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III G/1

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

(Verwaltungsrechtspflegegesetz)

Vom 04.05.1986 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf die Artikel 54a und 59a der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

1. Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Grundsatz

Dieses Gesetz regelt das Verfahren und den Rechtsschutz bei Entscheiden und Verträgen in Verwaltungssachen sowie den Rechtsschutz in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten.

Art. 2 Behörden

Dieses Gesetz gilt für folgende Behörden:

  1. den Regierungsrat und die übrigen kantonalen Verwaltungsbehörden;
  2. die Vorsteherschaften und Verwaltungsbehörden der Gemeinden und der weitern öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie die Organe der öffentlich-rechtlichen Anstalten;
  3. private Personen und Organisationen, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind, und
  4. das Verwaltungsgericht und die unabhängigen Rekurskommissionen (verwaltungsgerichtliche Behörden).

Art. 3 Entscheide

Entscheide im Sinne von Artikel 1, nämlich Verfügungen erster Instanz sowie Entscheide und Urteile in Rechtsprechungsverfahren, sind rechtsverbindliche Anordnungen einer Behörde im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und mit denen:

  1. Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden;
  2. das Bestehen, Nichtbestehen oder der Inhalt von Rechten und Pflichten festgestellt werden;
  3. Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt werden;
  4. verfahrensleitende oder andere Zwischenentscheide getroffen werden, oder
  5. die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen angeordnet wird.

Den Entscheiden sind hoheitliche Anordnungen im Einzelfall gleichgestellt, die eine Behörde in Anwendung privatrechtlicher Vorschriften trifft.

Als Entscheide gelten ausserdem Allgemeinverfügungen, die rechtsverbindliche Anordnungen im Einzelfall an eine unbestimmte Zahl von Personen enthalten.

Art. 4a * Schriftlichkeit

Wo nach diesem Gesetz Schriftlichkeit verlangt wird, ist die qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur[2] der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.

Der Regierungsrat kann für elektronische Eingaben Erleichterungen vorsehen.

Art. 5 Anwendung auf Kirchen und Kirchgemeinden

Auf Verfahren der öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn:

  1. gesetzlich eine Beschwerde oder Klage an eine rechtsprechende Behörde des Kantons vorgesehen ist;
  2. in öffentlich-rechtlichen Sachen eine Streitigkeit mit einer nichtkirchlichen Behörde besteht, oder
  3. gewisse Bestimmungen durch die Gesetzgebung der Landeskirchen für anwendbar erklärt werden.

Art. 6 Unanwendbarkeit

Dieses Gesetz gilt nicht für:

  1. rein interne Verwaltungshandlungen, namentlich Dienstanweisungen, sofern sie den Bürger nicht in schutzwürdigen Interessen treffen;
  2. die Glarner Kantonalbank in ihrer Geschäftstätigkeit, und
  3. die kantonale Sachversicherung und andere Anstalten oder Unternehmen der öffentlichen Hand, wenn sie privatrechtlich und nicht hoheitlich handeln.

Art. 7 Ergänzende und abweichende Bestimmungen

Besondere kantonale Vorschriften, die dieses Gesetz näher ausführen oder ergänzen, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.

Die Bestimmungen des Steuergesetzes über das Veranlagungs- und das Einspracheverfahren gehen diesem Gesetz vor. Für das steuerrechtliche Beschwerdeverfahren gilt hingegen das vorliegende Gesetz.

Die Rechtspflegebestimmungen des Bundesrechts gehen vor.

Art. 7a * Plattform für die elektronische Kommunikation

Das Gesetz über die digitale Verwaltung[3] ist auf die Verfahren nach diesem Gesetz anwendbar.

Davon ausgenommen sind die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, den unabhängigen Rekurskommissionen sowie den verwaltungsunabhängigen Kommissionen.

2. Grundsätze des staatlichen Handelns

Art. 8 Allgemeine Grundsätze

Jede Behörde handelt aufgrund der geltenden Rechtsordnung und wahrt in diesem Rahmen sowohl die Rechte der Bürger wie das öffentliche Wohl.

Sie beachtet insbesondere folgende allgemeine Rechtsgrundsätze:

  1. die Gesetzmässigkeit;
  2. die Rechtsgleichheit und das Verbot von Willkür;
  3. die Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Massnahmen;
  4. Treu und Glauben und das Verbot von offenbarem Rechtsmissbrauch;
  5. die Vermeidung einer belastenden Rückwirkung des Entscheides, und
  6. das Verbot eines überspitzten Formalismus.

Art. 9 Anwendung des Rechts

Die Behörde wendet das Recht von Amtes wegen an.

Der Regierungsrat und die verwaltungsgerichtlichen Behörden überprüfen von Amtes wegen oder auf Antrag vorfrageweise die Geltung und Rechtmässigkeit der im hängigen Fall anwendbaren Vorschriften. Sie wenden keine Vorschrift an, die dem Bundesrecht oder höherstehendem kantonalen Recht widerspricht.

Art. 9a * Führung und Weitergabe von Akten

Die Behörden führen die Akten digital und geben sie elektronisch weiter.

Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen oder beweisrechtlichen Gründen nicht eignen.

3. Allgemeine Verfahrensbestimmungen und Bestimmungen für das Verfahren von Behörden, die als erste oder einzige Instanz entscheiden

3.1. Zuständigkeit der Behörden; Ausstand

3.1.1. Zuständigkeitsbestimmungen

Art. 10 Zuständigkeitsordnung

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörden wird durch die Gesetzgebung festgelegt.

Entgegenstehende Vereinbarungen oder Zugeständnisse der Parteien sind nichtig.

Art. 11 Prüfung; Überweisung

Jede Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

Erachtet sie eine andere Behörde für zuständig, so überweist sie ihr die Sache unverzüglich, unter Mitteilung an die Beteiligten.

Art. 12 Bestrittene Zuständigkeiten

Eine Behörde kann ihre Zuständigkeit oder Unzuständigkeit, wenn diese von einer Partei bestritten wird, durch einen Zwischenentscheid festhalten, den die Parteien mit Beschwerde anfechten können.

Zuständigkeitskonflikte zwischen den Behörden sind nach einem Meinungsaustausch in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen. Kommt innert nützlicher Frist keine Einigung zustande, so entscheidet:

  1. Zuständigkeitskonflikte zwischen den Verwaltungsbehörden des Kantons, der Regierungsrat;
  2. Zuständigkeitskonflikte unter Behörden von Gemeinden, weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Anstalten oder Zuständigkeitskonflikte zwischen diesen Behörden und kantonalen Verwaltungsbehörden, das Verwaltungsgericht;
  3. Zuständigkeitskonflikte zwischen einer Zivil- oder Strafgerichtsbehörde und einer verwaltungsgerichtlichen Behörde sowie zwischen dem Regierungsrat und einer Gerichtsbehörde, der Landrat.

3.1.2. Ausstand

Art. 13 Gründe

Personen, die einen Entscheid vorbereiten oder treffen, müssen in Ausstand treten, wenn sie:

  1. in der Sache ein eigenes Interesse haben oder vom Ausgang des Verfahrens einen Vorteil oder Nachteil zu gewärtigen haben;
  2. mit einem Beteiligten oder dessen Vertreter in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, faktische Lebensgemeinschaft, eingetragene Partnerschaft oder Pflegekindschaft verbunden sind;
  3. Vertreter eines Beteiligten oder sonst für ihn in der gleichen Sache tätig sind oder waren;
  4. in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger einvernommen worden sind oder sonst bei einer Vorinstanz am Verfahren beteiligt waren, oder
  5. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Vertreter, offensichtlich befangen sind.

Wird gegen einen Entscheid eines Departements beim Regierungsrat Beschwerde geführt, so hat jenes Mitglied des Regierungsrates, das den angefochtenen Entscheid getroffen hat, nur beratende Stimme. *

Art. 14 Entscheid über einen Ausstand

Ist ein Grund für einen Ausstand entstanden oder bekannt geworden, so muss über den Ausstand umgehend die in der Sache zuständige Behörde entscheiden.

Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die vorgesetzte oder die aufsichtsführende Behörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, dieses Kollegium unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedes von der Beratung und Beschlussfassung.

Für das Verwaltungsgericht gilt Artikel 32 des Gerichtsorganisationsgesetzes[4]*

3.2. Parteien und Parteistellung

3.2.1. Begriff der Partei

Art. 15

Partei ist, wer in einer öffentlich-rechtlichen Sache ein schutzwürdiges Interesse hat.

Partei ist auch eine Behörde oder sonst eine Person oder Organisation, soweit sie durch Gesetz zur Beschwerde oder Klage berechtigt ist.

3.2.2. Beiladung

Art. 16

Werden durch einen Entscheid voraussichtlich schutzwürdige Interessen eines Dritten betroffen, so kann ihn die Behörde auf sein Gesuch hin, auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen. Wird ein Dritter in seiner Rechtsstellung durch den Ausgang des Verfahrens mit Sicherheit betroffen, muss er beigeladen werden, sofern er der Behörde bekannt ist.

Der Beigeladene erhält Kenntnis von den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und seine eigenen Begehren vorzubringen. Ebenso können sich die bisherigen Parteien zu dem äussern, was der Beigeladene beantragt oder vorbringt.

Ein getroffener Entscheid kann dem Beigeladenen entgegengehalten werden, unabhängig davon, ob er sich am Verfahren tatsächlich beteiligt hat oder nicht; hat er teilgenommen, auch mit Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2.3. Parteivertretung

Art. 17 Vertretung und Verbeiständigung

In jedem Abschnitt des Verfahrens kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich handeln muss, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Handlung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.

Ausser in steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten können sich die Parteien vor Verwaltungsgericht nur durch eine Person vertreten lassen, die nach dem kantonalen Anwaltsgesetz zur Parteivertretung vor glarnerischen Gerichten berechtigt ist. *

Art. 18 Verkehr mit dem Vertreter

Eine Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Zur Parteivertretung zugelassene Anwälte gelten als Bevollmächtigte der Parteien, für die sie handeln. *

Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.

Art. 18a * Pflicht zum digitalen Verkehr

Personen, die berufsmässig handeln, und juristische Personen können den Austausch von Dokumenten mit den Behörden nur über die jeweilige Plattform für die Übermittlung elektronischer Dokumente abwickeln.

Als berufsmässig handelnde Person gilt: 

  1. wer nach dem kantonalen Anwaltsgesetz zur Parteivertretung vor glarnerischen Gerichten berechtigt ist;
  2. wer bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen die Vertretung zu übernehmen.

Wer zur Benutzung der jeweiligen Plattform für die Übermittlung elektronischer Dokumente verpflichtet ist und Eingaben auf Papier einreicht, dem setzt die Behörde eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe sonst unbeachtet bleibt.

Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen oder beweisrechtlichen Gründen nicht eignen.

3.3. Ablauf des Verfahrens

3.3.1. Allgemein

Art. 19 Handeln von Amtes wegen

Die Behörde handelt von Amtes wegen, ausgenommen, wenn nach einer Vorschrift ein Antrag oder sonst eine Handlung einer Partei Voraussetzung ist.

Art. 20 Vorbereitung des Entscheides

Jede Behörde bereitet in der Regel selbst den Entscheid vor.

Eine Kollegialbehörde kann die Vorbereitung dem Vorsitzenden, einem Ausschuss, einem Mitglied, einer unterstellten Amtsstelle oder einem einzelnen Angestellten übertragen. Ein Departementsvorsteher kann damit eine unterstellte Amtsstelle oder einen einzelnen Angestellten betrauen. *

Die mit der Vorbereitung beauftragte Person oder Amtsstelle darf den Sachverhalt und die Rechtslage abklären und das Verfahren bis zum Entscheid leiten. Sie ist befugt, stellvertretend verfahrensleitende Verfügungen zu treffen sowie Beweise abzunehmen und zu sichern. *

Art. 21 Vertrauliche und öffentliche Verhandlungen

Zu einer Verhandlung mit Parteien haben Dritte nur Zutritt, wenn die Behörde sie aus besonderen Gründen zulässt.

Die Parteiverhandlungen vor Verwaltungsgericht sind öffentlich, ausgenommen:

  1. wenn das Gericht die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen, namentlich zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit oder der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten, ausschliesst, oder
  2. in Kindes- sowie Erwachsenenschutz- und Sozialhilfesachen sowie in steuer- und in dienstrechtlichen Sachen.

3.3.2. Verfahrensleitende Entscheide

Art. 22 Vorsorgliche Massnahmen

Die den Entscheid vorbereitende Person oder Amtsstelle oder die entscheidende Behörde kann durch Zwischenentscheid vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen zu schützen.

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, insbesondere diejenigen über das Anhören der Parteien und über die Eröffnung des Entscheides, kommen entsprechend zur Anwendung.

Art. 23 Aussetzen, Vereinigen oder Trennen von Verfahren

Die Behörde kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, namentlich, wenn ihr Entscheid von einem anderen abhängt oder wesentlich beeinflusst wird, ausgenommen, dies würde zu einer für die Parteien unzumutbaren Verzögerung führen.

Wenn getrennt eingereichte Anträge, Beschwerden oder Klagen den gleichen Gegenstand betreffen, können die Verfahren im Interesse einer zweckmässigen Erledigung vereinigt werden.

Wenn hingegen Anträge, Beschwerden oder Klagen verschiedene Gegenstände betreffen oder von verschiedenen Parteien gemeinsam eingereicht wurden, können sie aus Gründen der Zweckmässigkeit auch getrennt erledigt werden.

3.3.3. Amts- und Rechtshilfe

Art. 24 Grundsatz

Die Behörde leistet auf Ersuchen einer anderen Behörde, die eine Handlung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur schwer selbst vornehmen kann, in einem einzelnen Verfahren ergänzende Hilfe (Amtshilfe), namentlich indem sie ihr Urkunden und Akten vermittelt oder Auskünfte erteilt.

Amts- und Rechtshilfe sind gebührenfrei; die Auslagen der ersuchten Behörde sind ihr zu ersetzen.

Art. 25 Schranken

Amts- und Rechtshilfe darf weder beansprucht noch geleistet werden, wenn schutzwürdige öffentliche oder private Interessen oder besondere Rechtsvorschriften entgegenstehen.

3.3.4. Verfahrensdisziplin

Art. 26 Disziplinarmassnahmen *

Die Behörde kann Parteien, ihren Vertretern oder Dritten einen Verweis erteilen oder ihnen eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken auferlegen, wenn sie in einem Verfahren: *

  1. den Anstand verletzen;
  2. den Geschäftsgang stören oder verfahrensleitende Anordnungen missachten;
  3. trotz gehöriger Vorladung ohne ausreichende Entschuldigung zu einer Verhandlung nicht oder verspätet erscheinen.

Vorbehalten bleibt die Androhung einer Strafe wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches. *

Art. 27 * Polizeiliche Zuführung

Der Regierungsrat, die Departementsvorsteher, der Ratsschreiber oder dessen Stellvertreter, die Gemeindevorsteherschaften oder die verwaltungsgerichtlichen Behörden können, auch auf Ersuchen einer anderen Behörde, eine Partei oder einen Zeugen durch die Kantonspolizei zuführen lassen, wenn die persönliche Anwesenheit dieser Person notwendig ist und sie trotz Vorladung und Androhung der Zuführung ohne genügende Entschuldigung nicht zur Verhandlung erscheint.

3.4. Formvorschriften, Fristen

3.4.1. Formvorschriften

Art. 28 Form des Verfahrens und der Eingaben

Das nichtstreitige Verfahren erster Instanz kann im Rahmen dieses Gesetzes mündlich, schriftlich oder elektronisch durchgeführt werden. *

Die übrigen Verfahren sind schriftlich, ausgenommen, wenn eine Vorschrift eine mündliche Parteiverhandlung vorschreibt oder gestattet.

Eine Eingabe ist grundsätzlich schriftlich oder elektronisch zu machen. Ein Begehren kann bei der zuständigen Behörde aber auch zu Protokoll gegeben werden. *

Die Behörde kann unter Fristansetzung eine Begründung, Verdeutlichung, Berichtigung oder Ergänzung der Eingabe verlangen.

Art. 28a * Amtssprache

Die Amtssprache ist Deutsch.

Die Bestimmungen von Artikel 38 des Gerichtsorganisationsgesetzes gelten sinngemäss.

Art. 29 Vorladungen

Die Vorladung muss schriftlich oder elektronisch und, dringliche Fälle ausgenommen, spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. *

Die Vorladung enthält Angaben über:

  1. Ort und Zeit des Erscheinens;
  2. die Parteien, den Gegenstand der Verhandlung und die Stellung des Vorgeladenen im Verfahren, und
  3. die Säumnisfolgen.

Die Vorladungen sind den Parteien und ihren Vertretern zur Kenntnis zu bringen.

Art. 30 Zustellungen

Die Behörde lässt ihre Vorladungen, Entscheide und anderen Mitteilungen durch die Post zustellen; in den Gemeinden kann die Zustellung auch durch einen Gemeindeangestellten erfolgen.

Wenn der Empfänger ausserhalb des Kantons seinen Wohnsitz, Sitz oder regelmässigen Aufenthalt hat, kann die Behörde die am Ort zuständige Instanz ersuchen, die Zustellung vorzunehmen.

Die Parteien können überdies ein Benutzerkonto auf der jeweiligen Plattform für die Übermittlung elektronischer Dokumente angeben und verlangen, dass der Austausch von Dokumenten mit ihnen über dieses abgewickelt wird. *

Parteien mit Wohnsitz, Sitz oder regelmässigem Aufenthalt im Ausland müssen auf Verlangen der Behörde in der Schweiz ein Zustelldomizil oder ein Benutzerkonto auf der jeweiligen Plattform für die Übermittlung elektronischer Dokumente bezeichnen. Leistet eine Partei dieser Aufforderung nicht Folge, können die Zustellungen unterbleiben oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. *

Sind an einem Verfahren mehrere Parteien beteiligt, die eine gemeinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Behörde sie verpflichten, ein gemeinsames Zustelldomizil oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. Leisten die Beteiligten dieser Aufforderung nicht Folge, kann die Verwaltungsbehörde entweder ein Zustelldomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestimmen. *

Der Empfänger muss auf Verlangen den Empfang bestätigen.

Art. 31 Öffentliche Bekanntmachung

Kann eine Zustellung an eine Partei wegen unbekannten Aufenthaltes oder aus einem anderen Grunde nicht erfolgen, so kann die Behörde ihre Vorladung, ihren Entscheid oder eine andere Mitteilung im Amtsblatt und bei Bedarf in Zeitungen veröffentlichen.

Eine öffentliche Bekanntmachung kann auch erfolgen, wenn in einer Angelegenheit eine Vielzahl von Parteien vorhanden ist, die sich nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln lässt.

3.4.2. Fristen und Termine; Säumnisfolgen; Wiederherstellung

Art. 32 Berechnung

Eine Frist, die durch eine Mitteilung oder Veröffentlichung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst wird, beginnt am folgenden Tag zu laufen.

Bei der Zustellung über die jeweilige Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten beginnt die Frist im Zeitpunkt zu laufen, der auf der Abrufquittung ausgewiesen wird, spätestens jedoch am siebten Tag nach der Übermittlung, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. *

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag.

Art. 33 Erstreckung von Fristen

Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.

Behördlich angesetzte Fristen können einmal erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht. *

Art. 34 Einhaltung der Frist

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen Vertretung im Ausland übergeben werden.

Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn eine Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wird.

Bei elektronischer Einreichung einer Eingabe ist für die Einhaltung der Frist der Zeitpunkt massgebend, der in der Eingangsquittung ausgewiesen ist. Die Behörde kann die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangen, wenn: *

  1. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;
  2. die Dokumente auf Papier zur Überprüfung der Echtheit oder zur weiteren Verwendung notwendig sind.

Art. 35 Säumnisfolgen

Die Behörde, die eine Frist oder einen Termin ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen des Versäumnisses an; bei Versäumnis treten nur die angedrohten Folgen ein.

Als Säumnisfolge kann namentlich angedroht werden, dass:

  1. auf das Begehren nicht eingetreten werde, ausser es bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf die geforderte Leistung, oder
  2. ohne weiteres Anhören aufgrund der vorhandenen Sachlage entschieden werde.

Art. 36 Wiederherstellung einer versäumten Frist

Die Behörde kann eine Frist oder einen Termin wiederherstellen, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln, und innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht.

Unter diesen Voraussetzungen kann eine Wiederherstellung auch nach der Eröffnung des Entscheides bewilligt werden, der in diesem Fall aufgehoben wird.

Wird die Wiederherstellung gewährt, so läuft die Frist für die versäumte Rechtshandlung von der Zustellung dieser Entscheidung an.

3.5. Feststellung des Sachverhalts

3.5.1. Allgemeine Beweisregeln

Art. 37 Abklärung von Amtes wegen

Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Sie entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wie weit eine Tatsache, die von einer Partei zugestanden wurde, noch beweisbedürftig ist.

Niemandem darf wegen Unbeholfenheit ein Nachteil erwachsen.

Art. 38 Beweismittel

Zur Feststellung des Sachverhalts kann die Behörde folgende Beweismittel verwenden:

  1. amtliche und private Urkunden;
  2. Befragung der Parteien;
  3. Auskünfte anderer Behörden;
  4. Auskünfte von Drittpersonen;
  5. Zeugeneinvernahmen;
  6. Augenschein;
  7. Gutachten von Sachverständigen.

Andere Beweismittel können verwendet werden, sofern sie geeignet sind und keine Eingriffe in die persönliche Freiheit verursachen.

Art. 39 Mitwirkungspflichten der Parteien

Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere, wenn sie Begehren stellen oder nach einem Gesetz zur Auskunft oder Offenbarung verpflichtet sind.

Die Behörde braucht auf Begehren der Parteien nicht einzutreten, wenn diese die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern, es sei denn, es bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf die geforderte Leistung.

Art. 40 Beweissicherung

Die Behörde trifft nach Einleitung des Verfahrens von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherung gefährdeter Beweise.

Für ein künftiges Verfahren kann sie von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorglich Beweise erheben oder sichern, soweit diese bei längerem Zuwarten als gefährdet erscheinen.

Art. 41 Beweiswürdigung

Die entscheidende Behörde würdigt die Beweismittel und den Wert der Beweise nach eigenem, pflichtgemässem Ermessen.

3.5.2. Beweis durch Urkunden

Art. 42 Begriffe

Urkunden sind Schriften, bildliche Darstellungen, Pläne oder sonstige Aufzeichnungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.

Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Behördenmitgliedern oder Angestellten kraft ihres Amtes oder von Urkundspersonen in einem gesetzlichen Verfahren zum Nachweis einer Tatsache ausgestellt worden sind. *

Art. 43 Vorlagepflicht

Auf Verlangen der Behörden müssen die Parteien oder Dritte in ihrem Besitz befindliche Urkunden vorlegen, ausser sie wären berechtigt, die Herausgabe zu verweigern (Art. 44).

Die Parteien müssen die Urkunden, die sie besitzen, von sich aus vorlegen, wenn sie sie als Beweismittel angeben.

Bestreitet eine Partei oder ein Dritter, eine angeforderte Urkunde zu besitzen, so können sie in einer Partei- oder Zeugeneinvernahme über deren Verbleib und Inhalt befragt werden.

Art. 44 Recht zur Verweigerung der Vorlage

Parteien oder Dritte können die Vorlage verweigern, soweit sich die Urkunden auf Tatsachen beziehen, über die der Besitzer bei der Partei- oder Zeugeneinvernahme die Aussage verweigern könnte (Art. 48 und 56).

Ist die Verweigerung nur für Teile der Urkunden begründet, besteht eine Vorlagepflicht nur, wenn die Behörde eine geeignete Massnahme anordnet, um die Einsicht zu beschränken.

Art. 45 Behandlung von Kopien und besonderen Urkunden

Wird eine Urkunde in Abschrift oder Kopie eingereicht, kann die Behörde eine amtliche Beglaubigung oder die Vorlage des Originals verlangen.

Wenn es wegen der Beschaffenheit einer Urkunde nicht tunlich oder nicht möglich ist, sie einzureichen, oder wenn durch das Einreichen berechtigte Interessen verletzt würden, kann die Behörde beim Besitzer einen Augenschein (Art. 58 und 59) nehmen.

Art. 46 Beweiswert

Öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht ihre Unechtheit oder die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.

Im Übrigen würdigt die Behörde den Beweiswert von Urkunden nach eigenem, pflichtgemässem Ermessen; das gilt auch, wenn eine öffentliche oder private Urkunde Einschaltungen, Durchstreichungen oder andere Veränderungen aufweist.

3.5.3. Befragung der Parteien

Art. 47 Parteieinvernahmen

Die Behörde kann eine Partei von Amtes wegen oder auf Antrag zum Beweis einer Tatsache einvernehmen.

Vor der Einvernahme soll die Partei zur Wahrheit ermahnt werden.

Art. 48 Einvernahme mit Straffolge

Wenn die Ergebnisse der Parteieinvernahme nicht befriedigen und der Sachverhalt sonst nicht hinreichend abgeklärt werden kann, können der Regierungsrat, ein Departementsvorsteher zusammen mit dem Ratsschreiber oder dessen Stellvertreter oder eine verwaltungsgerichtliche Behörde eine Partei ausnahmsweise auch unter Strafandrohung einvernehmen. *

Davor ist die Partei nochmals zur Wahrheit zu ermahnen, und sie ist auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen und auf ihr Recht zur Aussageverweigerung (Abs. 3) hinzuweisen.

Die Partei kann die Auskunft verweigern, wenn sie glaubhaft macht, dass die Beantwortung von Fragen sie, ihren Ehegatten, die Person in eingetragener Partnerschaft, die Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie und in zweitem Grad der Seitenlinie oder ihre Pflegeeltern oder ihr Pflegekind in Gefahr bringt, einen schweren Nachteil zu erleiden. *

Die Einvernahme wird entsprechend dem Verfahren zur Zeugeneinvernahme (Art. 57) durchgeführt.

Art. 49 Zu befragende Personen

Eine gesetzlich vertretene Partei muss selbst befragt werden, wenn sie über eigene Wahrnehmungen aussagen soll und urteilsfähig ist. Andernfalls wird ihr gesetzlicher Vertreter einvernommen.

Ist eine juristische Person oder eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft Partei, so bestimmt die Behörde, wer von den Organmitgliedern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern als Partei einvernommen wird.

3.5.4. Auskünfte anderer Behörden

Art. 50

Die Behörde kann von anderen Behörden, die aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit Auskunft geben können, nach den Bestimmungen über die Amts- und Rechtshilfe (Art. 24–25) einen schriftlichen oder elektronischen Bericht zum Nachweis von Tatsachen einholen. *

3.5.5. Auskünfte von Drittpersonen

Art. 51

Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Behörde von vertrauenswürdigen und zur Auskunft fähigen privaten Personen mündliche, schriftliche oder elektronische Auskünfte einholen. *

Vor einer Befragung sind die Personalien festzustellen und die Beziehungen des Befragten zu den Parteien und zur Angelegenheit abzuklären; eine mündlich erteilte Auskunft muss in einem Protokoll festgehalten werden.

Nach Erhalt der Auskünfte entscheidet die Behörde, ob diese zum Beweis tauglich sind oder der Bekräftigung durch eine Zeugeneinvernahme bedürfen.

3.5.6. Zeugeneinvernahme

Art. 52 Zuständigkeit *

Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können der Regierungsrat, ein Departementsvorsteher zusammen mit dem Ratsschreiber oder dessen Stellvertreter oder eine verwaltungsgerichtliche Behörde einen Zeugen einvernehmen.

Art. 53 Zeugnispflicht

Jedermann ist grundsätzlich zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet.

Wer als Zeuge einvernommen werden kann, hat auch an der Erhebung anderer Beweise mitzuwirken; er muss insbesondere die in seinen Händen befindlichen Urkunden vorlegen (Art. 43 Abs. 1).

Art. 54 Unfähigkeit

Kinder, die das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, oder Personen, deren Wahrnehmungs- und Denkfähigkeit zum Zeitpunkt des Ereignisses oder der Einvernahme stark beeinträchtigt ist, gelten als unfähig zum Zeugnis.

Art. 55 Unzulässigkeit

Unzulässig als Zeugen sind Personen,

  1. die vom Ausgang des Verfahrens einen Vor- oder Nachteil zu gewärtigen haben;
  2. die mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder die durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Pflegekindschaft verbunden sind, oder
  3. die sich der Parteilichkeit schuldig machen.

Art. 56 Recht zur Verweigerung der Aussage

Ein Zeuge kann die Aussage verweigern, soweit er glaubhaft macht, dass die Beantwortung von Fragen ihn, seinen Ehegatten, die Person in eingetragener Partnerschaft, die Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie, die Pflegeeltern oder das Pflegekind in Gefahr bringt, einen schweren Nachteil zu erleiden. *

Geistliche, Anwälte, Verteidiger, Urkundspersonen, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Psychotherapeuten, anerkannte Familien- und Eheberater sowie deren Hilfspersonen sind von der Pflicht zur Aussage über Berufsgeheimnisse befreit.

Behördenmitglieder, öffentliche Angestellte und andere zur Amtsverschwiegenheit verpflichtete Personen dürfen nur aussagen, sofern es der Regierungsrat, die Verwaltungskommission der Gerichte oder die Vorsteherschaft der Gemeinde als ihre vorgesetzte Behörde nach den Grundsätzen von Artikel 24 und 25 bewilligt hat. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht gegenüber einer Untersuchungskommission des Landrates. *

Redaktoren, Reporter, Verantwortliche für ein Radio- oder Fernsehprogramm, Verleger, Drucker oder Techniker von periodisch erscheinenden Medien sowie deren Hilfspersonen können die Aussage über Inhalt und Herkunft von Informationen verweigern, ausgenommen, wenn ein Sachverhalt in einem Verfahren zum Schutze der inneren und äusseren Sicherheit des Landes abgeklärt werden muss.

Art. 57 Verfahren

Zu Beginn des Verfahrens muss der Einvernehmende:

  1. die Personalien des Zeugen feststellen;
  2. ihn zur Wahrheit ermahnen und auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage (Art. 307- 309 StGB) aufmerksam machen;
  3. ihn auf das Recht zur Verweigerung der Aussage hinweisen, und
  4. die Beziehungen des Zeugen zu den Parteien und zur Sache abklären, soweit dies für die Beweiswürdigung nötig ist.

Der Einvernehmende befragt darauf den Zeugen. Er kann Parteien und Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, einander gegenüberstellen oder von neuem einvernehmen.

Es wird ein Protokoll geführt, worin die Einleitung der Einvernahme (Abs. 1) sowie das Ergebnis der Befragung in Berichtsform oder nach Fragen und Antworten festgehalten werden.

Das Protokoll wird den Zeugen zum Lesen gegeben, und seine Richtigkeit muss von den beteiligten Personen mit ihrer Unterschrift bestätigt werden. Wenn der Zeuge die Unterschrift verweigert, wird dies im Protokoll vermerkt.

3.5.7. Augenschein

Art. 58 Duldung des Augenscheins

Parteien oder Dritte müssen an den Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, einen Augenschein durch die entscheidende Behörde dulden.

Sie können allerdings den Augenschein ablehnen, wenn er sich auf Tatsachen bezieht, worüber sie bei einer Partei- oder Zeugeneinvernahme die Aussage verweigern könnten (Art. 48 und 56). Die Behörde muss die Betroffenen auf dieses Recht hinweisen.

Art. 59 Durchführung

Die Behörde lässt Zeugen und Sachverständige, soweit dies zweckdienlich und erforderlich ist, am Augenschein teilnehmen.

Muss die Behörde die Sache nicht selber wahrnehmen, kann sie den Augenschein durch Sachverständige allein durchführen lassen.

Die wesentlichen Beweisergebnisse des Augenscheins werden in einem Protokoll festgehalten; dafür können bildliche Darstellungen verwendet werden.

3.5.8. Beizug von Sachverständigen

Art. 60 Ernennung

Wenn die Abklärung des Sachverhalts besondere Fachkenntnisse erfordert, ernennt die Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei einen Sachverständigen.

Die Behörde gibt den Parteien Gelegenheit, allfällige Einwendungen gegen den Sachverständigen zu erheben.

Sie berücksichtigt bei der Ernennung des Sachverständigen die Ausstandsgründe nach Artikel 13 sinngemäss.

Sie macht den Sachverständigen auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Art. 307-309 StGB) aufmerksam.

Art. 61 Gutachten

Der Sachverständige muss in seinem Gutachten gewissenhaft und unparteiisch die Fragen beantworten, die ihm die Behörde vorlegt und die ihm zur sinnvollen Erfüllung seines Auftrages als notwendig erscheinen.

Die Behörde kann jederzeit einen neuen Sachverständigen ernennen.

Sie lässt den Parteien eine Abschrift des Gutachtens oder, bei mündlicher Begutachtung, einen Auszug aus dem Protokoll zukommen unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme.

Art. 62 Medizinisches Gutachten

Die Behörde kann eine medizinische Begutachtung einer Partei anordnen, soweit deren körperlicher, seelischer oder geistiger Zustand für den Entscheid von Belang ist.

Die Partei hat dem Sachverständigen sachdienliche Fragen zu beantworten, soweit sie nicht bei einer Parteieinvernahme die Aussage verweigern dürfte (Art. 48 Abs. 3).

Wenn besondere Gründe, wie namentlich der Schutz der untersuchten Partei, dies rechtfertigen, eröffnet die Behörde nur die Ergebnisse des Gutachtens, nötigenfalls in zweckdienlicher Umschreibung.

3.6. Mitwirkungsrechte der Parteien

Art. 63 Anhören der Parteien

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

Die Behörde muss die Parteien vor Erlass einer Verfügung oder vor einem sonstigen Entscheid zum Sachverhalt und zur Rechtslage persönlich, schriftlich oder elektronisch anhören. *

Sind in einer Sache mehrere Parteien mit unterschiedlichen Interessen beteiligt, so hört die Behörde jede Partei zu den Vorbringen der andern an. Eine Anhörung entfällt, wenn die Vorbringen einer Partei unerheblich erscheinen oder aus schliesslich zugunsten einer andern Partei lauten.

Eine nichtamtliche Besprechung oder ein Telefongespräch genügt nicht, um das rechtliche Gehör der Parteien zu wahren.

Art. 64 Ausnahmen von der Pflicht zur Anhörung

Die Behörde braucht die Parteien nicht anzuhören vor:

  1. Zwischenentscheiden, die nicht selbständig anfechtbar sind (Art. 86 Abs. 2 und 3);
  2. dringlichen Entscheiden im erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzug ist und den Parteien auf jeden Fall die Beschwerde gegen diesen Entscheid zusteht;
  3. Entscheiden, die durch Einsprache anfechtbar sind;
  4. Entscheiden, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht, oder
  5. Vollstreckungsentscheiden, ausgenommen, wenn sich die Parteien zum vorgesehenen Zwangsmittel selbst äussern wollen.

In den Fällen von Absatz 1 Buchstabe b vermerkt und begründet die Behörde im Entscheid die Verweigerung; sie nimmt die Anhörung sobald als möglich vor und verfügt allenfalls neu.

Art. 65 Vorbringen der Parteien

Die Parteien können Tatsachen vorbringen, Beweismittel anbieten und sich zur Rechtslage äussern.

Die Behörde muss alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zum Sachverhalt und zur Rechtslage würdigen sowie die ihr angebotenen Beweise annehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich und erheblich sind. *

Haben die Parteien Anträge und Erklärungen versehentlich oder aus Unkenntnis unrichtig vorgebracht oder unterlassen, so gibt ihnen die Behörde Gelegenheit zur Verbesserung.

Art. 66 Teilnahme an der Beweiserhebung

Die Parteien haben grundsätzlich Anspruch darauf, der Einvernahme anderer Parteien oder von Zeugen, einer mündlichen Beweisauskunft oder einem Augenschein beizuwohnen und Fragen zur Erläuterung oder zur Ergänzung zu stellen. Sie können Fragen an Sachverständige stellen, wenn es nach der Art der Begutachtung zweckmässig ist.

Die Behörde kann die Parteien ausnahmsweise von der Teilnahme an der Beweiserhebung ausschliessen, sofern es die Abklärung des Sachverhalts oder die Dringlichkeit des Entscheides erfordert.

Sie kann die Parteien auch ausschliessen, wenn wesentliche öffentliche oder schutzwürdige private Interessen eine Geheimhaltung erfordern; in diesem Fall sind die geheimgehaltenen Ergebnisse der Beweiserhebung aber für die Parteien nur nach Artikel 69 massgeblich.

Art. 67 Akteneinsicht

Jede Partei hat Anspruch darauf, in ihrer Angelegenheit folgende Akten in der Form einzusehen, in der sie vorliegen: *

  1. die Eingaben von Parteien und die Vernehmlassungen von Behörden;
  2. alle als Beweismittel dienenden Akten, und
  3. die bereits kundgemachten Entscheide.

Die Partei kann gegen Entgelt Fotokopien erhalten.

Anwälten werden die Akten auf Antrag zugestellt.

Personen, die mit der Behörde über die jeweilige Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf dieser Plattform gewährt. *

Für die Einsicht in die Akten einer erledigten Sache kann eine Gebühr erhoben werden.

Art. 68 Beschränkung der Akteneinsicht

Die Behörde darf die Einsicht in die Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder schutzwürdige private Interessen oder das Interesse an einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern.

Die Verweigerung darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.

Die Einsicht in die eigenen Eingaben der Partei, in die von ihr eingereichten Urkunden und in die ihr eröffneten Entscheide darf nie verweigert werden, die Einsicht in Protokolle über die Aussage der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchungen.

Die Verweigerung der Akteneinsicht ist zu begründen und in den Akten zu vermerken.

Art. 69 Massgeblichkeit von geheimgehaltenen Akten

Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, so darf die Behörde auf dieses zum Nachteil der Partei nur abstellen, wenn sie ihr von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat und die Partei ausserdem Gelegenheit hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

3.7. Entscheid

3.7.1. Inhalt

Art. 70 Prüfung der Voraussetzungen zum Eintreten

Die Behörde prüft zuerst die Voraussetzungen zum Eintreten, insbesondere, ob:

  1. sie zuständig ist;
  2. die Parteien fähig sind, Partei zu sein und am Verfahren teilzunehmen;
  3. die Parteivertreter zur Vertretung befugt sind;
  4. die Parteien die Fristen und Formen zur Geltendmachung ihrer Ansprüche eingehalten haben, und ob gegebenenfalls
  5. die Parteien zur Einsprache oder Beschwerde befugt sind und ob diese zulässig sind.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, entscheidet die Behörde auf Nichteintreten.

Art. 71 Sachentscheid

Sind alle Voraussetzungen zum Eintreten erfüllt, entscheidet die Behörde in der Sache selbst.

Art. 72 Abschreibung

Die Behörde schreibt das Verfahren mit Kosten- und Entschädigungsfolge ab, wenn der Entscheid gegenstandslos wird oder das rechtliche Interesse daran untergeht. Das ist namentlich der Fall, wenn:

  1. die Partei ihr Begehren zurückzieht oder davon Abstand nimmt;
  2. die Behörde den angefochtenen Entscheid widerruft, oder
  3. ein Vergleich abgeschlossen wird.

Art. 73 Feststellungsentscheid

Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Feststellungsentscheid treffen.

Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit und gestützt auf öffentliches Recht Handlungen vornimmt, welche Rechte und Pflichten begründen oder aufheben, eine Verfügung verlangen, wonach *

  1. die Widerrechtlichkeit der Handlungen festzustellen,
  2. die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen bzw. einzustellen oder
  3. die Folgen widerrechtlicher Handlungen zu beseitigen seien.

Art. 74 Inhalt des Entscheides

Ein Entscheid muss enthalten:

  1. die Bezeichnung der entscheidenden Behörde, bei verwaltungsgerichtlichen Behörden überdies die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder;
  2. die Bezeichnung der Parteien, der Beigeladenen sowie der Vertreter;
  3. den Rechtsspruch;
  4. die Begründung mit der Schilderung des Sachverhaltes und der rechtlichen Grundlage und mit einer Stellungnahme zu den Vorbringen der Parteien;
  5. die Belehrung über das zur Verfügung stehende ordentliche Rechtsmittel (Beschwerde, allenfalls Einsprache), die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist;
  6. die Kosten- und Entschädigungsfolge;
  7. das Datum der Entscheidung und das Datum der Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung, und
  8. die Unterschriften, ausser, wenn der Entscheid in einem automatisierten Verfahren ergeht.

Bei Entscheiden, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, bestimmt sich der erforderliche Inhalt nach Artikel 112 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht. *

Wird ein Entscheid in Briefform ausgefertigt, ist er als solcher zu bezeichnen. *

Art. 75 Ausnahmen

Die Behörde kann auf die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung verzichten:

  1. wenn den Begehren der Parteien vollständig entsprochen wird und keine Partei eine Begründung verlangt, oder
  2. wenn die Parteien ausdrücklich auf eine Begründung und auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten.

3.7.2. Eröffnung des Entscheides

Art. 76 Form

Die Behörde eröffnet den Parteien den Entscheid schriftlich oder elektronisch; notfalls macht sie ihn nach Artikel 31 öffentlich bekannt. *

Sie kann anwesenden Parteien verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide mündlich eröffnen; sie muss diese aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies unverzüglich verlangt.

Die Parteien sind in diesem Fall darauf aufmerksam zu machen, dass die Rechtsmittelfrist erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen beginnt.

Art. 77 Mangelhafte Eröffnung

Wenn die Eröffnung mangelhaft ist, insbesondere, wenn die Rechtsmittelbelehrung fehlt oder nicht genügt, darf den Parteien deswegen kein Nachteil erwachsen.

Die Behörde kann Schreib- und Rechnungsfehler in der Ausfertigung eines Entscheides jederzeit berichtigen.

3.8. Nichtigkeit oder Änderung von Entscheiden

Art. 78 Nichtigkeit

Ein Entscheid ist nichtig, wenn er einen besonders schwerwiegenden Fehler hat und dies bei Würdigung aller Umstände offenkundig ist.

Ein nichtiger Entscheid ist unwirksam und unbeachtlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten, und sie kann von betroffenen Personen jederzeit geltend gemacht werden.

Art. 79 Änderung oder Aufhebung

Die entscheidende oder die ihr vorgesetzte Behörde kann einen nicht mehr anfechtbaren Entscheid von Amtes wegen oder auf einen Wiedererwägungsantrag (Art. 83) hin ändern oder aufheben, sofern:

  1. wichtige öffentliche Interessen es erfordern, oder
  2. die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen, welche die Grundlage des Entscheides gebildet haben, nicht mehr erfüllt sind oder sich nachträglich erheblich gewandelt haben.

In jedem Fall ist zu prüfen, ob nicht Treu und Glauben, die Rechtssicherheit oder andere allgemeine Rechtsgrundsätze die Änderung oder Aufhebung verbieten oder nur eingeschränkt gestatten. Die Änderung oder Aufhebung ist unmöglich, wenn der Entscheid gemäss ausdrücklicher Vorschrift oder nach der Natur der Sache nicht zurückgenommen werden kann.

Vorbehalten bleibt die Revision (Art. 117ff.).

Art. 80 Entschädigung

Erleidet eine Partei, die im Vertrauen auf einen Entscheid gutgläubig Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch die Nichtigkeit oder durch eine Änderung oder Aufhebung einen Schaden, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, ausser sie habe die Änderung oder die Aufhebung verschuldet. Kein Entschädigungsanspruch besteht für entgangenen Gewinn.

Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich gegen das Gemeinwesen, dessen Behörde die Entscheidung getroffen hat; er ist mit öffentlich-rechtlicher Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (Art. 109ff.).

3.9. Überprüfung durch die entscheidende Behörde

3.9.1. Einsprache

Art. 81 Begriff und Zulässigkeit

Die Einsprache verpflichtet die erstinstanzlich tätige Behörde, ihren angefochtenen Entscheid umfassend zu überprüfen und über die Sache nochmals zu entscheiden.

Die Einsprache ist dort zulässig, wo sie nach besonderer gesetzlicher Vorschrift vorgesehen ist. *

In diesem Fall muss der Entscheid auf das Recht zur Einsprache hinweisen sowie darauf, dass die Einsprache Voraussetzung für das Beschwerdeverfahren ist.

Art. 82 Einspracheverfahren

Das Einspracheverfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde.

Die Behörde ist im Entscheid über die Einsprache nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten der einsprechenden Partei ändern; sie kann dies aber auch zu deren Ungunsten, wenn der Entscheid rechtswidrig war oder auf einer ungenauen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruhte.

3.9.2. Wiedererwägung

Art. 83

Eine Partei kann jederzeit die Behörde um Wiedererwägung des erlassenen Entscheides ersuchen.

Verpflichtet zur Wiedererwägung ihres Entscheides ist die Behörde nur, wenn die Partei Gründe nach Artikel 79 Absatz 1 geltend macht.

3.10. Anzeige an die Aufsichtsbehörde

Art. 84

Jedermann kann Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.

Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. Er hat jedoch Anspruch auf eine Stellungnahme, sofern die Anzeige nicht haltlos oder mutwillig ist.

4. Bestimmungen für das streitige Verfahren

4.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 85 Rechtsmittelverfahren

Die folgenden Bestimmungen sind auf die Verwaltungsbeschwerde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde anwendbar.

Für die Beschwerden in staatsrechtlichen Streitigkeiten, für die Revision und für die öffentlich-rechtliche Klage gelten diese Bestimmungen sinngemäss.

Art. 86 Anfechtung von End- und Zwischenentscheiden

Mit einer Verwaltungsbeschwerde oder einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde können grundsätzlich nur Endentscheide angefochten werden.

Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide sind selbstständig nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Unter dieser Voraussetzung anfechtbar sind namentlich Zwischenentscheide über:

  1. die Ablehnung einer Beiladung (Art. 16);
  2. eine vorsorgliche Massnahme (Art. 22);
  3. das Aussetzen von Verfahren (Art. 23);
  4. die Pflicht zur Herausgabe von Urkunden und die Aussagepflicht bei Partei- und Zeugeneinvernahmen (vgl. Art. 43, 47, 48, 53ff.);
  5. die Ablehnung von Beweisangeboten der Parteien (Art. 65) und ihrer Teilnahme an der Beweiserhebung (Art. 66) sowie die Verweigerung der Akteneinsicht (Art. 68), oder
  6. den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Art. 93).

Anfechtbar sind in jedem Falle Zwischenentscheide über:

  1. die Zuständigkeit (Art. 10ff.);
  2. den Ausstand (Art. 13 und 14), und
  3. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art.139).

Art. 87 Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung

Eine Partei kann auch gegen eine Behörde, die einen Entscheid unrechtmässig verweigert oder verzögert, jederzeit Beschwerde führen.

Art. 88 Beschwerdebefugnis

Zur Beschwerde sind berechtigt:

  1. wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat;
  2. eine Gemeinde, andere Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zur Wahrung der von ihr vertretenen öffentlichen Interessen;
  3. der Regierungsrat oder das zuständige Departement gegen Entscheide von Rekurskommissionen oder selbstständigen kantonalen Anstalten, und
  4. andere Personen, Organisationen oder Behörden, sofern sie durch Gesetz hiezu ermächtigt sind.

Art. 89 Beschwerdefrist

Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen, gegen einen Zwischenentscheid binnen zehn Tagen, seit Eröffnung des Entscheides einzureichen.

Bei besonderer Dringlichkeit kann die Behörde die Frist bis auf zwei Tage verkürzen.

… *

Art. 90 * Stillstand der Fristen

Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat und vor den Departementen sowie in den Verfahren vor Verwaltungsgericht und den verwaltungsunabhängigen Rekurskommissionen stehen die durch Gesetz bestimmten Fristen still: *

  1. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
  2. vom 15. Juli bis und mit 15. August;
  3. vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

In diese Zeit dürfen keine Termine angesetzt werden.

Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung in Fällen von unmittelbarer ernster Gefahr, in Verfahren über die aufschiebende Wirkung eines Entscheides oder über andere vorsorgliche Massnahmen sowie auf Entscheide über Fristen zur Leistung eines Kostenvorschusses. *

Art. 91 Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift muss enthalten:

  1. das Rechtsbegehren betreffend die Änderung oder Aufhebung des Entscheides;
  2. eine Begründung der Beschwerde und die Beweisanträge;
  3. die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters.

Der angefochtene Entscheid ist genau zu bezeichnen und beizulegen. Ebenso müssen die Beweismittel bezeichnet und soweit möglich schon beigelegt werden. *

Genügt die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht oder fehlt dem Rechtsbegehren oder der Begründung die notwendige Klarheit, so setzt die Beschwerdeinstanz eine kurze Frist zur Behebung der Mängel, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten oder diese aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde.

Art. 92 Neue Vorbringen

Der Beschwerdeführer kann innert der Beschwerdefrist und innert einer allfälligen Nachfrist neue Tatsachen, Beweisanträge und rechtliche Begründungen vorbringen.

Neue Rechtsbegehren sind nur in der Verwaltungsbeschwerde, nicht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Änderungen des Begehrens, die durch den Entscheid der Vorinstanz bedingt sind, und Begehren zum Verfahren.

Art. 93 Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Die Vorinstanz kann die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen entziehen, ausgenommen, wenn der Entscheid eine Geldleistung betrifft.

Vor dem Entzug der aufschiebenden Wirkung sind die allfällig betroffenen Personen anzuhören; der Entzug ist zu begründen.

Die Beschwerdeinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag hin die aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder sie ihrerseits auch aufheben.

Art. 94 Übergang der Verfahrensleitung

Mit der Einreichung der Beschwerde wird die Beschwerdeinstanz für die Behandlung der Angelegenheit, die Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet, zuständig.

Die Vorinstanz kann den Entscheid aber bis zu ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde (Art. 96) in Wiedererwägung ziehen, widerrufen oder abändern. Sie eröffnet den neuen Entscheid unverzüglich den Parteien und bringt ihn der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.

Die Beschwerdeinstanz behandelt in diesem Fall das Rechtsmittel noch so weit, als es durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist.

Art. 95 Beiladung

Werden durch einen Entscheid über die Beschwerde voraussichtlich schutzwürdige Interessen eines Dritten betroffen, so kann er von Amtes wegen oder auf sein Gesuch hin nach Artikel 16 beigeladen werden.

Eine Beiladung muss erfolgen, wenn die Beschwerde nur von einer Seite erhoben wurde und es um Streitigkeiten geht über:

  1. Rechte und Pflichten von Privaten gegenüber einer Gemeinde, anderen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, oder
  2. gegenseitige öffentliche Rechte und Pflichten von Privaten.

Eine Beiladung muss auch erfolgen, wenn der Regierungsrat oder das zuständige Departement den Entscheid einer Rekurskommission oder einer selbstständigen kantonalen Anstalt anficht. *

Art. 96 Schriftenwechsel; mündliche Verhandlung

Die Beschwerdeinstanz bringt die Beschwerde, die sich nicht offensichtlich als unzulässig oder unbegründet erweist, den anderen Parteien und der Vorinstanz zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Beschwerdeantwort.

Ein Doppel der Beschwerdeantwort muss dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Die Vorinstanz reicht mit ihrer Stellungnahme die Akten ein.

Die Beschwerdeinstanz ordnet nach Bedarf einen weiteren Schriftenwechsel an; sie kann auch zu einer mündlichen Verhandlung vorladen.

Art. 97 Rückzug der Beschwerde

Die Beschwerde kann so lange zurückgezogen werden, als der Entscheid noch nicht ausgefällt ist. Vorbehalten bleibt die Kostenregelung.

Art. 98 Massgebende Verhältnisse für den Entscheid

Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend.

Art. 99 Prüfung des Sachverhaltes

Die Beschwerdeinstanz prüft den Sachverhalt frei. *

Wenn neue Beweisergebnisse vorliegen, die erheblich erscheinen, erhalten die Parteien und die Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 100 Prüfung und Massgeblichkeit der Parteibegehren

Die Beschwerdeinstanz ist bei ihrem Entscheid grundsätzlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden.

Eine Verwaltungsbehörde oder eine Rekurskommission kann als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid zugunsten einer Partei ändern. Sie kann dies aber auch zu deren Ungunsten, wenn der Entscheid rechtswidrig war oder auf einer ungenauen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruhte; wegen Unangemessenheit darf der Entscheid nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser, er müsse zugunsten einer Gegenpartei geändert werden.

Das Verwaltungsgericht darf bei seinem Entscheid weder zugunsten noch zuungunsten einer Partei über die gestellten Parteianträge hinausgehen, ausser:

  1. in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten;
  2. in Abgabestreitigkeiten, und
  3. in Streitigkeiten über die Auflösung eines öffentlichen Dienstverhältnisses, wo das Gericht auch zu Lasten des Gemeinwesens eine beantragte Entschädigung erhöhen kann.

Beabsichtigt eine Beschwerdeinstanz, den angefochtenen Entscheid zuungunsten einer Partei zu ändern, so muss sie ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Art. 101 Inhalt und Eröffnung des Beschwerdeentscheides

Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde ganz oder teilweise gut, so entscheidet sie in der Sache selbst.

Ausnahmsweise kann sie die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen. Hat die Vorinstanz als Beschwerdeinstanz entschieden, kann die Sache an diejenige Behörde zurückgewiesen werden, die erstinstanzlich verfügt hat.

Der Beschwerdeentscheid ist den Vorinstanzen, den Parteien sowie allfällig weiteren zur Beschwerde Befugten zu eröffnen.

4.2. Verwaltungsbeschwerde

Art. 102 Zulässigkeit

Ein Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde kann grundsätzlich mit der Verwaltungsbeschwerde bei einer oberen Verwaltungsbehörde (vgl. Art. 103) angefochten werden.

Die Beschwerde ist unzulässig, sofern:

  1. der Weiterzug durch besondere gesetzliche Vorschrift ausgeschlossen ist;
  2. gegen den Entscheid zuerst eine Einsprache zulässig ist (Art. 81), oder
  3. der Entscheid nach besonderer Vorschrift in Gesetz oder landrätlicher Verordnung bei einer unabhängigen Rekurskommission, beim Verwaltungsgericht oder unmittelbar mit einem ordentlichen Rechtsmittel bei einer Bundesbehörde angefochten werden kann.

Art. 103 Beschwerdeinstanzen

Gegen Entscheide von Behörden, die einer Gemeindevorsteherschaft unterstellt sind, ist die Verwaltungsbeschwerde an die Vorsteherschaft zu richten.

Gegen Entscheide der Vorsteherschaften der Gemeinden und der weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und gegen Entscheide der Organe der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten ist die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement zu richten. *

Gegen erstinstanzliche Entscheide der Departemente ist die Beschwerde an den Regierungsrat zu richten, gegen erstinstanzliche Entscheide der übrigen unter der Leitung des Regierungsrates stehenden kantonalen Behörden an das zuständige Departement. *

Vorbehalten bleiben Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung, die einen abweichenden Instanzenzug vorsehen. *

Art. 104 Beschwerdegründe der Verwaltungsbeschwerde

Mit der Verwaltungsbeschwerde kann der Beschwerdebefugte folgende Mängel des angefochtenen Entscheides oder des strittigen Verfahrens rügen:

  1. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
  2. die unrichtige Rechtsanwendung, und
  3. die Unangemessenheit.

In Bereichen, in denen die Gemeinden, die weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten autonom sind, kann vor der kantonalen Beschwerdeinstanz nur die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts erheblichen Sachverhaltes und die unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden. Vorbehalten bleiben aber besondere gesetzliche Vorschriften.

4.3. Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Art. 105 * Zulässigkeit

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht, unter Vorbehalt von Artikel 106, angefochten werden:

  1. erstinstanzliche Entscheide und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates;
  2. Beschwerdeentscheide der Departemente;
  3. erstinstanzliche Entscheide und Beschwerdeentscheide von Gemeinden, weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und von öffentlich-rechtlichen Anstalten, wenn Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsehen;
  4. erstinstanzliche Entscheide und Einspracheentscheide von kantonalen Behörden, wenn Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsehen;
  5. Beschwerdeentscheide unabhängiger Rekurskommissionen, soweit diese nicht gemäss besonderer gesetzlicher Vorschrift als letzte kantonale Instanz entscheiden.

Mit Zustimmung des Beschwerdeführers kann eine Vorinstanz des Verwaltungsgerichts eine Verwaltungsstreitsache unter Verzicht auf einen Entscheid zur direkten Beurteilung an das Verwaltungsgericht überweisen; die Vorinstanz kann zur Beschwerde Stellung nehmen und Anträge einreichen.

Hat eine verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz in einer Sache, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zugänglich ist, einer Vorinstanz eine Weisung erteilt, dass oder wie sie zu entscheiden habe, so kann der Beschwerdeführer den Entscheid direkt an das Verwaltungsgericht weiterziehen. Der Beschwerdeführer muss von der angewiesenen Behörde in der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam gemacht werden. Das Verwaltungsgericht überprüft die Rüge der Unangemessenheit, wenn die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz sie hätte überprüfen können.

Art. 106 * Unzulässigkeit

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie durch besondere Vorschrift ausgeschlossen ist oder die Bundesgesetzgebung ein unmittelbares Beschwerderecht an eine Bundesbehörde oder an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.

Art. 107 Beschwerdegründe

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Mängel des angefochtenen Entscheides oder des Verfahrens geltend gemacht werden:

  1. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, und
  2. die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens.

Die Unangemessenheit des Entscheides kann ausnahmsweise geltend gemacht werden:

  1. in Streitigkeiten über die Veranlagung oder Rückerstattung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe oder über die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Entschädigung;
  2. bei disziplinarischen Massnahmen über die Entlassung oder Einstellung im Amt während der Amtsdauer, die Versetzung ins Provisorium oder die Kürzung der Besoldung;
  3. in Streitigkeiten über die Pension oder eine andere Vorsorge von Behördenmitgliedern oder öffentlichen Bediensteten;
  4. in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten;
  5. in anderen, bei einer Bundesinstanz anfechtbaren Streitigkeiten, wenn dieser eine unbeschränkte Prüfungsbefugnis zusteht;
  6. in Streitigkeiten in Belangen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, oder
  7. wenn es besondere Vorschriften in einem Gesetz oder, im Zusammenhang mit Abweichungen von der Regelung dieses Gesetzes über die Beschwerdeinstanzen, besondere Vorschriften in einer landrätlichen Verordnung vorsehen.

Art. 108 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtspräsidenten als Einzelrichter

Der Präsident des Verwaltungsgerichts erledigt als Einzelrichter Beschwerden: *

  1. die zurückgezogen oder gegenstandslos werden, oder
  2. auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, oder
  3. die ihm durch Gesetzesvorschrift ausdrücklich zur Entscheidung zugewiesen sind.

4.4. Öffentlich-rechtliche Klage

Art. 109 Zulässigkeit

Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz insbesondere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten:

  1. zwischen Kantons- und Gemeindebehörden oder zwischen einer von diesen und einer anderen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Behörde;
  2. aus öffentlich-rechtlichen Verträgen;
  3. über die Zuständigkeit von Gemeindebehörden und kantonalen Verwaltungsbehörden nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b, und
  4. soweit das Sozialversicherungsrecht eine Klage an eine kantonale Gerichtsinstanz vorsieht.

Art. 110 Unzulässigkeit

Die Klage ist unzulässig:

  1. wenn die zuständige Behörde einen Entscheid trifft, der der Verwaltungs- oder der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt, oder
  2. wenn sonst eine Beschwerde nach diesem Gesetz erhoben werden kann.

Art. 111 Klagebefugnis

Zur Klage ist befugt, wer einen Rechtsanspruch im eigenen Namen geltend machen kann.

Zu einer Widerklage ist zudem befugt, wer einen Rechtsanspruch geltend macht, der mit einem eingeklagten Anspruch rechtlich zusammenhängt oder sich verrechnen lässt.

Art. 112 Urteil

Das Verwaltungsgericht würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach eigenem, pflichtgemässem Ermessen.

Es darf über die zur Sache gestellten Anträge der Parteien weder zugunsten noch zuungunsten einer Partei hinausgehen. Das gilt nicht in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten, doch ist der betroffenen Partei vorgängig Gelegenheit zur Klageänderung zu geben.

4.5. Besondere staatsrechtliche Streitigkeiten

4.5.1. Schutz der Autonomie von Körperschaften und Anstalten

Art. 113

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden von Gemeinden, weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Anstalten, die geltend machen, ihre Autonomie sei verletzt durch:

  1. Aufsichtsmassnahmen und andere Entscheide des Regierungsrates;
  2. nicht mehr mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbare Entscheide einer anderen kantonalen Verwaltungsbehörde, oder
  3. Entscheide einer unabhängigen Rekurskommission.

Mit dem gleichen Beschwerdegrund können auch Kirchgemeinden im Rahmen von Artikel 5 gegen Entscheide der anerkannten Landeskirchen Beschwerde erheben.

Das Verwaltungsgericht beurteilt die Verletzung der Autonomie entsprechend dem Rahmen, in dem Verfassung und Gesetzgebung die Autonomie festlegen.

4.5.2. Schutz der politischen Rechte der Bürger

Art. 114 Zulässigkeit und Zuständigkeiten

Wegen der Verletzung des Stimmrechts, wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen kann gegen Entscheide der Vorsteherschaften und Verwaltungsbehörden von Gemeinden und weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. *

Aus demselben Beschwerdegrund kann gegen Entscheide des Regierungsrates Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Gegen Entscheide in eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen ist aber nach den Artikeln 80 - 82 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte vor Bundesbehörden Beschwerde zu erheben.

Nicht angefochten werden können die Entscheide des Landammanns bei der Ermittlung der Mehrheit an der Landsgemeinde.

Art. 115 Beschwerdefrist und -schrift

Die Beschwerde ist in kantonalen Angelegenheiten binnen drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse, einzureichen. In kommunalen Angelegenheiten ist die Beschwerde binnen zehn Tagen seit der Versammlung einzureichen, bzw. bei Urnengängen binnen zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse. *

Die Frist für den Weiterzug regierungsrätlicher Beschwerdeentscheide beträgt in kantonalen Angelegenheiten fünf und in kommunalen Angelegenheiten zehn Tage. *

Die Beschwerdeschrift muss zur Begründung eine kurze Darstellung des Sachverhaltes enthalten. Werden Unregelmässigkeiten gerügt, muss glaubhaft gemacht werden, dass diese nach Art und Umfang dazu geeignet waren, das Resultat der Abstimmung wesentlich zu beeinflussen. *

Art. 116 Entscheid; besondere Anordnungen

Der Regierungsrat entscheidet binnen zehn Tagen nach Eingang der Beschwerdeantworten.

Werden Unregelmässigkeiten festgestellt, so sind, wenn möglich vor Schluss des Abstimmungs- oder Wahlverfahrens, die notwendigen Anordnungen zur Behebung der Mängel zu treffen.

4.6. Revision und Erläuterung

4.6.1. Revision von rechtskräftigen Entscheiden

Art. 117 Zulässigkeit

Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Antrag hin in Revision, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, namentlich wenn:

  1. Bestimmungen über die Besetzung der Behörde oder über den Ausstand der Behördenmitglieder verletzt worden sind;
  2. die Behörde die gesetzliche Bindung an die Parteibegehren nicht beachtet hat;
  3. einzelne Anträge der Parteien unbeurteilt geblieben sind, oder
  4. in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind.

Die Revision ist auch zulässig, wenn der Antragsteller nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die er im vorhergehenden Verfahren nicht geltend machen konnte; ausgenommen sind Tatsachen oder Beweismittel, die nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind.

Die Revision ist schliesslich zulässig, wenn auf dem Wege eines Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Antragstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.

Die Behörde nimmt im Übrigen die Änderungen eines Entscheides vor, die durch den Entscheid einer Bundesbehörde oder einer internationalen Behörde gefordert werden.

Art. 118 Befugnis zum Antrag

Ein Antrag auf Revision kann von den Parteien und von der Vorinstanz gestellt werden.

Im Antrag sind anzugeben:

  1. als Rechtsbegehren, welche Änderungen des früheren Entscheides und welche Rückleistungen verlangt werden, und
  2. als Begründung der Revisionsgrund, dass dieser rechtzeitig geltend gemacht wurde, und Angaben über die Beweismittel.

Art. 119 Frist für den Antrag

Der Antrag muss bei Folge der Verwirkung binnen 90 Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes an eingereicht werden. Diese Frist beginnt jedoch frühestens mit Erhalt der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides oder mit Abschluss des angerufenen Strafverfahrens.

Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung des Entscheides kann die Revision nur noch im Falle von Verbrechen oder Vergehen (Art. 117 Abs. 3) verlangt werden.

Art. 120 Einstellung oder Aufschub des Vollzugs

Die Revisionsbehörde kann den Vollzug des angefochtenen Entscheides einstellen oder aufschieben oder weitere vorsorgliche Massnahmen treffen. Das kann von einer Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig gemacht werden.

Art. 121 Revisionsentscheid

Findet die Revisionsbehörde, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt sie den früheren Entscheid auf und entscheidet neu. Sie entscheidet gleichzeitig über die Wirkungen der Revision bezüglich der Hauptsache wie der Kosten.

Hebt die Revisionsbehörde einen Rechtsmittelentscheid auf, kann sie die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen.

4.6.2. Erläuterung und Berichtigung

Art. 122

Ist ein Entscheid unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die entscheidende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor. Die anderen Parteien müssen nicht angehört werden. *

Das Begehren um Erläuterung oder Berichtigung ist binnen 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides zu stellen.

Der Antrag hemmt den Ablauf der Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln nicht; wird jedoch ein Entscheid erläutert oder berichtigt, so werden die Rechtsmittelfristen den Parteien neu eröffnet.

Artikel 120 über Einstellung oder Aufschub des Vollzugs gilt sinngemäss.

5. Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Art. 123 Zulässigkeit

Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Behörden und Privaten oder ein Vertrag unter Behörden, der Rechte und Pflichten von Privaten betrifft, kann nur geschlossen werden, soweit ein Gesetz ihn vorsieht oder soweit ein Gesetz für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine zweiseitige bindende Vereinbarung zumindest zulässt.

Durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag kann insbesondere:

  1. eine bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden (Vergleich);
  2. eine private Person berechtigt werden, eine öffentliche Dienstleistung wahrzunehmen (Benutzungsvertrag), oder
  3. für eine Leistung der Behörde eine Gegenleistung vereinbart werden, sofern die Gegenleistung im Vertrag für einen bestimmten Zweck vorgesehen ist und der Behörde zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dient (Austauschvertrag). Die Gegenleistung muss den Umständen angemessen sein und in einem sachlichen Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen.

Art. 124 Form; anwendbares Recht

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag muss schriftlich geschlossen werden; vorbehalten bleibt, dass eine gesetzliche Vorschrift eine qualifizierte Form vorsieht.

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes und ergänzend das privatrechtliche Vertragsrecht.

Art. 125 Zustimmung von Dritten und Behörden

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zugestimmt hat.

Wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag anstelle eines Entscheides abgeschlossen, der der Genehmigung oder der Zustimmung einer anderen Behörde bedürfte, so wird der Vertrag erst wirksam, wenn die andere Behörde vorschriftsgemäss mitgewirkt hat.

Art. 126 Nichtigkeit eines Vertrages

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn:

  1. er nach einem Gesetz unzulässig ist;
  2. die gesetzliche Form- und Zustimmungserfordernisse verletzt werden;
  3. ein Entscheid mit dem entsprechenden Inhalt nichtig wäre (Art. 78), oder
  4. die Nichtigkeit sich aus der ergänzenden Anwendung des Privatrechts ergibt.

6. Vollstreckung des Entscheides

Art. 127 Zuständigkeit

Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden vollstrecken ihre Entscheide selbst. Die Entscheide von hoheitlich tätigen privaten Personen oder Organisationen werden durch das Gemeinwesen vollstreckt, das die Aufgaben übertragen hat.

Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Behörden werden durch von diesen bezeichnete Verwaltungsstellen oder durch die in erster Instanz entscheidende Behörde vollstreckt.

Die Vollstreckungsbehörden können bei der Kantonspolizei polizeiliche Hilfe anfordern. *

Art. 128 Voraussetzungen

Die zuständige Behörde kann einen Entscheid vollstrecken, wenn:

  1. dieser nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden kann, oder
  2. er noch angefochten werden kann, das Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat oder diesem die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

Art. 129 Schuldbetreibung und Konkurs

Entscheide, die zu Geldzahlungen oder zur Sicherheitsleistung verpflichten, sind auf dem Wege der Schuldbetreibung zu vollstrecken; Entscheide von Verwaltungsbehörden stehen vollstreckbaren Urteilen gleich, sobald sie nach unbenütztem Ablaufen der Einsprache- oder Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind.

Das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gilt für die Zwangsvollstreckung eines Entscheides in einem anderen Kanton.

Art. 130 Andere Zwangsmittel

Um Entscheide zu vollstrecken, die zu einem Handeln oder zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichten, kann die zuständige Behörde folgende Massnahmen ergreifen:

  1. sie kann selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten eine Ersatzvornahme treffen;
  2. sie kann gegen die Person des Verpflichteten oder gegen seine Sachen unmittelbaren Zwang einsetzen;
  3. sie kann in Fällen, in denen ein Gesetz es vorsieht, administrative Vorteile widerrufen oder administrative Nachteile oder Sanktionen anordnen;
  4. sie kann, soweit es ein Gesetz vorsieht, ein Zwangsgeld auferlegen;
  5. sie kann, soweit ein Gesetz eine Strafe vorsieht, eine Strafverfolgung durchführen lassen, oder
  6. sie kann eine Strafverfolgung durchführen lassen, wenn in einem Entscheid gemäss Artikel 292 Strafgesetzbuch eine Strafe wegen Ungehorsams angedroht wurde und wenn keine andere Strafbestimmung zutrifft.

Zur Vollstreckung kann wiederum eine Strafe wegen Ungehorsams nach Artikel 292 Strafgesetzbuch angedroht werden.

Art. 131 Vorgehen

Die Behörde prüft zuerst, ob der Entscheid richtig eröffnet wurde und ob er vollstreckbar ist.

Bevor ein Zwangsmittel ergriffen wird, ist dies dem Verpflichteten anzudrohen und ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung einzuräumen, unter Hinweis auf die möglichen Straffolgen. Diese Hinweise können in dem zu vollstreckenden Entscheid oder in einem Zwischenentscheid angebracht werden.

Die Behörde kann, wenn Gefahr im Verzug ist, auf die Androhung der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs ausnahmsweise verzichten.

7. Verfahrenskosten und Entschädigung

7.1. Amtliche Kosten

Art. 132 Grundsatz

Die Behörde erhebt für die amtlichen Kosten des Verfahrens Gebühren nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.

Die amtlichen Kosten umfassen namentlich Auslagen für die behördliche Tätigkeit (Spruchgebühren, Kanzleiauslagen usw.) und für das Beweisverfahren (Entschädigungen an Zeugen und Sachverständige usw.).

Die Gebühren für die amtlichen Kosten der Verwaltungsbehörden und der verwaltungsgerichtlichen Behörden werden durch eine Verordnung des Landrates[5] geregelt.

Art. 133 * Kostenvorschuss

Die kantonalen Behörden erheben von der Partei, die ein Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren einleitet, einen angemessenen Vorschuss für die ihr möglicherweise aufzuerlegenden amtlichen Kosten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.

Überdies kann jede Behörde von einer Partei, die ein Verfahren einleitet, einen Vorschuss für die ihr möglicherweise aufzuerlegenden amtlichen Kosten erheben, wenn:

  1. die Partei mit der Bezahlung von Gebühren aus einem vorhergehenden Verfahren in Verzug ist, oder
  2. besondere Umstände, wie der Aufwand für die Abnahme von Beweisen, einen Vorschuss rechtfertigen.

Für die Leistung des Kostenvorschusses wird eine nicht erstreckbare Frist angesetzt. Leistet die Partei den Kostenvorschuss nicht, wird ihr eine nicht erstreckbare Nachfrist eingeräumt. Bleibt die Leistung des Kostenvorschusses auch während der Nachfrist aus, wird auf das Begehren nicht eingetreten. Soll der Kostenvorschuss nur für die Vornahme eines bestimmten Verfahrensschrittes geleistet werden, hat die Nichtbezahlung dessen Unterlassung zur Folge. *

Art. 134 Kostenpflicht der privaten Parteien

Die Partei hat grundsätzlich amtliche Kosten zu tragen:

  1. im nichtstreitigen Verfahren erster Instanz, wenn sie den Entscheid ausschliesslich im eigenen Interesse oder durch ihr Verhalten veranlasst hat;
  2. im Einspracheverfahren, wenn sie mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben hat, oder
  3. im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren, wenn sie unterliegt oder wenn auf ihr Begehren nicht eingetreten wurde.

Kosten, die eine Partei durch pflichtwidriges Verhalten im Verfahren oder durch verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln verursacht, gehen zu ihren Lasten, auch wenn sie obsiegt. *

Zieht eine Partei eine Eingabe oder einen Antrag zurück oder nimmt sie vom Verfahren Abstand, muss sie die Kosten wie bei der Abweisung der Begehren tragen, sofern die Behörde die Kosten nicht ermässigt (Art. 136 Abs. 1).

… *

Art. 135 Kostenpflicht von Behörden

Der Kanton ist für seine Behörden nicht kostenpflichtig, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen dies. *

Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Anstalten der Gemeinden sind gegenüber den kantonalen Behörden dann kostenpflichtig, wenn sie im Verfahren als Partei beteiligt und an der Angelegenheit wirtschaftlich interessiert sind.

Im Übrigen können die Rechtsmittelinstanzen den Gemeinden und anderen dem Kanton nachgeordneten Behörden amtliche Kosten auferlegen, wenn diesen grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen unterlaufen sind. *

Art. 135a * Kostenlose Verfahren

Kostenlos sind die Verfahren betreffend

  1. staatsrechtliche Streitigkeiten;
  2. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
  3. Sozialhilfe und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung;
  4. Erläuterung oder Berichtigung von Entscheiden.

Vorbehalten bleibt, dass ein solches Verfahren von der Partei mutwillig und missbräuchlich eingeleitet wurde oder dass eine Beweiserhebung einen ausserordentlichen Aufwand verursacht.

Art. 136 Ermässigung der Kosten

Die Behörde kann die amtlichen Kosten ermässigen oder auf die Kostenauflage verzichten, wenn:

  1. die Einforderung der Kosten eine aussergewöhnliche Härte bedeuten würde;
  2. besondere Gründe, wie das öffentliche Interesse an der Abklärung der Angelegenheit, dies rechtfertigen, oder
  3. ein Vergleich zustande kommt, eine Eingabe oder ein Antrag zurückgezogen wird oder eine Partei vom Verfahren Abstand nimmt.

Wenn eine kostenpflichtige Partei nur teilweise unterliegt, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt.

Art. 137 Aufteilung unter den Parteien

Sind mehrere Parteien am Verfahren beteiligt, werden die Kosten in der Regel unter denjenigen angemessen aufgeteilt, die ganz oder teilweise unterliegen, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Interessen am Verfahren und dem Entscheid über ihre Vorbringen. Vorher sind die den Behörden anfallenden Kosten abzuziehen (Art. 135).

Mehrere Parteien tragen die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten, sofern der Entscheid nichts anderes bestimmt, zu gleichen Teilen unter Solidarhaft.

7.2. Entschädigung der Parteien

Art. 138

Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und für ein notwendiges Erscheinen der Parteien vor Behörden oder Sachverständigen in einem Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren.

Soweit an einem solchen Verfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, kann der obsiegenden Partei zulasten jener, die unterliegt oder ihr Begehren zurückzieht, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Die Aufteilung unter mehreren entschädigungspflichtigen Parteien geschieht entsprechend Artikel 137.

Die Parteien erhalten zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung, wenn:

  1. sie im Verwaltungsgerichtsbeschwerde-, Revisions- oder Klageverfahren obsiegen, oder
  2. der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen unterlaufen sind.

Den Behörden wird in der Regel keine Entschädigung ausgerichtet, ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

7.3. Unentgeltliche Rechtspflege

Art. 139 * Befreiung von den amtlichen Kosten und unentgeltlicher Rechtsbeistand

Die Behörde befreit eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.

Unter den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 weisen die kantonalen Behörden der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist. In diesem Fall legt die Behörde oder stellvertretend der Vorsitzende oder das mit der Vorbereitung des Entscheides beauftragte Behördenmitglied nach Abschluss des Verfahrens die Entschädigung des Rechtsbeistandes unter Berücksichtigung seiner Angaben fest. Die Entschädigung geht zu Lasten des Staates, soweit keine Gegenpartei oder Vorinstanz dafür aufkommen muss.

Der Nachweis der Bedürftigkeit im Sinne von Absatz 1 obliegt der Partei, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt.

Auf Verlangen fällt die Behörde oder stellvertretend das mit der Vorbereitung des Entscheides beauftragte Behördenmitglied über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege einen Zwischenentscheid, wenn daran ein schützenswertes Interesse besteht; andernfalls wird über das Gesuch im Rahmen des Endentscheides befunden.

Art. 139 a * Nachzahlung

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Entsprechende Verfügungen erlässt diejenige Behörde, welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat, für die Verwaltungsbehörden das vom Regierungsrat bezeichnete Departement. Die Verwaltungsbehörden des Kantons erteilen der zuständigen Instanz alle für die Rückforderung erforderlichen Auskünfte zu Einkommen und Vermögen der kostenpflichtigen Partei.

8. Schlussbestimmungen

Art. 140 Übergangsrecht

Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind; in allen diesen Fällen gilt das bisherige Recht einschliesslich der früheren Zuständigkeiten.

Die Bestimmungen über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 10-14) und über die Revision und Erläuterung (Art. 117-122) sind mit Inkrafttreten auf alle Verfahren anwendbar.

Personen, die zum digitalen Verkehr mit Behörden verpflichtet sind (Art. 18a), können Daten und Dokumente noch während zweier Jahre physisch übermitteln. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Behörden die jeweilige Plattform für die Übermittlung bezeichnen. *

Art. 140a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2021

Für Verfahren, welche beim Inkrafttreten dieser Änderungen rechtshängig sind, findet das bisherige Recht bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz Anwendung.

Art. 141 Änderungen des bisherigen Rechts

Geltende Gesetzesbestimmungen werden gemäss besonderer Vorlage geändert.

… *

Art. 142 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Er kann es gestaffelt in Kraft setzen.[6]

Egress

SBE III/1 32

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.1986 01.10.1987 Erlass Erstfassung SBE III/1 32
05.05.1991 01.01.1992 Art. 109 Abs. 1, c. aufgehoben SBE V/1 9
02.05.1993 01.07.1994 Art. 115 Abs. 1 geändert SBE V/5 274
02.05.1993 01.07.1994 Art. 115 Abs. 2 geändert SBE V/5 274
02.05.1993 01.07.1994 Art. 115 Abs. 3 eingefügt SBE V/5 274
01.05.1994 01.07.1994 Art. 56 Abs. 3 geändert SBE V/7 414
07.05.1995 07.05.1995 Art. 106 totalrevidiert SBE VI/1 47
05.05.1996 01.07.1996 Art. 106 totalrevidiert SBE VI/ 3 251
03.05.1998 01.07.1998 Art. 90 totalrevidiert SBE VII/1 41
06.05.2001 01.08.2002 Art. 106 totalrevidiert SBE VII/9 479
06.05.2001 06.05.2001 Art. 133 totalrevidiert SBE VII/9 483
06.05.2001 06.05.2001 Art. 139 totalrevidiert SBE VII/9 483
06.05.2001 06.05.2001 Art. 139 a eingefügt SBE VII/9 483
05.05.2002 01.07.2002 Art. 17 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 234
05.05.2002 01.07.2002 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE VIII/4 234
05.05.2002 01.07.2002 Art. 20 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 256
05.05.2002 01.07.2002 Art. 56 Abs. 3 geändert SBE VIII/4 256
05.05.2002 01.07.2002 Art. 100 Abs. 3, c. geändert SBE VIII/4 256
05.05.2002 01.07.2002 Art. 134 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 256
02.05.2004 01.07.2004 Art. 105 totalrevidiert SBE IX/2 101
02.05.2004 07.05.2006 Art. 20 Abs. 2 geändert SBE IX/2 126
02.05.2004 07.05.2006 Art. 20 Abs. 3 geändert SBE IX/2 126
02.05.2004 07.05.2006 Art. 90 Abs. 3 geändert SBE IX/2 126
02.05.2004 07.05.2006 Art. 102 Abs. 2, c. geändert SBE IX/2 126
02.05.2004 07.05.2006 Art. 103 Abs. 2 geändert SBE IX/2 126
02.05.2004 07.05.2006 Art. 103 Abs. 3 geändert SBE IX/2 126
02.05.2004 07.05.2006 Art. 103 Abs. 4 geändert SBE IX/2 126
02.05.2004 07.05.2006 Art. 105 totalrevidiert SBE IX/2 126
02.05.2004 07.05.2006 Art. 106 totalrevidiert SBE IX/2 126
02.05.2004 07.05.2006 Art. 107 Abs. 2, f. geändert SBE IX/2 126
02.05.2004 07.05.2006 Art. 133 Abs. 3 geändert SBE IX/2 126
02.05.2004 07.05.2006 Art. 141 Abs. 2 aufgehoben SBE IX/2 126
07.05.2006 01.01.2007 Art. 13 Abs. 1, b. geändert SBE X/1 4
07.05.2006 01.01.2007 Art. 48 Abs. 3 geändert SBE X/1 4
07.05.2006 01.01.2007 Art. 55 Abs. 1, b. geändert SBE X/1 4
07.05.2006 01.01.2007 Art. 56 Abs. 1 geändert SBE X/1 4
07.05.2006 07.05.2006 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE X/1 40
07.05.2006 07.05.2006 Art. 27 totalrevidiert SBE X/1 40
07.05.2006 07.05.2006 Art. 42 Abs. 2 geändert SBE X/1 40
07.05.2006 07.05.2006 Art. 48 Abs. 1 geändert SBE X/1 40
07.05.2006 07.05.2006 Art. 52 Sachüberschrift geänd. SBE X/1 40
07.05.2006 07.05.2006 Art. 88 Abs. 1, c. geändert SBE X/1 40
07.05.2006 07.05.2006 Art. 90 Abs. 1 geändert SBE X/1 40
07.05.2006 07.05.2006 Art. 95 Abs. 3 geändert SBE X/1 40
07.05.2006 07.05.2006 Art. 127 Abs. 3 geändert SBE X/1 40
07.05.2006 07.05.2006 Art. 139 a totalrevidiert SBE X/1 40
04.05.2008 01.01.2009 Art. 4 aufgehoben SBE X/7 511
04.05.2008 01.01.2009 Art. 73 Abs. 2 eingefügt SBE X/7 511
04.05.2008 01.01.2009 Art. 74 Abs. 2 geändert SBE X/7 511
04.05.2008 01.01.2009 Art. 74 Abs. 3 eingefügt SBE X/7 511
04.05.2008 01.01.2009 Art. 99 Abs. 1 geändert SBE X/7 511
04.05.2008 01.01.2009 Art. 106 totalrevidiert SBE X/7 511
04.05.2008 01.01.2009 Art. 108 Abs. 1 geändert SBE X/7 511
04.05.2008 01.01.2009 Art. 108 Abs. 1, c. eingefügt SBE X/7 511
04.05.2008 01.01.2009 Art. 133 Abs. 3 geändert SBE X/7 511
04.05.2008 01.01.2009 Art. 134 Abs. 2 geändert SBE X/7 511
04.05.2008 01.01.2009 Art. 134 Abs. 4 aufgehoben SBE X/7 511
04.05.2008 01.01.2009 Art. 135a eingefügt SBE X/7 511
03.05.2009 03.05.2009 Art. 89 Abs. 3 aufgehoben SBE XI/3 181
03.05.2009 03.05.2009 Art. 107 Abs. 2, d. geändert SBE XI/3 181
02.05.2010 01.01.2011 Art. 26 Sachüberschrift geänd. SBE XI/6 403
02.05.2010 01.01.2011 Art. 26 Abs. 1 geändert SBE XI/6 403
02.05.2010 01.01.2011 Art. 26 Abs. 1, a. geändert SBE XI/6 403
02.05.2010 01.01.2011 Art. 26 Abs. 1, b. geändert SBE XI/6 403
02.05.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 3 eingefügt SBE XI/6 421
02.05.2010 01.01.2011 Art. 139 a totalrevidiert SBE XI/6 421
06.05.2012 01.01.2013 Art. 107 Abs. 2, e. geändert SBE XII/4 280
06.05.2012 01.01.2013 Art. 107 Abs. 2, f. geändert SBE XII/4 280
06.05.2012 01.01.2013 Art. 107 Abs. 2, g. eingefügt SBE XII/4 280
06.05.2012 01.01.2013 Art. 21 Abs. 2, b. geändert SBE XII/4 282
04.05.2014 01.09.2014 Art. 26 Abs. 2 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 30 Abs. 3 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 30 Abs. 3a eingefügt SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 65 Abs. 2 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 81 Abs. 2 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 91 Abs. 2 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 122 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 135 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 135 Abs. 3 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 135a Abs. 1, c. aufgehoben SBE 2014 41
07.05.2017 01.01.2018 Art. 114 Abs. 1 geändert SBE 2017 25
05.09.2021 01.02.2022 Art. 33 Abs. 2 geändert SBE 2021 29
05.09.2021 01.02.2022 Art. 90 Abs. 1 geändert SBE 2021 29
05.09.2021 01.02.2022 Art. 140a eingefügt SBE 2021 29
05.09.2021 01.07.2022 Art. 14 Abs. 3 geändert SBE 2022 10
05.09.2021 01.07.2022 Art. 28a eingefügt SBE 2022 10
01.05.2022 01.01.2023 Art. 4a eingefügt SBE 2022 64
01.05.2022 01.01.2023 Art. 7a eingefügt SBE 2022 64
01.05.2022 01.01.2023 Art. 9a eingefügt SBE 2022 64
01.05.2022 01.01.2023 Art. 18a eingefügt SBE 2022 64
01.05.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 1 geändert SBE 2022 64
01.05.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 3 geändert SBE 2022 64
01.05.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 1 geändert SBE 2022 64
01.05.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 2a eingefügt SBE 2022 64
01.05.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 3 geändert SBE 2022 64
01.05.2022 01.01.2023 Art. 32 Abs. 1a eingefügt SBE 2022 64
01.05.2022 01.01.2023 Art. 34 Abs. 3 eingefügt SBE 2022 64
01.05.2022 01.01.2023 Art. 50 Abs. 1 geändert SBE 2022 64
01.05.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 1 geändert SBE 2022 64
01.05.2022 01.01.2023 Art. 63 Abs. 2 geändert SBE 2022 64
01.05.2022 01.01.2023 Art. 67 Abs. 1 geändert SBE 2022 64
01.05.2022 01.01.2023 Art. 67 Abs. 3a eingefügt SBE 2022 64
01.05.2022 01.01.2023 Art. 76 Abs. 1 geändert SBE 2022 64
01.05.2022 01.01.2023 Art. 140 Abs. 3 eingefügt SBE 2022 64

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 04.05.1986 01.10.1987 Erstfassung SBE III/1 32
Art. 4 04.05.2008 01.01.2009 aufgehoben SBE X/7 511
Art. 4a 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 64
Art. 7a 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 64
Art. 9a 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 64
Art. 13 Abs. 1, b. 07.05.2006 01.01.2007 geändert SBE X/1 4
Art. 13 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 40
Art. 14 Abs. 3 02.05.2010 01.01.2011 eingefügt SBE XI/6 421
Art. 14 Abs. 3 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 10
Art. 17 Abs. 2 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 234
Art. 18 Abs. 1 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 234
Art. 18a 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 64
Art. 20 Abs. 2 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 256
Art. 20 Abs. 2 02.05.2004 07.05.2006 geändert SBE IX/2 126
Art. 20 Abs. 3 02.05.2004 07.05.2006 geändert SBE IX/2 126
Art. 21 Abs. 2, b. 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
Art. 26 02.05.2010 01.01.2011 Sachüberschrift geänd. SBE XI/6 403
Art. 26 Abs. 1 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 403
Art. 26 Abs. 1, a. 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 403
Art. 26 Abs. 1, b. 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 403
Art. 26 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 27 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 40
Art. 28 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 64
Art. 28 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 64
Art. 28a 05.09.2021 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 10
Art. 29 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 64
Art. 30 Abs. 2a 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 64
Art. 30 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 30 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 64
Art. 30 Abs. 3a 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41
Art. 32 Abs. 1a 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 64
Art. 33 Abs. 2 05.09.2021 01.02.2022 geändert SBE 2021 29
Art. 34 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 64
Art. 42 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 40
Art. 48 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 40
Art. 48 Abs. 3 07.05.2006 01.01.2007 geändert SBE X/1 4
Art. 50 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 64
Art. 51 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 64
Art. 52 07.05.2006 07.05.2006 Sachüberschrift geänd. SBE X/1 40
Art. 55 Abs. 1, b. 07.05.2006 01.01.2007 geändert SBE X/1 4
Art. 56 Abs. 1 07.05.2006 01.01.2007 geändert SBE X/1 4
Art. 56 Abs. 3 01.05.1994 01.07.1994 geändert SBE V/7 414
Art. 56 Abs. 3 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 256
Art. 63 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 64
Art. 65 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 67 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 64
Art. 67 Abs. 3a 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 64
Art. 73 Abs. 2 04.05.2008 01.01.2009 eingefügt SBE X/7 511
Art. 74 Abs. 2 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 511
Art. 74 Abs. 3 04.05.2008 01.01.2009 eingefügt SBE X/7 511
Art. 76 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 64
Art. 81 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 88 Abs. 1, c. 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 40
Art. 89 Abs. 3 03.05.2009 03.05.2009 aufgehoben SBE XI/3 181
Art. 90 03.05.1998 01.07.1998 totalrevidiert SBE VII/1 41
Art. 90 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 40
Art. 90 Abs. 1 05.09.2021 01.02.2022 geändert SBE 2021 29
Art. 90 Abs. 3 02.05.2004 07.05.2006 geändert SBE IX/2 126
Art. 91 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 95 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 40
Art. 99 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 511
Art. 100 Abs. 3, c. 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 256
Art. 102 Abs. 2, c. 02.05.2004 07.05.2006 geändert SBE IX/2 126
Art. 103 Abs. 2 02.05.2004 07.05.2006 geändert SBE IX/2 126
Art. 103 Abs. 3 02.05.2004 07.05.2006 geändert SBE IX/2 126
Art. 103 Abs. 4 02.05.2004 07.05.2006 geändert SBE IX/2 126
Art. 105 02.05.2004 01.07.2004 totalrevidiert SBE IX/2 101
Art. 105 02.05.2004 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/2 126
Art. 106 07.05.1995 07.05.1995 totalrevidiert SBE VI/1 47
Art. 106 05.05.1996 01.07.1996 totalrevidiert SBE VI/ 3 251
Art. 106 06.05.2001 01.08.2002 totalrevidiert SBE VII/9 479
Art. 106 02.05.2004 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/2 126
Art. 106 04.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert SBE X/7 511
Art. 107 Abs. 2, d. 03.05.2009 03.05.2009 geändert SBE XI/3 181
Art. 107 Abs. 2, e. 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 280
Art. 107 Abs. 2, f. 02.05.2004 07.05.2006 geändert SBE IX/2 126
Art. 107 Abs. 2, f. 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 280
Art. 107 Abs. 2, g. 06.05.2012 01.01.2013 eingefügt SBE XII/4 280
Art. 108 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 511
Art. 108 Abs. 1, c. 04.05.2008 01.01.2009 eingefügt SBE X/7 511
Art. 109 Abs. 1, c. 05.05.1991 01.01.1992 aufgehoben SBE V/1 9
Art. 114 Abs. 1 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 25
Art. 115 Abs. 1 02.05.1993 01.07.1994 geändert SBE V/5 274
Art. 115 Abs. 2 02.05.1993 01.07.1994 geändert SBE V/5 274
Art. 115 Abs. 3 02.05.1993 01.07.1994 eingefügt SBE V/5 274
Art. 122 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 127 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 40
Art. 133 06.05.2001 06.05.2001 totalrevidiert SBE VII/9 483
Art. 133 Abs. 3 02.05.2004 07.05.2006 geändert SBE IX/2 126
Art. 133 Abs. 3 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 511
Art. 134 Abs. 2 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 256
Art. 134 Abs. 2 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 511
Art. 134 Abs. 4 04.05.2008 01.01.2009 aufgehoben SBE X/7 511
Art. 135 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 135 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 135a 04.05.2008 01.01.2009 eingefügt SBE X/7 511
Art. 135a Abs. 1, c. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Art. 139 06.05.2001 06.05.2001 totalrevidiert SBE VII/9 483
Art. 139 a 06.05.2001 06.05.2001 eingefügt SBE VII/9 483
Art. 139 a 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 40
Art. 139 a 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/6 421
Art. 140 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 64
Art. 140a 05.09.2021 01.02.2022 eingefügt SBE 2021 29
Art. 141 Abs. 2 02.05.2004 07.05.2006 aufgehoben SBE IX/2 126