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IV A/1/6

Verfassung des Verbandes der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Glarus (römisch-katholische Landeskirche)

Vom 27.06.1990 (Stand 01.01.2026)

Präambel

(Angenommen in den römisch-katholischen Kirchgemeinden im Verlaufe des Jahres 1989)

(Genehmigt vom Landrat am 27. Juni 1990)

1. Allgemeine Grundsätze

Art. 1 Bestand

Der Verband der römisch-katholischen Kirchgemeinden (römisch-katholische Landeskirche) umfasst die römisch-katholischen Kirchgemeinden und damit die römisch-katholische Bevölkerung des Kantons Glarus.

Art. 2 Rechtsnatur

Die römisch-katholischen Kirchgemeinden und die römisch-katholische Landeskirche des Kantons Glarus sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Art. 3 Autonomie

Die römisch-katholische Landeskirche des Kantons Glarus ordnet ihre Angelegenheiten im Rahmen des staatlichen Rechts frei und selbstständig.

Sie anerkennt im innerkirchlichen Bereich das römisch-katholische Kirchenrecht unter Vorbehalt der bisherigen Rechte und Gewohnheiten.

2. Die Landeskirche

2.1. Allgemeine Vorschriften

Art. 4 Aufgaben

Die Landeskirche bezweckt die interne Organisation des römisch-katholischen Bevölkerungsteils des Kantons Glarus und vertritt ihn nach aussen.

Sie setzt sich ein für die Wahrung des konfessionellen Friedens sowie für Verständnis und Zusammenarbeit unter den verschiedenen religiösen Bekenntnissen.

Sie ordnet den Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden des Kantons nach Massgabe der ihr zur Verfügung stehenden Mittel.

Sie unterstützt kantonale Seelsorgeanliegen.

Art. 5 Sitz

Die Landeskirche hat den Sitz am Wohnort des Präsidenten des kantonalen katholischen Kirchenrates.

Art. 6 Organe

Organe der Landeskirche sind:

1. kantonaler katholischer Kirchenrat;
2. Ausschuss des kantonalen katholischen Kirchenrates;
3. Rechnungsrevisoren.

2.2. Kantonaler katholischer Kirchenrat

Art. 7 Zusammensetzung

Der Kirchenrat ist die oberste Behörde der Landeskirche und umfasst 25 Mitglieder.

Die Mitglieder des Kirchenrates werden von den Kirchgemeinden im Verhältnis zur Zahl ihrer Wohnbevölkerung gewählt. Massgebend ist das Ergebnis der letzten Volkszählung. Jede Kirchgemeinde stellt mindestens zwei Mitglieder.

Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die der Kirchenrat erlässt.

Art. 8 Wahl

Die Wahl der Mitglieder des Kirchenrates erfolgt entweder offen an der Kirchgemeindeversammlung oder, falls diese es beschliesst, durch eine Urnenwahl gemäss den Vorschriften des kantonalen Rechts.

Die Kirchgemeinde kann die Wahlkompetenz an ihre Vorsteherschaft abtreten.

Wählbar ist jeder stimmmberechtigte Konfessionsangehörige weltlichen und geistlichen Standes.

Der beauftragte Ortspfarrer/Pfarreileiter ist auch wählbar, wenn er das Stimmrecht in einer andern Kirchgemeinde besitzt. *

Art. 9 Konstituierung

Die Amtsdauer des Kirchenrates entspricht derjenigen des Landrates.

Der Kirchenrat konstituiert sich selber und wählt jeweils für die Amtsdauer den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Aktuar, den Verwalter und drei weitere Mitglieder des Ausschusses. *

Ausschussmitglieder müssen nicht dem Kirchenrat angehören. Sind sie nicht Mitglieder des Kirchenrates, so nehmen sie an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. *

Die Einberufung und Leitung der Geschäfte bis zur Konstituierung erfolgt durch den bisherigen Präsidenten oder Vizepräsidenten.

Art. 10 Geschäftsordnung

Die Sitzungen des Kirchenrates sind öffentlich, soweit er ausnahmsweise nicht etwas anderes beschliesst.

Die Sitzungen des Ausschusses und der Kommissionen sind nicht öffentlich.

Im Übrigen gibt sich der Kirchenrat seine Geschäftsordnung selbst.

Art. 11 Einberufung

Der Kirchenrat wird durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, einberufen und tagt alljährlich wenigstens zweimal.

Der Ausschuss, eine Kirchengemeinde oder deren Vorsteherschaft können unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.

Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor dem Sitzungsdatum, unter Angabe der Traktanden und durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Glarus, zu erfolgen.

Art. 12 Aufgaben

Dem Kirchenrat obliegen:

1. Vorberatung von Änderungen dieser Verfassung;
2. Erlass von organisatorischen Ausführungsvorschriften zu dieser Verfassung;
3. Erlass allgemeinverbindlicher Vorschriften im Rahmen dieser Verfassung, insbesondere über den Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden sowie über Äufnung und Verwendung des zentralen Ausgleichsfonds;
4. Festsetzung der Beiträge, die von den Kirchgemeinden an den Haushalt der Landeskirche zu leisten sind;
5. Beschlüsse über einmalige und wiederkehrende Ausgaben, die die Höhe der vom Kirchenrat festgelegten Befugnisse des Ausschusses übersteigen;
6. Beschlüsse über Anlage neuer Fonds und Auflösung bestehender Fonds sowie über Erwerb und Veräusserung von dinglichen oder obligatorischen Rechten an Liegenschaften;
7. Schaffung von Bedienstetenstellen für die Landeskirche und Festsetzung der Entschädigungen, die für die Behördenmitglieder und Bediensteten zu leisten sind;
8. Wahl des Ausschusses, der Kommissionsmitglieder, der Delegierten, der Rechnungsrevisoren und der Bediensteten der Landeskirche;
9. Aufsicht über die Tätigkeit des Ausschusses;
10. Aufsicht über die Verwaltung, die Zentralkasse und sämtliche Fonds, Abnahme der Jahresrechnungen und Genehmigung der Voranschläge;
11. Beschluss über die Durchführung von Landeswallfahrten;
12. Vorschlag des jeweiligen katholischen Fahrtspredigers;
13. Vorschlag der katholischen Religionslehrer an der Oberstufe der Kantonsschule;
14. Vorschlag für die Benützung der Freiplätze im erzbischöflichen Seminar in Mailand.

Art. 13 Kompetenzdelegation

Der Kirchenrat kann seine Befugnisse an den Ausschuss übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird.

2.3. Ausschuss des kantonalen katholischen Kirchenrates

Art. 14 * Zusammensetzung

Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar und dem Verwalter sowie drei weiteren Mitgliedern. Sie werden auf eine Amtsdauer gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

Art. 15 Aufgaben

Der Ausschuss ist vollziehende Behörde und besorgt sämtliche Angelegenheiten der Landeskirche, welche nicht vom Kirchenrat oder in der Form des Referendums von den Kirchgemeinden zu entscheiden sind.

Art. 16 Geschäftsordnung

Der Ausschuss wird vom Präsidenten des Kirchenrates, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen und geleitet.

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das der Ausschuss genehmigt und das aufzubewahren ist.

2.4. Rechnungsrevisoren

Art. 17 Zusammensetzung

Der Kirchenrat wählt für die Amtsdauer zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Ausschuss angehören dürfen.

Art. 18 Aufgaben

Die Rechnungsrevisoren üben die ihr vom Kirchenrat übertragenen Funktionen aus, überwachen das Rechnungswesen und erstatten dem Kirchenrat alljährlich Bericht über ihre Tätigkeit und das Ergebnis ihrer Prüfungen.

3. Referendum und Initiative

Art. 19 Obligatorisches Referendum

Abänderung und Aufhebung dieser Verfassung bedürfen der Zustimmung durch die Mehrheit der Kirchgemeinden und der Genehmigung durch den Landrat.

Art. 20 Fakultatives Referendum

Beschlüsse des Kirchenrates gemäss Artikel 7 Absatz 3, Artikel 12 Ziffern 2–4 und 7, sowie gemäss Ziffern 5 und 6, soweit sie bei einmaligen Ausgaben 50'000 Franken und bei wiederkehrenden Ausgaben 10'000 Franken übersteigen, unterstehen dem fakultativen Referendum.

Innert einer Frist von 30 Tagen seit der Publikation dieser Beschlüsse können fünf Mitglieder des Kirchenrates, die Vorsteherschaft einer Kirchgemeinde oder 50 stimmberechtigte Mitglieder der Landeskirche beim Präsidenten des Kirchenrates die Abstimmung durch die Kirchgemeinden verlangen. Die Beschlüsse sind angenommen, wenn ihnen die Mehrheit der Kirchgemeinden zustimmt.

Art. 21 Publikation

Beschlüsse des Kirchenrates, die dem Referendum unterstehen, werden im Amtsblatt des Kantons Glarus publiziert.

Art. 22 Referendumsabstimmung

Innerhalb von 90 Tagen seit der Mitteilung des kantonalen katholischen Kirchenrates über das Zustandekommen des Referendums finden die Abstimmungen an den Kirchgemeindeversammlungen statt. Diese können auch eine geheime Abstimmung beschliessen.

Art. 23 Initiativrecht

Fünf Mitglieder des Kirchenrates, die Vorsteherschaft einer Kirchgemeinde oder 50 stimmberechtigte Mitglieder der Landeskirche können beim Präsidenten des Kirchenrates Anträge in der Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs einreichen.

Der zufolge eines solchen Antrages gefasste Beschluss des Kirchenrates untersteht nach Massgabe der Artikel 19 und 20 hievor dem obligatorischen oder fakultativen Referendum.

4. Die Kirchgemeinden

Art. 24 Aufgaben

Die Kirchgemeinden besorgen im Rahmen dieser Verfassung und des kantonalen Rechts ihre Angelegenheiten frei und selbstständig.

Art. 25 Organisation

Die Kirchgemeinden regeln ihre interne Organisation in der Kirchgemeindeordnung.

Vereinbarungen von allgemeiner Bedeutung mit andern Gemeinden oder mit Zweckverbänden über dauernde gemeinsame Aufgaben hat der kantonale Kirchenrat zu genehmigen.

Art. 26 Mitgliedschaft

Die Kirchgemeinden umfassen die innerhalb des Kirchgemeindegebietes wohnhaften Angehörigen der römisch-katholischen Konfession, die nicht gegenüber ihrer Kirchgemeinde schriftlich den Austritt oder die Nichtzugehörigkeit erklärt haben.

Art. 26a * Stimm- und Wahlrecht

Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten steht allen Mitgliedern der Kirchgemeinde zu, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen und das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.

Als Mitglied einer Kirchenbehörde sind alle Mitglieder der Kirchgemeinde wählbar, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, die sich zur römisch-katholischen Kirche zählen, sind gemäss den Absätzen 1 und 2 stimmberechtigt und wählbar.

Im Übrigen richtet sich das Stimm- und Wahlrecht nach dem kantonalen Recht.

Art. 27 Kompetenzen *

Die Kompetenzen der Stimmberechtigten sowie der übrigen Kirchgemeindeorgane ergeben sich aus dem kantonalen Recht und aus der Kirchgemeindeordnung.

… *

Die Stimmberechtigten wählen die von der zuständigen kirchlichen Stelle wahlfähig erklärten Geistlichen und Laientheologen. Ebenso wählen sie die Vorsteherschaft, die Rechnungsrevisoren, die Kirchenbediensteten sowie die übrigen Organe der Kirchgemeinde auf eine Amtsdauer, soweit deren Wahl nicht der Vorsteherschaft übertragen ist.

Sofern der beauftragte Ortspfarrer/Pfarreileiter nicht gewähltes Mitglied der Vorsteherschaft ist, nimmt er an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. *

5. Rechtsmittel

Art. 28

Gegen letztinstanzliche Verfügungen und Beschlüsse von Kirchgemeindeorganen können die Betroffenen innert 30 Tagen beim kantonalen Kirchenrat oder beim Regierungsrat Beschwerde erheben.

Gegen Beschwerdeentscheide des kantonalen Kirchenrates oder gegen Verfügungen und Beschlüsse von Organen der Landeskirche steht den Betroffenen das Beschwerderecht an das kantonale Verwaltungsgericht zu.

6. Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung alten Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung werden das Gesetz über den Bestand, die Wahl und die Verrichtungen eines katholischen Kirchenrates, genehmigt vom Landrat am 18. April 1866, sowie sämtliche mit dieser Verfassung im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben.

Art. 30 Inkrafttreten

Die vorliegende Verfassung tritt nach deren Annahme durch die Mehrheit der Kirchgemeinden und mit der Genehmigung durch den Landrat auf Beginn der nächsten Amtsdauer in Kraft.

Egress

SBE IV/4 327

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
27.06.1990 27.06.1990 Erlass Erstfassung SBE IV/4 327
01.06.2002 01.01.2003 Art. 8 Abs. 4 eingefügt SBE VIII/6 359
01.06.2002 01.01.2003 Art. 9 Abs. 2 geändert SBE VIII/6 359
01.06.2002 01.01.2003 Art. 9 Abs. 3 geändert SBE VIII/6 359
01.06.2002 01.01.2003 Art. 14 totalrevidiert SBE VIII/6 359
01.06.2002 01.01.2003 Art. 27 Abs. 4 geändert SBE VIII/6 359
12.11.2024 01.01.2026 Art. 26a eingefügt SBE 2026 01
12.11.2024 01.01.2026 Art. 27 Sachüberschrift geänd. SBE 2026 01
12.11.2024 01.01.2026 Art. 27 Abs. 2 aufgehoben SBE 2026 01

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 27.06.1990 27.06.1990 Erstfassung SBE IV/4 327
Art. 8 Abs. 4 01.06.2002 01.01.2003 eingefügt SBE VIII/6 359
Art. 9 Abs. 2 01.06.2002 01.01.2003 geändert SBE VIII/6 359
Art. 9 Abs. 3 01.06.2002 01.01.2003 geändert SBE VIII/6 359
Art. 14 01.06.2002 01.01.2003 totalrevidiert SBE VIII/6 359
Art. 26a 12.11.2024 01.01.2026 eingefügt SBE 2026 01
Art. 27 12.11.2024 01.01.2026 Sachüberschrift geänd. SBE 2026 01
Art. 27 Abs. 2 12.11.2024 01.01.2026 aufgehoben SBE 2026 01
Art. 27 Abs. 4 01.06.2002 01.01.2003 geändert SBE VIII/6 359