Die Vereinbarung bezweckt, römisch-katholische Kirchgemeinden in den Kantonen Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Glarus und Graubünden finanziell zu unterstützen, um Berufseinsteigenden einen begleitenden Einstieg in die berufliche Praxis des Bistums Chur zu ermöglichen.
IV A/22/1
Vereinbarung zwischen der Diözese Chur und den staatskirchenrechtlichen Organisationen der Bistumskantone Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Glarus und Graubünden über die Berufseinführung im Bistum Chur
(Berufseinführungsvereinbarung, BEV)
Präambel
Art. 1 Zweck
Art. 2 Mitfinanzierung von Aufwendungen
Für die berufliche Einführung im Bistum Chur können folgende Aufwendungen mitfinanziert werden:
- Absolvierende des Religionspädagogischen Instituts (RPI) im Aufbaustudium: maximal 20 Prozent des Lohns;
- Teilnehmende an der Berufseinführung des Bistums Chur: maximal 20 Prozent des Lohns;
- Personen, die aus einem anderen Kulturkreis stammend in die kirchlichen Verhältnisse eingeführt werden müssen: maximal 20 Prozent des Lohns;
- Absolvierende des Dualen Studiengangs Seelsorger / Seelsorgerin: maximal 20 Prozent des Lohns;
- Begleitpersonen der Berufseinsteigenden: Beitrag an die Ausbildungskosten.
Die Mitfinanzierung erfolgt auf Antrag einer Kirchgemeinde, welche folgende Bedingungen erfüllen muss:
- Schaffung der Praxiseinführungs-Stelle;
- Zurverfügungstellung der nötigen Pensen für die Begleitung und Betreuung der Berufseinsteigenden.
Die jährliche Festlegung der effektiven Beitragshöhe obliegt der Leitungskommission. Sie richtet sich auch nach den verfügbaren Mitteln im Rahmen des Voranschlags.
Art. 3 Finanzierung der Berufseinführung
Die Mittel für die Mitfinanzierung der Berufseinführung werden bereitgestellt durch:
- Beiträge des Bistums von jährlich 100 000 Franken;
- Beiträge der Landeskirchen von jährlich 50 Rappen pro Mitglied gemäss der Zahl ihrer Mitglieder (basierend auf der jährlichen Erhebung der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz [RKZ]);
- Zuwendungen von Dritten.
Die Zahlung erfolgt jeweils zur Hälfte per Ende Mai und per Ende November.
Art. 4 Leitungskommission
Die Verwaltung obliegt einer Leitungskommission. Sie besteht aus je einer Vertretung der an der Vereinbarung beteiligten kantonalen kirchlichen Körperschaften und zwei durch das Bistum Chur in Zusammenarbeit mit den drei Bistumsregionen bestimmten Vertretungen. Die Amtsdauer beträgt jeweils vier Jahre, Ersatzmitglieder für ausscheidende Mitglieder treten in die laufende Amtsperiode ein.
Die Vertretungen der an der Vereinbarung beteiligten kantonalen kirchlichen Körperschaften verfügen zusammen insgesamt über eine Stimmkraft von 50 Prozent, zu gleichen Teilen aufgeteilt auf die Körperschaften. Die zwei Vertretungen des Bistums Chur verfügen über eine Stimmkraft von je 25 Prozent. Es bedarf einer Mehrheit der Stimmen, um Gelder zur Mitfinanzierung der Berufseinführung zu sprechen. Im Übrigen konstituiert sich die Leitungskommission selbst.
Sie bestimmt in Zusammenarbeit mit dem Bistum Chur die Ausbildungspfarreien.
Sie nimmt das Inkasso der Beiträge vor, bemüht sich um Zuwendungen Dritter und legt die auszuzahlenden Beiträge fest.
Sie kann für den Einzug der Beiträge, die Bearbeitung der Gesuche, die Auszahlung der Beiträge für Leistungen, die Administration und die Buchführung ein Sekretariat beauftragen.
Die Leitungskommission ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ausgewiesenen Spesen werden erstattet.
Art. 5 Voranschlag und Jahresrechnung
Die Leitungskommission erstellt jährlich einen Voranschlag, eine Jahresrechnung und einen Tätigkeitsbericht zuhanden der Biberbrugger-Konferenz. Die Vertreter der an der Vereinbarung beteiligten kantonalen kirchlichen Körperschaften sind für den jeweiligen Erlass bzw. die Genehmigung zuständig.
Die Jahresrechnung wird durch die Finanzkommission des Bistums Chur geprüft.
Art. 6 Streitbeilegung
Differenzen, die nicht direkt einvernehmlich zwischen der Leitungskommission und der antragstellenden Kirchgemeinde gelöst werden können, sowie alle weiteren Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind abschliessend durch ein Schiedsgericht zu entscheiden.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Je ein Schiedsrichter wird durch die an der Vereinbarung beteiligten kantonalen kirchlichen Körperschaften und durch das Bistum Chur gestellt. Die beiden gestellten Schiedsrichter verständigen sich auf einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden. Ihm kommt der Stichentscheid zu.
Der Schiedsort ist Chur.
Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
Das in der Sache anwendbare Recht ist das Schweizerische Zivilrecht.
Art. 7 Inkrafttreten und Kündigung der Vereinbarung
Diese Vereinbarung tritt mit der Genehmigung durch das Bistum Chur sowie dem Beitritt von mindestens zweier kantonaler kirchlicher Körperschaften, die mindestens 120 000 Katholikinnen und Katholiken repräsentieren, auf den 1. Juli 2025 in Kraft. Die Leitungskommission regelt die Übergangsbestimmungen.
Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten kann diese Vereinbarung von jeder Vertragspartei auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
Tritt eine Vertragspartei aus, so bleiben die Beiträge für das Austrittsjahr geschuldet. Die austretende Partei hat keinen Anspruch auf das Vermögen.
Die verbleibenden Vertragsparteien befinden darüber, ob bei einer Kündigung die Vereinbarung dahinfällt oder ob sie entsprechend angepasst wird.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 01.07.2024 | 01.07.2025 | Erlass | Erstfassung | SBE 2025 28 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.07.2024 | 01.07.2025 | Erstfassung | SBE 2025 28 |