Die Verwaltungsbehörden und verwaltungsgerichtlichen Behörden erheben im Rahmen der Artikel 132–137 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Gebühren für die amtlichen Kosten des Verfahrens.
Die vorliegende Verordnung findet auch Anwendung im Einspracheverfahren, im Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren, bei öffentlich-rechtlichen Klagen, im Verfahren von öffentlich-rechtlichen Schiedsgerichten sowie bei Aufsichtsbeschwerden.