Die Ausrichtung von Beiträgen an unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen wird in die Kompetenz des Regierungsrates gelegt, welcher von Jahr zu Jahr die Höhe der Beiträge festsetzt. Im Budget ist jeweils ein entsprechender Betrag aufzunehmen.
III H/1
Beschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen an unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen
Vom 02.05.1971 (Stand 02.05.1971)
Präambel
Ziff. 1
Ziff. 2
Der Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1945 / 3. Mai 1964 über Unterstützung unentgeltlicher Rechtsauskunftsstellen[1] wird aufgehoben.
Egress
N 35 2599
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 02.05.1971 | 02.05.1971 | Erlass | Erstfassung | N 35 2599 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 02.05.1971 | 02.05.1971 | Erstfassung | N 35 2599 |