Die Synode versammelt sich ordentlicherweise einmal im Jahr. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Synode in Absprache mit dem kantonalen Kirchenrat.
Ausserordentliche Synoden und Gesprächssynoden können einberufen werden auf Beschluss der Synode, des Büros, des kantonalen Kirchenrates, auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Synode oder von zwei örtlichen Kirchenbehörden.
Die Einberufung einer Synode hat zusammen mit der Geschäftsordnung mindestens zehn Tage vor der Sitzung zu erfolgen.
Die ordentlichen Synoden beginnen mit einem Gottesdienst.