Das vorliegende Reglement ordnet den Inhalt und die Durchführung der Anwaltsprüfung, die Abnahme der Eignungsprüfung und die Führung des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA).
III I/3
Reglement über die Anwaltsprüfung
Präambel
gestützt auf die Artikel 9 Absatz 2 und 11 Absatz 2 Anwaltsgesetz des Kantons Glarus vom 5. Mai 2002[1],
Art. 1 Grundsatz
1. Anwaltsprüfung
Art. 2 Prüfungstermine
Die Prüfungen finden zweimal im Jahr, jeweils im Frühjahr und im Herbst statt. Die mündliche Prüfung findet frühestens zwei Wochen nach dem Versand der schriftlichen Mitteilung des Entscheides über die Zulassung zur mündlichen Prüfung statt.
Die Anwaltskommission bestimmt die Anmeldungs- und Prüfungstermine und macht diese im Amtsblatt des Kantons Glarus bekannt.
Art. 3 Zulassung zur Prüfung
Bewerberinnen und Bewerber, welche die Prüfung zur Erlangung des Glarner Anwaltspatentes bestehen wollen, haben sich schriftlich beim Präsidium der Anwaltskommission des Kantons Glarus (Anwaltskommission) anzumelden, welches über die Zulassung entscheidet.
Verspätete Anmeldungen werden für den folgenden Prüfungstermin vorgemerkt.
Art. 4 Voraussetzungen
Dem Gesuch müssen folgende Belege beiliegen, welche die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung bestätigen:
- ein Ausweis über den Abschluss eines juristischen Studiums gemäss Artikel 7 BGFA;
- Bestätigungen über das absolvierte Praktikum oder eine sonst anrechenbare Berufstätigkeit gemäss Artikel 5 hiernach, wobei diese Tätigkeit nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen darf;
- ein Handlungsfähigkeitszeugnis;
- ein Auszug aus dem Strafregister;
- ein Auszug aus dem Betreibungsregister;
- eine schriftliche Erklärung, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskommission zwecks Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen von ihrem Amts- und Berufsgeheimnis entbunden werden.
Wer bei der erstmaligen Anmeldung die Zulassungsvoraussetzung gemäss des vorstehenden Absatzes 1 Buchstaben a und b erfüllt, wird auch zu allfälligen Wiederholungsprüfungen zugelassen, sofern diese innert fünf Jahren seit Nichtbestehen der ersten Prüfung abgelegt werden.
Art. 5 Praktische Tätigkeit
Die Bewerberin oder der Bewerber hat nach Studienabschluss während mindestens eines Jahres eine vollamtliche juristische Tätigkeit bei den glarnerischen Gerichten oder bei einer im Anwaltsregister des Kantons Glarus eingetragenen Person auszuüben. Bei der Berechnung der Jahresfrist sind Abwesenheiten, insbesondere solche wegen Krankheit, Unfalls, Militärdienstes oder Ferien, abzuziehen.
Das Präsidium der Anwaltskommission kann auch eine in Teilzeit ausgeübte juristische Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 ganz oder teilweise anrechnen. Ferner kann es eine ausserhalb des Kantons Glarus oder eine in der Verwaltung oder auf dem Verhöramt des Kantons Glarus vollamtlich oder teilzeitlich ausgeübte praktische juristische Tätigkeit oder eine Tätigkeit bei Rechtsdiensten von Unternehmen ganz oder teilweise anrechnen. Eine ausserkantonale Tätigkeit kann jedoch höchstens bis zur Dauer von vier Monaten angerechnet werden.
Art. 6 * Form der Prüfung
Die Anwaltsprüfung gliedert sich in eine schriftliche und in eine mündliche Prüfung.
Art. 7 Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff umfasst:
- eidgenössisches und kantonales Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrecht einschliesslich Verfahrensrecht;
- Privatrecht des Bundes (ZGB, OR, IPRG) und des Kantons;
- Zivilprozessrecht (inkl. Gerichtsorganisationsrecht);
- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
- Straf- und Strafprozessrecht sowie Strassenverkehrsrecht;
- Sozialversicherungsrecht sowie eidgenössisches und kantonales Steuerrecht;
- Anwaltsrecht;
- wichtige interkantonale und internationale Abkommen.
Art. 8 Durchführung der schriftlichen Prüfung
Die schriftliche Prüfung wird in Klausur durchgeführt. Sie umfasst das Erstellen einer oder mehrerer Arbeiten, wobei sich die Aufgabenstellung über verschiedene Rechtsgebiete gemäss Artikel 7 erstrecken kann. *
Für die Klausurarbeit stehen acht Stunden zur Verfügung. *
Für die schriftlichen Arbeiten werden den Bewerberinnen und Bewerbern in der Regel ausschliesslich amtliche Textausgaben der in Frage stehenden eidgenössischen und kantonalen Erlasse abgegeben.
Art. 9 * Benotung und Zulassung zur mündlichen Prüfung
Die Anwaltskommission legt auf Antrag der Referenten die Note für die schriftliche Prüfung definitiv fest. Beträgt diese weniger als 4,0, so wird die Bewerberin oder der Bewerber nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und die Prüfung gilt als nicht bestanden.
Art. 10 Durchführung der mündlichen Prüfung
Die mündliche Prüfung umfasst den Prüfungsstoff gemäss Artikel 7 und dauert höchstens zwei Stunden. Die Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel einzeln geprüft.
Änderungen des Prüfungsstoffs oder des Prüfungsablaufs sind so früh wie möglich, spätestens aber mit der schriftlichen Mitteilung des Entscheides über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mitzuteilen.
Die mündliche Prüfung kann mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
Art. 11 * Bewertung
Die Leistung der schriftlichen Prüfung und die Leistung der mündlichen Prüfung werden von der Anwaltskommission wie folgt bewertet:
- Note 6: sehr gut,
- Note 5: gut,
- Note 4: genügend,
- Note 3: ungenügend,
- Note 2: schwach,
- Note 1: sehr schwach.
Halbe Noten sind zulässig.
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Note für die schriftliche Prüfung und aus der Note für die mündliche Prüfung mindestens 4,0 beträgt.
Art. 12 * Eröffnung des Prüfungsergebnisses
Die Note für die schriftliche Prüfung und das Gesamtergebnis der Prüfung werden den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich eröffnet.
Art. 13 Erteilung des Anwaltspatentes
Die Erteilung des Anwaltspatentes nach bestandener Prüfung richtet sich nach Artikel 9 des Anwaltsgesetzes.
Art. 14 Wiederholung der Prüfung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich auf den nächsten ordentlichen Termin erneut zur Prüfung anmelden.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, aber in der schriftlichen Prüfung eine Note von mindestens 4,5 aufweist, ist beim nächsten Versuch von der Wiederholung dieses Prüfungsteils befreit. *
Nach dreimaligem Misserfolg wird eine Bewerberin oder ein Bewerber zu einer erneuten Prüfung nicht mehr zugelassen. Ein Abbruch ohne entschuldbaren Grund nach Prüfungsbeginn gilt als Misserfolg.
Art. 15 Verwendung unerlaubter Hilfsmittel
Bei pflichtwidrigem Verhalten während Prüfungen, insbesondere bei Prüfungsbetrug oder dessen Versuch, gilt die Anwaltsprüfung als nicht bestanden. Die Anwaltskommission entscheidet auf Antrag des Referenten.
Ein erneutes Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist erst nach Ablauf von drei Jahren zulässig.
2. Eignungsprüfung und Prüfungsgespräch
Art. 16 Eignungsprüfung
Die Zulassung zur Eignungsprüfung richtet sich nach Artikel 31 BGFA. Auf die Durchführung der Eignungsprüfung sind die Bestimmungen des 1. Abschnitts dieses Reglements sinngemäss anwendbar.
Der Anmeldung zur Eignungsprüfung sind beizulegen:
- eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufskenntnisse;
- Bescheinigungen gemäss Artikel 31 Absatz 1 BGFA;
- eine schriftliche Erklärung, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskommission zwecks Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen von ihrem Amts- und Berufsgeheimnis entbunden werden.
Art. 17 Prüfungsgespräch
Die Zulassung zum Prüfungsgespräch richtet sich nach Artikel 30 BGFA. Die Durchführung des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten richtet sich nach Artikel 32 BGFA. Die Bestimmungen des 1. Abschnitts dieses Reglements gelangen sinngemäss zur Anwendung.
Der Anmeldung zum Prüfungsgespräch sind beizulegen:
- eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufskenntnisse;
- Bescheinigungen gemäss Artikel 31 Absatz 1 BGFA;
- Bescheinigung über den Eintrag in einer Liste gemäss Artikel 28 BGFA während mindestens drei Jahren;
- Ausweise über die Tätigkeit im schweizerischen Recht gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b BGFA;
- eine schriftliche Erklärung, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskommission zwecks Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen von ihrem Amts- und Berufsgeheimnis entbunden werden.
3. Gebühren
Art. 18 Anwaltsprüfung
Die Gebühr für die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes beträgt 2000–5000 Franken.
Art. 19 Eignungsprüfung und Prüfungsgespräch
Die Gebühr für die Eignungsprüfung gemäss Artikel 31 BGFA und für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Artikel 32 BGFA beträgt 1500–4000 Franken.
Art. 20 Festsetzung
Bei der Festsetzung der Gebühren ist den entstandenen Kosten Rechnung zu tragen.
Bei Rückzug oder Abweisung eines Zulassungsgesuches kann die Gebühr bis auf einen Zehntel herabgesetzt werden.
Die Gebühren sind vorzuschiessen.
4. Rechtsschutz und Übergangsbestimmungen
Art. 21 Rechtsmittel
Soweit dieses Reglement oder übergeordnetes Recht keine besonderen Vorschriften enthält, findet das Gesetz vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege[2] sinngemäss Anwendung.
Art. 22 Präsidialverfügungen
Gegen Verfügungen des Präsidiums der Anwaltskommission kann innert zehn Tagen Einsprache bei der Anwaltskommission erhoben werden.
Art. 23 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2007 in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die im Herbst 2007 durchzuführende Anwaltsprüfung.
Es findet auch Anwendung auf die Wiederholungsprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern, welche eine Prüfung nach bisherigem Recht nicht bestanden haben und sie nach Inkrafttreten dieses Reglements wiederholen wollen.
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements ist das Reglement der Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons Glarus vom 14. März 1991 über die Anwaltsprüfung aufgehoben.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 03.04.2007 | 01.05.2007 | Erlass | Erstfassung | SBE X/4 199 |
| 24.01.2008 | 01.02.2008 | Art. 6 | totalrevidiert | SBE X/7 447 |
| 24.01.2008 | 01.02.2008 | Art. 8 Abs. 1 | geändert | SBE X/7 447 |
| 24.01.2008 | 01.02.2008 | Art. 8 Abs. 2 | geändert | SBE X/7 447 |
| 24.01.2008 | 01.02.2008 | Art. 9 | totalrevidiert | SBE X/7 447 |
| 24.01.2008 | 01.02.2008 | Art. 11 | totalrevidiert | SBE X/7 447 |
| 24.01.2008 | 01.02.2008 | Art. 12 | totalrevidiert | SBE X/7 447 |
| 24.01.2008 | 01.02.2008 | Art. 14 Abs. 2 | geändert | SBE X/7 447 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 03.04.2007 | 01.05.2007 | Erstfassung | SBE X/4 199 |
| Art. 6 | 24.01.2008 | 01.02.2008 | totalrevidiert | SBE X/7 447 |
| Art. 8 Abs. 1 | 24.01.2008 | 01.02.2008 | geändert | SBE X/7 447 |
| Art. 8 Abs. 2 | 24.01.2008 | 01.02.2008 | geändert | SBE X/7 447 |
| Art. 9 | 24.01.2008 | 01.02.2008 | totalrevidiert | SBE X/7 447 |
| Art. 11 | 24.01.2008 | 01.02.2008 | totalrevidiert | SBE X/7 447 |
| Art. 12 | 24.01.2008 | 01.02.2008 | totalrevidiert | SBE X/7 447 |
| Art. 14 Abs. 2 | 24.01.2008 | 01.02.2008 | geändert | SBE X/7 447 |