missbrauch der elektronischen Überwachung gelten insbesondere:
- Verwendung der freien Zeit ausserhalb der Unterkunft zu anderen als den erlaubten oder im Vollzugs- oder Wochenplan vereinbarten Zwecken;
- keine oder verspätete Rückkehr von der Arbeit oder der freien Zeit;
- Besitz und Konsum von Drogen;
- Rückkehr in alkoholisiertem Zustand;
- Missachten des Vollzugs- oder Wochenplans, von Weisungen, Bedingungen und Auflagen, namentlich zur Absolvierung einer Therapie oder betreffend Alkoholabstinenz;
- Manipulation der technischen Überwachungsgeräte oder Versuche dazu;
- Verweigerung oder wiederholte Säumigkeit bei der Bezahlung des festgelegten Kostenbeitrages.
Von einem Abbruch kann Umgang genommen werden bei einem leichten Verschulden, oder wenn die verurteilte Person nach unverschuldetem Verlust der Beschäftigung während des Strafvollzugs innerhalb von zwei Wochen eine andere geeignete Tätigkeit findet, sofern die Betreuung und Überwachung während der Beschäftigungslosigkeit gewährleistet sind. Vorbehalten bleibt stattdessen die Ermahnung oder Einschränkung der freien Zeit.
Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug der elektronischen Überwachung unterbrochen oder abgebrochen werden, genauso wie beim Überschreiten der maximal zulässigen Höchstdauer der laufenden elektronischen Überwachung durch das Hinzukommen weiterer Strafen.
Eine Weiterverbüssung der Strafe erfolgt nach einem Abbruch der elektronischen Überwachung im offenen oder geschlossenen Normalvollzug oder in Halbgefangenschaft. Verzichtet die verurteilte Person freiwillig auf die elektronische Überwachung, ist die Halbgefangenschaft in der Regel ausgeschlossen.