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III H/1

Beschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen an unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen

Vom 02.05.1971 (Stand 02.05.1971)

Präambel

Ziff. 1

Die Ausrichtung von Beiträgen an unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen wird in die Kompetenz des Regierungsrates gelegt, welcher von Jahr zu Jahr die Höhe der Beiträge festsetzt. Im Budget ist jeweils ein entsprechender Betrag aufzunehmen.

Ziff. 2

Der Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1945 / 3. Mai 1964 über Unterstützung unentgeltlicher Rechtsauskunftsstellen[1] wird aufgehoben.

Egress

N 35 2599

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
02.05.1971 02.05.1971 Erlass Erstfassung N 35 2599

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 02.05.1971 02.05.1971 Erstfassung N 35 2599