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III G/2

Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege

(Kostenverordnung)

Vom 24.06.1987 (Stand 01.10.1987)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf die Artikel 132 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege[1] sowie Artikel 35 Buchstabe c des Gesetzes vom 2. Mai 1965 über die Gerichtsorganisation des Kantons Glarus,[2]

verordnet:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verwaltungsbehörden und verwaltungsgerichtlichen Behörden erheben im Rahmen der Artikel 132–137 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Gebühren für die amtlichen Kosten des Verfahrens.

Die vorliegende Verordnung findet auch Anwendung im Einspracheverfahren, im Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren, bei öffentlich-rechtlichen Klagen, im Verfahren von öffentlich-rechtlichen Schiedsgerichten sowie bei Aufsichtsbeschwerden.

Art. 2 Kanzleigebühren

Die Schreibgebühr beträgt 5 Franken für jede Seite von End- und Zwischenentscheiden.

Für jede Fotokopie von Schriftstücken kann eine Gebühr von 1 Franken erhoben werden.

Zusätzlich verrechnet werden können die Kosten für alle Porti, Telefongespräche und Telegramme.

Die Behörde ist berechtigt, die Kanzleigebühr zu pauschalieren und in die Spruchgebühr einzurechnen, wenn die Festlegung der Kanzleigebühren nach Massgabe der Absätze 1- 3 wegen des grossen Umfanges einer Angelegenheit oder wegen der grossen Zahl zu behandelnder Verfahren mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.

Art. 3 Barauslagen

Die Barauslagen umfassen Honorare für die Übersetzung fremdsprachiger Eingaben, Sachverständigenentschädigungen, Zeugengelder und andere Baraufwendungen im Zusammenhang mit der Beweiserhebung.

Die einem Zeugen zukommende Entschädigung wird durch einen Tarif der Gerichtsverwaltungskommission festgesetzt. Der Zeuge hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für einen allfälligen Verdienstausfall sowie für die Reisespesen.

Die Entschädigung an Sachverständige und Übersetzer wird von der Behörde unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarrechnungen nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

Art. 4 Kostenvorschuss

Die Erhebung von Kostenvorschüssen richtet sich nach Artikel 133 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Der Aufwand für die Abnahme von Beweisen rechtfertigt dann einen Kostenvorschuss, wenn voraussichtlich Barauslagen von mehr als 200 Franken entstehen.

Art. 5 Gebühren für Akteneinsicht

Die Einsicht der Parteien in die Akten hängiger Verfahren gemäss Artikel 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist kostenlos.

Für die Einsicht in die Akten rechtskräftig erledigter Sachen kann eine Gebühr bis 20 Franken erhoben werden. Erfordert die Einsichtnahme Nachforschungen der Behörde, so ist eine weitere Gebühr von 20 Franken je halbe Stunde zu entrichten.

Bei Bedürftigkeit einer Partei sind die Gebühren gemäss Absatz 2 vollständig oder teilweise zu erlassen.

Die Einsicht in Akten durch Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörden ist kostenlos.

2. Verwaltungsverfahren

Art. 6 Kosten im Verwaltungsverfahren

Die Kosten für das Verwaltungsverfahren in erster Instanz bestimmen sich nach den anwendbaren besonderen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

Enthält das eidgenössische und kantonale Recht keine besonderen Bestimmungen über die Verfahrenskosten in erster Instanz und sind nach Artikel 134 Absatz 1 Buchstaben a oder b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes grundsätzlich Kosten zu erheben, so auferlegt die Behörde:

  1. eine Spruchgebühr gemäss Artikel 7;
  2. Kanzleigebühren gemäss Artikel 2 sowie
  3. Barauslagen gemäss Artikel 3.

Vorbehalten bleiben die Ermässigung der Kosten nach Artikel 136 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Artikel 139 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Art. 7 Spruchgebühr

Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 50 bis 5'000 Franken.

Innerhalb des Rahmens gemäss Absatz 1 bemisst sich die Spruchgebühr nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der entscheidenden Behörde, der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie nach den für die Parteien auf dem Spiele stehenden Vermögens- oder sonstigen Interessen an der Angelegenheit.

Weist ein Fall einen offensichtlich aussergewöhnlichen Umfang auf, bereitet er ausserordentliche Schwierigkeiten oder ist eine grosse Zahl von Parteien daran beteiligt, so sind die Behörden an die in Absatz 1 enthaltene Bemessungsgrenze nicht gebunden.

3. Beschwerdeverfahren

Art. 8 Kosten im Beschwerdeverfahren

Im Beschwerdeverfahren erheben die Verwaltungsbehörden und die verwaltungsgerichtlichen Behörden im Rahmen von Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Verfahrenskosten nach den folgenden Bestimmungen.

Die Verfahrenskosten umfassen:

  1. eine Spruchgebühr gemäss Artikel 9;
  2. Kanzleigebühren gemäss Artikel 2 sowie
  3. Barauslagen gemäss Artikel 3.

Vorbehalten bleiben die Ermässigung der Kosten nach Artikel 136 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Artikel 139 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Art. 9 Spruchgebühr

Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 100 bis 10'000 Franken.

Innerhalb des Rahmens gemäss Absatz 1 bemisst sich die Spruchgebühr nach den Kriterien gemäss Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung.

Weist ein Fall einen offensichtlich aussergewöhnlichen Umfang auf, bereitet er ausserordentliche Schwierigkeiten oder ist eine grosse Zahl von Parteien daran beteiligt, so sind die Beschwerdeinstanzen an die in Absatz 1 enthaltene Bemessungsgrenze nicht gebunden.

Art. 10 Kosten der Vorinstanzen

Hebt eine Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf oder ändert sie ihn, so kann sie die Kostenauferlegung des vorinstanzlichen Verfahrens neu regeln.

4. Kostenbezug und Verjährung

Art. 11 Vollstreckung

Zur Bezahlung der Verfahrenskosten ist dem Schuldner eine angemessene Frist anzusetzen. Nach Ablauf dieser Frist ist er zu mahnen.

Erfolgt die Bezahlung nicht innert 14 Tagen seit der Mahnung, ist von diesem Datum an ein Verzugszins von 5 Prozent zu berechnen.

Art. 12 Verjährung

Kostenforderungen verjähren nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides.

5. Schlussbestimmungen

Art. 13 Vorbehalt von Bundesrecht

Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften, die ein kostenloses Verfahren vorschreiben oder die Kostenauferlegung abschliessend regeln.

Art. 14 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung.[3] Artikel 140 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist auch auf diese Verordnung anwendbar.

Egress

SBE III/3 270

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
24.06.1987 01.10.1987 Erlass Erstfassung SBE III/3 270

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 24.06.1987 01.10.1987 Erstfassung SBE III/3 270