Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Mai 1986 und das Gesetz vom 3. Mai 1987 über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Verwaltungsrechtspflegegesetz treten auf den 1. Oktober 1987 in Kraft; ebenso treten die von der Landsgemeinde vom 4. Mai 1986 beschlossene Änderung der Kantonsverfassung im Zusammenhang mit der Verwaltungsrechtspflege sowie die Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes auf den 1. Oktober 1987 in Kraft mit Ausnahme von Artikel 59a der Kantonsverfassung sowie Artikel 21b Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, die bereits auf den 1. März 1987 in Kraft getreten sind, und von Artikel 21e des Gerichtsorganisationsgesetzes, der auf den 26. Mai 1987 in Kraft getreten ist.
III G/3
Beschluss über die Inkraftsetzung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und der damit zusammenhängenden Anpassungen der Kantonsverfassung und von Gesetzen
Präambel
gestützt auf Artikel 142 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Mai 1986 und auf Ziffer II des Gesetzes vom 3. Mai 1987 über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Verwaltungsrechtspflegegesetz,
Art. 1 Datum des Inkrafttretens
Art. 2 Übergangsrecht
Alle am 1. Oktober 1987 hängigen erstinstanzlichen Verfahren werden nach bisherigem Recht entschieden. Vorbehalten bleibt Artikel 140 Absatz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Das Beschwerderecht und das Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 30. September 1987 eröffnet werden, richten sich nach dem neuen Recht. Dasselbe gilt für nach dem 30. September 1987 eröffnete Entscheide des Regierungsrates, welche dieser nach bisherigem Recht als einzige kantonale Instanz gefällt hat.
Bezüglich der am 1. Oktober 1987 bereits hängigen Beschwerdeverfahren gilt für alle Instanzen das bisherige Recht inklusive die bisherige Zuständigkeitsordnung.
Art. 3 Sonderfälle
Die steuerrechtlichen Einspracheverfahren gelten als erstinstanzliche Verfahren im Sinne von Artikel 2.
Am 1. Oktober 1987 hängige Baugesuche und Baubewilligungsverfahren inklusive Beschwerdeverfahren werden für alle Instanzen nach dem bisherigen Recht beurteilt.
Am 1. Oktober 1987 hängige Klageverfahren gemäss Artikel 81 Absatz 3 der eidgenössischen Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung werden an das Verwaltungsgericht überwiesen, sofern die beklagte Partei nicht innert angesetzter Frist verlangt, dass die Sache durch die Rekurskommission des Kantons Glarus für die AHV weiterbehandelt werde.
Nach dem 30. September 1987 eröffnete Entscheide des Regierungsrates, welche dieser gemäss dem alten Recht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz gefällt hat, sind beim Verwaltungsgericht anfechtbar, soweit diese Weiterzugsmöglichkeit im neuen Recht vorgesehen ist.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 25.08.1987 | 01.10.1987 | Erlass | Erstfassung | SBE III/4 280 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.08.1987 | 01.10.1987 | Erstfassung | SBE III/4 280 |